Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050030/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Do- natsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 26. Januar 2006 in Sachen X., Geschädigter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen 1.A., 2.B., 3.C., 4.D., Angeklagte, Appellaten und Beschwerdegegner 1 - 4 1 - 4 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. F. 5.Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 5 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Christian Weber, Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich betreffend gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2004 (SB040351/U/jv)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.1 Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich erhob am 10. Oktober 2002 Anklage gegen A., B., C. und D. wegen Vergehens gegen das Urheber- rechtsgesetz, das Markenschutzgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb sowie wegen Warenfälschung (ER act. 188). Den Angeklagten wurde zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten im Juli 1999 für die E. AG min- destens 20 Geldspielautomaten gekauft und hernach (als Originalspielautomaten) mittels Automatenaufstellungsverträgen an diverse Abnehmer zwecks Erzielens eines Gewinns vergeben, obschon es sich bei den Automaten um Nachahmun- gen bzw. Reproduktionen der Originalspielautomaten der Marke "Super Cherry" gehandelt habe. Der Geschädigte X., Inhaber der Wort- und Bildmarke "Super Cherry", habe jedoch nie einem Dritten das Recht eingeräumt, diese Wort- und/oder Bildmarke zu verwenden, ebenso wenig sei jemandem eine Erlaubnis zum Herstellen, Anbieten und/oder Verbreiten von Vervielfältigungsexemplaren der Spieloberflächengestaltung und/oder der Computerprogramme der Spielau- tomaten der Marke "Super Cherry" erteilt worden. 1.2 Alle vier Angeklagten (nachfolgend Beschwerdegegner 1-4) wurden mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich (Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen) vom 6. Februar 2004 von den ihnen gemäss Anklageschrift vorge- worfenen Delikten freigesprochen. Auf die Schadenersatzforderung des Geschä- digten X. (nachfolgend Beschwerdeführer) trat die Einzelrichterin (Erstinstanz) nicht ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag entschied die Einzelrichterin über die Verwendung der beschlagnahmten Geldspielautomaten, der diesen Automaten entnommenen und weiteren Programmkarten sowie anderer Unterlagen (ER act. 255). 2. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin (ER act. 259) bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) mit Urteil vom 13. Dezember 2004 die erstinstanzlichen Freisprüche (OG act. 272).
3.1 Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der Beschwerdeführer recht- zeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 273 bzw. KG act. 3) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). 3.2 Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 9), ebenso die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 5) auf Be- schwerdeantwort (KG act. 10). Am 18. April 2005 ging die Beschwerdeantwort von Rechtsanwalt F. für die Beschwerdegegner 1-4 ein (KG act. 11), mit welcher die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt wurde. Mit Präsidialverfü- gung vom 19. April 2005 wurde Rechtsanwalt F. Frist angesetzt, um einerseits ei- ne schriftliche Vollmacht des bisher nicht von ihm vertretenen Beschwerdegeg- ners 4, D., einzureichen, und anderseits den Nachweis zu erbringen, dass die Be- schwerdeantwort innert Frist erstattet worden sei (KG act. 12). Die verlangte Vollmacht ging fristgemäss (vgl. KG act. 13/2) ein. In seinem Begleitschreiben gab Rechtsanwalt F. zudem an, es werde tatsächlich so sein, dass er die fristan- setzende Verfügung betreffend Beantwortung der Beschwerde am 15. März 2005 entgegengenommen habe. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 1-4 erweist sich damit als verspätet (vgl. KG act. 12 S. 2). Da die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - abzuweisen sein wird, erübri- gen sich Weiterungen. 4. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Beschwerdefüh- rer nicht erhoben (vgl. KG act. 6). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochte- nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Ak-
tenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzu- geben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Be- schwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Akten- widrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Zum besseren Verständnis erscheinen folgende Vorbemerkungen ange- bracht: Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdegegner A., B. und D. im Juli 1999 nach Lugano begaben, wo sie bzw. die E. AG Geldspielautomaten kauften. Der Beschwerdegegner A. war zeitweise als einzelzeichnungsberechtigter Direk- tor der E. AG im Handelsregister eingetragen, ebenso zeitweise der Beschwerde- gegner B.. Der Beschwerdegegner C. war stets als einziges Mitglied des Verwal- tungsrates der E. AG im Handelsregister aufgeführt, während der Beschwerde- gegner D. mit einer Beteiligung von 98 % des Aktienkapitals Hauptaktionär der E. AG war (vgl. ER act. 255 S. 11). Mit Schreiben vom 7. September 1999 liess der Beschwerdeführer Strafan- trag gegen die Verantwortlichen der E. AG beim Untersuchungsrichteramt St. Gallen einreichen (ER act. 1). Am 9. September 1999 ging eine "Strafanzeige und Strafantrag" bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ein (ER act. 2). Mit Datum vom 28. Oktober 1999 erging eine Beschlagnahmeverfügung des Unter-
suchungsrichteramtes St. Gallen, wonach zwei am 13. Oktober 1999 sicherge- stellte gefälschte Punktespielapparate Super Cherry beschlagnahmt würden (ER act. 17). Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, das Obergericht sei zu Un- recht vom fehlenden Nachweis einer vorsätzlichen oder zumindest eventualvor- sätzlichen Tatbegehung ausgegangen, wobei die Anklageschrift allenfalls an die Untersuchungsbehörde hätte zurückgewiesen werden müssen. 3. a) Das Obergericht hielt zur Frage einer genügenden Anklageschrift in Bezug auf den subjektiven Tatbestand zunächst fest, die Anklage gehe offen- sichtlich von einem direkten Vorsatz aus (KG act. 2 S. 24). Aufgrund der Akten lasse sich rechtsgenügend eine direktvorsätzliche Tatbegehung der Beschwerde- gegner aber nicht beweisen. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Anklagebehörde diesen direkten Vorsatz ableiten wollte. Damit sei zu prüfen, ob von Eventualvor- satz auszugehen sei (KG act. 2 S. 25). Nach Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwog die Vorinstanz, die Anklageschrift führe zum subjektiven Tatbestand praktisch nichts aus. Sie erschöpfe sich in der Feststellung, die Be- schwerdegegner hätten gewusst, dass es sich bei den eingekauften Spielauto- maten nicht um Originalspielautomaten, sondern um Nachahmungen, Reproduk- tionen und damit um Fälschungen gehandelt habe; dies sei alles (KG act. 2 S. 27). Um den Anforderungen an eine den gesetzlichen Vorschriften entspre- chenden Anklageschrift Genüge zu tun, ist die Vorinstanz der Ansicht, hätte die Anklage auflisten müssen, weshalb die Beschwerdegegner davon hätten ausge- hen müssen, es habe sich - beim Kauf der Apparate - um gefälschte Apparate gehandelt. Aber auch für ein fortdauerndes Wissen hätten die entsprechenden Momente in der Anklageschrift aufgelistet werden müssen. Solche Elemente ge- hörten zwingend in eine Anklageschrift, und es genüge nicht, wenn in Befragun- gen auf gewisse Aspekte eingegangen werde. Es könne - im Sinne eines fairen Strafprozesses - jedenfalls nicht angehen, wenn die Gerichte selbst die Akten nach Elementen, welche den subjektiven Tatbestand (Eventualvorsatz) belegten, durchforsten bzw. aus einem umfangreichen Aktenmaterial entsprechende Ele- mente selber herauskristallisieren müssten. Die Verteidigungsrechte eines Ange- klagten wären dadurch erheblich und nicht vertretbar tangiert. Damit, kam die Vo-
rinstanz zum Schluss, fehle es an sich an einer in diesem Punkt rechtsgenügen- den Anklage. Weiterungen könnten unterbleiben, da der Anklage, selbst wenn man gewisse Elemente des subjektiven Tatbestandes herauskristallisiere, nicht zu folgen sei (KG act. 2 S. 28). b) Der Beschwerdeführer kritisiert diese obergerichtlichen Ausführungen in zweifacher Hinsicht. Er ist der Auffassung, die Anklageschrift umschreibe einer- seits - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - den subjektiven Tatbestand in genügender Weise, halte die Anklage doch fest, dass "die Angeklagten wuss- ten, wie ein Originalgerät der Marke "Super Cherry" aussieht und sie wussten bzw. rechneten zumindest mit der Möglichkeit, dass der Geschädigte X. Inhaber der Marke "Super Cherry" ist. Den Angeklagten war weiter bewusst, dass die fraglichen Spielautomaten zu Unrecht mit der Marke "Super Cherry" versehen bzw. gekennzeichnet waren" (KG act. 1 S. 4). Selbst wenn man anderseits der Vorinstanz folgen wollte, wendet der Beschwerdeführer zudem ein, hätte eine Rückweisung der Anklage nach § 182 Abs. 3 StPO erfolgen müssen. Sämtliche Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung seien nämlich erfüllt (KG act. 1 S. 5 f.). Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, einzig gewisse Elemente des subjektiven Tatbe- standes "herauszukristallisieren". Auch bei angeblich ungenügender Anklage hätte das Obergericht jedoch umfassend prüfen müssen, ob aufgrund der Akten eine strafbare Handlung der Beschwerdegegner belegt sei bzw. ob die Be- schwerdegegner die subjektiven Tatbestände der angeklagten Delikte erfüllt hät- ten (KG act. 1 S. 6). c) aa) Auf einem Missverständnis beruht die zuletzt wiedergegebene Rüge des Beschwerdeführers. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz erwog, selbst wenn man gewisse Elemente des subjektiven Tatbestandes herauskristallisiere, könne der Anklage nicht gefolgt werden (KG act. 2 S. 28). Damit bringt die Vorinstanz aber zum Ausdruck, soweit sich überhaupt Elemente des subjektiven Tatbestan- des aus den Akten ergäben, genügten diese für die Annahme von Eventualvor- satz nicht. Dies deckt sich denn auch mit dem erstinstanzlichen Entscheid. Wie der Beschwerdeführer selber angibt, ging die Einzelrichterin von einer genügen- den Anklageschrift aus. Auch sie gelangte jedoch zum Schluss, es lasse sich
nicht erstellen, dass die Beschwerdegegner die Fälschungen von blossem Auge erkannten oder hätten erkennen können bzw. erkennen können müssen (ER act. 255 S. 33). Der beschwerdeführerische Einwand erweist sich damit als nicht stichhaltig. bb) Nicht abschliessend geprüft werden muss, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, kam das Obergericht ohne einen Nichtigkeits- grund zu setzen zum Schluss, dass den Beschwerdegegnern weder eine vorsätz- liche noch eine eventualvorsätzliche Tatbegehung rechtsgenügend nachgewiesen werden könne. Damit fehlt es - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - zum einen an einer der Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage ge- stützt auf § 182 Abs. 3 StPO. Bestehen nämlich Zweifel, dass - selbst unter der Annahme einer formgültigen Anklage - eine solche aus materiellrechtlichen oder anderen Gründen nicht zu einer Verurteilung führen würde, so fehlt eine zentrale Voraussetzung (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 15 ff. zu § 182 StPO). Zum anderen gelingt es dem Beschwerdeführer, selbst wenn von einer genügen- den Anklage auszugehen wäre, nicht nachzuweisen, dass sich die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Ein Nichtigkeits- grund ist damit nicht dargetan. 4.1 a) Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die obergerichtliche Be- hauptung, B. habe den Anklagevorwurf stets klar von sich gewiesen, widerspre- che den Akten und sei willkürlich. Aus dem Protokoll der Einvernahme von B. vom 30. März 2001 werde ersichtlich, dass er gewisse Anklagevorwürfe/-sachverhalte in der Untersuchung anerkannt habe (KG act. 1 S. 6 f.). b) Die Vorinstanz erwog, die Beurteilung der Erstinstanz, der Angeklagte B. hätte sich schuldig erklärt, treffe nicht zu. Auf den Vorhalt: "Geben Sie zu, sich schuldig gemacht zu haben der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz ...?" habe der Angeklagte bestimmt mit "Nein, gar nicht" geantwortet. Auch den Vorwurf der Verletzung des Markenrechts habe B. zurückgewiesen. Dasselbe gelte für den Vorwurf der Warenfälschung bzw. den Vorwurf des Vergehens ge- gen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb; beide Vorhalte seien klar verneint worden. Auch die Frage, ob er in Kauf genommen habe, Imitationen
der echten Super Cherry 600 Spielautomaten, also gefälschte Spielautomaten, zu verbreiten, habe er dezidiert verneint: "Nein, nein". Etwaige unklare Aussagen seien damit richtig gestellt. Es könne damit keinem Zweifel unterliegen, dass auch B. den Anklagevorwurf stets klar von sich gewiesen habe (KG act. 2 S. 19). c) Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Oberge- richts ergibt, hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass die Aussagen B.s anlässlich der fraglichen Einvernahme - zumindest auf den ersten Blick - uneinheitlich er- scheinen. Eine Aktenwidrigkeit ist, wollte der Beschwerdeführer eine solche über- haupt geltend machen, zu verneinen. Soweit die Vorinstanz sodann aufgrund der Würdigung aller Aussagen von B. anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2001 zum Schluss gelangt, es sei davon auszugehen, dass B. den Anklagevorwurf - mithin die Erfüllung der ihm vorgehaltenen Tatbestände in objektiver und subjekti- ver Hinsicht - klar von sich gewiesen habe, so lässt sich diese Beweiswürdigung nicht dadurch entkräften, dass in der Beschwerde lediglich auf die abweichenden Antworten B.s verwiesen wird. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, in- wiefern diese Antworten im Hinblick auf die gesamten protokollierten Aussagen anders hätten gewichtet werden müssen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan. 4.2. a) Der Beschwerdeführer erachtet die Auffassung des Obergerichts, ei- ne Betrachtung der Geräte habe zumindest nicht auf den ersten Blick zum Schluss geführt, man habe es mit gefälschten Geräten zu tun, als unhaltbar. Er begründet dies damit, dass nach Erhalt der Beschlagnahmeverfügung vom 28. Oktober 1999 jedermann habe lesen können, dass die Spielautomaten, deren Hintergrundbeschriftung "Super Cherry" statt "Golden Games" laute, Fälschungen seien. Damit sei für jedermann sofort erkennbar gewesen, dass die weiteren sich noch im Besitz der Angeklagten befindenden, aus dem Kauf im Tessin stammen- den Geräte keine Originalgeräte darstellten. Vom Erscheinungsbild her seien ge- fälschte Automaten des Typs "Super Cherry" 600 somit für die Angeklagten spä- testens seit Kenntnis der sowohl vom Mitarbeiter der Firma "Funny Games" als auch in der Beschlagnahmeverfügung erwähnten unterschiedlichen Hintergrund- beschriftung auf den ersten Blick von Originalgeräten zu unterscheiden (KG act. 1 S. 8).
b) Es trifft zu, dass in der fraglichen Beschlagnahmeverfügung erwähnt wird, die beiden sichergestellten Spielautomaten wiesen insbesondere einen markan- ten Unterschied auf, indem der Hintergrund beim Original im Rosaton gehalten und mit dem Schriftzug "Golden Games" und nicht "Super Cherry" versehen sei (ER act. 17). Der Beschwerdeführer lässt jedoch bei seiner Argumentation ausser Acht, dass die Vorinstanz die angefochtene Schlussfolgerung (KG act. 2 S. 33) vor einem besonderen Hintergrund traf. Das Obergericht hielt nämlich fest, es ha- be vom fraglichen Typ "Super Cherry" zahlreiche Ausführungen, mithin nicht ein Referenzobjekt gegeben, an welchem alle anderen Geräte zu messen gewesen wären. Vergleiche seien damit unzweifelhaft erschwert, ja verunmöglicht gewe- sen. Selbst der Geschädigtenvertreter habe von "fast gleich" gesprochen. Wenn er die drei ersten Geräte als Referenzobjekte benützen wolle, so widerspreche er sich, indem er selbst dartue, dass diese Geräte alte Gehäuse hätten und Aus- laufmodelle seien (KG act. 2 S. 32). Bei dieser Ausgangslage ist die vorinstanzli- che Schlussfolgerung, eine Betrachtung führe nicht auf den ersten Blick zum Schluss, man habe es mit gefälschten Geräten zu tun, trotz des Hinweises in der Beschlagnahmeverfügung nicht unhaltbar. Im Übrigen hat die Vorinstanz an an- derer Stelle zu den Auswirkungen der Beschlagnahme Stellung genommen (KG act. 2 S. 35 f.). Der beschwerdeführerische Einwand ist nicht stichhaltig. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer weiter die obergerichtliche Feststellung, die Fälschungen hätten - wie erwähnt - vor allem die Software betroffen, als unzu- treffend bzw. willkürlich rügt, und dies damit begründet, die Marke "Super Cherry" sei auf der Frontscheibe der gefälschten Automaten wiederholt unrechtmässig angebracht worden, weshalb nicht vor allem die Software betroffen gewesen sei (KG act. 1 S. 9), so genügt dies den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes (vgl. Ziff. II.1) nicht. Die Vorinstanz hat den abweichenden Aufdruck auf der Frontscheibe bzw. den Frontscheiben nicht verkannt, sondern ausdrücklich erwähnt (KG act. 2 S. 33). Inwiefern sie dieses eine von mehreren Fälschungsmerkmalen unzutreffend eingeschätzt hätte, wird in der Beschwerde nicht bzw. nicht genügend substanziiert ausgeführt. 4.4 a) Das Obergericht erwog, in einem vertraulichen Bericht vom 26. Juni 1998 habe der Beschwerdeführer bzw. die Golden Games ausgeführt, dass Kopi-
en auf dem Markt seien, welche von aussen "nur schwer" vom Original zu unter- scheiden seien. In diesem Zusammenhang erwähne der Bericht auch eine Be- schlagnahme von Geräten im Tessin. Diese Beschlagnahmung sei aber, wovon die Angeklagten hätten ausgehen können und wie man jetzt auch wisse, aufge- hoben worden, was nichts anderes heisse, als dass die Geräte nicht gefälscht gewesen bzw. die Fälschungsmerkmale nicht erkannt worden seien. Damit habe für die Angeklagten aber festgestanden, dass die Verkäuferfirma jedenfalls nicht mit gefälschten Geräten gehandelt habe (KG act. 2 S. 33 f.). b) Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die G. AG mit Sitz in Vaduz sei die Verkäuferin der fraglichen Spielautomaten gewesen. Von einer Beschlagnah- me von Automaten im Tessin sei die G. AG nie betroffen gewesen, diese habe selber ausgeführt, dass nur "einige der verkauften Spielautomaten, die zu jener Zeit der H. SA gehörten", durch die Tessiner Behörden beschlagnahmt worden seien. Die obergerichtliche Schlussfolgerung sei nicht nachvollziehbar und wider- spreche den Verfahrensakten. Dass die Angeklagten bzw. der Angeklagte D. da- von ausgegangen sei, es handle sich um gefälschte Spielautomaten, sei durch ein Schreiben an die Verkäuferin belegt, mit welchem die Rückabwicklung des Kaufes verlangt werde ("mein Klient wollte - wie vereinbart - von Ihnen echte Su- per Cherries kaufen und nicht gefälschte. Hätte er gewusst, dass es sich bei die- sen 20 Geräten um gefälschte Apparate handeln würde, hätte er den Kauf mit Si- cherheit nicht getätigt."). Daraus gehe hervor, dass zumindest der Angeklagte D. sicher gewesen sei, dass er gefälschte Spielautomaten der Marke "Super Cherry" bei der G. AG gekauft habe. Insofern sei die obergerichtliche Feststellung bzw. Beweiswürdigung falsch und willkürlich (KG act. 1 S. 10). c) Richtig ist, dass der Verteidiger der Beschwerdegegner sich nach Erlass der Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen mit Schreiben vom 23. November 1999 an die G. AG wandte und diese über die Be- schlagnahme der angeblich gefälschten Objekte informierte. Vor dem Hintergrund der Beschlagnahme forderte Rechtsanwalt F. die Rückabwicklung des Vertrages (ER act. 40.1). In ihrem Antwortschreiben vom 3. Dezember 1999 teilte die G. AG mit, sie weise die Vorwürfe zurück. Einige der verkauften Spielautomaten, die zu jener Zeit der H. SA gehört hätten, seien schon durch die Tessiner Staatsanwalt-
schaft beschlagnahmt worden. Diese habe am 4. Mai 1999 zwei formelle Bestäti- gungen erteilt, wonach die Strafuntersuchung mit rechtskräftiger Einstellungsver- fügung abgeschlossen und die Beschlagnahme deshalb aufgehoben worden sei. Die Verkäuferin habe deshalb die Zusicherung der zuständigen strafrechtlichen Behörde erhalten, dass die verkauften Spielautomaten nicht rechtswidriger Her- kunft gewesen seien (ER act. 40.4). d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist angesichts der vorste- hend erwähnten Akten nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Auffassung, die Beschwerdegegner hätten davon ausgehen können, dass die Verkäuferin nicht mit gefälschten Automaten gehandelt habe, unhaltbar wäre. Daran ändert der Umstand nichts, dass die von den Tessiner Behörden beschlagnahmten Au- tomaten im Zeitpunkt der Beschlagnahme offenbar der H. SA gehört haben sol- len. Anhaltspunkte dafür, dass die G. AG mit gefälschten Spielautomaten han- delte, ergeben sich daraus nicht und werden in der Beschwerde auch nicht ge- nannt. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, aus dem Schrei- ben von Rechtsanwalt F. sei ein Wissen jedenfalls des Beschwerdegegners D. um den Kauf gefälschter Spielautomaten abzuleiten, was die Vorinstanz überse- hen habe, kann dem nicht zugestimmt werden. Zum einen war im besagten Brief ausdrücklich von angeblich gefälschten Spielautomaten die Rede. Zum anderen sind die weiteren Formulierungen zur Begründung der geforderten Rückabwick- lung im Hinblick auf die Absicherung der E. AG als Käuferin der Spielautomaten nachvollziehbar, ohne dass gestützt darauf zwingend von einem Wissen des Be- schwerdegegners D. ausgegangen werden müsste. 4.5 a) Die Vorinstanz hielt fest, wenn der Beschwerdegegner A. festhalte, er hätte die Hinweise [eines Dritten auf das Vorliegen von gefälschten Automaten] mit der Konkurrenzsituation erklärt bzw. der Beschwerdegegner D. dies mit dem Bestreben des Geschädigten X., an Orten, wo sie ihre Automaten aufgestellt ge- habt hätten, seine eigenen zu platzieren zu wollen, so sei dies nachvollziehbar, plausibel (KG act. 2 S. 35).
b) Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche Würdigung als unzu- treffend. Er wendet bezüglich des Beschwerdegegners A. ein, die vom Oberge- richt aufgeführten Aussagen widersprächen früheren Aussagen dieses Be- schwerdegegners. Beim Beschwerdegegner D. handle es sich zudem um eine Schutzbehauptung, welche in den Akten keine Stütze finde (KG act. 1 S. 10 f.). c) Bezüglich des Beschwerdegegners A. werden in der Beschwerde folgen- de Aussagen erwähnt: ER act. 46 Frage 10 und 11: "Wann haben sie festgestellt, dass es sich um Falsifikate (ge- fälschte Frontscheiben) handelt? Im August 1999 sprach uns ein Mitarbeiter der Fa. ____ auf diese Automaten an. Er sagte, dass es sich um gefälschte (anhand der Frontscheibe) Automaten handelt. Wie sind Sie damit umgegangen? Wir konnten nichts machen. Wir haben diese Geräte gekauft und weiterbetrieben." ER act. 58 Frage 14 und 25: "Auf Vorhalt des polizeilichen Abhörungsprotokolls betr. Ein- vernahme von [A.]: Bestätigen Sie die Aussagen, die Sie der Polizei gegenüber gemacht haben? Ich habe Anmerkungen zu der Frage 10 und 11: zu Frage 10: Der Ex-Mitarbeiter, Vorname Michele, den Nachnamen kenn ich nicht, der [____] machte uns darauf aufmerksam, dass es sich bei der Frontscheibe nicht um eine Originalscheibe handelt. zu Frage 11: Die Geräte waren bereits gekauft und schon aufgestellt an einigen Orten, zu 80 % waren sie schon aufgestellt. zu Frage 12: Ich antwortete bezüglich der Person des Verkäufers, nicht des Importeurs. Mit Importeur ist offenbar etwas anderes gemeint. Der Importeur dieser Automatentypen wurde deshalb nicht angefragt, weil wir davon ausgingen, dass die Automaten echt sind. ... Betr. Vorhalt der polizeilichen Fotodokumentation I - III, welche am 18.1.2000 dem Bezirksamt Schwyz eingereicht wurde: Wie erklären Sie sich, dass auf der Frontscheibe eines Spielauto- maten der Marke Super Cherry 600/JPM im Hintergrund rot der Schriftzug "Super Cherry" sich wiederholt und bei den anderen beiden Automaten im Hintergrund violett der Schriftzug "Gol- den Games" sich wiederholt?
Das kann ich Ihnen nicht erklären. Bis zum Zeitpunkt, als ein Mitarbeiter der Firma [] uns darauf hingewiesen hat, dass auf dem Glas Super Cherry daraufsteht. Dies war im September 1999, kurz bevor ich aufhörte als Geschäftsführer. Auf den Blättern II und III handelt es sich um ganz andere Automatentypen, als bei jenem auf dem Blatt I. Das System ist bei diesen Automaten dasselbe." Die Vorinstanz ihrerseits verwies auf folgende Aussagen des Beschwerde- gegners A.: ER act. 179 S. 2: "Das stimmt. Dieser Herr [I.]., Angestellter oder Inhaber der [] war zu dieser Zeit in unserem Betreib [Betrieb] der E. AG. Wir hatten zwei derartige Automaten im Lager und Herr [I.] hat uns darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Originalgeräte handelt, d.h. er konnte von Auge feststellen, dass die Geräte keine Originalscheiben hatten. Wer war alles anwesend als Herr [I.] diese Feststellung mach- te, abgesehen von Ihnen? Sicher Herr [D]. und evtl. Herr []. Dann hatte man also im August 1999, kurze Zeit nach dem Kauf im Tessin, immerhin erste Anhaltspunkte, dass zumindest diese beiden Geräte im Lager offenbar keine vollständigen Ori- ginalspielautomaten waren. Das war einfach eine Behauptung von Herrn [I].. Ich weiss nicht mehr wieviele Geräte wir damals im Lager hatten. Wir hatten anfänglich Schwierigkeiten die gekauften Automaten vertreiben zu können. Was war die Reaktion von Herr [D]. bzw. Ihre und die Reaktion der anderen auf die Feststellung von Herr [I].? Eigentlich recht gelassen, weil Herr [I]. auch Verkäufer von derartigen Spielautomaten ist und wir den Verdacht hatten, dass Herr [I]. auf diese Weise vielleicht seinen Absatz för- dern möchte." ER Prot. S. 29: "Sie haben damals von einem Mitarbeiter der Firma [""] einen Hinweis erhalten, dass die Automaten gefälscht sein könnten: Das wurde gesagt. Er ist jedoch auch ein Aufsteller. Vielleicht sagte er es, weil er sie kaufen wollte. Wir haben seinen Worten keine grosse Beachtung geschenkt, denn er ist ja auch kein Spezialist. Er kann ebenfalls nicht sagen, ob sie gefälscht sind oder nicht." Angesichts dieser Aussagen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Den vom Beschwerdeführer herangezogenen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner A. aufgrund der Auskunft des
Mitarbeiters der "" überzeugt gewesen wäre, die E. AG habe gefälschte Spielautomaten gekauft, bzw. er einen anderen Grund für die Behauptung, es handle sich (zumindest nicht in allen Teilen) um Originalgeräte, angegeben hätte. Was der Beschwerdeführer sodann in Bezug auf die Aussagen des Be- schwerdegegners D. bzw. deren Glaubhaftigkeit einwendet, erweist sich als ap- pellatorische Kritik. Dass der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist als die Vo- rinstanz vermag keine willkürliche Beweiswürdigung zu begründen. Für die Be- hauptung in der Beschwerde, bei der Firma "" handle es sich im eine unab- hängige dritte Partei fehlt es sodann an den nötigen Aktenhinweisen. 4.6 a) Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf eine Aktennotiz, der zustän- dige St. Galler Untersuchungsrichter sei nicht von gefälschten Apparaten ausge- gangen, sondern von "Graumarkt-Produkten". Aus der Aktennotiz gehe zum einen hervor, dass die Fälschungsmerkmale nicht offensichtlich gewesen seien, zum andern, dass weder zeitlich noch sonst ein dringender Handlungsbedarf bejaht worden sei. Vom 28. Oktober 1999 datiere schliesslich, so fügt die Vorinstanz an, die Beschlagnahmeverfügung betreffend der im Kanton St. Gallen sichergestell- ten zwei Geldspielautomaten. In dieser Verfügung werde einzig auf unterschiedli- che, "gut nachgeahmte" Frontscheiben hingewiesen. Ausserdem werde darin eine "allfällig notwendige Expertise" erwähnt (KG act. 2 S. 35 f.). b) Der Beschwerdeführer legt dar, u.a. gestützt auf diese Überlegungen komme das Obergericht zum Schluss, der Behauptung des Geschädigten, die Beschwerdegegner hätten sofort alle Automaten aus dem Verkehr ziehen müs- sen, sei der Boden entzogen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, diese An- nahme entspreche nicht den Akten und sei willkürlich. Durch die Beschlagnahme- verfügung hätten die Beschwerdegegner eine genaue Anleitung erhalten, wie wi- derrechtliche Automaten der Marke "Super Cherry" 600 zu erkennen seien. Somit sei auch klar, dass die Beschwerdegegner die von ihnen betriebenen Automaten auf Fälschungsmerkmale hätten untersuchen müssen, um gegebenenfalls diese selbstständig aus dem Verkehr zu ziehen bzw. diese erst gar nicht in Verkehr zu bringen (KG act. 1 S. 12 f.).
c) Als wesentlich ist anzusehen, und dies verkennt der Beschwerdeführer, dass mit der Beschlagnahmeverfügung nicht gesagt wird, bei den beschlag- nahmten Spielautomaten handle es sich erwiesenermassen um gefälschte Gerä- te. Daran ändert nichts, dass in der Verfügung die angeblichen bzw. die vom Be- schwerdeführer behaupteten Abweichungen aufgeführt werden. So führt der Un- tersuchungsrichter denn auch aus, der mit der Strafklage geltend gemachte Tat- verdacht erweise sich als begründet, weshalb die Beschlagnahme vorzunehmen sei, insbesondere auch im Hinblick auf eine allfällige Expertise (ER act. 17). Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in der Beschlagnahmeverfü- gung deshalb keine genaue Anleitung zur Erkennung von gefälschten Spielauto- maten erblickt werden. Dass für die Beschwerdegegner aufgrund der Beschlag- nahme Anhaltspunkte bestanden, dass es sich um gefälschte Geräte handeln könnte, wird von der Vorinstanz nicht verneint. Ob die Angeklagten überhaupt und wenn ja, aufgrund welcher Anhalts- punkte, zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen die gekauften/betriebenen Automaten auf Fälschungsmerkmale hätten untersuchen und aus dem Verkehr ziehen müssen, stellt eine Rechtsfrage dar, welche sich aufgrund der vorliegend zur Diskussion stehen Strafbestimmungen nach materiellem Bundesrecht beur- teilt. Unter Berücksichtigung von § 430b Abs. 1 StPO ist diese Frage der Über- prüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren entzogen, da die Rüge im eidge- nössischen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vorgetragen werden kann (Art. 268 ff. OG). 4.7 Der Beschwerdeführer begründet eine weitere Rüge (Ziff. 2.7 der Be- schwerdeschrift; KG act. 1 S. 13) damit, aufgrund der Beschlagnahmeverfügung habe festgestanden, bei welcher Hintergrundbeschriftung gefälschte Spielauto- maten vorlägen, weshalb die Beurteilung des Obergerichts, betreffend Fäl- schungscharakter habe noch nichts Verbindliches festgestanden, unzutreffend sei. Dass diese Rüge nicht überzeugt, geht bereits aus den vorstehenden Erwä- gungen (Ziff. II.4.6.c) hervor. Es kann darauf verwiesen werden. 4.8 a) Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die obergerichtliche An- sicht, die Beschwerdegegner hätten keine genügenden Anhaltspunkte gehabt, welche eine sofortige Stilllegung der fraglichen Automaten bedingt hätten. Auf-
grund der Verfahrensakten hätten die Beschwerdegegner wissen müssen, dass die verbleibenden Automaten der Marke "Super Cherry" 600 widerrechtlich seien und dass sie hätten aus dem Verkehr gezogen werden müssen (KG act. 1 S. 14 f.). b) Die Ausführungen zur Begründung dieser Rüge beschränken sich darauf, die Auffassung des Beschwerdeführers darzulegen. Der Beschwerdeführer stellt seine eigene Sichtweise derjenigen der Vorinstanzen gegenüber. Wenn er (er- neut) seine Meinung darlegt, es wäre für die Beschwerdegegner einfach gewe- sen, die Fälschungen festzustellen und die Automaten hätten aus dem Verkehr genommen werden müssen, ohne dass sich die Beschwerde mit den konkreten Überlegungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander setzt, vermag der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, soweit im kantonalen Beschwerdeverfahren auf die Kritik überhaupt eingetreten werden kann. 4.9 Was der Beschwerdeführer schliesslich unter Ziffer 2.9 der Beschwerde- schrift (KG act. 1 S. 16) vorbringt - die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Fra- ge der subjektiven Tatbestandselemente fälschlicherweise beim ganzen Ent- scheid nur auf den Zeitpunkt des Kaufes konzentriert -, überzeugt nicht. Die Aus- führungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand umfassen die Seiten 29 bis 40 des angefochtenen Entscheides, wobei das Obergericht zunächst begründete, weshalb weder Kaufort noch Kaufpreis ein Indiz für irgend ein illegales Geschäft darstellten, und hernach darlegte, weshalb auch die weiteren, sich nach dem Kauf zugetragenen Umstände zu keinem anderen Ergebnis führten. Es kann keine Re- de davon sein, die Vorinstanz habe sich nur auf den Zeitpunkt des Kaufes kon- zentriert. 5. Keinen den vorstehend unter Ziff. II.1 dargelegten Anforderungen genü- genden Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausfüh- rungen unter Ziffer 3 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 16 bis 21) geltend. Der Beschwerdeführer nimmt damit eine eigene Beweiswürdigung vor, welche er derjenigen der Vorinstanz(en) gegenüberstellt. Weiterungen hiezu erübrigen sich. 6. a) Nicht zu überzeugen vermögen auch die Einwendungen des Be- schwerdeführers unter dem Titel "Verletzung des rechtlichen Gehörs", mit wel-
chen der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich zu verschiedenen Vorbringen der Geschädigtenvertretung nicht geäussert (KG act. 1 S. 22 f.). b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich aller- dings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). c) Bereits dargelegt wurde, dass sich die Vorinstanz zu den Auswirkungen der Beschlagnahmeverfügung vom 28. Oktober 1999 geäussert hat. Was sodann die übrigen Argumente, zu welchen sich das Obergericht nicht geäussert habe, betrifft, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Anhalts- punkten im Wesentlichen um Äusserungen bzw. Stellungnahmen des Beschwer- deführers im Verfahren (z.B. Einsicht in die Strafanzeige, Bericht des Geschädig- ten vom 4. Februar 2000). Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerde- führer die konkrete Betrachtungsweise der Vorinstanz. Das Obergericht erwog nämlich (zusammengefasst), dass die E. AG bzw. die Beschwerdegegner nach der Beschlagnahmung der beiden ersten Geräte alle weiteren Apparate hätten stilllegen müssen, sei weder behauptet (und auch nicht in der Anklageschrift auf- geführt), noch Realität, noch sei dies von Seiten der Strafuntersuchungsbehörden je verlangt worden, obwohl dies von Anfang an thematisiert worden sei. Wäre die Untersuchungsbehörde der Auffassung gewesen, die Geräte seien sofort einzu- ziehen, so hätte sie dies auch verfügen können. Aus den Unterlagen zeige sich dies nicht. Damit sei auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers der Boden entzo-
gen, der im Rahmen einer Einvernahme bzw. einer Eingabe die Behauptung auf- gestellt habe, die Beschwerdegegner hätten sofort alle Automaten aus dem Ver- kehr ziehen müssen (KG act. 2 S. 36 ff.). Aus diesen Erwägung geht hervor, dass die Vorinstanz die Meinung vertrat, allfällige vom Geschädigten (Beschwerdefüh- rer und Anzeigeerstatter) eingereichte Behauptungen in Bezug auf Fälschungs- merkmale hätten (nur) dann Folgen für das Verhalten der Beschwerdegegner ha- ben müssen, wenn sich diese Behauptungen in Weiterungen der Untersuchungs- behörden manifestiert hätten. Dass und weshalb diese Auffassung unhaltbar wä- re, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Allein mit dem Einwand, die Vorin- stanz habe sich nicht explizit zu den Eingaben des Beschwerdeführers geäussert, vermag der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs nachzuweisen. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 5.1 der Beschwerdeschrift eine Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit dem Schreiben von Rechtsanwalt F. an die G. AG (Rückgängigmachung des Kaufes) rügt, kann auf vorstehende Erwä- gungen verwiesen werden (Ziff. II.4.4.b). Es liegt weder eine Aktenwidrigkeit noch eine willkürliche Beweiswürdigung vor. 7.2 a) Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe übersehen, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdegegners D. zur Ver- mittlerprovision eines gewissen "Mustafa" dessen Wissen um die gefälschten Automaten ergebe; mithin habe D. die Ausrichtung der abgemachten Vermittler- provision ca. im Oktober 1999 mit dem Argument verweigert, dass es sich um gefälschte Automaten handle. Somit habe D. gewusst bzw. er sei zumindest da- von ausgegangen, dass er im Tessin 20 widerrechtliche Spielautomaten gekauft und diese aufgestellt habe (KG act. 1 S. 24 f.). b) In der Beschwerdeschrift fehlt zwar die genaue Bezeichnung des Akten- stückes, auf welches der Beschwerdeführer seine Argumentation stützt, immerhin wird aber aufgeführt, dass es sich um Aussagen des Beschwerdegegners D. an- lässlich einer Befragung durch das Bezirksamt Schwyz vom 9. Mai 2001 handle (KG act. 1 S. 24). In den vom Beschwerdeführer (zutreffend) zitierten Angaben von D. (ER act. 158 S. 5) ist jedoch, entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers, nicht die Rede von gefälschten Automaten, sondern lediglich davon, dass
2 Automaten beschlagnahmt worden seien. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass aufgrund der Beschlagnahme Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit der Automaten vorgelegen hätten. Sie hat aber dargelegt, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang weder auf ein vorsätzliches noch ein eventualvorsätzliches Handeln schliessen lasse. Der Nachweis eines Nichtig- keitsgrundes gelingt dem Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die beschwerdeführerische Kritik als unbegründet erweist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Zufolge verspätet eingereichter Beschwerdeantwort ist davon auszugehen, die Beschwerdegegner hätten sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb sie nicht als obsiegende Partei be- trachtet werden können. Damit bleibt für die Zusprechung einer Prozessentschä- digung kein Raum. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.