Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050006/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 24. August 2005 in Sachen Mifail G., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Arbenz, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur betreffend Drohung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 24. September 2004 (SB040302/U/hp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Dem Beschwerdeführer wird von der Anklage vorgeworfen, er habe am 7. Oktober 2000 an der Churfirstenstrasse 19 in Wallisellen Q. von hinten den Arm um den Hals gelegt, mit der anderen Hand eine (nicht durchgeladene) Selbstla- depistole an deren Hals gedrückt und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde, falls sie Anzeige bei der Polizei oder der Gemeinde Wallisellen mache (wegen Sozialhilfebeiträgen, welche er ihr abgenommen hatte). In einem weiteren Punkt wurde dem Beschwerdeführer von der Anklage Freiheitsberaubung, begangen am 3. Oktober 2000 gegenüber der gleichen Geschädigten, vorgeworfen. Der - nicht geständige - Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts vom 24. September 2004 im Berufungsverfahren (in Bestätigung des einzelrich- terlichen Urteils vom 3. März 2004) wegen des erwähnten Vorfalles vom 7. Okto- ber 2000 der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen; vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit dem anderen Anklage- punkt wurde er freigesprochen. Das Gericht bestrafte den Beschwerdeführer mit drei Monaten Gefängnis, abzüglich 49 Tage erstandene Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt (KG act. 2). 2. Mit vorliegender, rechtzeitig angemeldeter (KG act. 4) und begründeter Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Urteil des Obergerichts vom 24. September 2004 aufzuheben und die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Be- schwerde verzichtet (KG act. 9 und 10). 3. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Schuldspruch beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung sowie auf Verletzung von Parteirechten im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Be- schwerde S. 3, 7).
a) Zur Begründung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Ober- gericht entscheidend auf die belastenden Aussagen der Geschädigten Q. abge- stellt habe. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, dass das Bezirksgericht Bülach (Einzelrichter) ihn - den Beschwerdeführer - vom Anklagepunkt der Frei- heitsberaubung freigesprochen habe. Massgeblich für den Freispruch sei gewe- sen, dass - auch nach Auffassung des Obergerichts - der Sachverhalt insoweit nicht rechtsgenügend habe abgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer räumt dabei ein, dass ein Automatismus, wonach bei erwiesener Unwahrheit ei- ner Aussage ohne weiteres auch alle anderen Aussagen der betreffenden Person als unglaubhaft zu qualifizieren seien, nicht angehe. Entgegen der vom Oberge- richt vertretenen Auffassung müsse aber geprüft werden, ob wegen erwiesener Falschaussagen der Geschädigten im ersten Punkt der Anklage auf die generelle Unglaubwürdigkeit und Beweisuntauglichkeit der Aussagen der betreffenden Per- son geschlossen werden könne oder gar müsse. Damit habe sich das Obergericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 5). b) Das Obergericht erwog in diesem Zusammenhang (Urteil S. 13), dem Be- schwerdeführer könne nicht darin gefolgt werden, dass eine "Spaltung" in der Würdigung der Aussagen der Geschädigten (hinsichtlich der beiden Anklage- punkte) unzulässig sei. Vielmehr seien gemäss den Regeln der Aussageanalyse jeweils die einzelnen Aussagen in Bezug auf den konkreten Sachverhalt auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die die behauptete Freiheitsberaubung betreffenden Aussagen der Geschädigten nicht glaubhaft seien, müsse daraus nicht der Schluss gezogen werden, auch de- ren Aussagen mit Bezug auf die Drohung seien unglaubhaft. Ohnehin sei die er- ste Instanz deshalb zu einem Freispruch gelangt, weil sie nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zum Schluss gekommen sei, der Sachverhalt könne nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden. Im weiteren unterzog das Obergericht sämtliche Aussagen der Geschädig- ten Q. zum hier interessierenden Sachverhalt einer einlässlichen Würdigung und gelangte zum Schluss, diese in Bezug auf das Kerngeschehen als durchaus glaubhaft zu betrachten (Urteil S. 14 ff., 16 ff.).
c) Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es müsse zumindest geprüft wer- den, ob aufgrund erwiesener Falschaussagen in einem Punkt die Aussagen der betreffenden Person in weiteren Punkten glaubhaft seien oder nicht, was das Obergericht unterlassen habe, erweist sich diese Kritik als unbegründet. c/aa) Zum einen weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass es sich bei den Aussagen der Geschädigten Q. zum ersten Punkt der Anklage (Freiheitsbe- raubung) um "erwiesene Falschaussagen" handelt. Die Unmöglichkeit der rechts- genügenden Abklärung des Sachverhaltes muss nicht zwangsläufig Folge von (bewussten) Falschaussagen der Belastungszeugin sein, sondern kann auch auf anderen Faktoren, wie z.B. mangelhafte Untersuchungsführung, zurückgehen. Eine Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils zeigt denn auch, dass dort die Aus- sagen der Geschädigten zur angeblichen Freiheitsberaubung zwar als dürftig be- zeichnet werden, gleichzeitig aber auch festgestellt wird, die Geschädigte sei von der Bezirksanwaltschaft nie eingehend befragt worden (OG act. 43 S. 7). Ob unter diesen Umständen von "erwiesenen Falschaussagen" gesprochen werden kann, ist somit fraglich, kann hier aber letztlich offen gelassen werden, da auch unter der Annahme, dies treffe zu, das Vorgehen der Vorinstanz jedenfalls keinen Nich- tigkeitsgrund erfüllt (nachfolgend lit. bb). c/bb) Der eigentliche Vorwurf, dass sich das Obergericht nicht mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten (im Lichte des im anderen Punkt ergangenen Freispruchs) auseinandersetze, trifft nicht zu. Der Beschwer- deführer übersieht, dass sich das Obergericht über mehrere Seiten hinweg mit der konkreten Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten im hier interessie- renden Punkt auseinandergesetzt hat; mit dieser Begründung setzt sich der Be- schwerdeführer seinerseits nicht näher auseinander. Selbst wenn im übrigen der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein in der Wohnung der Geschädig- ten durchgeführt worden wäre und sich dabei positiv ergeben hätte, dass die Ge- schädigte hinsichtlich der Freiheitsberaubung die Unwahrheit gesagt hatte (Be- schwerde S. 6), verstiesse es nicht ohne weiteres gegen das Willkürverbot, auf Grund der Würdigung der Aussagen der Geschädigten zum hier interessierenden Sachverhalt den Beschwerdeführer im vorliegenden Punkt schuldig zu sprechen.
Unklar ist, was der Beschwerdeführer meint, wenn er vorbringt (Beschwerde S. 6/7), es müsse die "Glaubwürdigkeit der Geschädigten grundsätzlich" beurteilt werden. Es geht eben gerade darum, dass nicht die "grundsätzliche" oder gene- relle Glaubwürdigkeit der Zeugin massgebend ist, sondern die mittels der Aussa- geanalyse zu ermittelnde Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu einem be- stimmten Sachverhalt. Dabei hat sich das Obergericht nicht allein auf die Aussa- gen der Zeugin gestützt, sondern diese beispielsweise auch in Beziehung zu den Aussagen des Zeugen Robin Tiegel gesetzt (vgl. Urteil S. 18). Inhaltlich kann das Ergebnis der angefochtenen Beweiswürdigung nicht anders verstanden werden, als dass das Obergericht - was es auch ausdrücklich festhält (Urteil S. 18 unten) - trotz (eventueller) Falschaussage im einem anderen Punkt die Aussagen der Zeu- gin hier als detailliert, konkret und glaubhaft erachtet und dies auch begründet. Da sich der Beschwerdeführer mit der konkreten Würdigung dieser Aussagen nicht näher auseinandersetzt, wird kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. 4. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationserfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.153.-- Schreibgebühren, Fr.171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Bülach, die Geschädigte, bzw. ihre Vertreterin und das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: