Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050023/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2004 (SB040441/U/hp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 6. November 2003 wirft dem Angeklagten vor, am 27. Juni 2002 um 01.21 Uhr auf der Seestrasse im Gemeindegebiet Zollikon mit seinem PW Opel Sintra die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten zu haben (Anklageziffer 1). Weiter habe er sein Fahrzeug am 7. August 2003 um 0255 Uhr im Stadtgebiet Baden (AG) auf der Mellingerstrasse in angetrunkenem Zustand (mit mind. 0.90 Gewichtspromille Blutalkoholgehalt) gelenkt (Anklagezif- fer 2). 2. Mit Urteil vom 1. April 2004 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Meilen den (erbeten verteidigten) Angeklagten des fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig. Der Einzelrichter bestrafte ihn mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.– (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) (vgl. OG act. 31). 3. Auf Berufung des Angeklagten hin bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 12. November 2004 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt (vgl. OG act. 38 = KG act. 2). 4. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Angeklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche sein Verteidiger rechtzeitig angemeldet und begründet hat (vgl. KG act. 1 und 5). Darin stellt er den Hauptantrag auf Freisprechung hinsichtlich Anklageziffer 1 (grobe Verkehrs- regelverletzung) (vgl. KG act. 1 S. 7). Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwalt- schaft (Beschwerdegegnerin) haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeant- wort verzichtet (vgl. KG act. 9 und 10). 5. Der Beschwerdeführer legte gegen das zweitinstanzliche Urteil keine eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 4).
Verwaltungsinterne Weisungen vermögen die freie richterliche Beweiswürdi- gung (Art. 249 BStP) also nicht zu beschränken. Der Richter kann mithin auch bei einer Geschwindigkeitsmessung, die nicht nach den Weisungen des UVEK vor- genommen wurde, in willkürfreier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen, der Fahrzeuglenker sei tatsächlich so schnell gefahren, wie die (nicht den Weisungen entsprechende) Messung ergeben hat. Das Bundesgericht hat in einem nicht pu- blizierten Entscheid sogar erwogen, es könne nicht von einer willkürlichen Be- weiswürdigung gesprochen werden, wenn drei erfahrene Polizeibeamte als Zeu- gen ohne technische Hilfsmittel übereinstimmend eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit feststellten. Das Abstellen auf deren Ge- schwindigkeitsschätzungen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249 BStP) war in jenem Fall im Hinblick auf das Willkürverbot (Art. 4 aBV) und den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei war unbeachtlich, dass in den (damals gültigen) Weisungen des EJPD vom 28. Juni 1984 Geschwindigkeitseinschätzungen durch Polizeibeamte nicht als Beweismittel aufgeführt waren (ZR 93 Nr. 20 unter Hin- weis auf Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 1991 in Sachen V. und 3. Mai 1990 in Sachen B.H.). b) Der Beschwerdeführer beruft sich (formell) auf den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme (vgl. KG act. 1 S. 2 unten). Die Beschwer- devorbringen laufen aber materiell - wie einleitend bereits erwähnt - der Sache nach auf die Hauptrüge hinaus, der Anklagesachverhalt hätte nicht als erstellt be- trachtet werden dürfen, weil bei der Geschwindigkeitskontrolle die Weisungen des UVEK in verschiedener Hinsicht nicht eingehalten worden seien. Der Richter kann auch bei einer Geschwindigkeitsmessung, die nicht oder nicht in allen Punkten den Weisungen des UVEK entsprochen hat, in willkürfreier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen, der Fahrzeuglenker sei tatsächlich so schnell gefahren wie gemessen. Wird als einziger Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, die Geschwin- digkeitsüberschreitung sei nicht rechtsgenügend erstellt, weil die Weisungen nicht eingehalten worden seien, kann daher von vornherein nicht auf einen Nichtig- keitsgrund geschlossen werden (vgl. im Übrigen bereits KG act. 2 S. 12 und
S. 14/15). Dies führt zur Abweisung der entsprechenden Beschwerdepunkte (vgl. KG act. 1 S. 3-6, Ziffer III). 7. a) Losgelöst von den Weisungsvorschriften des UVEK argumentiert der Beschwerdeführer einzig, aus dem Eichzertifikat-Nr. 258-3056 vom 16. Mai 2002 (BG HD act. 7/4) gehe nicht hervor, dass es sich auf das angeblich verwendete Messgerät mit der Nr. 4260 beziehe. Dies sei auch dem erstinstanzlichen Richter aufgefallen. Dieser habe nämlich die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 19. Februar 2004 aufgefordert, durch Urkunden nachzuweisen, dass das Eichzer- tifikat das verwendete Messgerät betreffe. Wenn nun ein Gericht einen Urkun- denbeweis verlange, dann werde ein Dokument verlangt, aus dem die zu bewei- sende Tatsache selbsterklärend hervorgehe. Die in der Folge von Fw Rudolf Hie- stand vom 25. Februar 2004 eingereichte blosse Bestätigung (BG HD act. 20) ge- nüge dieser Anforderung nicht. Weiter gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass Fw Rudolf Hiestand gerade derjenigen Dienststelle vorstehe, welche die fragliche Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt habe (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Zif- fer III/2/3) b) Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Meilen forderte mit Verfü- gung vom 19. Februar 2004 (BG HD act. 17) die Kantonspolizei Zürich, Verkehrs- zug Hinwil, auf, "das zum Laser Messgerät LTI 20.20 Messgerät-Nr. 4260 gehö- rende Eichzertifikat einzureichen oder durch Urkunden nachzuweisen, dass das Eichzertifikat Nr. 258-3056 für das Messgerät LTI 20.20, METAS 11001, für das erwähnte Gerät der Kantonspolizei Zürich ausgestellt wurde." Unter dem Titel "Bestätigung" reichte Fw Rudolf Hiestand, Dienstchef Verkehrszug Hinwil, hierauf ein (von ihm eigenhändig unterschriebenes) Schreiben mit Datum vom 25. Febru- ar 2004 ein (vgl. BG HD act. 20). Darin führte er aus: "Hiermit bestätige ich, dass das im Eichzertifikat, Nr. 258-3056 (dat. 16. mai 2002), erwähnte Laser- Geschwindigkeitsmesssystem LTI 20.20, mit der METAS-Nr. 11001, die Gerä- tenummer (SN) 4260 hat". § 138 StPO stellt eine gesetzliche Ausnahme von der allgemeinen Zeugnis- pflicht (§ 128 StPO) dar. Danach sind Beamte mit Bezug auf Wahrnehmungen und Verhandlungen, über welche sie Protokoll führen, in der Regel nicht als Zeu-
gen zu befragen, sondern lediglich zur Einreichung des Protokolls oder eines Amtsberichts, beispielsweise eines Polizeirapportes anzuhalten (ZR 103 Nr. 36 E. 2 m.w.H.). Das von Fw Rudolf Hiestand ausgefertigte Schriftstück kann ohne weiteres als Amtsbericht im Sinne von § 138 StPO qualifiziert werden. Als solcher kann ihm grundsätzlich derselbe Beweiswert wie einer Zeugenaussage zukom- men. Ob der Beamte, welcher das Protokoll führte oder einen Amtsbericht aus- stellte, entgegen der in § 138 StPO statuierten Regel als Zeuge einzuvernehmen ist, entscheidet das zuständige Justizorgan in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich in- wieweit das Protokoll oder der Amtsbericht Aufschluss gibt, sowie die Frage des inhaltlichen Gegenstands einer allfälligen Einvernahme zu berücksichtigen. Das Ermessen des Justizorgans wird dabei durch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör resp. das Verbot willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung begrenzt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Angeschuldigten auf Stellung von Ergänzungsfragen an Belastungszeugen durch diese Regelung nicht tangiert wird (ZR 103 Nr. 36 E. 2 m.w.H.). Es trifft zwar zu, dass der Einzelrichter von der Kantonspolizei Zürich aus- drücklich einen Nachweis durch "Urkunden" verlangte und dabei wohl in erster Li- nie an ein Dokument, Zertifikat etc. dachte, woraus - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "die zu beweisende Tatsache selbsterklärend" hervorgeht. Indessen kann nicht gesagt werden, dass der Einzelrichter den Begriff "Urkunde" zwingend in diesem Sinne verstanden haben wollte, mithin, ob er mit anderen Worten den Nachweis durch einen Amtsbericht eines Beamten der angefragten Polizeibehör- de ausschliessen wollte. Offensichtlich ging es dem Einzelrichter letztlich allein um ein Schriftstück irgendwelcher Art, das durch seinen gedanklichen Erklä- rungsinhalt hinsichtlich des fraglichen Themas beweisbildend wirkt. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass die Vorderrichter auf den Amtsbericht an- stelle eines Dokumentes (im umschriebenen Sinne) abstellten, kann somit nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte im Rahmen seiner Bestätigung nicht objektiv gewesen wäre. Die dahingehenden
Einwände (vgl. KG act. 1 S. 5) erweisen sich - wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. KG act. 2 S. 13/ 14) - als blosse theoretische Mutmassungen. Solche Ein- wände vermögen das Abstellen auf den fraglichen Amtsbericht bzw. den Verzicht auf eine Zeugenbefragung des Polizeibeamten nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand, ein Eichzertifikat, "das nicht ge- nau einem ganz bestimmten Gerät und dessen Gerätenummer zugeordnet wer- den" könne, sei völlig wertlos (vgl. KG act. 1 S. 5/6). Das Eichzertifikat Nr. 258- 3056 (BG HD act. 7/4) bezieht sich auf ein Laser Geschwindigkeitsmesssystem des anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle verwendeten Typs (vgl. Wortlaut des Zertifikats). Es ist grundsätzlich möglich, dass das für ein Gerät ausgestellte (und nummerierte) Zertifikat einem bestimmten Gerät zugeordnet werden kann, und zwar selbst dann, wenn im Zertifikat die (Serien-)Nummer des geeichten Gerätes nicht aufgeführt worden ist. Der Einwand erweist sich mithin in seiner absolut ge- haltenen Form nicht als geeignet, um im fraglichen Zusammenhang auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. c) Diejenigen Rügen, welche sich nicht ausdrücklich auf die Weisungsvor- schriften des UVEK beziehen, erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. 8. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung ei- nes Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können der Eingabe nicht entnommen werden. 9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem unterliegenden Be- schwerdeführer auferlegt (vgl. § 396a StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 189.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Meilen und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassen- verkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: