Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040127/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2006 in Sachen S. D., ..., Aliasnamen: - (diverse) Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1.Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch ... 2.G. G. ,... , 3.A. K., ..., 4.D. H., ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerinnen 2 - 4 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt ... 4 vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend versuchter Mord, versuchte vorsätzliche Tötung, Drohung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2003 (WG030002/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Die Anklage wirft S.D. vor, am 16. März 2001 gegen 24.00 Uhr, im Korridor der Wohnung von D.H. in Zürich 3, im Zusammenhang mit einer Auseinanderset-
zung, eine Pistole auf D.H. gerichtet und diese bedroht zu haben, sie zu erschie- ssen. Danach habe er die Wohnung und das Wohnhaus verlassen. Unmittelbar vor dem Hauseingang habe er G.G., welche dort in Begleitung ihrer siebenjähri- gen Tochter A.K. gestanden sei und eben mit ihrem Mobiltelefon eine Verbindung zu ihrem Bruder T.G. hergestellt habe, angetroffen. Der Angeklagte habe nun G.G. das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen und praktisch gleichzeitig mit seiner Pistole eine Patrone gegen G.G. verfeuert, so dass das Projektil einen Bauchdurchschuss verursacht habe. Unmittelbar darauf habe er eine weitere Pa- trone auf die unmittelbar neben ihrer Mutter stehende A.K. verfeuert, was zu ei- nem Durchschuss des Oberschenkels des Kindes geführt habe. Nach diesen bei- den Schussabgaben sei der Angeklagte geflüchtet (Anklageschrift, GG act. 33 S. 3 - 5, Anklagepunkt I). Weiter wirft die Anklage S.D. vor, am 18. März 2001 telefonisch von D.H. und ih- rer Familie die Zahlung von Fr. 50'000.— gefordert zu haben, mit der Androhung, im Unterlassungsfall die Schwester oder den Bruder D.H.s, G.G. bzw. T.G. zu er- schiessen. Dieser Zahlungsaufforderung sei D.H. nicht nachgekommen (Anklage- schrift, GG act. 33 S. 5, Anklagepunkt II). In den weiteren Anklagepunkten III bis V werden dem Angeklagten Verweisungsbruch / Fälschung von Ausweisen, grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz vorge- worfen (Anklageschrift, GG act. 33 S. 5 - 7). b) Mit Urteil vom 14. November 2003 erkannte das Geschworenengericht den Angeklagten schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Dro- hung, der versuchten Erpressung, des mehrfachen Verweisungsbruchs, der Fäl- schung von Ausweisen, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz. Es bestrafte ihn mit 16 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft. Weiter verwies es den Angeklagten auf Lebzeit aus dem Gebiet der Schweiz. Das Geschworenengericht stellte fest, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten G.G. und A.K. für die finanziellen Folgen der Tat vom 16. März 2001 grundsätzlich vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Genugtuungen von Fr. 60'000.-- an G.G. und von Fr. 15'000.-- an A.K., jeweils zuzüglich Zins. Weiter verpflichtete es den Angeklagten, der Ge-
schädigten D.H. Fr. 1'000.- als Schadenersatz und Fr. 3'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Mit Beschluss desselben Tages entschied das Geschworenengericht weiter, was mit den beschlagnahmten Gegenständen (Schusswaffe, zwei Mobil- telefone, Kleider) zu geschehen habe (GG act. 102 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte sowohl kantonale Nichtigkeitsbeschwer- de beim Kassationsgericht (KG act. 1a und 1b) wie eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde beim Bundesgericht (vgl. KG act. 1a S. 5 oben Ziff. 5). 2. a) Das angefochtene Urteil vom 14. November 2003 wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 4. November 2004 zugestellt (GG act. 103/1), so dass die 30-tägige Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde bis Montag, 6. Dezember 2004 lief. Die Beschwerdeschrift datiert vom 6. Dezember 2004 (KG act. 1a). Der Poststempel trägt jedoch das Datum vom 7. Dezember 2004, 16.00 Uhr, und auf der Rückseite des Briefumschlages findet sich die von zwei Zeugen mitunterzeichnete Erklärung des Verteidigers, er habe den Brief am 6. Dezember 2004 um 23.55 Uhr in einen Briefkasten gewor- fen. Ob die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht worden ist, kann aufgrund des Nachfolgenden offen bleiben. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 ersuchte der Verteidiger um eine angemes- sene Nachfrist zur Verbesserung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 6. Dezember 2004. Dieses Gesuch begründete er damit, es sei ihm wegen körperlicher Er- schöpfung am 6. Dezember 2004, ca. 20.00 Uhr anlässlich des Schlussausdrucks und der Schlussredaktion der Nichtigkeitsbeschwerde ein verheerender Compu- ter-Kopierfehler unterlaufen, was zur Folge gehabt habe, dass der zweite Teil der Beschwerde nur noch in einer ursprünglichen Arbeitsversion vorgelegen habe und in der verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf nur rudimentär habe zusammenge- fügt werden können (KG act. 4). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 (KG act. 5) reichte der Verteidiger die rekonstruierten Seiten 39 - 75 der Beschwerdeschrift nach (KG act. 1b). Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO muss der Angeklagte verteidigt sein, da eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Debatte steht. Zur genügenden und effizienten Verteidigung im Kassationsverfahren gehört, dass die Beschwerdebe-
gründung rechtzeitig und vollständig eingereicht werden kann. Dies soll nicht dar- an scheitern, dass dem Verteidiger kurz vor Fristablauf eine Computer-Panne unterläuft. Geschieht dies dennoch, so ist zwecks Sicherstellung der genügenden Verteidigung die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung wiederherzu- stellen bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die verspätet eingereichte Ergän- zung der unvollständigen Begründung als rechtzeitig erfolgt zu behandeln. b) Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es seien das an- gefochtene Urteil und der Beschluss vom 14. November 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurückzuweisen (KG act. 1a S. 2). Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigten verzichten auf eine Be- schwerdeantwort (KG act. 13 und 17), das Geschworenengericht auf eine Ver- nehmlassung (KG act. 14). Der Angeklagte rügt eine ungehörige Besetzung des Geschworenengerichts, da sich aus den Akten nicht klar ergebe, ob die Geschworenen zu Beginn der Haupt- verhandlung das vorgeschriebene Gelübde geleistet hätten (KG act. 1a S. 10 ff Ziff. 11). Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 lud der Vizepräsident des Kassations- gerichts das Geschworenengericht ein, sich hierzu vernehmen zu lassen (KG act. 18). Das Geschworenengericht erstattete am 17. Mai 2005 eine solche Ver- nehmlassung (KG act. 12). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2005 innert erstreckter Frist Stellung (KG act. 27). Die Staatsanwaltschaft und die drei Geschädigten äusserten sich innert Frist nicht. II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die
vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Inhaftierung am 9. April 2001 dauere seine Haft bis zur Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde (6. Dezember 2004) schon mehr als dreieinhalb Jahre. Die Schlusseinvernahme sei bereits am 16. September 2002 durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft habe am 31. Januar 2003 Anklage beim Obergericht eingereicht. Mit Beschluss der Anklage- kammer vom 11. März 2003 sei die Anklage zugelassen worden. Gemäss § 204 StPO habe die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht innerhalb von drei Monaten ab Anklagezulassung stattzufinden. Die Hauptverhandlung habe am 3. November 2003 begonnen, nahezu sechs Monate nach Zulassung der Ankla- ge. In diesem Umstand liege ein Verstoss gegen § 204 StPO, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, mithin von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Darin liege eine Verletzung von Verfahrens- und Verteidigungsrechten (KG act. 1a S. 3 f. Ziff. III/3). Zwischen der Anklagezulassung am 11. März 2003 und dem Beginn der Haupt- verhandlung am 3. November 2003 liegen knapp acht Monate (nicht sechs, wie vom Beschwerdeführer moniert). Gemäss § 204 Abs. 1 StPO „soll“ die Hauptver- handlung vor Geschworenengericht innerhalb von drei Monaten seit der Anklage- zulassung stattfinden. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, welche
im übrigen, wie das Wort „soll“ - und nicht „muss“ - zeigt, Ausnahmen zulässt. Die Nichteinhaltung dieser Frist bedeutet nicht ohne Weiteres auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Ob der blosse Hinweis auf die genannte Fristüber- schreitung ausreicht, um in einem Kassationsverfahren die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen oder ob der Beschwerdeführer nicht zumindest hätte konkret aufzeigen sollen, dass er die fristgerechte Ansetzung der Hauptverhandlung angemahnt habe bzw. dass das Geschworenengericht mit den zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Prozesshandlungen über Gebühr zugewartet habe, kann vorliegend offen gelassen werden. Eine Durch- sicht der geschworengerichtlichen Akten von der Anklagezulassung durch die An- klagekammer bis zum Beginn der Hauptverhandlung ergibt keinerlei Anhalts- punkte für unnötige Verzögerungen in der Prozessführung, sei es seitens des Ge- schworenengerichts oder mit dessen Billigung seitens der Parteien. Immerhin stellte die Verteidigung zweimal ein Fristerstreckungsbegehren zur Einreichung der Beweismittelliste, welchen Begehren jeweils entsprochen wurde (vgl. GG act. 45a). Die Verteidigung trug damit ebenfalls, wenn auch nicht allein, zur Verzöge- rung des Verfahrens bei. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2003 wurde der Beginn der Hauptverhandlung auf den 6. November 2003 festgesetzt (GG act. 62). Später wurde der Beginn um drei Tage, auf den 3. November 2003, vorver- schoben. Auch in dieser Zwischenzeit erfolgten verschiedene Prozesshandlungen wie Ergänzungen der Untersuchungsakten, Beizug von Akten teilweise aus dem Ausland, Stellungnahme der Verteidigung und der Geschädigtenvertreter zu einer Präzisierung und Berichtigung der Anklageschrift, Beibringung von Zeugenadres- sen, usw. Auch im Hinblick auf die Komplexität des Falles, die sich daraus erge- bende voraussehbare Dauer der Hauptverhandlung und damit verbunden des Bedarfs der Parteien - auch der Verteidigung - an Vorbereitungszeit sowie auf die auch der Verteidigung bekannte (vgl. KG act. 1a S. 4 Ziff. 4, erster Satz) grosse Geschäftslast des Geschworenengerichts ist eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zu verneinen. 3. Der Beschwerdeführer rügt als weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots, dass ihm das begründete Urteil des Geschworenengerichts erst am 4. November 2004 und damit fast ein Jahr nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. No-
vember 2003 zugestellt worden sei. Bis auch die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde behandelt sein werde, werde der Beschwerdeführer vier Jahre und da- mit einen Viertel der gefällten Strafe von 16 Jahren Zuchthaus verbüsst haben. Die lange Dauer der Untersuchungshaft stigmatisiere den Beschwerdeführer per se. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld sei zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Es liege somit eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots und der Unschuldsvermutung vor (KG act. 1 S. 4 f. Ziffer III/4 und 5). Aus dem Grundsatz der Aktenkundigkeit und dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die getroffenen Entscheidungen zu begründen sind. Es soll aktenkun- dig sein, dass das Gericht die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten geprüft hat, und es soll ausreichend dargetan werden, weshalb es mit Blick auf die Sach- und Rechtlage seinen Entscheid so und nicht anders gefällt hat. Ob ein Entscheid im Einklang mit der Sach- und Rechtslage steht und auch im übrigen vernunftge- mäss zu vertreten ist, soll nicht nur für die Verfahrensbeteiligten, sondern auch für allfällige Rechtsmittelinstanzen überprüfbar sein, was ohne Kenntnis der Ent- scheidgründe nicht möglich ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 71 RZ 214). Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf die Ausar- beitung einer Urteilsbegründung hoher Sorgfalt. Der angefochtene Entscheid umfasst denn auch rund 180 Seiten, was der Komplexität des vorliegenden Falles durchaus angemessen erscheint. Die Redaktion einer Urteilsbegründung dieses Ausmasses ist naturgemäss mit einem grossen Zeitaufwand verbunden. Zu be- achten ist weiter, dass die mit der Ausarbeitung und Durchsicht der vorliegenden Urteilsbegründung betrauten Richter und Gerichtsschreiberin des Geschwore- nengerichts auch mit anderen Verfahren befasst waren, für welche ebenfalls das Beschleunigungsgebot gilt. Die Dauer von knapp zwölf Monaten für die Ausar- beitung der vorliegenden Urteilsbegründung liegt jedenfalls noch im Rahmen des Vertretbaren, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die entsprechende Ar- beit nach der Urteilseröffnung über Gebühr liegen geblieben sei. Immerhin er- folgte die Eröffnung des angefochtenen Urteils zwei Tage nachdem der Staats- anwalt, der Geschädigtenvertreter und der Verteidiger ihre Plädoyer gehalten hatten und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Schlusswortes einge-
räumt worden war, so dass der Beschwerdeführer recht rasch über den Ausgang des Strafverfahrens - selbstverständlich unter Vorbehalt von Rechtsmittelverfah- ren - orientiert war. Die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu verneinen. 4. Unter Ziffer III/6 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässi- ger Rechte (Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, allgemeine Verfahrengarantien) und von fundamentalen Maximen der rechtsstaatlichen Verfahrensordnung. Das strenge Regime der Un- tersuchungshaft habe dessen Verteidigungsmöglichkeiten in Form von Beibrin- gung von Entlastendem eingeschränkt. Er habe in der Zeit vom 9. April resp. 9. Mai 2001 bis Februar 2004 nicht frei kommunizieren können. Sämtliche Post, mit Ausnahme der Anwaltspost, sei zensiert und der Kontrolle der Beschwerdegegne- rin unterworfen worden. Erst vor wenigen Monaten sei ihm der vorzeitige Strafan- tritt bewilligt worden. Als Analphabet sei es dem Beschwerdeführer verwehrt ge- wesen, sich in seiner Sprache und vor allem schriftlich zu äussern und die nötige Hilfe zur Beschaffung von entlastendem Beweismaterial auswärts zu organisie- ren. Erst sehr spät, nach mehr als zwei Jahren Haft, sei dem Beschwerdeführer die fernmündliche Kontaktaufnahme mit seiner Mutter gestattet worden. Die Ver- teidigung habe mehrmals mit Hilfe der Übersetzerin den Versuch unternommen, die Familie des Beschwerdeführers zu kontaktieren und entsprechende Unterla- gen und Beweisstücke anzufordern (KG act. 1a S. 5 - 7 Ziffer III/6). Der Beschwerdeführer ist seit dem 9. Mai 2001 amtlich verteidigt (rückwirkende Bestellung des Verteidigers mit Verfügung des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2001, Ordner 4 act. 25/4). Am 11. Mai 2001 stellte der zuständige Bezirksanwalt dem Verteidiger eine Dauerbewilligung zum Besuch des Beschwerdeführers ohne Überwachung aus (act. 25/3). Der Be- schwerdeführer macht nicht geltend, der unbewachte Verkehr mit seinem Vertei- diger sei im Laufe des Verfahrens durch Handlungen der Untersuchungsbehörden oder eines Gerichts eingeschränkt oder gar verunmöglicht worden. Es stand somit dem Beschwerdeführer jederzeit frei, unter Zuhilfenahme seines Verteidigers die Beschaffung von entlastenden Beweismitteln zu organisieren oder allenfalls beim Bezirksanwalt oder später beim Geschworengericht die Einholung und Abnahme
von Beweismitteln, von denen er Entlastung erhoffte, zu beantragen. Eine unge- setzliche und sich auf das angefochtene Urteil auswirkende Einschränkung von Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt während der Dauer der Haft weist der Be- schwerdeführer nicht nach. Die Rüge der Verletzung von Prozessformen ist un- begründet. 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Waffengleichheit und ein faires Verfahren seien dadurch nicht gewährleistet gewesen, dass die beiden Geschädigten G.G. und A.K. (Beschwerdegegnerin 2 und 3) anfänglich durch je einen eigenen Rechtsan- walt, während des geschworengerichtlichen Verfahrens aus äusseren Umständen jedoch vom gleichen Anwalt vertreten worden seien. Der Geschädigtenvertreter habe zu Beginn der Untersuchung aufgrund von Interessenskollisionen eine gleichzeitige Vertretung beider Geschädigten abgelehnt. Das Geschworenenge- richt sei im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, der Geschädigtenvertreter, Rechtsanwalt T.F., habe überzeugend dargelegt, dass im Laufe des Strafverfah- rens allfällige Interessenskollisionen hinfällig geworden seien (KG act. 2 S. 13 Erw. I/1.2.3). Die Ausführungen des Parteivertreters, wonach es seinerzeit zu Be- ginn des Verfahrens um eine hypothetische Interessenskollision gegangen sei, da damals der genaue Sachverhalt gemäss heutiger Anklage noch nicht bekannt gewesen sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei ausgerechnet die Geschä- digte G.G., die von allem Anbeginn an - als einzig verbleibende angebliche „Au- genzeugin“ - den Beschwerdeführer bezichtigt habe, derjenige gewesen zu sein, der auf sie geschossen und sie erheblich verletzt habe. Zehn Tage vor der Ver- handlung sei es nicht ohne weitere einschneidende Nachteile zu Lasten des Be- schwerdeführers möglich gewesen, gegen eine Doppelvertretung zu opponieren. Die Spiesse seien ungleich verteilt gewesen, nicht nur zwischen Anklagebehörde und Verteidigung, sondern auch die personell konzentrierte Parteivertretung und die daraus fliessenden enormen (zumindest virtuellen) Absprachemöglichkeiten hätten dieses Ungleichgewicht noch verstärkt (KG act. 1a S. 7 f. Ziffer III/8). Die vorliegend möglichen Interessenskollisionen betreffen das Verhältnis zwi- schen den beiden Geschädigten. Ob sich die Interessen der Geschädigten am Ausgang dieses Verfahrens vollständig decken oder teilweise auseinandergehen, betrifft den Beschwerdeführer nicht. Das Argument, aus der Doppelvertretung flö-
ssen enorme Absprachemöglichkeiten, überzeugt nicht. Es stand selbstredend Rechtsanwalt C.T. (ursprünglicher Vertreter der Geschädigten A.K.) und Rechts- anwalt T.F. (ursprünglich Vertreter nur der Geschädigten G.G., später Vertreter beider Geschädigten) jederzeit frei, miteinander Kontakt zu pflegen und über ein allfälliges gemeinsames Vorgehen, soweit dies im gleichgerichteten Interesse ih- rer Mandantinnen lag, zu sprechen. Ebenfalls war es der Geschädigten G.G. und ihrer zur Zeit der eingeklagten Tat siebenjährigen Tochter, der Geschädigten A.K. nie untersagt, wozu auch keine gesetzliche Grundlage bestanden hätte, miteinan- der über den fraglichen Vorfall zu sprechen. Die Frage einer dem betreffenden Haftgrund nachgebildeten Kollusionsgefahr - der Beschwerdeführer verwendet in der Beschwerdeschrift durchgehend den Ausdruck „Interessenskollusionen“ an- stelle von Interessenskollisionen - stellt sich nicht bzw. ist in diesem Zusammen- hang ohne Relevanz. Der engen Beziehung zwischen den beiden Geschädigten und allfällige sich möglicherweise daraus ergebenden Gemeinsamkeiten im Auf- treten und in den Aussagen der Geschädigten ist allenfalls bei der Beweiswürdi- gung Rechnung zu tragen. Eine unzulässige Beschwer des Beschwerdeführers durch den Umstand, dass zwei Geschädigte im gerichtlichen Verfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten wurden, besteht jedenfalls nicht. Die Rüge des Verstosses gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer rügt, er sei während des ganzen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens nie in rechtsstaatlich vertretbarer Weise als Täter in einer ord- nungsgemässen Konfrontation (Foto-, Lebendwahl oder Spiegelkonfrontation) oder Gegenüberstellung identifiziert worden. Sämtliche Einvernahmen der Ge- schädigten D.H. und G.G. bei der Polizei, beim Bezirksanwalt oder vor Geschwo- renengericht seien in Form einer Einweg-Videoübertragung erfolgt. Der Be- schwerdeführer habe die Befragten zwar sehen können, diese aber den Be- schwerdeführer nicht erkennen oder identifizieren können. Es sei die Geschädigte D.H. gewesen, die aufgrund von Angaben und Absprachen mit ihrer Schwester G.G., wonach der Beschwerdeführer geschossen haben solle, der Polizei ein Foto ihres Ehemanns (des Beschwerdeführers) und einen Personalausweis zur Fahn- dung übergeben habe. Diese habe auch auf Frage des Vorsitzenden erklärt, sie sei daran interessiert gewesen, dass man den Beschwerdeführer finde. Keine der
formell als Zeuginnen befragten Geschädigten habe den Beschwerdeführer direkt oder indirekt unter der Strafandrohung eines falschen Zeugnisses oder einer fal- schen Anschuldigung identifizieren müssen oder können. Einzig A.K., die Tochter von G.G. habe in ihrer ersten, formell korrekten Einvernahme durch eine Polizei- beamtin unmissverständlich festgehalten, dass sie den Mann, der geschossen habe, nicht kenne und sie dessen Gesicht nicht habe erkennen können. Die Ge- schädigte G.G. habe anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme das Fahn- dungsfoto zunächst nicht ansehen wollen. Erst nach Unterbrechung der Einver- nahme und auf Zureden ihres Rechtsvertreters und unter Hinweis des Bezirksan- walts, dass die Einvernahme ergebnislos abgebrochen werden müsste und der des Tötungsversuchs bezichtigte Mann damit entlassen werden müsste, habe sie dazu bewegt werden können, kurz das Foto anzusehen und zu bestätigen, dass er dieser sei. Soweit das Geschworenengericht davon ausgehe, der Beschwer- deführer sei einwandfrei identifiziert worden, verfalle es in Willkür, gehe es von aktenwidrigen Annahmen aus und verletze es selber durch Unterlassung einer einwandfreien korrekten Täteridentifikation wesentliche Parteirechte des Be- schwerdeführers (KG act. 1a S. 8 - 10 Ziffer III/9). Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, die Stelle im angefochtenen Urteil zu nennen, wo sich das Geschworenengericht mit seiner Identifizierung durch die Zeuginnen befasst und feststellt, der Beschwerdeführer sei „einwandfrei identifiziert“ worden. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, im immerhin rund 180 Seiten umfassenden Urteil nach denjenigen Stellen zu su- chen, welche allenfalls mit einem Nichtigkeitsgrund versehen sein könnten. D.H. ist die Ehefrau des Beschwerdeführers und G.G. deren Schwester, also die Schwägerin des Beschwerdeführers. Es kann davon ausgegangen werden, dass D.H. und G.G. den Beschwerdeführer kennen. Das Ergebnis einer Konfrontation zwecks Identifizierung kann vorausgenommen werden: die beiden Zeuginnen werden ihren Ehemann bzw. Schwager erkennen, und zwar in seiner Eigenschaft als Angehöriger. Hier liegt der Unterschied zu einer Konfrontation eines Zeugen mit einem möglichen Täter, den der Zeuge nicht persönlich kennt und den er au- sserhalb des Tatgeschehens nie bewusst zu Gesicht bekommen hat. Sind D.H. und G.G. überzeugt, dass der Beschwerdeführer der Täter sei, erübrigt sich eine
Konfrontation. Allenfalls war es sinnvoll, wie dies der Bezirksanwalt offenbar tat, sicherzustellen, dass G.G. vom gleichen Mann sprach, den D.H. durch Übergabe eines Fotos und eines Personalausweises an die Polizei der Tat bezichtigt hatte, indem er sie bestätigen liess, dass der Mann auf dem Foto der gemeinte sei. Ob die Beschuldigung des Beschwerdeführers durch die zwei Geschädigten und die entsprechenden Aussagen der Geschädigten überzeugend seien, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Rügen betreffend die Identifizierung des Beschwerde- führers durch die Geschädigten sind demnach unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angebliche Tatwaffe, die SIG Pistole, sei weder in der Untersuchung noch vor Geschworenengericht den Geschädigten, den Waffenexperten L. und V. und auch nicht Herrn Schmid als Sachbearbeiter der Polizei zur Identifizierung vorgelegt worden. Keine der genannten Personen habe damit die angebliche Tatwaffe bestimmt und die Ausführungen des ange- fochtenen Urteils S. 76 zur Tatwaffe beweismässig belegt. Indem das Geschwo- renengericht die Tatwaffe identifiziert haben wolle, verfalle es in Willkür und gehe von aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen aus (KG act. 1a S. 10 Ziffer III/10). Das Geschworenengericht hält in Erwägung II/C/2.5.4 des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 76) fest, obwohl es wissenschaftlich nicht möglich gewesen sei, nachzuweisen, dass mit der sichergestellten Waffe auf G.G. und A.K. geschossen worden sei, sei aufgrund des Umstandes, dass zwei Hülsen an einem zum Tatort passenden Ort gefunden worden seien und diese der in diesem Zusammenhang sichergestellten Waffe hätten zugeordnet werden können, und da keine Hinweise darauf vorlägen, dass eine andere Waffe im Spiel gewesen sei, davon auszuge- hen, dass die in Deutschland sichergestellte Waffe die Tatwaffe sei. Dass darüber hinaus die an der Waffe sichergestellten DNA-Spuren dem Beschwerdeführer zu- geordnet werden könnten, bilde unter Berücksichtigung der genannten Umstände zumindest ein Indiz dafür, dass er der Täter gewesen sei. Weiter vorne hält das Geschworenengericht fest, Dr. M.L. und M.V. seien vor Gericht als Experten be- fragt worden und hätten ausgeführt, dass zuhanden des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich am Tatort zwei Hülsen sichergestellt worden sei- en. Diese seien in der Nähe der Hausmauer gefunden worden, was unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass die verwendete Waffe rechts auswerfe, mit dem
vermutlichen Standort des Schützen zu vereinbaren sei. Ein Vergleich unter dem Mikroskop habe ergeben, dass diese aufgrund der darauf abgezeichneten Spuren aus der gleichen Waffe stammen müssten. Nach Erhalt der in Deutschland si- chergestellten Waffe sei diese mit neuwertiger Munition im Wattekanal beschos- sen worden. Die entsprechenden Hülsen seien, ohne Fremdspuren zu hinterlas- sen, in einem Behälter aufgefangen worden. Unter dem Vergleichsmikroskop hätten die Beschusshülsen mit den am Tatort aufgefundenen Hülsen in Überein- stimmung gebracht werden können. Damit habe der wissenschaftliche Beweis er- bracht werden können, dass die aufgefundenen Hülsen aus der in Deutschland sichergestellten SIG P 220 verfeuert worden seien (KG act. 2 S. 74 Erw. II/C/2.5.2). In der unmittelbar anschliessenden Erwägung II/C/2.5.3 gibt das Ge- schworenengericht die Aussagen von Professor W.B. vom Institut für Rechtsme- dizin der Universität Zürich wieder, wonach auf der in Deutschland sichergestell- ten Waffe DNA-Spuren des Beschwerdeführers festgestellt worden seien. Es hätten auf dieser keine Mischspuren und damit keine Hinweise, dass weitere Per- sonen die Waffe in den Händen gehalten hätten, gefunden werden können. Das Geschworenengericht räumt also selbst ein, dass es wissenschaftlich nicht möglich gewesen sei, nachzuweisen, dass aus der sichergestellten Waffe auf G.G. und A.K. geschossen worden sei. Es durfte jedoch aufgrund der Untersu- chungen durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich und des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich davon ausgehen, dass die beiden am Tatort sichergestellten Patronenhülsen aus der in Deutschland sichergestell- ten SIG-Pistole abgefeuert worden seien und dass der Beschwerdeführer diese in der Hand gehabt habe. Die Annahme des Geschworenengerichts, dass es sich bei der sichergestellten Waffe um die Tatwaffe handle, insbesondere da jeglicher Hinweis darauf fehle, dass eine weitere Waffe im Spiel gewesen wäre, ist nach- vollziehbar. Inwiefern es einer weiteren Identifizierung durch die Geschädigten, die Experten des Wissenschaftlichen Dienstes und die polizeilichen Sachbear- beiter bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Rügen der Willkür und der Aktenwidrigkeit sind unbegründet. 8. a) Der Beschwerdeführer rügt, weder in den Akten noch im Protokoll und auch nicht im angefochtenen Urteil finde sich ein Hinweis, dass die auf Seite 3 des an-
gefochtenen Urteils genannten Geschworenen in Nachachtung von § 216 ff. unter speziellem Hinweis auf § 220 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung das vorge- schriebene Gelübde geleistet hätten. Jedenfalls sei dieses Gelübde den Ge- schworenen nie im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers ab- genommen worden. Die Verletzung von § 220 StPO setze einen absoluten Nich- tigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 2 StPO wegen ungehöriger Beset- zung des Gerichtes (KG act. 1a S. 10 - 12 Ziffer III/11). In Beilage zu ihrer Vernehmlassung (KG act. 20) reichte das Geschworenenge- richt einen Auszug aus dem Protokoll eines vorangegangenen Strafverfahrens gegen einen andern Angeklagten ein, woraus hervorgeht, dass neben weiteren Personen die auf Seite 3 des angefochtenen Urteils aufgeführten neun Geschwo- renen am 27. Oktober 2003 zu „Appell, Auslosung und Einführung der Geschwo- renen“ erschienen und anlässlich dieser Sitzung das Amtsgelübde leisteten sowie vom Vorsitzenden in ihre Aufgabe eingeführt worden sind (KG act. 21). Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, hält an der Rüge der ungehörigen Besetzung des Gerichts fest. Er hält dafür, je- weils zu Beginn der Verhandlungen des Geschworenengerichts, also der eigentli- chen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, habe gemäss Wortlaut von § 216 ff. StPO die Auslosung derjenigen neun Geschworenen aus der Spruchliste von zwölf Geschworenen zu erfolgen, die dann an der ganzen Verhandlung teil- nähmen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen von §§ 207 und 213 StPO erfolge diese Auslosung der Geschworenenbank nicht mehr nur durch den Präsidenten im Beisein des Gerichtsschreiber, sondern im Beisein des Gerichtshofes, mithin der beiden beisitzenden Richter. Zur Verlosung der Geschworenenbank am 27. Oktober 2003 seien weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger eingela- den worden, noch sei dieses Datum publiziert worden. Der Verteidigung sei dem- nach die Teilnahme verwehrt worden. An der Vereidigung der Geschworenen vom 27. Oktober 2003 hätten nicht nur die Parteien gefehlt, sondern auch die bei- den beisitzenden Richter. Der Gerichtshof sei im Verfahren gegen den Beschwer- deführer anders zusammengesetzt gewesen als anlässlich der Vereidigung. So- wenig es genüge, dass beispielsweise Dolmetscher nur einmal zu Beginn eines für den ganzen weiteren Verlauf des Strafverfahrens auf ihre Pflichten hingewie-
sen würden, könne es genügen, dass die Geschworenen für zwei oder mehrere Verfahren pro Session auf ihre Pflichten hingewiesen und das Gelübde nur einmal in bezug auf alle noch folgenden, ihnen unbekannte Angeklagte ablegten. Bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung in § 220 StPO laute klar und deutlich: „Ihr gelobet, mit der grössten Aufmerksamkeit die Anschuldigungen, welche ge- gen den Angeklagten erhoben werden, zu prüfen ...“ Sinn und Zweck des Gelöb- nisses sei es, die Wichtigkeit einer unbefangenen, unparteiischen Beurteilung des jeweiligen Angeklagten den Geschworenen vor Augen zu führen und sie darauf zu verpflichten. Und zwar in jedem einzelnen von diesen zu beurteilenden Straf- verfahren. Schon von der systematischen Stellung der Gesetzesbestimmung her betrachtet, sei die Vereidigung Bestandteil der Hauptverhandlung. Das Gericht habe vollständig besetzt zu sein (§ 225 StPO). Adressat und Empfänger des Ge- löbnisses sei nicht nur der Vorsitzende, sondern gleichermassen die beiden bei- sitzenden Richter, d.h. der Gerichtshof und die Gerichtsschreiberin, als auch im besonderem Masse der Angeklagte bzw. die Parteien. In einem vom Prinzip der Unmittelbarkeit geprägten Verfahren sei es systemwidrig und auch unsinnig, dass in der Sache selbst nur das zur Beurteilung und als Beweis herangezogen werden dürfe, was im Laufe der Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten unmittel- bar ausgesagt und vorgelegt werde (und wogegen er sich verteidigen könne und solle), das Zeugnis der Unbefangenheit aber solle nicht öffentlich und für den An- geklagten nicht wahrnehmbar abgelegt und auch nicht protokolliert werden müs- sen (KG act. 27 S. 2 - 4 Ziffern 1 - 6). b) Die Strafprozessordnung unterteilt den Abschnitt „2. Hauptverhandlung“ (§§ 216 ff. StPO) in drei Unterabschnitte „a) Besetzung der Geschworenenbank“ (§§ 216 - 224 StPO), „b) Verhandlung“ (§§ 225 - 259 StPO) und „c) Beratung und Ur- teil“ (§§ 260 - 275 StPO). Gemäss § 216 Abs. 1 StPO bezeichnet der Präsident „bei Beginn der Verhandlungen aus den einberufenen Geschworenen durch Los diejenigen, welche bei der Beurteilung der vertagten Fälle mitzuwirken haben". Es ist also klar von Verhandlungen und von Fällen, also zweimal Mehrzahl, die Rede. § 216 Abs. 2 StPO sieht die besondere Situation vor, dass für einen Fall eine be- sondere Liste (von Geschworenen) gebildet werden müsste. Dann findet die Auslosung bei Beginn der betreffenden Hauptverhandlung statt. Das Gesetz sieht
es also als Normalfall vor, dass zur Beurteilung von mehreren Fällen eine Ge- schworenenbank gebildet wird. Die Abnahme des Gelübdes bildet Teil der Beset- zung der Geschworenenbank (§ 220 StPO) und nicht der eigentlichen Verhand- lung der einzelnen Fälle. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beset- zung der Geschworenenbank samt der Vereidigung der Geschworenen am 27. Oktober 2003 für die gesamte Session und damit auch für den vorliegenden Fall erfolgte. Gemäss § 225 StPO, auf welche Bestimmung der Beschwerdeführer hinweist, muss das Gericht bei der Eröffnung der Verhandlung vollständig besetzt sein. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Verhandlung über den einzelnen Fall und ist im Zusammenhang mit § 226 StPO zu sehen. Gemäss der letztgenannten Be- stimmung kann die Hauptverhandlung zu Ende geführt werden, auch wenn im Laufe des Verfahrens ein Mitglied des Gerichtshofs oder ein oder zwei Geschwo- rene verhindert sind. Im Abschnitt über die Besetzung der Geschworenenbank (§§ 216 - 224 StPO) findet sich keine Bestimmung, wer anlässlich derselben zu- gegen sein müsse. Erwähnt werden der Gerichtspräsident, der die Endauslosung und die Vereidigung der Geschworenen vorzunehmen hat, und die Geschwore- nen. Die beiden weiteren Mitglieder des Gerichtshofs werden nicht genannt, und es besteht auch kein Grund anzunehmen, diese seien stillschweigend verpflichtet, an diesem Verfahrensabschnitt teilzunehmen. Wenn am 27. Oktober 2003 die Bezirksrichter J.B. und R.S., welche zusammen mit Oberrichter G.H. den Ge- richtshof im ersten Fall bildeten, an der Besetzung der Geschworenenbank teil- nahmen (KG act. 21 S. 19), ergab sich daraus nicht die Pflicht der Bezirksrichter P.S. und H.Z., welche im Fall des Beschwerdeführers dem Gerichtshof angehör- ten (vgl. KG act. 2 S. 3), ebenfalls anwesend zu sein. Eine Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an der Besetzung der Geschwo- renenbank ist nicht vorgeschrieben. Wenn das Geschworenengericht richtiger- weise die Parteienvertreter zur betreffenden Sitzung zulässt - am 27. Oktober 2003 nahm ein Geschädigtenvertreter des ersten Falles teil (KG act. 21 S. 19) -, ergibt sich daraus nicht die Pflicht des Geschworenengerichts, die Parteien und ihre Vertreter von sich aus über den Termin der Besetzung der Geschworenen- bank zu orientieren. Es wäre dem Verteidiger des Beschwerdeführers freigestan-
den, sich bei der Geschworenengerichtskanzlei zu erkundigen, wenn ihm an der Teilnahme an der Besetzung der Geschworenenbank gelegen gewesen wäre. Die Besetzung der Geschworenenbank ist somit im vorliegenden Fall korrekt er- folgt, weshalb die Rüge der ungehörigen Besetzung des Gerichts unbegründet ist. Anzumerken ist jedoch, dass sich die korrekte Besetzung der Geschworenenbank aus den Akten ergeben sollte. Es ist unbefriedigend, wenn das Geschworenenge- richt das Protokoll der betreffenden Sitzung erst im Rahmen einer Vernehmlas- sung im Rechtsmittelverfahren einreicht und damit den Parteien zugänglich macht. Es wäre deshalb zu wünschen, dass dann, wenn die gleichen Geschwo- renen über mehrere Fälle zu urteilen haben, der Geschworenengerichtspräsident jeweils zu Beginn der Verhandlung zum einzelnen Fall zuhanden des Protokolls auf die erfolgte Besetzung der Geschworenenbank samt Vereidigung hinweisen würde und dass das Protokoll der Sitzung betreffend Besetzung der Geschwore- nenbank zu den Akten aller davon betroffenen Fälle gelegt würde. 9. a) Die Verteidigung stellte im geschworenengerichtlichen Verfahren den An- trag, es sei durch das Gericht am Tatort an der Weststrasse 192 in Zürich ein Au- genschein vorzunehmen. Der Geschworenengerichtspräsident entschied vorerst nicht über diesen Antrag, sondern stellte den Entscheid dem Gericht anheim. Das Geschworenengericht hält fest, es sei kurz vor den Parteivorträgen zusammenge- kommen und habe über den Antrag beraten. Zuvor hätten die beiden Beisitzer und die neun Geschworenen die Gelegenheit gehabt, insbesondere in die zu den Akten produzierten Fotodokumentationen Einsicht zu nehmen. Bei dieser Sachla- ge habe es keine Anzeichen gegeben, die darauf schliessen liessen, dass ein Augenschein am Tatort mehr Klarheit über die Geschehnisse vom 16. März 2001 geschaffen hätte. Daher habe dem Antrag der Verteidigung nicht stattgegeben werden können. Auch nach den Parteivorträgen seien dem Gericht mit den Aus- sagen der Tatbeteiligten und den zu den Akten produzierten Unterlagen genü- gend Grundlagen zur Verfügung gestanden, um den zur Anklage gebrachten Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können. Damit habe weiterhin kein An- lass bestanden, auf den vom Gericht am 12. November 2003 gefällten Entscheid,
keinen Augenschein durchzuführen, zurückzukommen (KG act. 2 S. 16 f. Erw. I/3//3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschädigte A.K. habe den Täter we- der gekannt noch sein Gesicht am Tatort - wohl in erster Linie aufgrund der unge- nügenden Lichtverhältnisse - erkennen können. Die zweite unmittelbar Geschä- digte G.G., welche nahezu in identischer Entfernung zum Täter gestanden sei, wolle hingegen den Täter eindeutig erkannt haben. Auch die Zeugin C.Z., welche dem Geschworenengericht als äusserst glaubwürdig erscheine, wie auch H.A. als Bewohner der Liegenschaft ...strasse ... hätten den Täter nicht erkennen können, dies vorwiegend aufgrund der Lichtverhältnisse und Distanz zum Tatort. Ausge- hend von der Tatsache, dass es in der Zeit von 23.00 bis 01.00 Uhr in der Regel dunkel und bei solchen äusserlichen Bedingungen kein klares Erkennen und Be- stimmen möglich sei, wäre ein Augenschein zu gleicher Zeit am gleichen Ort un- abdingbar gewesen. Mit Ablehnung des gestellten Beweisantrags sei dem Grund- satz, sowohl entlastenden als auch belastenden Elementen und Beweisen nach- zugehen, zum Nachteil des Beschwerdeführers und entgegen § 31 StPO zuwi- dergehandelt worden. Das Geschworenengericht bringe vor, so der Beschwerdeführer weiter, aufgrund der zu den Akten produzierten Fotodokumentationen lasse sich mit genügender Klarheit ein Bild des Tatortes und der Geschehnisse schaffen. Hier gehe die Ar- gumentation des Geschworenengerichts an Kern und Zweck des Antrags vorbei. Über die Licht- und Distanzverhältnisse vermöchten die mit Blitzlicht aufgenom- menen Ausschnitte des Tatorts nichts zu belegen. Zudem werde bei einen Vorfall wie einer Schiesserei die Nachbarschaft geweckt, welche die Lichter anzünde und damit klarerweise die massgebenden Lichtverhältnisse nochmals verfälsche. Auch die Sachverständigen Dr. L. M.und M.V. hätten Angaben gemacht, die viele Fragen über Schusswinkel, Standort der Geschädigten und des Täters hätten of- fen lassen müssen und die für sich allein nicht genügt hätten (Sichtverhältnisse bezüglich der Geschädigten A.K., Erkennbarkeit des Kindes, Winkel, usw.). Erst der beantragte Augenschein hätte die Aussagen der Geschädigten, aber auch des Beschwerdeführers, genügend verifizieren lassen. Vor dem Hauseingang be- finde sich ein Treppenabsatz, welcher bei einem Augenschein resp. einer Rekon-
struktion den Neigewinkel der zwei abgegebenen Schüsse um 14 cm hätte zu er- klären vermögen. Wäre nun der Täter unmittelbar aus der Haustür herausge- kommen und hätte er vom Treppenabsatz aus die Schüsse abgefeuert, so wäre der Neigewinkel der Schüsse auch logisch nachvollziehbar. Dann könnten aber zum andern die Angaben der Geschädigten G.G. nicht stimmen, dann wäre der Täter unvermittelt beim Hauseingang gestanden, hätte der Geschädigten G.G. nicht zuerst das Natel aus der Hand geschlagen und wäre ihm die Sicht auf das Kind A.K. verwehrt gewesen. Zur beweis- und strafrechtlichen Beurteilung seien aber sowohl die Lichtverhältnisse als auch die räumlichen Gegebenheiten von zentraler Bedeutung, insbesondere bezüglich der Frage, ob der Täter zum einen aufgrund der Lichtverhältnisse überhaupt habe wahrnehmen können, dass neben oder hinter der Geschädigten G.G. das Kind A.K. gestanden sei. Zum andern würde der Umstand, dass der Täter möglicherweise auf dem Treppenabsatz ge- standen und von dort aus unmittelbar zwei Schüsse abgefeuert habe, entschie- den dagegen sprechen, dass der Täter der Geschädigten zuerst im Hinterhof oder auf dem Vorplatz das Natel aus der Hand geschlagen habe. Der Umstand, dass der Täter der Geschädigten das Natel aus der Hand geschlagen haben soll, sei erst Monate nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben worden. Habe aber der Täter fluchtartig die Wohnung verlassen, sich die Treppe heruntergestürzt und, wie er die Geschädigte G.G. beim Telefonieren wahrgenommen habe, in panikartiger Angst vor einer Intervention durch die von der Geschädigten herbeigerufene Poli- zei, sofort auf diese geschossen, so wäre das in ihrer Hand befindliche Natel ent- weder durch den Sturz der Geschädigten oder aus Schreck ohne Fremdeinwir- kung aus der Hand der Geschädigten gefallen. Der vom Geschworenengericht als erstellt betrachtete Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Geschädigten G.G. lasse das Geschworenengericht verschiedene unbelegte Schlüsse ziehen. Zum einen werde in aktenwidriger tatsächlicher An- nahme davon ausgegangen, dass der erste Schuss derjenige gewesen sein müs- se, welcher die Geschädigte G.G. getroffen habe, und dass der zweite Schuss daher notgedrungen das Kind verletzt habe. Es sei weder erstellt, noch habe das Gegenteil bewiesen werden können, dass der Täter aus der Bewegung heraus, die Treppe hinunterstürmend und aus dem Haus tretend, G.G. anvisiert habe,
sein Ziel verfehlt habe und mit dem unmittelbar danach abgegebenen Schuss G.G. in den Bauch getroffen habe. Damit wäre aber der ganzen Konstruktion der Anklage und des Geschworenengerichts, wonach der Täter nicht nur auf die Mutter, sondern auch auf die Tochter geschossen haben soll, der Boden entzo- gen und dies müsste zu einer völlig andern strafrechtlichen Beurteilung des Ver- haltens des Täters führen und hätte in verschiedener Hinsicht, auch bezüglich des Strafvorwurfs und der Strafzumessung, massive Konsequenzen. Mit Ablehnung des beantragten Augenscheins verletze das Geschworenengericht das Recht auf Verteidigung und auf rechtliches Gehör, indem es den Beweisantrag ablehne und gleichzeitig seiner Begründungspflicht aufgrund der während des Verfahrens vor- gebrachten Gründe nicht nachkomme (KG act. 1a S. 12 - 15 Ziff. IV/1). b) Der Untersuchungsbeamte soll den belastenden und den entlastenden Tatsa- chen mit gleicher Sorgfalt nachforschen (§ 31 StPO). Dies gilt selbstredend auch für das vom Unmittelbarkeitsprinzip beherrschte Verfahren vor Geschworenenge- richt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine antizipierte (vorweg- genommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise da- von überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüft dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I 211 E. 4a, 285; Donatsch, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO, m.w.H.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdi- gung nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechen- berg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 42). Dabei prüft das Kassationsgericht im
Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77 und seitherige Entscheide). Was die am Geschehen Beteiligten, Täter wie Opfer, wahrnehmen konnten, hängt entscheidend von den Licht- und Distanzverhältnissen ab. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die mit Blitzlicht aufgenommenen Bilder des Tatortes diese Verhältnisse verfälscht wiedergeben und dass eine weitere Verfäl- schung dadurch eintreten kann, dass die Nachbarn, welche durch die Schüsse geweckt wurden, die Lichter angezündet haben. Der beantragte Augenschein ist grundsätzlich geeignet, Aufschlüsse betreffend die üblicherweise herrschenden und unverfälschten Sichtverhältnisse am Tatort in der Zeit zwischen 23.00 und 01.00 Uhr zu erbringen. Das Kind A.K. erlitt einen Durchschuss des Oberschenkels. Der Täter - Be- schwerdeführer oder Drittperson - hat jedenfalls auf das Kind geschossen. Streitig kann allenfalls sein, ob er bewusst auf A.K. geschossen habe oder nicht. Das Ge- schworenengericht geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dieser habe nicht das Kind treffen bzw. nicht auf dieses schiessen wollen und, gestützt auf die Ausführungen der Waffenexperten, dass für ihn im Zeitpunkt der Schuss- abgabe A.K., welche schräg rechts hinter ihrer Mutter gestanden sei, eher nicht sichtbar gewesen sei (KG act. 2 S. 19 f. Erw. III/A/3.3). Allein mit Bezug auf diese Annahme ist der Beschwerdeführer nicht dadurch beschwert, dass der beantragte Augenschein nicht durchgeführt wurde. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch einen allfälligen Irrtum des Geschworenengerichts, was die Reihenfolge der Schussabgabe betrifft, beschwert sein soll. Die Staats- anwaltschaft liess im Übrigen in ihrer Berichtigung und Präzisierung der Anklage- schrift vom 17. Juli 2003 offen, welche der mindestens zwei Patronen, welche in Richtung von G.G. abgeschossen wurden, A.K. getroffen habe (GG act. 53). Die Fragen, ob der Täter bewusst auf A.K. geschossen habe und ob dies mit dem ersten oder dem zweiten abgegebenen Schuss erfolgt sei, stehen jedoch nicht isoliert im Raum. Es geht vielmehr um den gesamten Ablauf der Tat und ob diese dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Dabei kommt es darauf an, ob dieser Ab- lauf auf Grund der Darstellung der Geschädigten G.G., auf welche die Anklage
und das Geschworenengericht zur Hauptsache abstellen, und der übrigen im Hauptverfahren abgenommenen Beweise, insbesondere auch bezüglich der Ver- hältnisse am Tatort, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Weise nach- vollziehbar sei. Dabei ist mit entscheidend, was die Geschädigte effektiv wahr- nehmen konnte und was sie allenfalls aus ihrer Vorstellungskraft heraus ergänzte. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Augenschein am Tatort, mit den damals ungefähr herrschenden Lichtverhältnissen, zu neuen Er- kenntnissen führen kann oder bisherige Erkenntnisse ergänzen, bestärken oder daran Zweifel wecken kann. Das Geschworenengericht nahm somit eine unzuläs- sige antizipierte Beweiswürdigung vor und verweigerte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, als es den von der Verteidigung beantragten Augenschein nicht abnahm. Damit setzte es den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers (§ 430 Ziff. 4 StPO), was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führt. 10. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es seien die Strafverfahrensakten der Geschädigten D.H. in Mannheim sowie die fremdenpoli- zeilichen Akten in Sachen G.G. und K.K. beizuziehen. Zur Begründung liess er durch seinen Verteidiger anführen, es gehe darum, die Glaubwürdigkeit der Aus- sagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten H. und G. sowie von T.G. auf- grund von Fakten überprüfen und einander gegenüberstellen zu können. Der "G.- Clan" habe gewichtige Interessen zu verteidigen. Sämtliche im Verfahren er- wähnten Familienglieder hätten innert kürzester Zeit in der Schweiz jemanden kennen gelernt und diese Personen sofort geehelicht. Der Verdacht liege nahe, dass sämtliche dieser Heiraten Scheinehen bzw. "Geldehen" seien und dass die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in der Schweiz getürkt seien. Hierzu hält das Geschworenengericht fest, der Verteidigung sei insoweit zuzustimmen, als es in der Tat ein ungünstiges Licht auf die Mitglieder der Familie G werfen würde, wenn sich der erwähnte Verdacht bewahrheiten sollte. Allerdings sei es nicht Sa- che des Gerichts, das allgemeine Verhalten der Familie G zu beurteilen. Allfällige Verfehlungen der Geschädigten und deren Familienangehörigen seien im vorlie- genden Verfahren nicht Prozessthema. Dem Gericht hätten genügend Informatio- nen vorgelegen, um das Aussageverhalten dieser Zeugen kritisch zu würdigen.
Insbesondere seien die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern T. und D.G und das gegen sie ergangene Urteil wegen Hehlerei zur Genüge zur Sprache gekommen. Es hätte daher im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein Grund bestanden, auf den vom Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung gefällten Ent- scheid, diese Anträge der Verteidigung auf Aktenbeizug abzulehnen, zurückzu- kommen (KG act. 2 S. 17 f. Erw. I/3.2). Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerdebegründung ausführlich, wie sich verschiedene Zeugen im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung ge- wunden oder gar geweigert hätten, auf Fragen der Verteidigung im Zusammen- hang mit den Hintergründen und dem Umfeld von sich und ihrer Familie zu ant- worten. Er weist auf Widersprüche in den Aussagen der Zeugen im Zusammen- hang wiederum mit den familiären Verhältnissen und mit dem Strafverfahren in Mannheim hin. Mit der Weigerung, sowohl die fremdenpolizeilichen Akten als auch die Strafverfahrensakten aus Mannheim beizuziehen, habe das Geschwore- nengericht die Fragerechte des Beschwerdeführers und das Recht auf Verteidi- gung und auf rechtliches Gehör verletzt und gegen das Prinzip des fair trial ver- stossen (KG act. 1a S. 15 Ziff. IV/2). Die Vorwürfe an die Adresse der Geschädigten, sie hätten einzelne Fragen nicht, nur ausweichend oder widersprüchlich beantwortet, beziehen sich auf die Frage der Glaubwürdigkeit. Sie stützen sich auf die Akten und das Protokoll des vorlie- genden geschworenengerichtlichen Verfahrens. Auf diese konnte der Beschwer- deführer verweisen und diesem Verhalten konnte das Geschworengericht in sei- ner Beweiswürdigung Beachtung schenken. Inwiefern der Gegenstand des Straf- verfahrens in Mannheim in direktem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorlie- genden stehen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Allfällige von Mitglie- dern der Familie G eingegangene Schein- oder "Geldehen" dürften fremdenpoli- zeilich interessant sein und allenfalls ein schlechtes Licht auf den allgemeinen Leumund der Zeugen werfen. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind jedoch, wie das Geschworenengericht zutreffend festhält, diese behaupteten Verfehlungen nicht. Das Geschworenengericht konnte daher von einem Beizug der Akten aus Mannheim und der fremdenpolizeilichen Akten über die Familie G und deren engeres soziales Umfeld absehen, ohne damit den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zu verletzen. Die Rüge ist unbegründet. 11. a) Dr. W.T. erstattete im Laufe der Strafuntersuchung ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (Ordner 3 act. 19/5). Der Verteidiger be- antragte vor Geschworenengericht für den Fall eines Schuldspruchs, es sei "ein neues, unabhängiges und lege artis verfasstes Gutachten, resp. Obergutachten" einzuholen, und machte verschiedene Mängel am vorliegenden Gutachten gel- tend (Plädoyernotizen GG act. 101 S. 2 f. und 29 - 32). Das Geschworenengericht lehnt eine solche Neubegutachtung ab und weist die Kritik am Gutachten zurück (KG act. 2 S. 18 - 26 Erw. I/3.3). Der Beschwerdeführer wiederholt ausserordentlich extensiv seine Bemängelung des Gutachtens und rügt zusammenfassend eine mehrfache Verletzung von pro- zess-, verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien (Verletzung des recht- lichen Gehörs, Verletzung von Frage- und Teilnahmerechtern, willkürliche Be- weiswürdigung, Nichteinholen eines Gutachtens, unhaltbare Würdigung und ver- zicht auf Ergänzungen), womit der Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt sei (KG act. 1a S. 19 - 39 Ziff. III/3). b) Der Beschwerdeführer verweist auf den Leitfaden der Gutachtenerstellung, herausgegeben durch die "Fachkommission für psychiatrische Begutachtung" (KG act. 1a S. 20) und macht verschiedentlich geltend, das Gutachten von Dr. W.T. entspreche nicht in allen Teilen den Vorgaben dieses Leitfadens. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Leitfaden nicht um einen Rechtserlass han- delt und auch das Prozessrecht nicht auf diesen verweist. Ein Abweichen von den Empfehlungen des Leitfadens, auch wo diese als Minimalstandards bezeichnet werden, stellt nicht ohne weiteres eine Verletzung von gesetzlichen Prozessfor- men im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar. So weist der Umstand, dass der Leitfaden empfiehlt, die Formulierungen "... ist auszuschliessen" und "... ist nicht auszuschliessen" seien zu vermeiden, der Gut- achter jedoch im mündlichen Vortrag seines Gutachtens festhält: "Eine Geistes- krankheit kann sicher zum Zeitpunkt sowohl von meiner Untersuchung als auch zum Zeitpunkt vom fraglichen Gutachten ausgeschlossen werden" (GG Prot. S.
814 unten; Beschwerdeschrift KG act. 1a S. 24) nicht auf unkorrekte Gutach- tenerstattung hin. Kann der Sachverständige auf Grund seiner Untersuchung des Exploranden und seiner Berufserfahrung ein denkbares Faktum, hier eine Gei- steskrankheit, ausschliessen, so darf und soll er dies klar sagen und muss nicht, um den Empfehlungen eines Leitfadens vordergründig Genüge zu tun, nach einer Umschreibung suchen. c) Dr. W.T. hat gemäss seiner Aussage vor Geschworenengericht den Beschwer- deführer am 12. April 2002, am 19. Juni 2002 und am 19. August 2002 während insgesamt rund sechs Stunden besucht und befragt (GG Prot. S. 814). Dr. W.T. pflegt in der Regel das erste Mal, wenn er jemanden zur Begutachtung besucht, die Akten nicht zu lesen, sondern weiss nur um den Tatvorhalt im Gutachtenauf- trag "damit man nicht schon in eine falsche Richtung gespurt ist" (GG Prot. S. 830). Die Schlusseinvernahme bei der Bezirksanwaltschaft erfolgte am 16. Sep- tember 2002. Gemäss Gutachten stützt sich dieses auf "Ihre umfangreichen Ak- ten" und die eigenen Befunde des Gutachters (Ordner 3 act. 19/5 S. 2). Der Be- schwerdeführer rügt zunächst, die Akten nach dem 19. Juni 2002 (2. Besuch, an- lässlich dessen der Gutachter Aktenkenntnis hatte), so unter anderem die Tele- fongespräche, die vor Geschworenengericht abgespielt bzw. dem Beschwerde- führer im Rahmen der Strafuntersuchung nach der psychiatrischen Begutachtung vorgehalten worden seien, seien nicht in die Begutachtung eingeflossen (KG act. 1a S. 23 f.). Wie das Geschworenengericht zutreffend festhält, sind einem Sachverständigen nur diejenigen Akten herauszugeben, welche zur Beantwortung der Gutachterfra- gen erforderlich sind (Andreas Donatsch, in Donatsch / Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Lieferung Zürich 1997, N 6 zu § 115 StPO), muss der Gutachter also nicht zwingend über sämtliche Akten verfügen. Das Geschworenengericht hält fest, es sei nicht ersichtlich, dass der Sachver- ständige nicht über sämtliche für die Gutachtenserstellung erforderlichen Akten verfügt habe, was in diesem Sinne auch nicht geltend gemacht worden sei (KG act. 2 S. 24 Erw. I/3.3/d). Der Beschwerdeführer zeigt im Kassationsverfahren nicht auf, dass er vor Geschworenengericht ausgeführt und begründet habe, wel- che dem Gutachter nicht vorgelegene Akten er als für eine Gutachtenserstellung
erforderlich erachtet und weshalb dem so sei. Er zeigt dies auch nicht im Hinblick auf die von ihm erwähnten Telefongespräche auf. Weiter macht er nicht geltend, er habe solche Akten dem Gutachter vorlegen wollen, und dies sei ihm vom Ge- richt verwehrt worden, so dass es bei der zutreffenden Feststellung des Ge- schworenengerichts bleibt, es wäre Sache der Verteidigung gewesen, dem Gut- achter allfällige relevante Prozessakten anlässlich dessen Befragung vor Gericht vorzuhalten, was diese nicht getan habe. Im Zusammenhang mit der Rüge, dem Gutachter seien nicht alle Akten zur Verfügung gestanden, weist der Beschwer- deführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. d) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Frage seines Verteidigers, ob er eine körperliche Untersuchung veranlasst habe, habe der Sachverständige verneint. Daraus ergebe sich, dass der Gutachter trotz Hinweisen des Beschwerdeführers, er sei schwer alkoholisiert und im Rauschzustand gewesen, es könnte chroni- scher Missbrauch vorliegen, und der Gutachter selbst eine Reihe fachlicher Krite- rien aufführe, die zur Beurteilung einer entsprechenden Bewusstseinsstörung vor- liegen müssten, das naheliegendste, nämlich die körperliche Untersuchung, un- terlassen habe. Für die Beurteilung stütze er sich, ohne weitere Informationen einzuholen, auf aktenmässige Aussagen der Ex-Frau D.H., wonach dieser keine geröteten Augen gehabt habe, sie keine lallende Sprache, keinen schwankenden Gang und keine Symptome festgestellt habe. Aus der Befragung der Zeugin D.H. unter Hinweis auf die abgehörten Telefongespräche ergebe sich aber ein entge- gengesetztes Bild (KG act. 1a S. 26). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt soll sich am 16. März 2001 ereignet haben. Dr. W.T. erstellte sein Gutachten und führte die dazu notwendi- gen Gespräche im Sommer / Herbst 2002. Ob der Beschwerdeführer im März 2001 alkoholisiert war und in welchem Grad, liess sich mehr als ein Jahr später durch eine körperliche Untersuchung nicht feststellen. Soweit konnte Dr. W.T. von einer solchen absehen. Ob die Untersuchungsbehörden oder das Geschworenengericht im Hinblick auf eine chronische Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers und damit verbun- denen Zweifeln an der geistigen Gesundheit und der Zurechnungsfähigkeit eine
Untersuchung des Beschwerdeführers hätten anordnen sollen bzw. ob eine sol- che eine körperliche Untersuchung hätte einschliessen sollen, richtet sich nach Art. 13 StGB und damit nach Bundesrecht. Solche Rügen kann der Beschwerde- führer mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anbringen, weshalb diesbe- züglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist (Art. 269 BStP, § 430b StPO) e) Der Abschnitt "Vorgeschichte" im Gutachten wird von der Bemerkung in Klam- mern "nach Angabe des Exploranden, soweit nicht anders erwähnt, und nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht" angeführt (Ordner 3 act. 19/5 S. 8). Anlässlich seiner Befragung vor Gericht erklärte Dr. W.T., er habe "üblicher- weise ... so einen Vordruck" (Prot. GG S. 830) und er habe, als er sich dem Be- schwerdeführer vorgestellt habe, ihn auf das "Zeugnisverweigerungsrecht" auf- merksam gemacht (S. 831). Unter "Zeugnisverweigerungsrecht" verstand der Gutachter, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber die Aussage zu gewissen Punkten und insgesamt verweigern dürfe, und dass er ihm dies nicht übel nehme. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er unterstehe von Berufs wegen der ärzt- lichen Schweigepflicht und dem Amtsgeheimnis, weil er in diesem Moment "quasi beamtet" gewesen sei, und dass es ihn gesamthaft acht Jahre Zuchthaus koste, wenn er dies brechen würde. Dies gelte vernünftigerweise nicht gegenüber dem Auftraggeber. Dies komme jetzt aufgrund eines Urteils des Kassationsgerichts neu in den "Vordruck". Aber dies sage er eigentlich immer. Auf den Einwand des Verteidigers, es könne fast nicht sein, dass er dem Beschwerdeführer das damals schon so gesagt habe, weil der Kassationsgerichtsentscheid vom 29. Januar 2003 datiere, antwortete Dr. W.T., dies habe er vorher schon immer so gesagt (S. 832). Auf die Frage des Verteidigers, ob der Gutachter dem Beschwerdeführer das Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich vorgehalten habe, antwortete Dr. Tur, er mache dies ausdrücklich und könne sich nicht vorstellen, dies ausgerech- net beim Beschwerdeführer nicht getan zu haben (S. 833). Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerdebegründung erneut darauf hin, dass der fragliche Kassationsgerichtsentscheid, auf welchem in der neuen Checkliste ("Vordruck") des Gutachters Bezug genommen werde, am 29. Januar 2003 ergangen sei, die Begutachtung jedoch am 9. September 2002 geendet ha-
be (KG act. 1a S. 27 unten). Offenbar will der Beschwerdeführer damit in Frage stellen, dass Dr. W.T. ihn in den Anforderungen gemäss des genannten Kassati- onsgerichtsentscheids entsprechender Weise auf sein Aussageverweigerungs- recht hingewiesen habe. Die genannten Anforderungen sind jedoch keineswegs aussergewöhnlich, so dass unglaubwürdig wäre, dass ein erfahrener forensischer Psychiater einen Exploranden nicht bereits vor Ergehen des Kassationsgerichts- entscheids in der von Dr. T. geschilderten Weise über sein Aussageverweige- rungsrecht orientiert hätte. Dass Dr. W.T. auf Grund des genannten Entscheids seinen "Vordruck" angepasst hat, spricht nicht dagegen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass Dr. W.T. den Ausdruck "Zeugnisverweigerungsrecht" an- stelle von "Aussageverweigerungsrecht" verwendete, etwas entsprechendes ab- leiten. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ord- nungsgemäss über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit ist die entsprechende Rüge unbegründet. f) Dr. W.T. besuchte den Beschwerdeführer die ersten zweimal allein, das dritte Mal in Begleitung einer Türkisch-Dolmetscherin. Auf die Frage des Verteidigers, weshalb er den Beschwerdeführer ohne Dolmetscher aufgesucht habe, antwor- tete Dr. W.T., das mache er praktisch immer, ausser wenn er unsicher sei. Dann rufe er den Bezirksanwalt an und frage. Im vorliegenden Fall habe er zunächst keinen Dolmetscher beigezogen, weil einfach viel verloren gehe, das was sich abspiele, auch in der Zweiersituation. Dies sei durch einen Dolmetscher immer etwas gestört. Der Gutachter sagte weiter aus, er habe die Gespräche gut in Er- innerung. Sie hätten vielleicht etwas länger gedauert als mit einem Deutsch- schweizer, doch habe er viele Informationen erhalten. Zur dritten Besprechung habe er eine Dolmetscherin beigezogen, damit sich der Beschwerdeführer noch- mals in seiner Muttersprache artikulieren könne (GG Prot. S. 832 - 834 auf Fra- gen des Verteidigers, ähnlich GG Prot. S. 824 f. auf Fragen des Staatsanwalts). Das Geschworenengericht hält dafür, es bestehe kein Grund, an den diesbezügli- chen Aussagen des Gutachters zu zweifeln. Insbesondere könne ihm geglaubt werden, dass er gegebenenfalls das Gespräch mit dem Beschwerdeführer abge- brochen hätte, wenn eine Kommunikation in deutscher Sprache unmöglich gewe- sen wäre. Andernfalls wäre eine Begutachtung des Beschwerdeführers nicht
möglich gewesen. Für die Richtigkeit seiner Aussagen spreche auch, dass die Zeugen H.S. und H.Sch. vor Gericht ebenfalls zu Protokoll gegeben hätten, eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in Deutsch sei durchaus möglich ge- wesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige beim dritten Gespräch eine Dolmetscherin beigezogen habe. Dies aber nicht etwa we- gen allfälliger Verständnisschwierigkeiten, sondern weil er sicher habe gehen wollen, wirklich nichts von den Aussagen des Beschwerdeführers zu verpassen, und der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, sein Verhalten und sei- nen damaligen Zustand in seiner Muttersprache zu schildern. Die dem widerspre- chenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Deutsch nicht gut sei, müssten angesichts der überzeugenden Aussagen des psychiatrischen Gutach- ters und der Tatsache, dass zwei weitere Zeugen unabhängig voneinander sinn- gemäss von ganz passablen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ge- sprochen hätten, als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Es könne dem psychiatrischen Gutachter kein Vorwurf gemacht werden, dass er die beiden er- sten Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache geführt habe (KG act. 2 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei kurdischer Abstammung. Seine Mutter- sprache sei kurdisch. Er habe nur eine mässige Schulbildung, sei Analphabet, habe erst im Militär resp. im Gefängnis einige Schriftzeichen gelernt. Er habe Tür- kisch als seine erste Fremdsprache gelernt. Auf die Frage des Gerichtsvorsitzen- den, ob er deutsch verstehe, habe der Beschwerdeführer geantwortet "50 %". Wenn man im weiteren als Vergleich die Aussagen von D.H. im Protokoll nachle- se, falle auf, dass diese bei fast jeder Frage, die einen Hauch von Schwierigkeit aufweise, aber auch dort, wo sie sich über den genauen Hintergrund der Zielrich- tung einer gestellten Frage habe vergewissern wollen, eine wörtliche Übersetzung verlangt habe. D.H. lebe nach ihren eigenen Angaben seit 23 Jahren nahezu un- unterbrochen in der Schweiz und beherrsche die deutsche Sprache gut. Ihre Auf- enthaltsdauer lasse sich nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichen. Es sei selbstverständlich, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers deutlich schlechter gewesen sein müssten. D.H. habe sich während ihrer Befra- gung mindestens 24 mal, trotz guten Deutschkenntnissen, verschiedene Fragen
auf Türkisch übersetzen lassen bzw. sei automatisch in die türkische Sprache verfallen. Entgegen der Auffassung des Geschworenengerichts stehe hier nicht zur Diskussion, ob der Beschwerdeführer einigermassen radebrechen und sich einigermassen unterhalten habe können, sondern ob dem Beschwerdeführer mit seiner marginalen Schulbildung und den schlechten Sprachkenntnissen die kom- plexen Instruktionen und Belehrungen über die ärztliche Schweigepflicht, das Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht usw. verständlich gewesen seien. Ge- breche es der Zeugin D.H. bereits bei der simplen, immer wieder aufgeworfenen Bezeichnung "Zeugnisverweigerungsrecht" am nötigen Verständnis, lasse sie, die seit 23 Jahren in der Schweiz sei, das entsprechende übersetzen, so müsse dies geradezu imperativ für den Beschwerdeführer gelten. Der Hinweis des Geschwo- renengerichts, wonach die Zeugen S und Sch vor Gericht ebenfalls zu Protokoll gegeben hätten, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen sei, seien unbehilflich und vermöchten daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung und angesichts der im ersten Gespräch aufgeworfenen komplexen Fragen zwingend auf einen Dolmet- scher angewiesen gewesen sei (KG act. 1a S. 29 - 31). Zutreffend weist das Geschworenengericht darauf hin, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdefüh- rer und der Gutachter nicht miteinander hätten kommunizieren können. Das Gut- achten (Ordner 3 act. 19/5) umfasst rund 20 Seiten, beruht zu einem wesentlichen Teil auf den Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter und führt viele Details zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers auf, die nicht in das Gutachten Eingang hätten finden können, wenn nicht eine recht gute Kommunikation zwischen den beiden Gesprächspartnern möglich gewesen wäre. Weiter sagen die mässige Schulbildung des Beschwerdeführers und der Um- stand, dass er kaum lesen und schreiben kann, nichts darüber aus, ob er in der Lage sei, in einer bestimmten Fremdsprache zu kommunizieren. Dass D.H. sich bei ihrer Zeugeneinvernahme etliche Fragen ins Türkische übersetzen liess und auf etliche Fragen türkisch antwortete, heisst nicht zwingend, dass der weniger lang im deutschsprachigen Raum ansässige Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mit einem forensischen Psychiater deutsch zu sprechen, insbesondere wenn
dieser in der Gesprächsführung auf die Fremdsprachigkeit des Beschwerdefüh- rers Rücksicht nimmt und nötigenfalls seine Äusserungen und Fragen wiederholt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sprechen die Aussagen der beiden Polizeibeamten H.S. (Schweiz) und H.Sch. (Deutschland), wonach ihnen eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in Deutsch möglich gewesen sei, durchaus für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Feststellung des Gutachters. Im übrigen zog der Gutachter für das dritte und letzte Gespräch zur Sicherheit ei- ne Türkisch-Dolmetscherin bei. Auch wenn die eigentliche Muttersprache des Be- schwerdeführers kurdisch ist und er türkisch als erste Fremdsprache gelernt hat- te, ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit hatte, sich in einer zweiten ihm bekannten Sprache auszudrücken. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des Sachverständigen, die beiden ersten Gesprä- che ohne Dolmetscher zu führen, nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rü- gen sind unbegründet. g) Das Geschworenengericht hält fest, die Verteidigung beanstande sinngemäss, dass Dr. W.T. bei der Beurteilung der Legalprognose von der Täterschaft des Be- schwerdeführers ausgegangen sei (GG act 101 S. 30). Diesem Einwand, so das Geschworenengericht, könne nicht gefolgt werden. Denn ein psychiatrischer Gut- achter müsse gezwungenermassen - damit er überhaupt eine Diskussionsgrund- lage habe - rein hypothetisch von der Ausübung der vorgeworfenen Tathandlun- gen ausgehen, ansonsten es ihm gar nicht möglich wäre, den Gutachtensauftrag zu erfüllen. Dabei gehe es auch um die Beantwortung von solch wichtigen Fragen wie derjenigen nach dem ursächlichen Zusammenhang einer allfälligen psychi- schen Störung auf die konkret vorgeworfenen Tathandlungen und derjenigen nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass ein Sachverständiger die von ihm aufgestellten Hypothesen in seinem Gutachten auch als solche deklariert. Dies sei im vorlie- genden Fall getan worden (GG Prot. S. 814, 817 ff; KG act. 2 S. 25 f. Erw. I/3.3/f). Der Beschwerdeführer macht geltend, gerade dies habe der Gutachter nicht aus- gesagt. Er zitiert verschiedene Stellen aus der Einvernahme des Gutachters vor Gericht: "Vorausschicken muss ich, dass ich von der rechtsgenügenden Erstel- lung des Tatbestandes ausgehen muss, ich kann nicht von etwas anderem aus-
gehen. Die rechtsgenügende Erstellung des Tatbestands schlägt negativ zu Bu- che, die übermässige Gewaltanwendung ..." (GG Prot. S. 820); "Ich muss von der rechtsgenügenden Erstellung des Tatbestands ausgehen, erst dann kann ich das Gutachten machen und dann muss ich natürlich die Verhaltensweisen supponie- ren, die sich quasi aus dem ergeben, dass er eben keine Empathie hat oder we- nig Empathie gegenüber der Schwägerin, sonst hätte er bei einer solchen Kleinig- keit nicht geschossen..." (GG Prot. S. 829 unten); "Ich denke, die Rechtswohltat einer Begutachtung sollte auch und gerade einem nicht geständigen Angeschul- digten ebenfalls zuteil werden, sonst könnte man es abhängig machen davon, quasi wie Beugehaft: Entweder du gestehst, sonst gibt es kein Gutachten. Das geht ja auch nicht, oder? Ja, ich glaube, man kann eine solche Begutachtung ma- chen. Sie können nicht so gut, wie wenn jemand gesteht, das ist völlig klar, gera- de was die Prognose anbelangt, gerade was die Zurechnungsfähigkeit anbelangt, sicher nicht dieser Detailreichtum, das ist klar, aber man kann. Und es wird auch gemacht, ich bin nicht der einzige." (GG Prot. S. 829 oben). Der Beschwerdefüh- rer rügt, der Gutachter arbeite nicht mit verschiedenen Hypothesen und habe so- mit auch nicht aufgrund dieser Hypothesen verschiedene Schlüsse gezogen, um sie zu würdigen. Er habe diese Hypothesen auch nicht als solche im Gutachten selbst deklariert. In der eben zitierten Aussage des Gutachters weise er darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen einer Kleinigkeit auf seine Schwägerin geschossen habe. In den seit dem 2. September 2002 erfolgten Untersuchungs- handlungen, insbesondere auch nach Durchführung der ganzen Gerichtsver- handlung habe sich auch für das Geschworenengericht ein wesentlich differen- zierteres und komplexeres Bild ergeben, über die Lebensumstände des Be- schwerdeführers, sein Verhältnis zur Geschädigten, seine angeblichen Motive, die familiären Spannungen, dass er damals A.K. gar nicht habe treffen bzw. nicht auf das Kind habe schiessen wollen. Diese während der Untersuchung und dem ge- schworengerichtlichen Verfahren zu Tage getretenen Umstände, insbesondere die Telefongespräche, hätten dem Gutachter nicht bekannt sein können und seien nicht in die Beurteilung des Gutachters eingeflossen (KG act. 1a S. 37 f.) Wie sich eben aus den vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen des Gutachters ergibt, ist dieser von der Hypothese ausgegangen, der Beschwerdeführer habe
die ihm zur Last gelegten Taten begangen. Er deklariert also diese Hypothese klar. Der Gutachter war sich auch bewusst, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet. So äussert er sich im Gutachten zur Legalpro- gnose ausdrücklich "immer unter Zugrundelegung der rechtsgenügenden Erstel- lung der eingeklagten Delikte" (Ordner 3 act. 19/5 S. 15 unten), nennt also die seinen gutachterlichen Befunden zugrundeliegende Hypothese. Dr. W.T. ist sich auch der Problematik der Erstellung eines Gutachtens über einen nicht geständi- gen Angeschuldigten bzw. Angeklagten bewusst, was sich ebenfalls aus den zi- tierten Aussagen vor Gericht ergibt. Das Geschworenengericht geht, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser A.K. nicht habe treffen bzw. nicht auf das Kind habe schiessen wollen (KG act. 2 S. 120). Das Tonband mit dem Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und D.H., auf welches sich das Geschworenengericht in die- sem Zusammenhang bezieht, wurde anlässlich der Zeugeneinvernahme von D.H. am 5. November 2003 abgespielt (GG Prot. S. 529) und damit in das geschwore- nengerichtliche Verfahren eingeführt. Die Einvernahme des Sachverständigen Dr. W.T. erfolgte zwei Tage später, am 7. November 2003 (GG Prot. S. 813 ff.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe das nochmalige Abspielen des Telefongesprächs in Gegenwart des Gutachters oder die Vorlage des entspre- chenden Telefonkontroll-Protokolls verlangt (Übersetzung ins Deutsche, Ordner 2 act. 7/5) bzw. aufgrund des Telefongesprächs sowie der Hypothese, dass er nicht auf ein Kind habe schiessen wollen, den Sachverständigen um eine Stellungnah- me ersucht. Der Umstand, dass sich aus der Untersuchung und der Gerichtsver- handlung allenfalls Erkenntnisse zu den Lebensumständen und den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben, welche im Zeitpunkt des Gut- achtenauftrags noch nicht aktenkundig waren, führt nicht ohne weiteres zur Un- brauchbarkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens, dies umso mehr als der Gutachter zwangsläufig die Lebensumstände des Beschwerdeführers in seine Exploration einzubeziehen hatte. Somit ergibt sich aus dem Gutachten und den mündlichen Erläuterungen klar, welche Arbeitshypothese Dr. W.T. der Begutachtung des Beschwerdeführers zu- grundelegte. Diese, nämlich dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten
Handlungen begangen habe, entspricht denn auch dem nachmaligen Schuld- spruch. h) Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit seiner Begutachtung durch Dr. W.T. als unbegründet. 12. a) Am 10. November 2003 wurde Dr. R.W., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, als Sachverständiger einvernommen. Er hatte zuvor im Auftrag der SUVA ein Gutachten über die Geschädigte G.G. hinsichtlich des damaligen psy- chischen Beschwerdebildes, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und weitergehende Aussagen bezüglich Therapie und Prognose zu erstellen (GG Prot. S. 1005). Im Laufe dieser Einvernahme ergab sich unter anderem folgende Fragestellung durch den 1. Beisitzer, Bezirksrichter Dr. P.S. (GG Prot. S. 1022 f.): Spielt es für die psychische Erkrankung eine Rolle, ob der Täter die Tat gesteht oder ob er sie leugnet? (Der Sachverständige bittet um Wiederholung der Frage.) Es gibt da Situationen, dass der Täter nicht zu seiner Tat steht, er sagt, er sei es nicht gewesen... (Der Vorsitzende interveniert, man habe noch keinen Täter, man wisse noch gar nicht, ob der Angeklagte der Täter sei) ... ich muss es präziser sagen: Der hier sitzende Herr Demir ist ange- klagt, er sei der Täter gewesen. Er bestreitet dies. Damit ist für Frau G niemand da, der dazu steht, geschossen zu haben. Spielt dies eine Rolle für ihre psychische Erkrankung bzw. für den Heilungsverlauf? Wäre es für Frau G eine Hilfe, wenn jemand zur Tat stehen und sagen würde: Ich war es und es tut mir Leid? Der Verteidiger stellte am folgenden Tag ein Ablehnungsbegehren gegen der 1. Beisitzer, da sich aus der Frage, so wie sie sich der Verteidiger notiert hat (Spielt es eine Rolle, dass der Täter nicht zu seiner Tat steht. Wir haben es hier mit ei-
nem Täter zu tun, der seine Tat leugnet.) mindestens der Anschein der Befan- genheit ergebe (GG Prot. S. 1173). Der Vorsitzende, der 2. Beisitzer und die Gerichtsschreiberin, also der Gerichtshof ohne den vom Ablehnungsbegehren betroffenen 1. Beisitzer, kamen am 12. No- vember 2003 zusammen, um über das Ablehnungsbegehren zu beraten. Er hält fest, dass der 1. Beisitzer vom Täter, welcher sage, er sei es nicht gewesen, und nicht vom Angeklagten, der diese Tat bestreite, gesprochen habe, beinhalte eine heikle Wortwahl. Doch dürfe diese Aussage nicht isoliert betrachtet werden, son- dern sei sie im Kontext mit den vorher und nachher gemachten Äusserungen zu sehen. So sei die erste im zitierten Fragenkomplex gestellte Frage klar in neutra- ler Form gewesen und habe keinen Bezug auf den Beschwerdeführer bzw. eine allfällige Täterschaft seinerseits genommen. Der Fragende habe da aber vom "Täter" sprechen müssen, gebe es doch betreffend die der Geschädigten G.G., um die es in diesem Gutachten gegangen sei, zugefügten Verletzungen einen Täter, ob dies nun der Beschwerdeführer oder eine Drittperson gewesen sei. Au- sserdem habe es damals wie heute niemanden gegeben, der zu der ihr gegen- über verübten Tat gestanden sei bzw. stehe. Auch aus dem dritten Teil des zi- tierten Fragenkomplexes ergäben sich nicht im Entferntesten Hinweise darauf, dass der 1. Beisitzer dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewe- sen wäre. Dass es dann überhaupt zu der zweiten, für sich alleine betrachteten heiklen Frage gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass der Sachverstän- dige um Wiederholung der ersten Frage gebeten habe. Insofern sei diese zweite Frage als misslungener Versuch, die erste Frage klarer und verständlicher zu formulieren, zu betrachten. Wesentlich sei, dass die übrigen im zitierten Fragen- komplex gemachten Äusserungen des 1. Beisitzers in keiner Art und Weise zu beanstanden seien, ebenso wenig seine sonstigen Fragen im Rahmen der vorlie- genden Hauptverhandlung. Damit fehlten auch unter diesem Aspekt jegliche Hin- weise für den Anschein einer Befangenheit des 1. Beisitzers. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer es dem Nachhaken eben dieses Richters zu verdanken habe, dass die Auskunftsperson T.G. seinen Straf- antrag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung zurückgezogen habe. Ein Misstrauen gegen diesen Richter erscheine aus all diesen Gründen objektiv nicht
gerechtfertigt. Das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen (KG act. 2 S. 28 f., Erw. I/5.3.2) b) Der Beschwerdeführer hält im Kassationsverfahren am Ablehnungsbegehren gegen den 1. Beisitzer fest und rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er hält dafür, dass ihm im vorliegenden Strafverfahren unzäh- lige Male wesentliche Verteidigungs- und Verfahrensrechte beschnitten worden seien. Nicht nur dem 1. Beisitzer, sondern auch dem Vorsitzenden seien formelle Fehler unterlaufen. Die Geschworenen seien offensichtlich nach Durchführung des ersten, vorgängigen Geschworenengerichtsprozesses müde gewesen und es habe Zeitnot geherrscht. Dass unter diesen Vorbedingungen die Verteidigungs- rechte in Frage gestellt würden, sei das eine. Es dürfe aber einem Berufsrichter nicht unterlaufen, dass er die Verletzung des verbrieften Rechts des Beschwer- deführers auf ein faires Verfahren und einen unabhängigen unvoreingenomme- nen Richter mittrage und sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht Misstrauen in seiner Unparteilichkeit aufkommen lasse. Gerade dann, wenn die Geschworenen im Laufe des Verfahren der ständigen Rügen und Interventionen überdrüssig würden, habe zumindest der Berufsrichter als 1. Beisitzer die Be- achtung fundamentaler Verfahrensrechte umso mehr zu beachten und nicht wei- ter noch durch unbedachte Äusserungen den Anschein der Befangenheit zu ver- stärken. Der Beschwerdeführer fährt fort, es handle sich bei der genannten Äusserung nicht um eine einmalige Entgleisung des 1. Beisitzers. Dieser habe anlässlich der Befragung der Zeugin D.H. die Frage an die Zeugin gerichtet: Haben Sie immer noch Angst vor D.?" und sei fortgefahren: "Haben Sie Angst vor ihm,, weil er auf Ihre Schwester geschossen hat oder weil er Sie selber mit der Waffe bedroht hat? Oder haben Sie aus andern Gründen Angst vor ihm?" (GG Prot. S. 594, recte S. 584). Bereits hier habe der 1. Beisitzer erstmals zu erkennen gegeben, dass für ihn die Schuldfrage bereits feststehe. Im Übrigen, so der Beschwerdeführer weiter, lasse auch die exorbitant hohe Strafe von 16 Jahren Zuchthaus, wie auch die dazu führende Begründung des
Geschworenengerichts, erhebliche Zweifel an der Unbefangenheit der Geschwo- renen und des ersten Beisitzers aufkommen (KG act. 1b S. 39 - 42 Ziff. 5). c) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbe- gehren ist die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig und es können solche Entscheide später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 OG). Das Geschworenengericht hat seinen Entscheid über das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den ersten Beisitzer nicht als selbständigen Zwi- schenentscheid, sondern erst mit dem Endentscheid eröffnet. Somit konnte der Beschwerdeführer den Entscheid über das Ausstandsbegehren nicht direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, weshalb er dies zusammen mit dem En- dentscheid im vorliegenden Kassationsverfahren tun kann. Ob der geschworenengerichtliche Prozess Verfahrensfehler aufweise oder zu ei- ner überhöhten Strafe geführt habe, kann im Zusammenhang mit der Frage der Befangenheit des 1. Beisitzers offen bleiben. Sollte die Prüfung der entsprechen- den Rügen - sei es im kantonalen Kassationsverfahren oder in demjenigen vor Bundesgericht - ergeben, dass das angefochtene Urteil unter Nichtigkeitsgründen leide, so ergibt sich daraus nicht ohne weiteres der Anschein der Befangenheit des Geschworenengerichts oder eines einzelnen Richters. Der Beschwerdeführer begründete vor Geschworenengericht sein Ablehnungsbe- gehren mit dem Wortlaut der Fragestellung des 1. Beisitzers in der Einvernahme des Sachverständigen Dr. Ruedi Wehrli (GG Prot. S. 1173), nicht aber mit der Fragestellung in der Zeugeneinvernahme der Geschädigten D.H.. Er ergänzt so- mit im Kassationsverfahren die Begründung des Ablehnungsbegehrens. Es ist dem Geschworenengericht nicht zur Last zu legen, dass es in seinen Erwägun- gen nicht auf die Art der Fragestellung des 1. Beisitzers gegenüber der Zeugin D.H. eingeht. Im übrigen ergibt sich aus der dortigen Fragestellung kein stichhalti- ger Anschein der Befangenheit. Die Zeugin schilderte die der Anklage zugrunde- liegenden Ereignisse und ihre Angst vor dem Beschwerdeführer. Darauf ging der 1. Beisitzer mit der gerügten Zusatzfrage ein. Indem er zu diesem Zweck von der Schilderung der Zeugin ausging, äusserte er sich nicht dazu, ob er diese Schilde-
rung und die darin enthaltenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer für wahr halte. Was im besonderen die Beurteilung des Wortlauts der an den Sachverständigen Dr. R.W. gerichteten Frage durch das Geschworenengericht unter dem Gesichts- punkt des Anscheins der Befangenheit angeht, kann in beipflichtendem Sinn auf die diesbezügliche Erwägung des Geschworenengerichts verwiesen werden (§ 161 GVG). Dieser setzt der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegen. Somit erweist sich die Rüge als unbegründet. 13. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Geschworenengericht halte zu recht fest, dass er im Tatzeitpunkt noch Ehemann der Geschädigten D.H. und Schwa- ger der Geschädigten G.G. sowie von T.G. gewesen sei. Daher sei den genann- ten Zeuginnen resp. Auskunftspersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 129 Ziff. 1 und 2 StPO zugestanden. Der Beschwerdeführer hält dafür, für ihn würden dieselben Rechte gelten. Er sei jedoch während der ganzen Untersu- chung, angefangen bei den Einvernahmen beim polizeilichen Sachbearbeiter bis hin zur Geschworengerichtsverhandlung nie auf das ihm gegenüber seiner Ehe- frau und seiner Schwägerin und seinem Schwager zustehenden Zeugnisverwei- gerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Demgemäss könne auf die Aussa- gen des Beschwerdeführers (bei der Polizei, bei der Bezirksanwaltschaft und vor dem Geschworenengericht) nur insoweit abgestellt werden, als sie sich auch zu seinen Gunsten auswirkten. Das Geschworenengericht habe aber im angefochte- nen Urteil immer wieder auf die nicht verwertbaren Aussagen des Beschwerde- führers abgestellt und damit seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (KG act. 1b S. 42 f. Ziff. 6). Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, dass er im vorliegenden Verfah- ren nicht Zeuge oder Auskunftsperson ist. Für ihn gilt das generelle Aussagever- weigerungsrecht für Angeschuldigte und Angeklagte. Gemäss § 11 Abs. 1 StPO in der zur Zeit der Untersuchung geltenden Fassung war er zu Beginn seiner er- sten Einvernahme durch den Untersuchungsbeamten darauf hinzuweisen, dass er die Aussage verweigern könne und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Dieser Hinweis erfolgte in jeder bezirksanwaltlichen
Einvernahme (Ordner 2 act. 4/2, 4/12, 4/16,4/17, 4/19 und 4/29). Eines geson- derten Hinweises darauf, dass er die Aussage verweigern könne, weil er mit ver- schiedenen Verfahrensbeteiligten verheiratet oder verschwägert sei, bedurfte es nicht. Weiter musste der Beschwerdeführer zu Beginn der Gerichtsverhandlung nicht nochmals auf sein generelles Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Die Rüge ist demnach unbegründet. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verteidigung habe bereits im Unter- suchungsverfahren in den Raum gestellt, dass D.H. im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer bezichtigt worden sei, ihn in massiver Art und Weise falsch anzuschuldigen. Er habe sie zudem bezichtigt, ihn in offenkundiger Verlet- zung von ANAG-Vorschriften widerrechtlich beherbergt zu haben. Weiter sei der Beschwerdeführer sowohl von G.G. wie von D.H. auf der Kreiswache fälschli- cherweise beschuldigt worden, eine Entwendung begangen zu haben. Die beiden Geschädigten hätten auch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Kinder von D.H. misshandelt bzw. getreten, sie selber - Frau Halici sei gemäss ihren ei- genen Angaben und derjenigen kolportiert von G.G. wiederholt geschlagen wor- den. Unter diesen Umständen sei es schlicht nicht nachvollziehbar, wie zumindest D.H. im Untersuchungsverfahren und im geschworenengerichtlichen Verfahren als Zeugin und nicht als Auskunftsperson habe einvernommen werden können. Damit verletze das Geschworenengericht erneut prozessrechtliche Vorschriften. Indem es zudem aus dem Umstand, dass die Geschädigte D.H. als Zeugin unter erhöhter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet gewesen sei und daher ihren Aussagen eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiere, nehme es eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Der Beschwerdeführer fährt fort, bereits im Zusammen- hang mit dem abgelehnten Antrag auf Beizug der Mannheimer Akten sei darauf hingewiesen worden, dass D.H. an verschiedenen Stellen gelogen habe. Soweit das Geschworenengericht unter Bezug auf ihren Status (als Zeugin) sowie weite- rer Ausführungen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten D.H. entscheidend ge- wichte, um dem Beschwerdeführer die vorgeworfenen Straftaten nachzuweisen, verletze es elementare Rechte des Beschwerdeführers (KG act. 1b S. 43 unten - 45, Fortsetzung von Ziffer 6).
Eine Person ist als Auskunftsperson statt als Zeuge einzuvernehmen, wenn sie ohne selber der abzuklärenden Straftat beschuldigt oder dringend verdächtigt zu werden, als Täter oder Teilnehmer der Tat oder einer mit ihr im Zusammenhang stehenden anderen strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden kann (§ 149a Ziff. 2 StPO) bzw. wenn sie vom Beschuldigten ausdrücklich bezichtigt wird, ihn im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB falsch angeschuldigt zu haben (§ 149a Ziff. 4 StPO). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Verteidigung habe bereits im Un- tersuchungsverfahren, anlässlich der Einvernahme der Zeugin D.H. "in den Raum gestellt“, dass D.H. vom Beschwerdeführer bezichtigt worden sei, ihn falsch anzu- schuldigen. Er unterlässt es jedoch anzugeben, wann und bei welcher Gelegen- heit er die Geschädigte D.H. der falschen Anschuldigung bezichtigt habe. Der blosse Hinweis, die Verteidigung habe solches anlässlich der ersten Einvernahme von D.H. "in den Raum gestellt", genügt nicht zum Nachweis, dass eine solche Bezichtigung ausdrücklich erfolgt sei. Die Vorwürfe der Entwendung und der Misshandlung von Kindern bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Ob D.H. auf Grund der vorliegen- den Akten im Verdacht steht, ANAG-Vorschriften verletzt zu haben, indem sie ihn beherbergt habe, kann offen bleiben. Hinsichtlich des Vorwurfs gegen den Be- schwerdeführer, er habe sich des Verweisungsbruchs schuldig gemacht, zeigt der Beschwerdeführer keinen direkten Zusammenhang auf, hinsichtlich der zentrale- ren und gravierenden Vorwürfe des versuchten Tötungsdelikts, der Drohung und der versuchten Erpressung sowie des Vorwurfs der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln besteht offensichtlich kein Zusammenhang. Hinweise darauf, dass D.H. unter dem Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit den Ge- genstand der Anklage bildenden Gewaltakten und weiteren Straftaten stehe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Somit weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass ein Grund zur Einvernahme der Geschädigten D.H. als Auskunftsperson statt als Zeugin bestanden habe, und es ist dem Geschworenengericht auch nicht vorzuwerfen, es habe zu Unrecht in die Beweiswürdigung einbezogen, dass D.H. unter der schweren Strafdrohung
falschen Zeugnisses ausgesagt habe. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. 14. a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestim- mungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Be- trachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zu- rückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Unter den Ziffern 7 - 11 seiner Beschwerdeschrift (KG act. 1b S. 45 - 75) rügt der Beschwerdeführer verschiedentlich, das Geschworenengericht treffe willkürliche tatsächliche Annahmen. Dabei setzt der Beschwerdeführer über weite Strecken seine eigene Beweiswürdigung derjenigen des Geschworenengerichts gegen- über, ohne sich jedoch im einzelnen mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils auseinanderzusetzen. Der Umstand allein, dass allenfalls auch eine andere Beweiswürdigung als die vom Geschworenengericht getroffene denkbar wäre, bedeutet nicht, dass die geschworenengerichtliche Würdigung willkürlich sei. So- weit der Beschwerdeführer sich nicht konkret mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids auseinandersetzt, weist er somit keinen Nichtigkeitsgrund nach.
b) Das Geschworenengericht hält fest, nach neuerer Literatur und Rechtspre- chung stehe weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Bei einer Aussage komme es vorwiegend auf ihren inneren Gehalt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vor- trage. Dabei dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkre- ten Aussage, auf die es im Prozess ankomme, sei vielmehr die Aussageanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung. Es folgen weitere allgemeine Ausführungen des Geschworenengerichts, worauf bei der Würdigung einer Aussage konkret zu achten sei (KG act. 2 S. 36 f. Erw. II/B/1.2). Der Beschwerdeführer hält dafür, diese Ausführungen des Geschworenengerichts seien insbesondere in Bezug auf die Gewichtung der Aussagen der Geschädigten G.G. kritisch anzuwenden, so wenn diese im Laufe der Untersuchung über den Ablauf des Tatgeschehens am Tatort immer grössere Erweiterungen einbringt. Der Beschwerdeführer gibt in der Folge stichwortartig einige Behauptungen der Geschädigten G.G. wieder (KG act. 1b S. 45 f.). Eine konkrete Auseinanderset- zung mit Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist damit nicht verbunden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer soweit nicht geltend, der angefochte- ne Entscheid leide unter einem Nichtigkeitsgrund. c) Der Beschwerdeführer fährt unmittelbar fort, ferner komme dem Umstand, in welcher Reihenfolge die zwei Schüsse abgegeben worden seien, eine grosse Be- deutung zu. Dazu äussere sich das Geschworenengericht in keiner Weise. Es verletze damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, indem es sein Urteil auf Fakten abstelle, die nicht erstellt und nicht bekannt seien. Es gehe will- kürlich, stillschweigend und ohne nähere Ausführungen davon aus, dass der erste Schuss der Geschädigten G.G. gegolten und diese in den Bauch getroffen habe, der zweite Schuss aber durch Hose und Jacke der Geschädigten hindurch das Kind verletzt habe. Damit gehe das Geschworenengericht von willkürlichen und aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen aus. Gehe man nämlich davon aus, dass der erste abgefeuerte Schuss zuerst, ohne G.G. zu treffen, durch deren Kleider
hindurch das Kind A.K. am Oberschenkel getroffen habe, dann sei es eben gera- de der zweite Schuss gewesen, der dann das durch den Täter ausgewählte Opfer G.G. tatsächlich getroffen habe. Die Ausführungen des Geschworenengerichts, gestützt auf die zweifelhaften Aussagen der Geschädigten G.G., hätten sich im nachhinein aufgrund des repetitiven Hervorrufens zu einem feststehenden Bild verdichtet. Darauf gestützt unterstelle das Geschworenengericht dem Beschwer- deführer, er habe sowohl auf die Mutter G.G. geschossen, als auch die Verlet- zung von A.K. bewusst in Kauf genommen, um daraus zu folgern, der Beschwer- deführer habe von der Gefährlichkeit seines Tuns gewusst. Das Geschworenen- gericht habe damit dem Beschwerdeführer nicht nur im objektiven, sondern auch im subjektiven Bereich eine Reihe von Tatbestandsmerkmalen unterstellt (KG act. 1b S. 46). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, in welcher Erwägung das Geschworenen- gericht die von ihm gerügten Feststellungen getroffen hat. Somit setzt er sich auch nicht mit einzelnen entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids auseinander und weist er nicht nach, dass solche Erwägungen auf will- kürlichen oder aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen hinsichtlich der Reihenfol- ge der abgegebenen Schüsse beruhen, sowie dass diese Reihenfolge letztlich für den Verfahrensausgang entscheidend sei. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. d/aa) Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers bringt dieser zunächst vor, das Geschworenengericht komme vorweg zum Schluss, dass er einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe. Dazu bringe das Geschworenenge- richt in erster Linie den Zeugen F.W. ins Spiel und die unterstellte chronische Be- waffnung des Beschwerdeführers (KG act. 2 S. 39 und 40) bzw. dass der Be- schwerdeführer "nach den ihn hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Januar 1994 in Biel eindeutig belastenden Ausführungen des Zeugen Willemin gar keine Aussagen mehr zu diesen Geschehnissen machen wollte" (KG act. 2 S. 39). In diesem Zu- sammenhang dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass der Zeuge F.W. hinsichtlich ei- nes Vorfalls vom 1. Januar 1994 in Biel befragt worden sei, der mit den hier zur Diskussion stehenden Vorwürfen in keiner Weise zusammenhänge, mithin über ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, das 10 Jahre zurückliege und in
welchem der Beschwerdeführer nachweislich nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Von der Staatsanwaltschaft sei dieser Zeuge als einer von mehreren damals befragten Zeugen herausgepickt worden. Es gehe nicht an, dass der Staatsanwalt resp. das Geschworengericht ein rechtskräftig abgewickeltes Verfahren und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Begründung des damals zuständigen Gerichts durch die Auswahl eines einzigen Zeugen neu gewichte, umdeute und dergestalt einbringe, um dies als Beweis für den Schusswaffenbesitz ins ge- schworengerichtliche Verfahren einzuführen und als Argument gegen dessen Glaubwürdigkeit anzubringen. Soweit das Geschworenengericht bezüglich der Glaubwürdigkeit sich auf den Zeugen F.W. abstütze, nehme es eine willkürliche Beweiswürdigung vor, gehe von aktenwidrigen Annahmen aus und verletze es die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers (KG act. 1b S. 47). Die Erwägungen des Geschworenengerichts zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschwerdeführers umfassen gut dreieinhalb Seiten (KG act. 2 S. 39 - 44). Der Zeuge F.W. (Polizist bei der Stadtpolizei Biel) wird vom Geschworenengericht in diesem Zusammenhang nur zweimal erwähnt: Zum einen erwähnt das Gericht unter Hinweis auf die Aussage von F.W. in einem Nebensatz, dass beim Vorfall vom 1. Januar 1994 in Biel auch der Bruder des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Zum andern hält es fest, der Beschwerdeführer habe nach den ihn hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Januar 1994 belastenden Ausführungen des Zeu- gen keine Aussagen zu diesen Geschehnissen mehr machen wollen (KG act. 2 S. 39). Die Aussagen des Zeugen F.W. spielen im Gesamtzusammenhang der Er- wägung eindeutig eine untergeordnete Rolle. Es trifft nicht zu, dass das Geschwo- renengericht "in erster Linie den Zeugen F.W. ins Spiel" bringe. Das Geschwore- nengericht hat auch klar erkannt, dass diese Aussagen einen Vorfall in Biel aus dem Jahr 1994 betreffen, also nicht die Gegenstand des vorliegenden Strafver- fahren bildenden Vorwürfe. Ob die Befragung von F.W. zu einem rund zehn Jahre zurückliegenden Vorfall, der nicht in direktem Zusammenhang mit den Anklage- vorwürfen steht, sinnvoll war, kann offen bleiben. Ausgeschlossen ist jedoch eine Einvernahme zu einem Gegenstand eines früheren, rechtskräftig erledigten Straf- verfahrens bildenden Vorfall nicht, wenn sich daraus Erkenntnisse ergeben, die für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein könnten. Das
Geschworenengericht verfällt nicht schon deshalb in Willkür, weil es auf eine Zeugenaussage von F.W. und auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach erfolgter Zeugenaussage verweist. Inwiefern das Geschworenengericht einer Ak- tenwidrigkeit (d.h. einem blankem Irrtum) verfallen sein und die verfassungsmä- ssigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. bb) Der Beschwerdeführer rügt, das Geschworenengericht unterstelle ihm, seine Aussagen seien gezielt darauf gerichtet gewesen, ein einmal festgelegtes Ge- schehen auch konsequent aufrecht zu erhalten (KG act. 2 S. 39). Das Geschwo- renengericht gehe mit seiner "Komplott-Theorie" recht salopp um. Hier wirke sich genau das aus, was die Verteidigung im Plädoyer vorgebracht habe: Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts sei es, dass der Angeschuldigte davor geschützt werden solle, durch Aussagen gegen Familienmitglieder in eine Kon- fliktsituation gebracht zu werden, gegen Familienmitglieder aussagen zu müssen und diesen - wenn auch andeutungsweise - strafrechtliche Verfehlungen anlasten zu müssen. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer durch Aussagen, wonach T.G. die Waffe in der Hand gehabt habe, dieser oder der Vater E G mög- licherweise Täter gewesen seien, er aber nicht gesehen habe, wer geschossen habe, nicht nur die Verwandtschaft gegen sich aufbringe und diese zu Abspra- chen verleite, sondern für den Fall, dass er diese Anschuldigungen nicht bewei- sen könne, seine Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft ziehe. Wenn er ferner D.H. vorwerfe, diese hätte in erster Linie ihre eigenen familiären Interessen im Auge gehabt und dadurch Anlass gehabt, dafür zu sorgen, dass der mögliche Täter und die Tatwaffe sofort verschwänden, um so ihrer Familie Ungemach zu ersparen, so bezichtige er diese nicht nur strafbarer Handlungen, sondern veranlasse damit erst recht, dass die Täterfrage auf ihn fokussiert werde. Fest stehe jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht auf sein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Die in Verletzung von § 129 StPO ergangenen Aussa- gen des Beschwerdeführers dürften nicht verwertet werden. Damit dürfe sich das Geschworenengericht nicht zu ungunsten des Beschwerdeführers auf dessen Aussagen abstützen und ihm diese als unglaubwürdiges Aussageverhalten aus- legen (KG act. 1b S. 47 f.).
Erneut verkennt der Beschwerdeführer, dass er im vorliegenden Verfahren zu Recht Angeschuldigter und Angeklagter war und nicht Zeuge. Das Zeugnisver- weigerungsrecht im Sinne von § 129 StPO findet somit auf ihn keine Anwendung. Auf sein generelles Aussageverweigerungsrecht als Angeschuldigter wurde er hingewiesen. Dieses umfasst selbstverständlich auch Aussagen in Bezug auf Familienangehörige. Die Rüge geht somit fehl. cc) Der Beschwerdeführer fährt fort, wenn das Geschworenengericht weiter das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers als weiteren Grund anführe, des- sen Aussagen nicht als glaubwürdig anzusehen, müsse es auf seine eigenen Ausführungen auf S. 36 f. hingewiesen werden. Das Geschworenengericht setze sich mit seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch. Es gehe unter Verstoss gegen die Unschuldsvermutung davon aus, dass primär der Beschwerdeführer schuldig sei, und retrospektiv betrachtet seine diesbezüglichen Ausführungen und Darstellungen gegen ihn sprechen. Es wahre damit nicht einmal den Anschein der Unbefangenheit. Gehe man einmal hypothetisch von der Ausgangslage und Grunddarstellung des Beschwerdeführers aus, so habe sich am Tatort ein wie auch immer und von wem auch immer ausgelöstes Familiendrama ereignet. Aus der Dramatik der Situation sei es ohne weiteres begreiflich, und darauf weise das Geschworenengericht selber hin - allerdings unter Bezugnahme auf die Ausfüh- rungen von G.G., wenn nicht mehr alle Details nachvollziehbar seien. Was für G.G. gelte, müsse selbstverständlich auch für den Beschwerdeführer gelten. Das Geschworenengericht gewichte willkürlich die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten G.G. anders als diejenige der Aussagen des Beschwerdeführers. Wenn das Geschworenengericht weiter ausführe und gesamthaft zum Schluss komme, "Aus den dargelegten Gründen ist die Glaubwürdigkeit des Angeklagten insgesamt als erheblich beeinträchtigt zu beurteilen", so widerspreche es seinen eigenen Aussagen, wonach es auf konkrete Einzelheiten bezogen auf die kohä- rente und konkrete Darstellung ankommen müsse. Willkürlich stelle es zulasten des Beschwerdeführers auf Aussagen ab, die mit erheblichen Zweifeln belastet seien (KG act. 1b S. 48 f.). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, auf welche konkrete Stelle innerhalb der Erwägung des Geschworenengerichts zu seinem allgemeinen Aussageverhalten
(KG act. 2 S. 39 - 42, Erw. II/B/2) oder der andern Erwägungen des angefochte- nen Urteils er seine Rüge, das Geschworenengericht gehe primär und in Miss- achtung der Unschuldsvermutung von der Schuld des Beschwerdeführers aus, stützt. Er weist ebenso auch nicht nach, dass das Geschworenengericht in unzu- lässiger Weise andere Massstäbe an seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftig- keit seiner Aussagen ansetzt als an die Geschädigte G.G. und deren Aussagen. Auch wenn die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh- rers sich auf konkrete Einzelheiten und die Kohärenz konkreter Darstellungen be- ziehen soll, so schliesst dies nicht aus, dass die Summe von entsprechenden Gründen zum Schluss führt, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei ins- gesamt erheblich beeinträchtigt und dass diese Beurteilung der Glaubwürdigkeit in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ein- bezogen wird. Damit setzt sich das Geschworenengericht nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen auf den Seiten 36 f. des angefochtenen Urteils. Dort hält es fest, die prozessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person stünden nicht im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aus- sagen. Es dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson und ihre allgemeine Glaubwürdigkeit abgestellt werden. Damit hält das Geschworenenge- richt nicht fest, es komme auf die Persönlichkeit der Aussageperson und deren allgemeine Glaubwürdigkeit in keiner Weise an. Die Rüge ist unbegründet. e) Das Geschworenengericht hält zum Aussageverhalten der Geschädigten G.G. fest, diese habe keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, und begründet dies auf drei Seiten (KG act. 2 S. 42 - 45). Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerdebegründung eine eigene Würdigung des Aussageverhaltens der Ge- schädigten vor. Er verweist auf verschiedene Aussagen der Geschädigten, wel- che sich im Nachhinein und auch entsprechend den Feststellungen des Ge- schworenengerichts als inhaltlich ungenau oder fehlerhaft erwiesen und teilweise den Beschwerdeführer massiv belastet haben. Er rügt, dass das Geschworenen- gericht an die Glaubwürdigkeit der Geschädigten andere Massstäbe anlegt als an diejenige des Beschwerdeführers. So habe das Geschworenengericht bezüglich einer Aussage, die mit einer Anzeige und massiven Unterstellungen gegen den Beschwerdeführer bei der Polizei verbunden gewesen sei, zu Gunsten der Ge-
schädigten und als Erklärung allfälliger Widersprüche ausgeführt, diese Einver- nahme sei ohne Übersetzer durchgeführt worden, obwohl keine Hinweise auf gute Sprachkenntnisse der Geschädigten bestünden. Beim Beschwerdeführer jedoch würden gute Deutschkenntnisse durchwegs unterstellt, gegenteilige Beteuerun- gen als Schutzbehauptungen abqualifiziert, bei der Geschädigten G.G. hingegen sollen keine Anzeichen von guten Sprachkenntnissen schützend vorgeschoben werden, um allfällige Ungereimtheiten zu glätten. Die Ausführungen der Geschä- digten G.G. hätten das Geschworengericht veranlassen sollen, erhebliche Zweifel an deren Aussagen und Glaubwürdigkeit anzubringen. Indem das Geschworen- gericht dies unberücksichtigt lasse, nehme es eine willkürliche Beweiswürdigung vor (KG act. 1b S. 49 - 52). Das Geschworengericht übersieht nicht, dass sich verschiedene Aussagen der Geschädigten, so zur Zahl der abgegeben Schüsse, nicht objektivieren liessen und es im Übrigen zu verschiedenen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen kam. Es hält jedoch dafür, dies spreche nicht grundsätzlich gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen, sondern sei vielmehr ein Indiz dafür, dass es sich bei ihren Er- zählungen nicht um eine einstudierte Geschichte handle. Treffend habe die Zeu- gin selbst angegeben, "... denn das passierte in einigen Sekunden, und man kann es sich nachher nicht klar vorstellen" (GG Prot. S. 330). Darüber hinaus dürfe nicht vergessen werden, in was für einem Zustand sich die Geschädigte im da- maligen Zeitpunkt befunden habe: selber schwer verletzt und in grosser Angst um ihre Tochter. Bei dieser Sachlage verliere der Umstand, dass die Zeugin eine dritte Schussabgabe erlebt haben wolle, erheblich an Gewicht (KG act. 2 S. 43). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Geschädigte G.G. habe beim Ab- transport vom Tatort durch die Sanität nicht gewusst, dass ihre Tochter auch ver- letzt worden sei. Davon sei sie erst während des Spitalaufenthalts in Kenntnis ge- setzt worden (KG act. 1b S. 50 unten). Mit dieser Argumentation verkennt der Be- schwerdeführer, dass eine Mutter auch - wegen der Ungewissheit vielleicht sogar in verstärktem Masse - Angst um ihre Tochter, die am Ort von Schussabgaben anwesend war, haben kann, wenn sie nicht weiss, ob diese durch die Schüsse effektiv verletzt worden sei oder nicht.
Der Beschwerdeführer gibt nicht an, woraus sich ergeben soll, dass die Deutsch- kenntnisse der Geschädigten G.G. derart gut sein sollen, dass der Hinweis des Geschworenengerichts auf die ohne Übersetzer durchgeführte polizeiliche Befra- gung als mögliche Erklärung für allfällige Ungereimtheiten in den damaligen Aus- sagen unhaltbar sei. Er weist nicht nach, dass das Geschworengericht bezüglich Sprachkenntnissen und deren Bedeutung bei der Würdigung der Aussagen der Betroffenen mit verschiedenen Ellen messe, je nachdem ob es um den Be- schwerdeführer oder die Geschädigte gehe. Der Umstand, dass die Aussagen der Geschädigten nachweislich Ungereimthei- ten enthalten, bedeutet nicht zwingend, dass die Geschädigte unglaubwürdig und ihre Aussagen gesamthaft unglaubhaft sind. Das Geschworenengericht hat, wie ausgeführt, diese Ungereimtheiten erkannt und in seine Würdigung einbezogen. Die sich daraus ergebenden Schlüsse des Geschworenengerichts sind nachvoll- ziehbar. Die Willkürrüge ist unbegründet. f) Der Beschwerdeführer rügt, das Geschworenengericht komme in willkürlicher Beweiswürdigung zum Schluss, die Geschädigte D.H. habe nicht den Eindruck vermittelt, als wolle sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten. Hierzu führt er an, dass es D.H. gewesen sei, die wenige Tage vor dem fraglichen Vorfall zu- sammen mit G.G. auf dem Polizeiposten gewesen sei, ihn verzeigt habe und dort ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei mit falschem Namen rechtswidrig in die Schweiz eingereist. Das Geschworenengericht negiere offensichtlich, dass D.H. im weitesten Sinne Anlass gehabt habe, den Beschwerdeführer loszuwer- den. Sie habe gewollt, dass ihn "die Polizei ein bisschen festnehme". Der Be- schwerdeführer weist wiederum darauf hin, dass die Mitglieder des ganzen "G- Clans" unter relativ auffälligen Umständen in die Schweiz gelangt seien, jeweils kurz darauf jemanden kennen gelernt hätten und sich dann in kürzester Zeit ver- heiratet hätten, und dergestalt in der Schweiz wiederholt Aufenthalts- und Ar- beitsbewilligungen erhältlich gemacht hätten. Die Geschädigte sei schon früher im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Verfehlungen tangiert worden und habe zudem massive Beschuldigungen gegen den Beschwerdeführer vorgebracht (Verfahren in Mannheim). Selbst das Geschworenengericht sehe es als erstellt an, dass D.H. bereits in der Türkei von der wahren Identität ihres Mannes (des
Beschwerdeführers), von seiner Heirat mit einer zweiten Frau, gewusst habe. Demzufolge habe sich die Geschädigte selber im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeführer objektiv ANAG-Vergehen schuldig gemacht, indem sie mit diesem über längere Zeit zusammengelebt, den Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht und ihn bei sich zuhause beherbergt habe. Die Geschädigte habe also entgegen der Annahme des Geschworenengerichts ein virulentes Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer loszuwerden oder in ein schlechtes Licht zu stellen, um sich selber vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Der Beschwerdeführer wieder- holt in diesem Zusammenhang auch seine Ansicht, die Geschädigte D.H. hätte nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson einvernommenen werden sollen. Weiter bringt er vor, D.H. selber habe am frühen Morgen des 17. März 2001 der Polizei ein Foto und eine Ausweisschrift des Beschwerdeführers übergeben. Ge- stützt auf die Angaben von D.H. sei in der Folge nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden. D.H. habe in engem Kontakt mit dem polizeilichen Sachbear- beiter Schmid tatkräftig mitgeholfen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Erwähnenswert sei zudem, dass der Geschädigten G.G. anlässlich einer Befra- gung eine einigermassen aktuelles Foto, welches den Beschwerdeführer anläss- lich einer Autofahrt mit überhöhter Geschwindigkeit zeige, vorgehalten worden sei. Darauf habe sie diesen nicht identifizieren können, dies im Gegensatz zu dem von der Geschädigten D.H. der Polizei übergebenen (Fahndungs-) Foto, welches älteren Datum gewesen sei (KG act. 1b S. 52 - 54 lit. d). Das Geschworenengericht hält in seiner eingehenden Erwägung zum allgemei- nen Aussageverhalten der Geschädigten D.H. (KG act. 2 S. 45 - 48, Erw. II/B/4) fest, diese sei dem Beschwerdeführer gegenüber nicht unvoreingenommen (S. 45), sie habe vor Gericht viele Emotionen gezeigt (S. 46 oben) und es sei nicht zu verkennen, dass der Geschädigten nicht ungelegen komme, den Beschwerdefüh- rer loszuwerden (S. 47 oben). Es schliesst, unter Berücksichtigung seiner Erwä- gungen sei bezüglich der Geschädigten D.H. von einer leicht beeinträchtigten Glaubwürdigkeit auszugehen (S. 48). Das Geschworenengericht gibt im Zusam- menhang mit der Anzeige des Beschwerdeführers durch die Geschädigte am 12. März 2001, wenige Tage vor dem eingeklagten Vorfall vom 16. März 2001, die vom Beschwerdeführer zitierte (KG act. 1b S. 52 f.) Aussage des Polizeibeamten
Walter Maurer im Wortlaut wieder: "Sie [die Geschädigte] wirkte eher so, als sei ihr die Beziehung zu ihrem Mann verleidet, damit die Polizei dagegen etwas un- ternehmen soll." (GG Prot. S. 63, KG act. 2 S. 47 Mitte). Somit nimmt das Ge- schworengericht nicht unkritisch die Aussagen der Geschädigten entgegen, son- dern ist sich durchaus bewusst, dass D.H. dem Beschwerdeführer gegenüber nicht neutral eingestellt ist und auch ein Interesse daran hat, sich von diesem trennen zu können. Die unvorteilhafte persönliche Einstellung der Zeugin gegen- über dem Beschwerdeführer bedeutet jedoch nicht zwingend, dass ihre diesen belastenden Aussagen zum vornherein unglaubhaft seien und dass sie selbst als Person unglaubwürdig sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Geschädigten sind in den wesentlichen Zügen in die betreffende Würdigung durch das Geschworenengericht eingeflos- sen und es kommt, wie bereits ausgeführt, zum Schluss, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten sei leicht eingeschränkt. Diese Würdigung hält sich jedenfalls im Rahmen des Vertretbaren, weshalb die Willkürrüge unbegründet ist. 15. Der Beschwerdeführer gibt auszugsweise die Erwägungen des Geschwore- nengerichts zur Vorgeschichte bis vor den 16. März 2001 (KG act. 2 S. 49 - 52, Erw. II/C/1) wieder, dies ohne geltend zu machen, diese seien fehlerhaft. Dann bringt er vor, im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten von Dr. W.T. sehe selbst das Geschworenengericht, dass hier eine dramatische Familien- und Be- ziehungsgeschichte vorgelegen sei und dies bei der Beurteilung des unterstellten Verhaltens des Beschwerdeführers einbezogen werden müsse. Dennoch stelle das Geschworenengericht auf Seite 133 des Urteils (Erw. IV/1.3.2) vollumfänglich auf das Gutachten ab, verneine jegliche Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Zurechnungsunfähigkeit oder den Verlust von Einsichtsfähigkeit und Steuerungs- fähigkeit. Es setze sich damit mit seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch und schiebe berechtigte, erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Gutachtens beiseite und verfalle damit der Willkür (KG act. 1b S. 54 - 56 lit. e). Auch wenn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten insbesondere des 16. März 2001 im Zusammenhang mit einer dramatischen Familien- und Bezie- hungsgeschichte stehen, weist dies nicht ohne weiteres darauf hin, dass die Be- teiligten, insbesondere der Täter, in Zurechnungsunfähigkeit oder unter Ein-
schränkung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt hätten. Das Ge- schworenengericht versetzt sich also nicht in einen Widerspruch, wenn es zum einen von der konkreten Familien- und Beziehungsgeschichte Vormerk nimmt, je- doch zusammen mit dem Gutachter einen Wegfall oder eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit verneint. Die Rüge ist unbegründet. 16. a) In der Zeit vom 18. März 2001 bis zum 10. April 2001 wurde mit Zustim- mung von D.H. deren Mobiltelefonanschluss überwacht (übersetztes Protokoll Ordner 4 act. 20/9). Die dabei aufgenommenen Gespräche wurden auszugsweise in der Hauptverhandlung vor Geschworenengericht abgespielt. Die Anordnung der Gesprächskontrolle durch die Bezirksanwaltschaft Zürich erfolgte am 18. März 2001 gestützt auf §§ 104 ff. StPO in der damals geltenden Fassung (act. 20/7) und wurde am 19. März 2001 durch den Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts genehmigt (act. 20/8). Mit Verfügung vom 27. März 2001 ordnete die Bezirksanwaltschaft Zürich weiter die Telefonkontrolle über einen Anschluss des deutschen Mobilnetzes "E-Plus" an (act. 20/17). Diese Telefonkontrolle wurde vom Präsidenten der Anklagekammer mit Verfügung desselben Tages genehmigt (act. 20/18). Am 10. April 2001 hob die Bezirksanwaltschaft die beiden genannten Telefonkontrollen auf (act. 20/19). Es erfolgte zudem die Überwachung verschie- dener weiterer Telefonanschlüsse in Form der Überwachung des IME-Codes und durch rückwirkende Teilnehmer-Identifikation. Der Beschwerdeführer hält dafür, die aus den Telefonüberwachungen erlangten Erkenntnisse seien nicht verwertbar, da die Genehmigung der Überwachung ein- zig der Fahndung nach dem Beschwerdeführer gedient habe. Dies lasse sich oh- ne weiteres den Genehmigungstexten und dem Zeitraum der Überwachungs- massnahmen bis zum 9. April 2001 (Verhaftung des Beschwerdeführers) ent- nehmen. Die Einführung dieser zu Fahndungszwecken geschalteten Telefonpro- tokolle in das geschworenengerichtliche Verfahren sei nicht zulässig gewesen. Das Geschworenengericht verstosse in diesem Zusammenhang gegen das Be- weisverwertungsverbot (KG act. 1b S. 58 f.). Es trifft wohl zu, dass der Präsident der Anklagekammer in beiden Genehmi- gungsverfügungen zur Begründung anführt, es seien von der Überwachung wich-
tige Hinweise zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erwarten (act. 20/8 und 20/18 je S. 2). Vordergründiges Motiv der Anordnung und der Genehmigung der Telefonüberwachung war also die Fahndung nach dem Beschwerdeführer. Diese Anordnungen und Genehmigungen erfolgten jedoch in direktem Zusam- menhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Tötungsversuch, welche zum vorliegenden geschworengerichtlichen Verfahren führte. Es handelt sich also bei den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, so- weit sie den Gegenstand der Strafuntersuchung, in deren Zusammenhang sie an- geordnet wurden, betreffen, nicht um Zufallsfunde, so dass auch nicht zu prüfen ist, ob solche nach den damals geltenden Rechtsnormen verwertbar sind. Die aus der Telefonkontrolle gewonnenen Aufzeichnungen der Gespräche und deren Protokollierung durften somit ins geschworenengerichtliche Verfahren eingeführt werden. Die Rüge der Missachtung eines Beweisverwertungsverbots ist unbe- gründet. b) Der Beschwerdeführer liess vor dem Geschworenengericht weiter geltend ma- chen, die erfolgte Telefonkontrolle sei ihm nicht bekannt gegeben worden (GG act. 101 S. 20). Das Geschworenengericht hält hierzu fest, der zuständige Bezirk- sanwalt habe vor Gericht als Zeuge erklärt, die angeordnete Telefonüberwachung sei dem Beschwerdeführer nicht formell mit einer schriftlichen Verfügung eröffnet worden. Er habe aber glaubhaft versichert, dass dem Beschwerdeführer die auf- genommenen Telefongespräche abgespielt worden seien und der Verteidiger Akteneinsicht und damit auch Einsicht in die Telefonkontroll-Akten gehabt habe. Dass die diese Überwachungsmassnahmen betreffenden Urkunden Bestandteil der Akten seien, sei von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt worden, ebenso wenig dass sie Akteneinsicht gehabt habe. Zudem gehe aus den bezirk- sanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokollen vom 30. Juli und 4. September 2002 klar hervor, dass die Telefongespräche dem Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines Verteidigers - vorgespielt worden seien. In einer früheren Einvernahme seien ihm die damals vorliegenden Abschriften der Telefongespräche vorgehalten worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor Geschworenengericht erneut von den aufgenommenen Telefongesprächen Kenntnis nehmen können, soweit sie den Zeugen D.H. und T.G. vorgespielt worden seien. Damit sei der
Vorschrift von § 1 der damals geltenden Verordnung über die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen gemäss Strafprozessordnung mit Bezug auf die Er- öffnung bzw. Zugänglichmachung der Telefonkontrollen zur Genüge Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer habe auch hinreichend Gelegenheit ge- habt, sich zu den Ergebnissen der durchgeführten Telefonüberwachungen zu äu- ssern (KG act. 2 S. 62 f. Erw. II/C/2.3.3./c). Der Beschwerdeführer macht geltend, die aus den 2001 abgeschlossenen Über- wachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse seien ihm erst im Jahr 2002 vorgelegt worden. Art. 10 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes betreffend die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) schreibe vor, dass späte- stens bei Abschluss der Strafuntersuchung den überwachten verdächtigten Per- sonen Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen sei. Zumindest hätte dem Beschwerdeführer als Drittbetroffenem der Überwachung der Gespräche auf dem Natel von D.H. eine Mitteilung zukommen müssen. Die alleinige Kenntnis- nahme reiche nicht. Gehe man davon aus, dass die nachweislich im Jahre 2001 erhobenen Telefongespräche erst im Jahre 2002 in das Verfahren eingeführt worden seien, handle es sich um einen Zufallsfund, der gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF einer Genehmigung bedürfe (KG act. 1b S. 59 f. lit. d). Die Überwachung des Telefonanschlusses von D.H. erfolgte im Jahr 2001 und damit vor dem Inkrafttreten des BÜPF (1. Januar 2002). Indem die Aufnahmen der Gespräche ins Untersuchungsverfahren eingeführt und dem Beschwerdefüh- rer vorgespielt wurden, wurde dieser auch über die erfolgte Telefonüberwachung orientiert, so dass den im Zeitpunkt der Überwachung geltenden kantonalrechtli- chen Bestimmungen Genüge getan ist. Es kann diesbezüglich in zustimmendem Sinn auf die Erwägungen des Geschworenengerichts verwiesen werden (§ 161 GVG). Ob eine weitergehende Mitteilung gestützt auf das BÜPF hätte erfolgen müssen, weil die erfolgte Überwachung dem Beschwerdeführer nicht vor Inkraft- treten des BÜPF bekannt gegeben wurde und ob aus demselben Grund eine nochmalige Genehmigung der Überwachung im Hinblick auf die Verwertung von Zufallsfunden hätte erfolgen sollen - sofern überhaupt ein Zufallsfund im Sinne des BÜPF vorliegt - und ob infolge einer entsprechenden Unterlassung ein Be- weisverwertungsverbot resultiere, richtet sich nach Bundesrecht. Entsprechende
Rügen sind mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an- zubringen (Art. 269 BStP, § 430b StPO). c) Der Beschwerdeführer wiederholt die bereits vor Geschworenengericht vorge- brachte Rüge, es seien ihm nicht alle Aufzeichnungen aus der Telefonüberwa- chung zur Kenntnis gebracht worden. Die Überwachung des Telefonanschlusses von D.H. zeige, dass diese nicht nur angeblich mit dem Beschwerdeführer telefo- niert habe, sondern nachweislich auch regelmässig in diesen gesamten Telefon- gesprächen mit dem ermittelnden Sachbearbeiter Schmid Erkenntnisse ausge- tauscht und sich zudem mit ihrer Schwester Gülbahar und ihrem Bruder Tayfun ausgetauscht bzw. abgesprochen habe. Gerade diese für die Glaubwürdigkeits- analyse entscheidenden Telefongespräche seien dem Beschwerdeführer nie voll- ständig zur Einsicht übergeben worden. Die rudimentären Zusammenfassungen liessen keine Schlüsse zu, in welchem Umfang die Geschädigte D.H. vom polizei- lichen Sachbearbeiter Schmid instruiert, geführt und informiert worden sei und wie weit die Absprachen dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätten. Damit seien das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und sein verfassungsmä- ssiger Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Dadurch dass zum ei- nen überhaupt unverwertbare Telefongespräche in das Verfahren eingeführt wor- den seien, zudem nur deren drei, die zwangsläufig nur einen kleinen Ausschnitt aus den tatsächlich geführten Telefongesprächen darstellten, sei dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör verweigert worden (KG act. 1b S. 60 . 62 lit. e). Zutreffend hält das Geschworenengericht fest, das Geschworengerichtsverfahren sei nicht nur vom Prinzip der Unmittelbarkeit, sondern auch von jenem des Zwei- parteienverfahrens geprägt. Es war Sache der Parteien, dem Gericht die abzu- nehmenden Beweismittel zu nennen. Wenn nach Ansicht der Verteidigung sämtli- che Gespräche hätten abgespielt werden müssen, wäre sie gehalten gewesen, entweder mit ihrer Beweismittelliste (gemäss § 205 Abs. 21 StPO) oder späte- stens während des Gerichtsverfahrens (gemäss § 236 StPO) eine zusätzliche Beweisabnahme zu beantragen. War der Beschwerdeführer der Ansicht, aus den Aufzeichnungen der Telefonüberwachung ergäbe sich, dass die Geschädigte D.H. weitere nicht oder nicht vollständig in den Akten liegende Gespräche mit dem polizeilichen Sachbearbeiter und mit ihren Geschwistern geführt habe, die für
den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnten, so wäre es ihm frei gestanden, die Einvernahme D.H.s und ihrer Gesprächspartner und das Abspie- len weiterer oder gar sämtlicher aufgezeichneter Telefongespräche zu beantra- gen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, vor Geschworenengericht einen solchen Antrag auf Abnahme weiterer Beweismittel gestellt zu haben. Die Rüge ist unbegründet. d) In seinem Plädoyer vor Geschworenengericht bemängelte der Verteidiger, es sei im vorliegenden Fall kein Stimmenvergleichstest durchgeführt worden (GG act. 101 S. 20 Mitte). Hierzu hält das Geschworenengericht fest, die Geschädigte D.H. habe unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ihren Ge- sprächspartner klar als den Beschwerdeführer identifiziert. Darüber hinaus seien auch die Gesprächsinhalte mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren. Unter die- sen Umständen habe auf die Erstellung eines Stimmenvergleichsgutachtens ohne weiteres verzichtet werden können (KG act. 2 S. 67 Erw. II/C/2.3.3g). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschädigte habe trotz der strengen Strafandrohung falsche Aussagen gemacht. Auch hätte sie nicht als Zeugin, son- dern als Auskunftsperson auszusagen gehabt. Indem kein Stimmengutachten er- stellt worden sei, habe das Geschworengericht Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers verletzt (KG act. 1b S. 62 unten). Wie bereits vorne in Erwägung II/14/b festgehalten, ist die Einvernahme der Ge- schädigten D.H. als Zeugin und nicht als Auskunftsperson nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer zu Unrecht als ihren Gesprächspartner in den aufgezeichneten Telefongesprächen identifiziert hat, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind nicht ersichtlich. Der Beschwer- deführer zeigt nicht auf, dass er im geschworengerichtlichen Verfahren vor Ab- schluss der Beweisabnahmen einen Antrag auf Einholung eines Stimmenver- gleichsgutachtens gestellt habe. Die Rüge der Verletzung von Verteidigungs- rechten ist unbegründet. 17. H.Sch., 1. Kriminalhauptkommissar bei der Polizeidirektion Freudenstadt, führte am 10. April 2001 den in Deutschland aufgrund des schweizerischen Inter- nationalen Haftbefehls angehaltenen Beschwerdeführer dem für die Bestätigung
der entsprechenden Festhalteanordnung zuständigen Gericht vor. In diesem Zu- sammenhang sassen die beiden, gemäss Schilderung von H.Sch. als Zeuge, zu- sammen auf der Bank vor dem Gerichtssaal, wo es zu einem zwanglosen Ge- spräch gekommen sei. Im Laufe dieses Gesprächs soll der Beschwerdeführer be- gonnen haben, über sich und seine Familie zu erzählen. So soll er geschildert ha- ben, als er am Tag des fraglichen Vorfalls nach Hause gekommen sei, sei seine Schwägerin anwesend gewesen, habe ihn beschimpft und versucht, ihn quasi des Hauses zu verweisen. Hierbei habe er dann auf diese geschossen. H.Sch. ver- fasste gleichentags einen "Vermerk" über das, was ihm der Beschwerdeführer er- zählt habe (Ordner 2 act. 4/1; GG Prot. S. 666 f.) Der Beschwerdeführer bestritt vor Geschworenengericht, H.Sch. gegenüber zu- gegeben zu haben, dass er auf seine Schwägerin geschossen habe (GG Prot. S. 683 f.). Er macht geltend, die Aussage des Zeugen und dessen "Vermerk" seien nicht verwertbar, da H.Sch. ihn weder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht noch auf sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht hingewiesen habe. Indem sich das Geschworenengericht darüber hinweg setze, verletze es elementare Partei- und Verfahrensrechte des Beschwerdeführers (KG act. 1b S. 63 f. Ziff. 9). Das Geschworenengericht hält im angefochtenen Urteil dafür, für die Verwertbar- keit der Aussagen des Zeugen sei unerheblich, dass er den Beschwerdeführer vor seinem Eingeständnis nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen habe. Den gesamten Aussagen H.Sch.s könne entnommen werden, dass das Gespräch vor dem Gerichtssaal keine formelle Einvernahme, sondern ein sponta- nes Erzählen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Begleitperson dargestellt habe, weshalb ein solcher Hinweis nicht notwendig gewesen sei. Seine damali- gen Aussagen hätten denn auch nicht in Form eines Einvernahmeprotokolls, son- dern lediglich in Form eines vom Zeugen verfassten Vermerks Eingang in die Akten gefunden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen be- reits zuvor von einem Kollegen Schnecks auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter hingewiesen worden (GG Prot. S. 662). Seine diesbezüglichen Rechte seien dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hier interessierenden Ge- sprächs vor dem Gerichtssaal also ohnehin bekannt gewesen (KG act. 2 S. 72 f.)
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei am fraglichen Tag vom Polizei- beamten H.Sch. vor dem Gerichtssaal einvernommen, also förmlich zur Sache befragt worden. Der Umstand, dass H.Sch. im Dienst stand, führt nicht dazu, dass das informelle und ungezwungene Gespräch einem Verhör gleichzusetzen sei. Eine Pflicht, den Beschwerdeführer auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzu- weisen, bestand somit nicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass H.Sch. nach Beendigung des Gesprächs eine Aktennotiz anfertigte, da er offenbar der Schilde- rung des Beschwerdeführers eine gewisse Bedeutung zumass, und dass H.Sch. in der Folge als Zeuge zum Inhalt seiner Aktennotiz bzw. zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer befragt wurde. Die betreffende Zeugenaussage ist verwertbar und die Rüge der Verletzung von Partei- und Verfahrensrechten unbegründet. 18. Der Beschwerdeführer rügt erneut, das Geschworenengericht verfalle in Will- kür und gehe von aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen aus, wenn es auf Seite 76 des angefochtenen Urteils davon ausgehe, die in Deutschland sichergestellte Waffe sei die Tatwaffe und die an dieser Waffe erhobenen DNA-Spuren seien einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Ohne eine zweifelsfreie Identifikation der angeblichen Tatwaffe stelle es auf Fakten ab, die nicht formell korrekt erho- ben worden seien und daher nicht als bekannt und feststehend angenommen werden dürften (KG act. 1b S. 65 f. Ziff. IV/10 lit. a). In den Grundzügen dieselbe Rüge brachte der Beschwerdeführer bereits unter Ziffer III/10 seiner Beschwerdebegründung vor (KG act. 1a S. 10). Es kann auf die entsprechende Erwägung II/7 des heutigen Entscheids verwiesen werden. 19. Der Beschwerdeführer bringt zur Frage einer allfälligen Täterschaft von T.G. vor, es obliege der Untersuchungsbehörde, Ermittlungen aufzunehmen, um eine andere Täterschaft als diejenige des Beschwerdeführers auszuschliessen. Dies hätten weder die Untersuchungsbehörden noch der polizeiliche Sachbearbeiter getan, jedenfalls nicht in genügendem Ausmass. Erst im Rahmen der Befragung von T.G. bei der Bezirksanwaltschaft sei im Juli 2001 bei diesem und bei G.G. ei- ne rückwirkende Teilnehmeridentifikation angeordnet worden, allerdings nur be- schränkt auf einen kurzen Zeitraum von wenigen Stunden. Die Aussage von T.G., wonach er in der Nacht vom 16. auf den 17. März 2001 mit seinem Vater und sei-
ner Frau bei sich zu Hause gewesen sei und zweimal kurz mit seiner Schwester G.G. telefoniert habe, lasse sich auch durch die rückwirkende Teilnehmeridentifi- kation nicht beweisen. Naturgemäss könne die rückwirkende Teilnehmeridentifi- kation nur feststellen, ob zwischen zwei Telefongeräten eine Verbindung entstan- den sei. Wer jeweils an den verschiedenen Apparaten telefoniert habe, könne diese weder belegen noch ausschliessen. Das Geschworenengericht stütze sich damit ausschliesslich auf die Aussagen von T.G., Aussagen, die weder von sei- nem Vater noch von seiner Ehefrau im Rahmen des geschworengerichtlichen Verfahrens bestätigt worden seien. So wäre es durchaus denkbar, dass die Ehe- frau oder eine andere Drittperson den Anruf entgegengenommen habe, T.G. oder sein Vater E G unterdessen aber bereits am Tatort gewesen seien und als Täter nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch über den Inhalt der Telefongesprä- che könne eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation nichts ergeben. Einzig auf die zweifelhaften Angaben von G.G. und T.G. könne das Geschworenengericht abstellen. Die Glaubwürdigkeit der Geschädigten G.G. müsse wie bereits ausge- führt in Zweifel gezogen werden. Auch die Angaben von T.G. seien angesichts der familiären Bindungen und dem Umstand, dass er bereits einmal gegenüber seiner Schwester Dudu G gewalttätig geworden sei, sehr fragwürdig. Wenn das Geschworenengericht auf Seite 83 des angefochtenen Urteils gestützt auf die Ausführungen von T.G. dessen Täterschaft und diejenige seines Vaters aus- schliesse, verfalle es in Willkür (KG act. 1b S. 66 f. Ziff. IV/10 lit. b). Das Geschworenengericht setzt sich im angefochtenen Urteil auf sieben Seiten eingehend mit der Frage einer allfälligen Täterschaft von T.G. auseinander (KG act. 2 S. 76 - 83 Erw. II/C/2.6). Es äussert sich zur Frage der Glaubwürdigkeit von T.G., gibt dessen Schilderungen wieder und unterzieht diese einer kritischen Würdigung. Es hält unter anderem fest, dass dessen Ausführungen hinsichtlich der beiden mit seiner Schwester G.G. geführten Telefongespräche nicht nur von dieser bestätigt, sondern auch als durch die Randdaten, welche mittels der ange- ordneten Überwachungsmassnahmen unter anderem betreffend die Natelan- schlüsse von Tayfun und G.G. erwiesen schienen. Es trifft wohl zu, dass eine nachträgliche Teilnehmeridentifikation nicht ergeben kann, wer die betreffenden Telefongespräche führte und welches deren Inhalt
war. Doch lässt sich immerhin feststellen, ob Gespräche geführt wurden, welche mit den Angaben der Auskunftsperson T.G. in Einklang zu bringen seien. Das Geschworenengericht spricht denn auch richtig von "Randdaten", welche durch die nachträgliche Überwachungsmassnahme hätten ermittelt werden können. Da- zu finden sich auf Seite 81 des angefochtenen Urteils detaillierte Erwägungen. Stimmen diese "Randdaten" mit den Ausführungen von T.G. im Wesentlichen überein, so darf dies ohne Willkür als Hinweis auf die Richtigkeit dieser Ausfüh- rungen gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer übt zwar allgemeine, nicht weiter belegte Kritik an den Er- wägungen des Geschworenengerichts zur Frage einer allfälligen Täterschaft von T.G.. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen diesbezüglichen Erwägungen ist jedoch damit nicht verbunden. Somit weist der Beschwerdeführer auch nicht nach, dass die geschworengerichtlichen Erwägungen mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet seien. 20. Unter Ziffer IV/10 lit. c macht der Beschwerdeführer erneut geltend, die Ge- schädigte G.G. habe ihn nie rechtsgenügend und zweifelsfrei identifiziert, und rügt in diesem Zusammenhang Willkür (KG act. 1b S. 67 f.). Dies rügte er bereits unter Ziffer III/9 seiner Beschwerdebegründung (KG act. 1a S. 8 - 10). Es kann in die- sem Zusammenhang ohne weiteres auf Erwägung II/6 des heutigen Entscheids verwiesen werden. Im gleichen Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass A.K. den Beschwerdeführer nicht erkannt habe. Diese Aussage stehe diametral den Aussagen von G.G. gegenüber. Wenn zwei unmittelbare Tatbetroffene und Tat- zeuginnen solch unterschiedliche Angaben machten, müssten erhebliche Zweifel aufkommen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer eindeutig als Täter identifiziert worden sei. Wenn das Geschworenenge- richt dies trotzdem tue, verfalle es in Willkür und gehe von aktenwidrigen tatsäch- lichen Annahmen aus (KG act. 1b S. 68 lit d). Der Umstand, dass A.K. die Person, welche auf sie und ihre Mutter G.G. ge- schossen hat, nicht erkennen konnte, schliesst nicht aus, dass dies G.G. möglich war. A.K. war damals ein siebenjähriges Kind, G.G. eine erwachsene Frau. Sie
hatten möglicherweise eine unterschiedliche Art der Wahrnehmung ihrer Umge- bung, sei es allgemein entwicklungsbedingt oder konkret wegen unterschiedli- chem Blickwinkel (Körpergrösse, Standort, usw.). Wenn das Geschworenenge- richt allein deshalb, weil A.K. den Beschwerdeführer nicht erkannte, nicht darauf schliesst, G.G. habe ihn ebenfalls nicht erkannt, so verfällt es weder einem blan- ken Irrtum (Aktenwidrigkeit) noch der Willkür. 21. Der Beschwerdeführer führt aus, das Geschworenengericht bringe auf Seite 91 seines Urteils vor, er habe im Korridor der Wohnung D.H. eine Pistole an den Kopf gehalten und ihr gedroht, sie zu erschiessen, wenn er nicht in der Wohnung bleiben könne. Wie das Geschworenengericht an anderer Stelle ausführe, stütze es sich hier allein auf die Aussagen von D.H. und taxiere diese als überzeugend. Diese vorgeworfene Drohung könne auch nicht von G.G. bestätigt werden, da nach den Feststellungen des Geschworenengerichts diese Drohung erst stattge- funden haben könne, nachdem G.G. die Wohnung und das Haus verlassen habe. Auffällig sei dabei zudem, dass die Geschädigte D.H. diese ergänzte Version erst Wochen später vorgebracht habe. Aufgrund der zweifelhaften Glaubwürdigkeit der Aussagen von D.H. und ihrem vorstehend kritisierten Status als Zeugin könnten diese Aussagen nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden und als Grundlage einer Verurteilung diesen. Auch die weiteren Ausführungen des Geschworenengerichts auf Seite 94 des Urteils, wonach der Beschwerdefüh- rer nach dieser bestrittenen Drohung plötzlich die Wohnung verlassen und die Treppe hinunter gerannt sei, stützten sich nur auf die Angaben von D.H. und könnten von niemand anderem bestätigt werden. Das Geschworenengericht ver- falle in Willkür, indem es einzig auf die bereits mehrfach kritisierten Aussagen und Interessen von D.H. abstelle (KG act. 1b S. 68 f. lit. e). Das Geschworenengericht begründet an der vom Beschwerdeführer genannten Stelle im Einzelnen, weshalb die Aussagen der Geschädigten D.H. überzeugten (KG act. 2 S. 91 f. Erw. II/C/2.9.2 lit. b). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, unter Hinweis auf seine vorange- gangenen Vorbringen die Zeugin D.H. generell als unglaubwürdig zu bezeichnen. Es besteht keine verbindliche Beweisregel, wonach ein Schuldspruch sich nicht auf die Aussagen bloss eines Zeugen abstützen dürfe. Auch bezüglich der Schil-
derung von D.H., wie der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen habe und die Treppe hinunter gerannt sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, abgesehen wiederum von der pauschalen Behauptung der Unglaubwürdigkeit der Zeugin, weshalb die betreffende Erwägung des Geschworenengerichts (KG act. 2 S. 94 Erw. II/C/2.9.4) nicht nachvollziehbar und damit willkürlich sein soll. 22. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm werde vorgeworfen, er habe un- mittelbar vor der Liegenschaft Weststrasse 192, vor dem Hauseingang, mit einer Pistole in Richtung G.G. geschossen und dabei diese sowie A.K. verletzt, kurz nachdem er G.G. das Natel aus der Hand geschlagen habe. Auch dies sei be- weismässig nicht erstellt. Die Geschädigte G.G. bringe vor, sie sei am Telefonie- ren mit ihrem Bruder gewesen, dann habe sie plötzlich gesehen, dass der Be- schwerdeführer hinter ihr gewesen sei. Sie habe in diesem Moment ihre Tochter an der Hand gehalten. Als das Kind angefangen habe zu schreien, habe sie sich umgedreht. Dem widerspreche die Aussage von A.K., wonach der Mann plötzlich von vorne aufgetaucht sei. Zum einen, so der Beschwerdeführer weiter, sei es schwer nachvollziehbar, dass die Geschädigte G.G. einerseits das Kind Arzu an der Hand gehalten habe, gleichzeitig mit dem Natel mit ihrem Bruder telefoniert haben soll und der Täter von hinter gekommen sein soll, währenddessen A.K. den Mann von vorne auf diese zugehen gesehen habe. Auch die zeitliche Abfolge las- se unüberwindbare Zweifel aufkommen bezüglich dieser Darstellung: Wenn der Beschwerdeführer zuerst in der Wohnung von D.H. die Geschädigte G.G. mit ih- rem Kind aus der Wohnung rausgeworfen habe, anschliessend D.H. bedroht und ihr die Pistole an den Kopf gehalten habe, könne dieser Ablauf mit einem durch die Randdatenermittlung festgestellten 31 Sekunden dauernden Telefongespräch nicht in Einklang gebracht werden. Der Täter habe nach Austragung des Streits und Bedrohung der Geschädigten D.H. zuerst die Treppe von der Wohnung im 4. Stock hinuntersteigen und dort der Geschädigten G.G. ein bereits 31 Sekunden dauerndes Gespräch beenden müssen, indem er ihr das Natel aus der Hand ge- schlagen habe. Zudem soll noch vorgängig einer Schussabgabe ein Wortwechsel stattgefunden haben. Diese Darstellung des Geschworenengerichts decke sich auch schlecht mit den Ausführungen der Experten, welche über die Schussdi- stanz und den Schusswinkel Angaben zu machen gehabt hätten. Diese hielten
fest, dass die Distanz zwischen dem Täter und der Geschädigten G.G. 20 – 50 cm betragen habe. Der andere Schuss, der A.K. getroffen habe, müsse aus einer Distanz von insgesamt 150 – 200 cm erfolgt sein. Dabei sei ein Fallwinkel von 14.5 cm festgestellt worden, d.h. ein leichtabfallender Schusskanal. Das Ge- schworenengericht halte zudem auf Seite 98 Mitte des Urteils fest, dass die Ex- perten über den Standort des Schützen keine Angaben hätten machen können. Es seien nämlich keine Projektilabprallstellen (auch keine Projektile) gefunden worden, welche den Schusskanälen hätten zugeordnet und damit eine Standort- bestimmung hätten bringen können. Das Geschworengericht erachte es jedoch als erwiesen, unter Hinweis auf verschiedene aufgeführte Zeugen, dass zwei Schüsse kurz hintereinander gefallen seien. Überhaupt nicht festlegen habe sich das Geschworenengericht können, in welcher Reihenfolge diese Schüsse gefal- len sein sollen, nämlich ob zuerst der Schuss gefallen sei, der durch die Jacke und Hose von G.G. einen Durchschuss des Oberschenkels von A.K. verursacht habe, oder zuerst derjenige, welcher der Geschädigten G.G. durch den Bauch hindurch gedrungen sei. Auch bezüglich der Schussabgabe und der Reihenfolge der Schussabgabe verfalle das Geschworenengericht in Willkür (KG act. 1b S. 69 f. lit. f). Das Geschworenengericht setzt sich in den Erwägungen II/C/2.9.5 - 10 einge- hend mit dem Geschehen vor der Liegenschaft Weststrasse 192 und damit auch mit den Schussabgaben auseinander (KG act. 2 S. 94 – 107). Wie der Beschwer- deführer selbst festhält, stützt es sich dabei unter anderem auf die Aussagen ver- schiedener Zeugen. Mit den Erwägungen des Geschworengerichts setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Weshalb es G.G. nicht möglich gewesen sein soll, ein 31 Sekunden dauerndes Telefongespräch mit ihrem Bruder geführt, dabei das Mobiltelefon in der einen Hand und ihre Tochter A.K. mit der andern Hand gehalten und wahrgenommen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer ihr genähert habe, ist nicht ersichtlich. Das ganze Geschehen ist zudem ein dy- namischer Vorgang, so dass nachvollziehbar ist, dass die Schüsse, welche G.G. und A.K. getroffen haben, aus unterschiedlicher Distanz abgegeben worden sind. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass G.G. den Täter von hin- ten wahrgenommen haben will (GG Prot. 324), während dieser gemäss A.K. von
vorne aufgetaucht sei (GG Prot. S. 915 in Verbindung mit Ordner 2 act. 6/1 S. 3). A.K. wurde am 17. März 2001 durch die Polizeibeamtin Andrea Winistörfer im Kinderspital befragt. Ihre Aussagen wurden von der Polizeibeamtin in einem Rap- port zusammengefasst („1450 Uhr – A.K. macht sinngemäss folgende Aussa- gen:“, act. 6/1 S. 2). Ein förmliches, von A.K. bestätigtes Protokoll wurde nicht er- stellt. Vor Geschworenengericht verlas der Staatsanwalt einen Teil dieser Wie- dergabe und es bestätigte A.W. als Zeugin die von ihr erstellte Zusammenfassung (GG Prot. S. 914 ff.). Diese Umstände ändern nichts daran, dass im vom Be- schwerdeführer genannten Punkt, aus welchen Gründen auch immer, ein Wider- spruch zwischen der Aussage von G.G. und derjenigen von A.K., jedenfalls in den dem Gericht vorliegenden Fassungen, besteht. Dies allein genügt jedoch nicht, die Aussagen der beiden Geschädigten zum eingeklagten Vorfall als Ganzes für unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die Willkürrüge ist unbegründet. 23. Unter Ziffer 11 seiner Beschwerdebegründung äussert sich der Beschwerde- führer zum „Tötungsversuch zum Nachteil von A.K. im Speziellen“ (KG act. 1b S. 70 – 75). Dabei widerspricht der Beschwerdeführer zwar einzelnen Annahmen des Geschworenengerichts und rügt diese teilweise als aktenwidrig oder willkür- lich. Abschliessend hält er fest, das Geschworenengericht verfalle bezüglich der Gesamtwürdigung in Willkür. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Er- wägungen des Geschworenengerichts nimmt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, sondern er zeigt eine eigene Beweiswürdigung auf. Ob und wie weit diese zu überzeugen vermöge oder zumindest als vertretbar erscheine, muss offen blei- ben. Selbst wenn solches der Fall wäre, liesse sich daraus nicht ohne weiteres auf die Unvertretbarkeit der geschworenengerichtlichen Beweiswürdigung schlie- ssen. Soweit sich die Rüge auf die Annahme des Geschworenengerichts bezieht, der Beschwerdeführer habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass er A.K. nicht treffen werde bzw. es habe sich ihm die Möglichkeit eines tödlichen Treffers zum Nachteil von A.K. als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Verhalten vernünftigerweise als Inkaufnahme von deren Tod auszulegen sei (vgl. KG act. 2 S. 126), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Worauf sich ein Täter verlassen darf bzw. welche Möglichkeiten sich ihm nach den Regeln der Vernunft bzw. der
allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängen mussten, ist eine Frage der Rechtsan- wendung. Entsprechende Rügen können mit eidgenössischer Nichtigkeitsbe- schwerde beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist. 24 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Geschworenengericht zurückzuweisen ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Geschädigtenvertretung, auf die Gerichtskas- se zu nehmen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird wieder hergestellt und die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die nachträglich eingereichte Ergän- zung der Begründung als rechtzeitig erfolgt entgegengenommen. 2. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das Urteil und der Be- schluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2003 aufgehoben und es wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die Kosten des Kassationsverfah- rens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Geschädigten- vertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kan- tons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewäh-
rungs- und Vollzugsdienste), das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: