Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040129/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Noëlle Kaiser Job Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2005 in Sachen X., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Fankhauser, Fankhauser Rechtsanwälte, Rennweg 10, Postfach 2289, 8022 Zürich gegen 1.Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2.Y., ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Magnin, Anwaltskanzlei Weidmann, Schaffhauserstr. 146, Postfach 1155, 8302 Kloten im Kassationsverfahren substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Anne-Hélène Würth, daselbst betreffend sexuelle Nötigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 27. August 2004 (SB040260/U/gk)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In der Anklageschrift vom 1. Juli 2003 wird dem Angeklagten X. (nachfolgend Beschwerdeführer) zusammengefasst vorgeworfen, am 20. April 2002 die Prostituierte Y., mit der er einen "Handfigg" vereinbart habe und hiefür zu einer verlassenen Abbruchliegenschaft an der Vulkanstrasse in Zürich- Altstetten gefahren sei, mit einem an den Hals gehaltenen Taschenmesser be- droht zu haben. Auf diese Weise habe er sie gezwungen, sich umzudrehen, wor- auf er ihr mit ganzer Kraft seine linke Hand in den After gedrückt habe. Die Ge- schädigte Y. habe dadurch einen Riss in der Analschleimhaut erlitten (BG act. 27). 2. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, sprach den Beschwerdefüh- rer mit Urteil vom 25. November 2003 anklagegemäss der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Ge- fängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 31 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre ange- setzt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer dem Grundsatze nach verpflichtet, der Geschädigten den ihr aufgrund der beurteilten Straftat künftig erwachsenden Schaden zu ersetzen. Ferner wurde er zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 2'000.--, zuzüglich Zins, an die Geschädigte verpflichtet (BG act. 47 = OG act. 48). 3. Gegen dieses Urteil liess der Beschwerdeführer Berufung erheben (BG act. 46). Mit Urteil vom 27. August 2004 bestätigte das Obergericht, II. Straf- kammer, das erstinstanzliche Erkenntnis sowohl im Schuld- als auch im Straf- punkt (OG act. 54 = KG act. 2). 4. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtig- keitsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz, unter Übernahme der Kosten - inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung - auf die Staatskasse, beantragt wird (KG act. 1 S. 2). 5. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2004 wurde die Be- schwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung, der (damali- gen) Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und heutigen Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) und der Geschädigten (Beschwerdegegnerin 2) zur Be- schwerdeantwort zugestellt (KG act. 8). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2005 wurde sodann der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Geschädigten die Bewilligung erteilt, sich im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwältin lic.iur. Anne-Hélène Würth substituieren zu lassen (KG act. 14). 6. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung, die Oberstaatsanwaltschaft sowie die Geschädigte haben auf Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 10, 11 und 13). Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer nicht erheben lassen (KG act. 7). II. 1. Der Beschwerdeführer erhebt mehrfach den Vorwurf der willkürli- chen Beweiswürdigung (KG act. 1 S. 4 - 17). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher-
heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und un- überwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). 2. Im angefochtenen Urteil gab das Obergericht zunächst den Stand- punkt des Beschwerdeführers wieder. Dieser, so das Obergericht, habe zugege- ben, sich mit der Geschädigten an jenem Tag auf einen "Handfigg" für Fr. 100.-- geeinigt zu haben und mit ihr an die Vulkanstrasse gefahren zu sein, wo es dann zu den sexuellen Handlungen (in Form des sog. fist fucking) gekommen sei. Hin- gegen habe der Beschwerdeführer stets bestritten, die Geschädigte mit einem Messer bedroht und ihr gegen ihren Willen die linke Hand in den After gestossen zu haben (KG act. 2 S.4 f.). Nach einigen allgemeinen Grundsätzen zur Beweiswürdigung fasste die Vorinstanz alsdann die Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdefüh- rers zusammen und wies auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (KG act. 2 S. 11) sowie auf die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten 25 Pornofilme hin, von denen einer ("Teenies Extrem 69") Szenen enthalte, in denen drei Frauen an einem Mann sexuelle Handlungen vornehmen und insbesondere eine davon auch eine Hand ganz in den After des Mannes einführe (KG act. 2 S. 11). Anschliessend beschäftigte sich das Obergericht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wo- bei es zum Schluss gelangte, dass diese trotz Konstanz und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine eigene, recht detaillierte Schilderung abgegeben habe - was Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Aussagen sei - in zwei (wesent- lichen) Punkten nicht zu überzeugen vermöchten (KG act. 2 S. 11 - 14). Als nicht überzeugend wertete das Obergericht zum einen die Aussage des Beschwerde- führers, die Geschädigte habe gleich zu Beginn zwei Kondome über seine linke
Hand gezogen und ihm von sich aus das Gesäss entgegenstreckt, bevor von ei- nem analen Eindringen mit der Hand überhaupt die Rede gewesen sei. Zum an- dern qualifizierte das Obergericht die beschwerdeführerische Aussage als un- glaubhaft, wonach er nicht mit der ganzen Hand, sondern lediglich mit den zu ei- ner Spitze geformten Fingern und nur bis zum zweiten Glied in den After der Ge- schädigten eingedrungen sei (KG act. 2 S. 13 f.). In der Folge wandte sich die Vorinstanz den Aussagen der Geschä- digten zu, wobei sie als Erstes auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussa- gen der Geschädigten sowie auf weitere, gegen die Sachdarstellung der Geschä- digten gerichtete Einwände der Verteidigung einging (KG act. 2 S. 14 - 21). Da- nach führte sie einige Realkennzeichen auf, welche die Aussage der Geschädig- ten ihrer Einschätzung nach enthält (KG act. 2 S. 21). Nebst Detailreichtum und einer gewissen Originalität attestierte die Vorinstanz den Aussagen der Geschä- digten auch, dass diese im Kerngehalt konstant geblieben seien. Nachdem sie sich aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten noch vertieft mit der Frage nach einem Motiv der Geschädigten für eine allfällige Falschbelastung auseinanderge- setzt und ein solches aufgrund verschiedener Umstände verneint hatte (KG act. 2 S. 21 f.), gelangte sie im Sinne einer gesamthaften Betrachtung der Beweislage zum Schluss, dass die Geschädigte "den Ablauf der Ereignisse zumindest in den wesentlichsten Zügen doch konstant und stimmig dargelegt" habe und sich "im Vergleich der beiden gegensätzlichen Sachdarstellungen diejenige der Geschä- digten doch als zumindest im Kern erheblich glaubhafter" erweise, weshalb letzt- lich keine ernsthaften Zweifel verblieben, dass der eingeklagte Sachverhalt "je- denfalls in den entscheidenden Punkten" - Nötigung mit einem Messer zur Dul- dung des Eindringens in den After der Geschädigten - den Tatsachen entspreche (KG act. 2 S 22 f.). 3. In der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel der willkürlichen Be- weiswürdigung als Erstes vorgebracht, die Vorinstanz habe folgende Widersprü- che und sachlich nicht überzeugende Aussagen der Geschädigten festgestellt: - Bei der Polizei habe die Geschädigte im Zusammenhang mit dem Beginn der ganzen Sache noch zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdefüh-
rer sie mit Körpergewalt auf die Knie gedreht habe, so dass sie ihm den nackten Hintern habe entgegenstrecken müssen. Im weiteren Verlauf der Befragung habe die Geschädigte dann aber nur noch von verbaler Gewalt gesprochen, wobei sie sich dann "freiwillig" bzw. selber auf die Knie gedreht habe. Mithin, so die Be- schwerde, sei es nur schon in einer einzigen Einvernahme zu krassen Widersprü- chen gekommen. Bei der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme habe die Ge- schädigte sogar noch eine dritte Version präsentiert, nämlich dass der Beschwer- deführer ihr mit dem Messer in der Hand befohlen habe, sich umzudrehen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang selber richtig festgestellt, dass mithin drei verschiedene Aussageversionen vorgelegen hätten, die kaum miteinander vereinbar und teilweise auch sachlich unglaubhaft seien. - Im Rahmen der polizeilichen Befragung habe die Geschädigte noch ausdrücklich erklärt, dass sie vom Beschwerdeführer mit dem Messer am Hals bedroht worden sei, ohne dass sie mit dem Messer berührt worden sei. Bei der Bezirksanwaltschaft habe die Geschädigte dann aber im klaren Widerspruch zu der ersten Einvernahme bei der Polizei behauptet, dass sie sehr wohl die Spitze des Messers auf der Haut gespürt habe. - Bei der Polizei habe die Geschädigte noch geltend gemacht, dass sie nach dem Umdrehen auf die Knie und dem Herunterreissen der Unterhose klar gesehen habe, wie der Beschwerdeführer seine linke Hand mit Speichel benetzt und ihr dann gewaltsam in den After gesteckt habe. Gegenüber der Bezirksan- wältin habe die Geschädigte dann aber im erneuten Widerspruch zu den ersten Aussagen nur noch davon gesprochen, dass sie nur gespürt habe, wie ihr die Hand in den After eingeführt worden sei. - Bei der Polizei habe die Geschädigte darauf hingewiesen, dass sie vom Beschwerdeführer mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei. Im Rahmen der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme habe sich die Geschädigte an solche Todesdrohungen nicht mehr erinnert. Von der Vorinstanz sei denn auch in Über- einstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung festgehalten worden, dass dieses Aussageverhalten eigenartig sei, da Morddrohungen einschneidende,
traumatisierende Erfahrungen seien und nicht eine alltägliche Äusserung dar- stellten, die man leicht vergessen könnte. - Von der Vorinstanz sei auch anerkannt worden, dass der Beschwer- deführer nach den Schilderungen der Geschädigten bei seiner Tat beide Hände besetzt gehabt habe, weil er die eine Hand der Geschädigten in den After ge- schoben haben solle und mit der anderen die Geschädigte ständig, d.h. vom An- fang bis zum Schluss des Sexualaktes mit dem Messer am Hals bedroht haben solle, so dass unerfindlich sei, wie das für die beschriebene Ejakulation beschrie- bene Frottieren seines Penis noch hätte möglich sein sollen ohne das Mitwirken der Geschädigten selbst, was von dieser jedoch nie erwähnt worden sei. Einmal mehr habe das Aussageverhalten der Geschädigten von der Vorinstanz als äu- sserst widersprüchlich und deren Aussagen als sachlich nicht plausibel qualifiziert werden müssen. - Auch im Zusammenhang mit dem Verlassen des Fahrzeuges durch die Geschädigte habe die Vorinstanz ein krass widersprüchliches Aussagever- halten der Geschädigten anerkannt, wenn diese zunächst bei der Polizei ausge- sagt habe, sie sei vom Beschwerdeführer gewaltsam und energisch aus dessen Wagen gestossen worden, bei der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme dann aber plötzlich behauptet habe, sie sei aus dem Auto des Beschwerdeführers ein- fach ausgestiegen. - Weiter habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Behauptung der Geschädigten, wonach sie vom Beschwerdeführer für ihre Dienste kein Geld bekommen haben soll, unter den gegebenen Umständen nicht überzeugend sei. Aus all diesen Gründen, so die Beschwerde, stehe fest, dass die Vo- rinstanz ohne Wenn und Aber verschiedenste krasse Widersprüche im Aussage- verhalten und sachlich nicht überzeugende Schilderungen des angeblichen Er- eignisablaufs durch die Geschädigte habe feststellen müssen. Notabene hätten diese Widersprüche und nicht glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen nicht nur einzelne Detailpunkte, sondern vielmehr durchaus zentrale Elemente im Sachver- halt anbelangt, welche die gesamten Ereignisse an der Vulkanstrasse betroffen hätten. Stehe nun aber fest, dass die Geschädigte von Anfang bis zum Schluss
der von ihr geschilderten Geschehnisse sich in verschiedenste krasse Widersprü- che verwickelt und markant unplausible Sachverhaltsdarstellungen abgegeben habe, so sei davon auszugehen, dass die Geschädigte Ereignisse geschildert ha- be, welche sie nicht so erlebt haben könne und zumindest teilweise erfunden sein müssten. Die Vorinstanz verfalle nur schon deshalb in eine willkürliche Beweis- würdigung, wenn sie trotz dieser sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hin- sicht beachtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Geschädigten schliess- lich doch völlig unhaltbar von einer in den wesentlichsten Zügen konstanten und stimmigen Sachdarstellung der Geschädigten ausgegangen sei (KG act. 1 S. 7 f.). 3.1 Mit der Würdigung der Sachdarstellung der Geschädigten "als in den wesentlichsten Zügen konstant und stimmig" nahm die Vorinstanz auf die kriterienorientierte Aussageanalyse bzw. die inhaltsorientierte Glaubwürdigkeits- beurteilung und im Besonderen auf das Realkennzeichen "Logische Konsi- stenz/Widerspruchsfreiheit" bzw. das Homogenitäts- sowie das Konstanzkriterium Bezug (vgl. Köhnken, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Marianne Heer/Renate Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Kind im Zivil- und Strafprozess, Bern 2002, S. 15 f.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I., Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. A., München 1995, N 283 und 288). Das Homogenitätskriterium ist gegeben, wenn eine Aussage in sich schlüssig und folgerichtig sowie frei von inneren Widersprüchen ist. Es beruht auf der Überlegung, dass sich ein realer Geschehensablauf in einer ganz unverwech- selbaren Individualität als homogener Ausschnitt aus der Wirklichkeit darstellt. Da nur ein Bruchteil all dieser Umstände, die jene Homogenität ausmachen, aufge- nommen werden und auch davon im Laufe der Zeit der grössere Teil vergessen wird, spricht es für einen realen Erlebnishintergrund, wenn die wenigen Versatz- stücke, die schliesslich im Bericht auftauchen, den Eindruck eines in sich stimmi- gen homogenen Geschehensablaufs erwecken (Bender/Nack, a.a.O., N 283). Das Realkennzeichen der Konstanz liegt vor, wenn der von der Aus- kunftsperson als zentral erlebte Handlungskern bei wiederholter Aussage (dem Sinne, nicht der Wortwahl nach) gleich geschildert wird. Da niemand alle im Ge- dächtnis gespeicherten Informationen zu jedem beliebigen Zeitpunkt vollständig
abrufen kann, ist es allerdings nur natürlich, dass in der Wiederholungsaussage zusätzliche Details auftauchen, die in der Erstaussage gefehlt haben, während ei- nige Details aus der Erstaussage im Bericht der Zweitaussage fehlen und erst im Verhör auf Vorhalt wieder in Erinnerung gebracht werden können. Gewisse Ver- änderungen einzelner Aussageteile - soweit das nach den Erkenntnissen der Irr- tumslehre zu erwarten ist - sprechen daher ebenfalls für ein realitätsbegründetes Ereignis (Bender/Nack, a.a.O., N 288). Hinsichtlich des von der Auskunftsperson zentral erlebten Handlungskerns sind derartige Variationen jedoch nicht zu er- warten. Er hat so tiefe Spuren im Gedächtnis hinterlassen, dass er jederzeit ab- rufbar ist. Ergeben sich hier wesentliche Veränderungen oder Widersprüche, die keine nachträglichen Verbesserungen oder spontane Präzisierungen sind, dann ist eher zu vermuten, dass die Auskunftsperson nicht mehr sicher im Gedächtnis hat, was sie früher zusammengelogen hat (sie kann sich dabei ja nicht auf ein wirkliches Erlebnis stützen) oder dass die Auskunftsperson ihre Lügengeschichte der inzwischen veränderten Prozesssituation anpasst (Bender/Nack, a.a.O., N 289; vgl. dazu auch Bender/Nack, a.a.O. N 293). Gleich bleiben soll daher alles aus dem Geschehensablauf, was offensichtlich für die Auskunftsperson subjektiv von zentraler Bedeutung war. Dies gilt nicht nur für den zentralen Handlungskern, sondern auch die mit diesem eng verflochtenen Umstände, wobei deren Kreis re- lativ weit gezogen werden kann, sofern die Auskunftsperson am Geschehen selbst - aktiv oder passiv - beteiligt war (Bender/Nack, a.a.O., N 290). 3.2 Die Konstanz im Kerngehalt in den Aussagen der Geschädigten begründete das Obergericht damit, dass die Geschädigte stets angegeben habe, der Beschwerdeführer habe, als sie ihn habe massieren wollen, plötzlich ein Mes- ser gezückt, sie gezwungen, sich umzudrehen und dann gewaltsam und unter Drohungen mit dem Messer seine Hand in ihren After gestossen (KG act. 2 S. 21). Dies ist an sich zutreffend, da sich die Geschädigte insoweit nicht in Wi- dersprüche verwickelte. Bei seiner Beurteilung ging das Obergericht indessen von einem übermässig stark reduzierten Sachverhalt aus. Zwar bringt jede Überprü- fung der Aussagen im Rahmen einer inhaltsorientierten Glaubwürdigkeitsbeurtei- lung mit sich, dass die Schilderung der Auskunftspersonen gedanklich von unwe- sentlichen Details und Begleitumständen befreit und bis zu einem gewissen Grad
auch abstrahiert werden muss, um den eigentlichen Handlungskern herauszu- schälen. Vorliegend ging das Obergericht jedoch darüber hinaus, indem es bei den Aussagen der Geschädigten Umstände wegliess, die zum zentralen Hand- lungskern zu zählen sind. Dazu gehören zunächst die von der Geschädigten in der ersten polizeilichen Einvernahme geltend gemachten Todesdrohungen, an die sie sich bei der Bezirksanwältin nicht mehr zu erinnern vermochte. Aus der Sicht des Opfers macht es einen Unterschied, ob der Täter, der ihm ein Messer an den Hals hält, zusätzlich verbale Todesdrohungen ausstösst oder ob er es bei der nonverbalen Drohung mit dem Messer belässt. Gleiches gilt für die Frage, ob, wie in der ersten polizeilichen Einvernahme geschildert, der Beschwerdeführer die Geschädigte mit Körpergewalt drehte oder ob sie sich nach den ausgestossenen Todesdrohungen freiwillig umdrehte (gleiche Einvernahme) oder ob ihr der Be- schwerdeführer mit dem Messer in der Hand befahl, sich umzudrehen und sie dies deshalb gezwungenermassen tat (bezirksanwaltschaftliche Einvernahme). Auf welche Weise ein Opfer zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt wird, ist nicht nur kriminalistisch, sondern auch für das Opfer selbst von zentraler Be- deutung. Es ist bekannt, dass sich nicht wenige Opfer von sexuellen Gewaltde- likten nach der Tat Vorwürfe machen und sich immer wieder fragen, ob sie dem Täter genügend Widerstand entgegengesetzt haben, d.h. ob sie die Tat, wenn sie mehr Widerstand geleistet hätten, hätten verhindern können. Ebenfalls ist be- kannt, dass viele Gewaltopfer von den Bildern der Tat verfolgt werden bzw. dass das eigentliche Tatgeschehen oder zumindest Ausschnitte davon immer wieder wie ein Film vor ihrem inneren Auge abläuft. Dies betrifft bekanntermassen auch die konkrete Bedrohungssituation. Die Art des durch den Täter ausgeübten Zwangs gehört daher ebenfalls zum eigentlichen, für die Auskunftsperson be- deutsamen Kerngeschehen, von welchem erwartet werden darf, dass es zuver- lässig erinnert wird. Es ist nicht dasselbe, ob sich ein Opfer unter dem Eindruck verbaler Todesdrohungen selber umdreht, den Rock hinaufzieht und dem Täter den Hintern entgegenstreckt oder ob der Täter dem Opfer das Messer an die Brust setzt, mit der anderen Hand ungeduldig dessen Rock und Unterhose hin- unterreisst und das Opfer gewaltsam mit der gleichen Hand dreht oder ob sich das Opfer unter dem Eindruck der Bedrohung mit einem Messer dem Befehl des Täters fügt und sich in die gewünschte Position dreht. Auch die sowohl von der
Verteidigung als auch von der Vorinstanz hervorgehobenen Unstimmigkeiten in der Schilderung der Geschädigten zur Ejakulation des Beschwerdeführers bzw. des dafür notwendigen vorgängigen Frottierens des Penis sind dem zentralen Handlungskern zuzurechnen. Schliesslich betrifft auch die Frage, ob die Geschä- digte die Messerklinge auf ihrer Haut spürte oder nicht und ob sie nach dem Se- xualakt vom Beschwerdeführer aus dem Auto gestossen wurde oder ob sie ein- fach aus dem Auto ausstieg, das Kerngeschehen. Mithin liegen verschiedene Wi- dersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Geschädigten vor, die den eigentlichen, von der Geschädigten als zentral erlebten Geschehensablauf be- treffen. Die Vorinstanz ist deshalb in Willkür verfallen, wenn sie im angefochtenen Urteil feststellte, im Kerngehalt seien die Aussagen der Geschädigten konstant geblieben bzw. die Geschädigte habe den Ablauf der Ereignisse in den wesent- lichsten Zügen konstant und stimmig dargelegt. 3.3 Da die Vorinstanz diese willkürliche Feststellung in ihre Beweis- würdigung einfliessen liess, hat sie gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung im Sin- ne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erweist sich damit als begründet, was zur Gut- heissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz führt. Im Rahmen der Neuentscheidung wird sich die Vorinstanz mit der Fra- ge zu befassen haben, ob auf die Darstellung der Geschädigten trotz der ge- nannten Widersprüche und Unstimmigkeiten, die gerade den zentralen Hand- lungskern betreffen, abgestellt werden kann oder ob der Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen sein wird. Wie be- reits unter Ziff. II./3.1 ausgeführt, deuten Inkonsistenz und Widersprüche im zen- tralen Tatgeschehen eher darauf hin, dass die Schilderung in diesem Punkt nicht auf Selbsterlebtem beruht. Anderseits ist es nicht ausgeschlossen, dass die Dar- stellung der Geschädigten gleichwohl einen realen Erlebnishintergrund hat und die erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten auf anderen Ursachen beru- hen. Denkbar wären beispielsweise sprachliche Gründe (Missverständnisse, Protokoll- oder Übersetzungsfehler), aber auch Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefehler der Geschädigten. Eine solche Erklärung dürfte indessen
nicht leichthin im Sinne von blossen Mutmassungen in die Begründung eines neuerlichen Schuldspruchs fliessen, sondern bedürfte klarer Hinweise bzw. unter Umständen weiterer Abklärungen, z.B. zur Zeugnisfähigkeit der Geschädigten. 3.4 Bei dieser Sachlage - Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - müssten die weiteren Rügen grundsätzlich nicht mehr geprüft wer- den. Da die erwähnte willkürliche Feststellung indessen nur ein Element in der gesamten vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellt, ist es angezeigt, auf die weiteren, gegen die Beweiswürdigung gerichteten Rügen ebenfalls einzugehen. 4. Wie bereits erwähnt, erachtete die Vorinstanz die Aussage des Be- schwerdeführers, die Geschädigte habe gleich zu Beginn zwei Kondome über seine linke Hand gezogen und ihm von sich aus das Gesäss entgegenstreckt, be- vor von einem analen Eindringen mit der Hand überhaupt die Rede gewesen sei, als unglaubhaft. Nach Ansicht der Vorinstanz liesse sich diese Aussage nur damit erklären, dass die Geschädigte von sich aus beabsichtigte, mit dem Beschwer- deführer auf diese ungewöhnliche Weise zu verkehren. Denkbar wäre allenfalls, so die Vorinstanz, dass eine Prostituierte auf den besonderen Wunsch eines Freiers und gegen einen entsprechenden Aufpreis dazu bereit sei, sich eine sol- che - schon eher dem Bereich des Abartigen zuzuordnende, mit einem erhebli- chen Verletzungsrisiko verbundene und jedenfalls schmerzhafte - Sexualpraktik einzulassen. Dies, so die Vorinstanz, werde vom Beschwerdeführer hingegen nicht geltend gemacht. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Vertei- digung auseinander, wonach die Geschädigte gemäss eigenen Angaben unter Hermaphroditismus leide, d.h. sowohl weibliche als auch sehr kleine männliche äussere Genitalien aufweise, weshalb unter diesen Umständen durchaus nach- vollziehbar sei, dass sie schliesslich diesen manuellen Analverkehr vorgeschla- gen habe, um ihre spezielle körperliche Beschaffenheit nicht preisgeben und sich allenfalls das Geschäft nicht entgehen lassen zu müssen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass denkbar sei, dass die Geschädigte aufgrund der Fehlbildung der Ge- nitalien ein Interesse daran haben könnte, mit ihren Freiern Sexualpraktiken zu
vollziehen, bei denen diese Anomalie nicht feststellbar sei. Anderseits sei es auch dann sehr abwegig, so die Vorinstanz weiter, dass sie einem ihr unbekannten Freier von sich aus das anale Eindringen mit der Hand vorschlage, habe sie doch davon ausgehen müssen, dass sich ein durchschnittlicher Freier nicht auf eine solche Sexualpraktik einlasse. Aus der Aussage der Geschädigten gegenüber der Bezirksanwältin ergebe sich denn auch, dass die Geschädigte in der Regel einen Freier für den Betrag von Fr. 100.-- entweder mit der Hand oder mit dem Mund befriedige. Dass sie den Beschwerdeführer spontan, entgegen der getroffenen Vereinbarung und ohne Erhöhung des Dirnenlohns aufgefordert habe, an ihr die ungewöhnliche Sexualpraktik vorzunehmen, erscheine hingegen auch unter Be- rücksichtigung des Hermaphroditismus als lebensfremd und sei deshalb nicht glaubhaft. 4.1 Der Beschwerdeführer hält diese Argumentation für willkürlich. Die Vorinstanz habe dabei völlig verkannt, dass er mit seinem Wunsch nach einem "Faustfick", d.h. der manuellen Manipulation des Vaginalbereichs der Geschä- digten offensichtlich nicht ein durchschnittlicher Freier gewesen sei, sondern eine eher spezielle Vorliebe zum Ausdruck gebracht habe. Unter diesen speziellen Umständen bzw. aufgrund des speziellen Wunsches des Freiers habe die Ge- schädigte damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Tast- sinnes seiner Hände bei einer manuellen Manipulation des Vaginalbereichs die ihn allenfalls abstossende genitale Anomalie der Geschädigten realisieren würde, was dann wohl zu einem Eklat und Verlust des Geschäftes geführt hätte. Auf- grund des vom Beschwerdeführer gegenüber der Geschädigten geäusserten Wunsches nach einer manuellen Sexualpraktik habe die Geschädigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus damit rechnen können, dass der wohl bereits sexuell stimulierte Beschwerdeführer sich unter diesen Umständen auch auf die anale manuelle Sexualpraktik einlassen würde und somit das Geschäft gerettet werden könnte. 4.2 Mit diesen Ausführungen wird keine Willkür dargetan. Zwar mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einer gegen- seitigen manuellen Manipulation des Geschlechtsbereichs ("Handfigg") vom durchschnittlichen Freier unterschied. Das Einführen der Hand in den After ist je-
doch eine so ungewöhnliche und ausgefallene Sexualpraktik, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, wenn sie davon ausging, es erscheine selbst unter Berücksichtigung des Hermaphroditismus der Geschädigten lebensfremd, dass diese den Beschwerdeführer spontan, entgegen der getroffenen Vereinbarung und ohne Erhöhung des Dirnenlohnes aufgefordert habe, an ihr die ungewöhnli- che Sexualpraktik vorzunehmen. Die gegenseitige manuelle Stimulation der Ge- schlechtsteile hat mit dem Einführen der Hand in den After des Sexualpartners wohl gemeinsam, dass zur Vornahme der sexuellen Handlung in beiden Fällen die Hand benutzt wird. Im Übrigen ist und bleibt die zuletzt genannte Sexualprak- tik aber in erster Linie eine anale Praktik, wobei das anale Element derart im Vor- dergrund steht, dass eine Prostituierte keineswegs davon ausgehen kann, ein un- bekannter Freier, mit dem sie einen "Handfigg" vereinbart habe, würde sich auf die beschriebene anale Praktik einlassen. Von Willkür kann daher keine Rede sein. 4.3 Ebensowenig ist die Vorinstanz in Willkür verfallen, wenn sie fol- gerte, die Frage des Beschwerdeführers nach einer Gleitcrème - noch vor der (angeblichen) Aufforderung der Geschädigten, ihr die Hand in den After zu stek- ken - könne vernünftigerweise nur bedeuten, dass es der Beschwerdeführer ge- wesen sei, der mit der Hand in den After der Geschädigten habe eindringen wol- len (KG act. 2 S. 13). Wie die Vorinstanz zurecht erwog, wäre eine Gleitcrème für die gegenseitige manuelle Befriedigung bzw. Stimulation an Penis bzw. Vagina nicht erforderlich gewesen. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei landläufig bekannt, dass gerade beim Sexualakt mit Prostituierten sehr oft Gleitcrème verwendet werde, da bei Prostituierten die sexuelle Erregung und damit das erforderliche feucht und gleitfähig werden des Vaginalbereichs fehle, was in gängiger Weise mittels Verwendung von Gleitcrème behoben werden könne, übersieht er, dass es nicht um vaginalen Geschlechtsverkehr ging, sondern lediglich um die manuelle Stimulation, für welche wie gesagt keine Gleitcrème erforderlich gewesen wäre. 5. Der Beschwerdeführer hatte wie gesagt geltend gemacht, lediglich die Finger seiner linken Hand zu einer Spitze geformt und bis zum zweiten Glied
in den After der Geschädigten eingeführt zu haben. Diese Darstellung erachtete die Vorinstanz aufgrund des festgestellten Analschleimhautrisses der Geschä- digten wie ebenfalls bereits erwähnt als unglaubhaft. Sie verwies in diesem Zu- sammenhang auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, gemäss wel- chem das Gewebe im Bereich des Anus sehr widerstandsfähig und elastisch sei. Die Vorinstanz räumte ein, dass es zur Frage, ab welcher Dehnung die Anal- schleimhaut reisse, keine allgemein gültige wissenschaftliche Erkenntnis gebe. Die Gutachter hätten aber "ganz klar" die Auffassung vertreten, dass dazu ein be- hutsames Eindringen mit einigen Fingern in den After noch nicht ausreiche, son- dern eine deutlich stärkere Gewaltwirkung erforderlich sei. Diese gutachterliche Einschätzung erachtete die Vorinstanz als überzeugend, da sie sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung decke. Die Dehnung des Afters sei bei behutsa- mem Eindringen mit einigen Fingern kaum stärker als beim Stuhlgang, welcher kaum je zu blutenden Rissen der Analschleimhaut führe. Bei gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen und bei Schwangerschaftskontrollen führe der Arzt so- dann routinemässig einige Finger in den weiblichen Anus ein, um vom Darm aus die Gebärmutter zu ertasten und allfällige Anomalien im dortigen Gewebe entdek- ken zu können. Ebenso würden ärztliche Untersuchungen des Darmes durch Er- tasten mit einigen Fingern vorgenommen, ohne dass der Patient oder die Patien- tin dadurch Verletzungen an der Analschleimhaut erfahre (KG act 2 S. 13 f.). 5.1 In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich eingewendet, die vor- instanzlichen Ausführungen zu den ärztlichen Untersuchungen seien willkürlich, da sie ohne jegliche aktenmässige Grundlage erfolgt und überdies falsch seien. Tatsache sei, dass bei den genannten Untersuchungen im Analbereich nur ein Finger und zudem mit grösster Vorsicht und Behutsamkeit in den Anus eingeführt werde, während im zur Beurteilung stehenden Fall die fünf Finger zu einer Spitze geformt und zumindest anfänglich noch möglichst schonend bis ca. zum zweiten Glied in den Anus eingeführt worden seien. Da davon auszugehen sei bzw. ohne in Willkür zu verfallen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass höchstwahr- scheinlich in der etwas hektischen Schlussphase des Sexualaktes, als der Be- schwerdeführer mit seiner eigenen Befriedigung beschäftigt gewesen sei, die an- fängliche Behutsamkeit des Beschwerdeführers ungewollt verloren gegangen und
es unbeabsichtigt zur schliesslich festgestellten kleineren Verletzung der Anal- schleimhaut gekommen sei, als der Beschwerdeführer mit seinen Fingern wohl aufgrund eines Missgeschicks zu weit in den Anus der Geschädigten eingedrun- gen sei. Entgegen der willkürlichen Annahme könne somit nicht gesagt werden, dass die vorliegende Verletzung der Geschädigten einzig durch ein gewaltsames und gegen den Willen der Geschädigten stattgefundenes Hineinstossen der gan- zen grossen Faust des Beschwerdeführers habe entstehen können (KG act. 1 S. 11). 5.2 Soweit die Vorinstanz aus dem Umstand, dass es bei ärztlichen Untersuchungen des Anus nicht zu Analschleimhautverletzungen kommt, schloss, die Darstellung des Beschwerdeführers sei wenig glaubhaft, erweist sich die Rüge als begründet. In der Beschwerdeschrift wird zu recht geltend gemacht, dass bei ärztlichen Untersuchungen des Anus (sog. rektale Tastuntersuchung, rektovagi- nale Untersuchung) jeweils nur ein und nicht mehrere Finger eingeführt werden (Pfleiderer/Breckwoldt/Martius, Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. A., Stuttgart 2001, S. 39; Baltzer/Mickan, Gynäkologie, 5. A., Stuttgart 1994, S. 320). Zudem wird der Finger mit Gleitcrème benetzt und/oder wird die Patientin aufgefordert, wie beim Stuhlgang zu pressen, um reflektorisch die Spannung des Musculus sphincter ani externus zu lösen, so dass der Finger leichter eingeführt werden kann (vgl. Baltzer/Mickan, a.a.O., S. 319; Pfleiderer/Breckwoldt/Martius, a.a.O.). Die ärztliche rektale Untersuchung, die entgegen der unzutreffenden Behauptung der Vorinstanz nicht mit mehreren Fingern, sondern nur mit einem Finger vorge- nommen wird und durch die Benutzung von Gleitcrème bzw. Lösung der natürli- chen Muskelspannung durch die ärztliche Anweisung, wie beim Stuhlgang zu pressen, zusätzlich erleichtert wird, kann mithin nicht mit dem unvorbereiteten Eindringen mit allen fünf Fingern im Rahmen eines Sexualkontaktes verglichen werden. Aus dem Umstand, dass ärztliche Untersuchungen des Rektums bei Pa- tienten jeweils nicht zu Analschleimhautrissen führen, kann daher nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, was bei der Neubeurteilung der Sache ebenfalls zu berücksichtigen sein wird. Nur der Vollständigkeit halber sei im Übri- gen erwähnt, dass weder bei gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen noch bei Schwangerschaftskontrollen routinemässig rektale Tastuntersuchungen durch-
geführt werden; vielmehr werden solche Untersuchungen nur bei bestimmten zu- sätzlichen Indikationen vorgenommen (Alter, Verdacht auf Tumoren, Dammriss etc.). 6. In ihrem Entscheid wies die Vorinstanz auch daraufhin, dass die Ge- schädigte in der polizeilichen Befragung von einem "Plastiküberzug", den der Be- schwerdeführer (während der Tat über seiner linken Hand getragen und hernach) ausgezogen habe. Diesen, so die Vorinstanz, müsste sich der Beschwerdeführer - wenn die Sachdarstellung der Geschädigten zumindest in den Grundzügen rich- tig sei - vor dem Hervorholen des Messers übergestreift haben, denn nachher ha- be der Beschwerdeführer keine freie Hand mehr gehabt, mit der er dies hätte tun können. Er selber habe angegeben, dass ihm die Geschädigte zwei Kondome über die Hand gestülpt habe. Die Geschädigte habe nie erwähnt, dass der Be- schwerdeführer vor dem Ergreifen des Messers einen Plastikgegenstand über seine Hand gezogen habe bzw. wie der genannte Plastiküberzug auf seine Hand gekommen sei, doch sei sie seitens der Untersuchungsbehörden allerdings auch nicht genauer dazu befragt worden. Dass sie einen solchen mit Bezug auf die Endphase des Tathergangs erwähnt habe, spreche deshalb dafür, dass die Aus- sage des Beschwerdeführers, sie habe ihm zwei Kondome über die Hand ge- streift, den Tatsachen entspreche. Die Darstellung des Beschwerdeführers werde auch durch den Bericht des IRM vom 11. April 2003 über die Auswertung der aus dem Fahrzeug sichergestellten Kondome gestützt. Dies wiederum spreche - ent- gegen der Ansicht der Verteidigung - nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten und für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, dass der manuelle Analverkehr mit dem Willen der Geschädigten stattgefunden habe. Ein Überstreifen von Kondomen sei auch im Hinblick auf die ursprünglich vereinbart gewesene gegenseitige manuelle Stimulation der Geschlechtsteile oh- ne weiteres denkbar, da der Gebrauch eines Kondoms hier ebenfalls dem Schutz vor Infektionskrankheiten diene. Die Geschädigte wolle denn auch bereits bei der ETH Hönggerberg bzw. am Tatort ein Kondom aus der Handtasche genommen haben, ehe der Beschwerdeführer das Messer gezückt haben solle, zu einem Zeitpunkt also, in dem sie ihren Aussagen entsprechend nicht mit einem manuel- len Analverkehr gerechnet habe (KG act. 2 S. 17).
6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich erneut Willkür vor. Ausserdem rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, indem auf seine Argumente, wonach das Stillschweigen der Geschädigten (betr. Überstreifen des Plastiküberzugs/Präservativs) gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und für seine Darstellung spreche, nicht hinrei- chend eingegangen worden sei (KG act. 1 S. 11 f.). 6.2 Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Vorin- stanz der Aussage des Beschwerdeführers Glauben schenkte, wonach ihm die Geschädigte zwei Kondome über die Hand gestreift habe. Allerdings spricht die- ser Umstand nach Ansicht der Vorinstanz nicht zwingend gegen die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Geschädigten, da ein Überstreifen von Kondomen auch im Hinblick auf die ursprünglich vereinbart gewesene gegenseitige manuelle Stimu- lation der Geschlechtsteile ohne weiteres denkbar gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete mithin das Überstreifen von zwei Präservativen über die Hand des Be- schwerdeführers durch die Geschädigte mit deren Darstellung als vereinbar. Da- mit ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, da aus den Er- wägungen ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie sich der Argumentation des Beschwerdeführers nicht anzuschliessen vermochte. 6.3 Hingegen erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdi- gung als begründet. Die Vorinstanz übersieht, dass die Geschädigte selber nie behauptet hatte, mit dem Beschwerdeführer die gegenseitige manuelle Stimulati- on der Geschlechtsteile ("Handfigg") vereinbart zu haben. Vielmehr geht aus ihren Aussagen lediglich hervor, dass sie dem Beschwerdeführer noch am Sihlquai ih- ren Preis (Fr. 100.--) genannt hatte, mit welchem er einverstanden war, und dass sie davon ausging, dass sie ihn - wie ihre anderen Freier - mit der Hand oder mit dem Mund befriedigen solle (vgl. BG act. 14/3 S. 3 und 4; BG act. 14/1 S. 1). Ausgehend von dieser Vorstellung der Geschädigten ist aber unerfindlich, wes- halb sie dem Beschwerdeführer zwei Präservative über die Hand hätte stülpen sollen, da dies für die (einseitige) manuelle oder orale Befriedigung des Be- schwerdeführers durch die Geschädigte nicht notwendig gewesen wäre. Infolge- dessen spricht das Überstreifen der Präservative gegen die Darstellung der Ge- schädigten, sofern - wie im angefochtenen Entscheid - angenommen wird, es sei
die Geschädigte gewesen, welche dem Beschwerdeführer zwei Präservative über die Hand gezogen habe. 7. In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, im Zusammen- hang mit dem von der Geschädigten beschriebenen Heimweg sei vor Vorinstanz von der Verteidigung auf die entsprechenden krassen Widersprüche in den Aus- sagen der Geschädigten hingewiesen worden. Seitens der Vorinstanz seien diese krassen Unstimmigkeiten "einmal mehr bestmöglich beschönigt" worden, und zwar mit der Argumentation, dass es sich bei der Geschädigten um eine ortsun- kundige Person handle, weshalb ihr nicht verübelt werden könne, dass sie in ihrer aufgewühlten Situation einen an sich unvernünftigen Weg nach Hause gewählt habe. Hierbei, so der Beschwerdeführer, verkenne die Vorinstanz jedoch, dass nicht die Wahl eines unvernünftigen Heimweges eine Rolle gespielt habe und kri- tisiert worden sei, sondern die Tatsache, dass die Geschädigte bezüglich ihres Heimwegs völlig widersprüchliche Versionen geliefert habe. Einmal habe die Ge- schädigte geltend gemacht, vom Escher-Wyss-Platz aus das Tram genommen zu haben, während sie ein anderes Mal behauptet habe, dass sie mit Tram und Bus zurückgekehrt sei. Dies bilde einen Anhaltspunkt dafür, dass die Geschädigte be- treffend die Umstände und den Ort des Verlassens des Fahrzeuges des Be- schwerdeführers nicht die Wahrheit gesagt habe, was wiederum gegen die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Aussagen spreche; dies sei von der Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden (KG act. 1 S. 12 f.). Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz den genannten Widersprü- chen entgegen, es werde aus dem Kontext nicht deutlich, ob die Geschädigte ihre Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2002 in dem Sinne ver- standen haben wollte, dass sie nur mit dem Tram nach Hause gefahren sei (KG act. 2 S. 19). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Aussage "Dort nahm ich das Tram und fuhr nach Hause" (BG act. 14/1 S. 2) besagt nicht zwingend, dass die Geschädigte auf ihrem Heimweg nur das Tram benützte, sondern lässt offen, ob sie zusätzlich zum Tram auch noch den Bus benützte. Ihre beiden Aussagen lassen sich somit durchaus miteinander vereinbaren. Mit dieser Argumentation, mit denen bereits das Obergericht den Einwand des Beschwerdeführers verwor-
fen hat, setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht auseinander. Die Rüge ist deshalb unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 8. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer auch vorbringen lassen, die Aussage der Geschädigten, wonach sie bereits beim Sexualakt gespürt habe, dass sie am After blute, sei nicht plausibel, da diese Wahrnehmung vorausgesetzt hätte, dass das Blut ziemlich stark hätte geflossen sein müssen, was aber mit dem vorgefundenen Spurenbild nicht übereinstimme (OG act. 51 S. 8). Dem hielt die Vorinstanz entgegen, die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass insbesondere Frauen ein sehr ausgeprägtes Körpergefühl haben können, so dass sie auch kleine Mengen an Körperflüssigkeiten (wie zum Beispiel Blut) gerade im Bereich des Unterleibes wahrnähmen, selbst wenn diese Flüssig- keit in der Wäsche kaum sichtbar sei (KG act. 2 S. 19 f.). 8.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich erneut Willkür vor. Zur Begründung bringt er vor, es seien überhaupt keine der Geschä- digten zuzuordnenden Blutspuren festgestellt worden (mit Verweis auf BG act. 17/6 und 19/2). Es könne daher ohne in Willkür zu verfallen nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte - wie von ihr behauptet - einen Blut- fluss habe spüren können, weshalb ihre entsprechenden Aussagen einmal mehr als nicht plausibel gelten könnten. Überdies könne - ohne in Willkür zu verfallen - auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass ein Hermaphrodit im Intimbereich die gleiche Sensibilität aufweise "wie eine richtige Frau" (KG act. 1 S. 13 f.). 8.2 Mit diesen Ausführungen wird keine Willkür dargetan. Der Be- schwerdeführer übersieht, dass er selber zu Protokoll gegeben hatte, die Ge- schädigte habe sich (nach dem manuellen Analverkehr) mit einem Papier den Unterleib abgewischt und dabei festgestellt, dass sie leicht geblutet habe (BG act. 13/1 S. 6). Aus den fehlenden Blutspuren allein kann daher nicht auf die Un- glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten geschlossen werden. Sodann wird die von der Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Le- benserfahrung getroffene (und im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Be- weiswürdigung überprüfbare) Feststellung, dass insbesondere Frauen aufgrund
ihres sehr ausgeprägten Körpergefühls gerade im Bereich des Unterleibs auch kleine Mengen an Körperflüssigkeiten wie beispielsweise Blut wahrnehmen kön- nen, in der Beschwerdeschrift nicht substanziert angefochten. Im Weiteren erläu- tert der Beschwerdeführer auch nicht näher, weshalb eine an Hermaphroditismus leidende Frau im Bereich des Anus eine geringere Sensibilität aufweisen sollte als eine Frau, die keine derartige Anomalie aufweist. Es ist daher nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz die Aussage der Geschädigten, bereits beim Sexualakt gespürt zu haben, dass sie an ihrem After geblutet habe, nicht als unglaubhaft wertete. Auch diese Rüge ist demnach unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 9. In der Beschwerdeschrift wird sodann ausgeführt, von der Verteidi- gung sei (vor Vorinstanz) auch geltend gemacht worden, dass die fehlenden Spermaspuren am Körper der Geschädigten und an den sichergestellten Papier- tüchlein gegen ihre Aussagen sprechen würden, da die Geschädigte ein Ejakulie- ren gegen ihren Körper/Hinterteil und ein Abwischen des Körpers mit Papiertüch- lein geltend gemacht habe. Die Vorinstanz habe diese Argumente mit der Be- hauptung vom Tisch gewischt, dass die Geschädigte vor der Spurensicherung an ihrem Körper gründlich geduscht gehabt habe. Diese Argumentation, so der Be- schwerdeführer, möge zwar durchaus zutreffen, doch sei nicht vernünftig nach- vollziehbar, dass auch sämtliche untersuchten Papiertaschentücher, mit denen sich die Geschädigte ja noch vor dem Duschen abgewischt habe, ebenfalls sper- manegativ gewesen seien. Die Vorinstanz habe diesen Umstand mit der sehr ge- wagten, willkürlichen und durch nichts belegten Begründung abzutun versucht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Polizei die falschen Gegen- stände (d.h. Papiertaschentücher) sichergestellt habe, weil sie angeblich nur die Sachen vom Nachttisch behändigt habe, nicht aber die Tasche der Geschädigten, in welche diese die gebrauchten Taschentücher hinein getan habe. Auch dieses krampfhafte Argumentieren der Vorinstanz müsse als willkürliche Beweiswürdi- gung bezeichnet werden, bestünden doch aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte, dass gebrauchte Taschentücher tatsächlich in dieser Handtasche zurückgeblieben seien und somit nicht hätten kontrolliert werden können. Viel- mehr sei davon auszugehen, dass, wenn schon auf dem Nachttisch der Geschä-
digten eine ganze Ansammlung von gebrauchten Papiertaschentüchern gefunden worden sei, dies in Absprache mit der Geschädigten erfolgt und somit davon aus- zugehen sei, dass es sich bei den vorgefundenen und von der Polizei behändig- ten Taschentüchern um diejenigen gehandelt habe, mit welcher sich die Geschä- digte nach dem Vorfall im Auto gereinigt habe. Nur der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob an der Geschädigten oder an ihren Ta- schentüchern Spermaspuren hätten asserviert werden können, entgegen der An- sicht der Vorinstanz sehr wohl von Relevanz sei, da er - der Beschwerdeführer - ja geltend gemacht habe, dass die Ejakulation in seine Hand und damit nicht ge- gen den Körper der Geschädigten gegangen sei (KG act. 1 S. 14 f.). 9.1 Aus dem Polizeirapport vom 21. April 2002 ergibt sich, dass die Geschädigte anlässlich ihrer ersten mündlichen Befragung im Triemlispital dem ermittelnden Polizeibeamten erklärte, sie habe sich nach dem Vorfall nach Hause begeben, sich mit Tüchern das Sperma und das Blut vom Gesäss gewischt und diese Tücher bei ihrem Nachttischchen deponiert (BG act. 1 S. 4). Anlässlich der am folgenden Tag vorgenommenen Hausdurchsuchung in der Wohnung der Ge- schädigten wurde unter anderem auch das Nachttischchen fotografiert (BG act. 11). Auf der betreffenden Aufnahme ist zu erkennen, dass auf dem Nachttischchen (ein oder mehrere) gebrauchte Papiertücher mit roten, blutver- dächtigen Anhaftungen liegen. In der Bildlegende ist ausdrücklich davon die Re- de, dass auf diesem Nachttisch die Papiertücher deponiert gewesen seien, mit welchen sich die Geschädigte gesäubert habe (BG act. 11). Gemäss Nachtrag zum Polizeirapport vom 21. April 2002 wurden bei der erwähnten Hausdurchsu- chung unter anderem "div. Papiertücher mit Blutflecken" sowie 1 Waschlappen si- chergestellt (BG act. 2 S. 3). Die Untersuchung des Institutes für Rechtsmedizin ergab, dass das den Gutachtern des IRM vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zugestellte Papiertüchlein aus der Wohnung der Geschädigten spermanegativ war, wohingegen sich am schmutzigen Waschlappen eine schwach benzidin-positive, d.h. blutverdächtige Stelle nachweisen liess (BG act. 17/6 S. 1 und 2). 9.2 In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2002 erzählte die Geschädigte, sie habe sich, nachdem sie der Beschwerdeführer gewaltsam aus
dem Auto gestossen habe, mit Papiertaschentüchern ihren Hintern und Rücken von allen Blut- und Spermaspuren gereinigt, diese schmutzigen Papiere in einem Plastiksäckchen gesammelt und in ihre Handtasche gesteckt (BG act. 14/1 S. 2). Da die Handtasche der Geschädigten nicht polizeilich sichergestellt wurde (vgl. BG act. 22/4) und die schriftliche polizeiliche Einvernahme, in welcher sie die in ein Plastiksäcklein und in ihre Handtasche gesteckte Papiertaschentücher er- wähnte, erst nach der Hausdurchsuchung stattfand, ist tatsächlich denkbar und sogar wahrscheinlich, dass die Papiertaschentücher, mit denen sich die Geschä- digte unmittelbar nach dem Vorfall noch an der Vulkanstrasse reinigte, von der Polizei nicht sichergestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs un- haltbar, wenn die Vorinstanz erwog, unter Umständen seien damit Papiertücher zur Untersuchung an das IRM weitergegeben worden, mit denen sich die Ge- schädigte erst zu Hause gereinigt habe. 9.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, der Um- stand, dass auf den sichergestellten Gegenständen keine Spermaspuren habe festgestellt werden können, spreche nicht gegen die Sachdarstellung der Ge- schädigten (KG act. 2 S. 20). Dies folgerte sie aus ihrer (willkürfreien) Annahme, das Institut für Rechtsmedizin habe unter Umständen Papiertücher untersucht, mit denen sich die Geschädigte erst zu Hause gereinigt habe. Weshalb die Papiertü- cher, mit denen sich die Geschädigte zu Hause reinigte, im Gegensatz zu den Papiertaschentüchern, mit denen sie sich noch am Tatort reinigte, keine Sper- maspuren aufweisen resp. aufweisen mussten, wird im angefochtenen Entscheid nicht näher erläutert. Der Beschwerdeführer erhebt aber diesbezüglich keine Rü- ge, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 9.4 a) Dass die fehlenden Spermaspuren nicht gegen die Sachdarstel- lung der Geschädigten sprechen, begründete die Vorinstanz sodann auch damit, dass eine Ejakulation vom Beschwerdeführer selber nie bestritten worden sei. Bei dieser Erwägung handelt es sich um eine selbständig tragende Al- ternativbegründung. In der Hauptsache wurde wie gesagt argumentiert, die feh- lenden Spermaspuren würden nicht gegen die Darstellung der Geschädigten sprechen, weil möglicherweise Papiertücher untersucht worden seien, mit denen
sich die Geschädigte erst zu Hause gereinigt habe (vgl. Ziff. II./9.3 vorstehend). Nachdem diese Hauptbegründung vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist, bräuchte auf die gegen die selbständige Alternativbegründung ge- richtete Rüge an sich nicht eingegangen zu werden. Da das Urteil jedoch ohnehin neu zu fassen sein wird, erscheint es angezeigt, gleichwohl auf das entsprechen- de Vorbringen einzugehen. b) Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die fehlenden Sper- maspuren seien sehr wohl von Relevanz, da er ja geltend gemacht habe, dass die Ejakulation in seine Hand und damit nicht gegen den Körper der Geschädigten gegangen sei (KG act. 1 S. 15). Dieser Einwand ist zutreffend. Die Argumentation der Vorinstanz wäre nur dann stichhaltig, wenn sich die Darstellungen der Geschädigten und des Be- schwerdeführers mit Bezug auf die Ejakulation decken würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Geschädigte machte geltend, der Beschwerdeführer habe an ihren Hintern ejakuliert, während der Beschwerdeführer vorbrachte, in seine Hand ejakuliert zu haben. Sofern keine andere plausible Erklärung für die fehlenden Spermaspuren vorliegt, stützt dieser Umstand die Darstellung des Beschwerde- führers mit Bezug auf die Ejakulation, was wiederum für die Beweiswürdigung als Ganzes relevant sein könnte. 10. Im angefochtenen Entscheid setzte sich die Vorinstanz mit allfälli- gen Motiven der Geschädigten für eine falsche Anschuldigung auseinander. In diesem Zusammenhang erwog sie auch, es wäre allenfalls denkbar, dass sich die Geschädigte freiwillig auf die fraglichen sexuellen Handlungen eingelassen habe, aber - nachdem ohne ihr Dazutun eine Untersuchung angelaufen sei - aus Scham nicht dazu habe stehen wollen und deswegen angegeben habe, sie sei gewalt- sam zur Duldung dieser Handlungen gezwungen worden. Ein Anhaltspunkt hiefür, so die Vorinstanz, ergebe sich aus der Aussage der Geschädigten, dass man in ihrem Herkunftsland solche Sachen wegen der Religion nicht machen könne und sie deshalb Angst gehabt habe, darüber zu sprechen. Diese Vermutung verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, dass die Geschädigte vor dem Aufsuchen des Spitals, als noch gar keine Anzeigeerstattung erfolgt oder von dritter Seite unmit-
telbar zu erwarten gewesen sei, zuhause notiert habe, was geschehen sei und schon dabei geschrieben habe, ein Mann habe ihr unter Zwang und mit brutaler Gewalt die Hand in ihren After gestossen. Hätte die Geschädigte, so die Vorin- stanz weiter, letzteres freiwillig geduldet, so hätte sie auch keinen Grund gehabt, sich das Autokennzeichen des Beschwerdeführers - soweit sie es habe ablesen können (...) - einzuprägen. Hierzu habe für sie nur Anlass bestanden, wenn sie tatsächlich Opfer eines Gewaltdelikts geworden sei. Die von der Verteidigung als Möglichkeit in Betracht gezogene unbewusste Übernahme der Viktimisierung durch den Arzt des Triemlispitals könne daher ebenfalls ausgeschlossen werden. Weitere mögliche Beweggründe für eine falsche Anschuldigung seien bei der Ge- schädigten nicht auszumachen (KG act. 2 S. 22). 10.1 In der Beschwerdeschrift wird dazu vorgebracht, die Vorinstanz habe in willkürlicher Beweiswürdigung ausser acht gelassen, dass auch wenn der manuelle Analverkehr einvernehmlich stattgefunden habe, wie dies der Be- schwerdeführer schildere, es nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden kön- ne, wenn die Geschädigte das Ereignis schriftlich festgehalten habe und bedingt durch die erlittene Verletzung von einem brutalen Vorgehen gegen ihren Willen ausgegangen sei. Es liege auf der Hand, dass die Geschädigte keine Verletzung gewünscht habe und nach der erlittenen schmerzhaften Verletzung dem Freier grosse Vorwürfe gemacht und dies als Erinnerungsstütze dann auch schriftlich festgehalten habe. Diese Angaben habe sie schliesslich auch für die Erstellung der Schadenanzeige an ihre Kranken- oder Unfallversicherung benötigt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte aus der vorerwähnten Scham heraus, zum Schutz ihres Gewissens sich schliesslich selber suggerierte, dass das Ganze gegen ihren Willen abgelaufen sei und sie in der Folge zumin- dest versucht habe, diese Position bei der Sachverhaltsschilderung gegenüber Dritten einzunehmen (KG act. 1 S. 15 f.). 10.2 Auf dem Zettel, der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. April 2002 bei der Geschädigten sichergestellt werden konnte, hatte die Ge- schädigte, noch ehe sie sich ins Triemlispital begab, Folgendes notiert:
"EIN MANN ER MACHEN HÀ FATTO La Sua MANO (HAND) In MIO "popo" (CuLo) Er ist BRUTTAL IO Non voleva, ma lo Ha Fatto a La FoRZA, e Mì A Fatto TROPPO MALe, La sua AUTO IS ein COMBi iguale a UNA CheroKe solo He visto che sua Targa Es ... GriGLiA - Ed IO PeNSO IS FEUERWE." Aus dieser Notiz ergibt sich ohne weiteres, dass die Geschädigte nicht etwa - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - wegen der erlittenen Ver- letzung und gewissermassen nachträglich von einem brutalen Vorgehen gegen ihren Willen ausging, sondern weil der Beschwerdeführer Gewalt angewendet bzw. den manuellen Analverkehr erzwungen hatte ("io non voleva, ma lo ha fatto a la forza"). Unter diesen Umständen bestehen für die Annahme der Verteidigung, die Geschädigte habe nach der beim einvernehmlichen manuellen Analverkehr erlittenen schmerzhaften Verletzung dem Freier grosse Vorwürfe gemacht und dieses Ereignis als Erinnerungsstütze schriftlich festgehalten, keine Anhalts- punkte. Infolgedessen ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie die betreffenden Handnotizen nicht in diesem Sinne würdigte, sondern daraus fol- gerte, dass eine Viktimisierung der Geschädigten ausgeschlossen werden könne. 11. Der Beschwerdeführer hält schliesslich auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung als Ganzes für unhaltbar und damit willkürlich (KG act. 1 S. 16). Wie unter Ziff. II./3.2 vorstehend ausgeführt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, da das Obergericht in willkürlicher Weise davon ausging, die Aussagen der Geschädigten seien im Kerngehalt gleich geblieben. Nachdem der festgestellte Nichtigkeitsgrund wie auch die weiteren beanstandeten Erwägungen (vgl. Ziff. II./5.2, 6.2 und 9.4 b vorstehend) die Beweiswürdigung betreffen, wird diese von der Vorinstanz neu vorzunehmen sein. Ob die Beweiswürdigung als Ganzes will- kürlich ist, ist daher vorliegend nicht zu prüfen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie allfälliger Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten, auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 582.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und allfälliger Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Geschädigten, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: