Kass.-Nr. AC050049/U1/cap 13. April 2005 Der Präsident des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich (Moritz Kuhn) hat in Sachen X., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Huber, Zeltweg 23, 8032 Zürich gegen 1.Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2.Y., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Maître en Droit Robert Rilk, Advokaturbüro Fischer & Partner, Wernerstr. 7, 8038 Zürich betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2004 (SB040365/U/hp) in Erwägung gezogen:
noch innert der genannten Frist - mit, dass sie nach eingehender Analyse des schriftlich begründeten obergerichtlichen Urteils und der Akten die Beschwerde- anmeldung zurückziehe und keine Beschwerdebegründung einreichen werde; zu- dem führte sie unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Gesuch aus, sie werde ih- re Honorarnote samt den notwendigen Dokumenten nachreichen (KG act. 5). 4.3 Am 6. April 2005 ging beim Kassationsgericht die von der Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Eingabe ein (KG act. 9-11). Zur Begründung des erwähnten Gesuchs um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege führt sie aus, anders als die Erstinstanz habe das Obergericht einen Freispruch ausgefällt und sei auf die Zivilforderungen der Be- schwerdeführerin nicht eingetreten. Aus verfahrensrechtlichen Gründen habe die Beschwerdeführerin vor Zustellung des schriftlichen obergerichtlichen Entschei- des die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden müssen. Nach der Analyse des Urteils sei sie zum Schluss gekommen, dass aus diversen rechtlichen Über- legungen keine Beschwerdebegründung einzureichen sei. Zudem führt die Rechtsvertreterin aus, sie sei bereits im Untersuchungsverfahren als unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt worden. An den schlechten finanziellen Verhältnis- sen der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert (KG act. 9). Zu diesen Verhältnissen wurden zwei Dokumente eingereicht (KG act. 10/1-2). Überdies legte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ins Recht (KG act. 11). 5.1 Gestützt auf den Rückzug der Beschwerdeanmeldung ist das Kassati- onsverfahren als erledigt abzuschreiben. 5.2 Rechtsanwältin Huber wurde – wie sie zutreffend ausführt - im Untersu- chungsverfahren gestützt auf § 10 Abs. 5 StPO als unentgeltliche Rechtsbeistän- din der Beschwerdeführerin eingesetzt (BG act. 10/1) und hat diese im ganzen Verfahren vertreten. Das Mandat einer unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin im Sinne von § 10 Abs. 5 StPO dauert - wie dasjenige des amtlichen Verteidigers - grundsätz- lich während des gesamten kantonalen Verfahrens (Kass.-Nr. AC040058, Be-
schuss vom 15.12.2004 i.S. B. Erw. II; Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Diss. Zürich 2002, S. 291). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Gesuch um Bestellung des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes daher nicht zu erneuern; wird es im Kassations- verfahren dennoch erneut gestellt, tritt das Kassationsgericht praxisgemäss zufol- ge Gegenstandslosigkeit darauf nicht ein (Kass.-Nr. AC040058, Beschuss vom 15.12.2004 i.S. B. Erw. II; Hauri, a.a.O., S. 291 m.H.). Auf das erwähnte Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Zu bemerken ist überdies, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent- geltlichen Vertretung seien nicht mehr gegeben und das Mandat sei deshalb zu entziehen (vgl. zur Thematik Hauri, a.a.O., S. 216). 5.3 a) Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. b) Gemäss § 396a StPO (in Kraft getreten am 1. Mai 2000) erfolgt im Rechtsmittelverfahren die Auflage der Kosten (und die Zusprechung einer Ent- schädigung) in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfah- rensbeteiligten. Von der Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah. c) Bei Rückzug eines Rechtsmittels sind die Kosten in der Regel der diese Prozesserklärung abgebenden Partei aufzuerlegen, da von einem Unterliegen auszugehen ist. Das Kassationsgericht hat in ZR 101 Nr. 22 entschieden, wenn aufgrund be- sonderer Umstände von einer in guten Treuen erhobenen Berufung einer Ge- schädigten auszugehen sei, könnten ihr nach erfolgtem Berufungsrückzug die Kosten des Berufungsverfahrens nur insoweit auferlegt werden, als diese bei ei- nem früheren bzw. innert angemessener Frist erklärten Berufungsrückzug nicht angefallen wären (vgl. insb. den Regress von ZR 101 Nr. 22). Diese Rechtspre- chung muss mutatis mutandis zweifellos auch hinsichtlich des Kassationsverfah- rens Anwendung finden.
Nachdem das Obergericht entgegen dem Urteil der Erstinstanz und den Be- rufungsanträgen von Staatsanwaltschaft und Beschwerdeführerin einen Frei- spruch ausgefällt hatte und demzufolge auf die Zivilforderungen der Beschwer- deführerin nicht eingetreten war, hatte diese bzw. ihre Rechtsvertreterin allen An- lass zu prüfen, ob das Urteil mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anzu- fechten war. Da die Frist zur Anmeldung dieses Rechtsmittels durch die Eröffnung des Urteilsdispositives ausgelöst wurde und im Kassationsverfahren ausschliess- lich die schriftliche Entscheidbegründung massgebend ist, musste die Beschwer- deführerin – um ihres Rechtes auf einen Weiterzug des Urteils an das Kassati- onsgericht nicht verlustig zu gehen – die Beschwerde zwangsläufig anmelden (lassen). Diese Prozesserklärung ist vorliegend im Lichte von ZR 101 Nr. 22 als in guten Treuen erfolgt zu qualifizieren. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe- rin hat – wie erwähnt – nach vorgängiger Analyse des schriftlich begründeten obergerichtlichen Urteils und der Akten die Beschwerdeanmeldung noch innert laufender Beschwerdebegründungsfrist zurückgezogen. Diese Prozesserklärung ist nicht nur innert angemessener Frist erfolgt, sondern es sind im Kassations- verfahren in der Zeit zwischen der Eröffnung des Geschäftes und der Rück- zugserklärung auch gar keine (Mehr-)Kosten entstanden. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Damit erweist sich das eingangs genannte Gesuch als gegen- standslos. 5.4 Hinsichtlich der soeben erwähnten Vertretungskosten ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Betrag (KG act. 11) – insbesondere im Hinblick auf die notwendige Analyse des recht umfangreichen Berufungsurteiles - ausgewie- sen und angemessen erscheint. 5.5 Zu erwähnen bleibt, dass dem Angeklagten (Beschwerdegegner 2) im Kassationsverfahren keine erheblichen Aufwendungen entstanden sind, weshalb (bereits deshalb) eine Prozessentschädigung ausser Betracht fällt. Der Präsident verfügt: