Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040126/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen 1.Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch __________ 2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt __________ betreffend einfache Körperverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 30. September 2004 (SB040369/U/jv)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Berufungsurteil vom 30. September 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Beschwerdeführer (Ange- klagter und Appellant) im Sinne der gegen ihn erhobenen Anklage der Bezirksan- waltschaft Q. vom 27. Januar 2004 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 21 Tagen Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufge- schoben wurde. Überdies stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 (Geschädigte) schadenersatzpflichtig sei, wobei Letztere zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 2 eine Genugtu- ung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Demgegenüber wurde das vom Ehemann der Beschwerdegegnerin 2 gestellte Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab- gewiesen (OG act. 44 = KG act. 2). b) Gegen dieses im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällte, münd- lich eröffnete und dem anwesenden Beschwerdeführer im Dispositiv übergebene (vgl. OG act. 43 S. 11) Urteil meldete dieser noch vor Schranken und damit recht- zeitig (vgl. § 431 Satz 1 StPO) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 42 = KG act. 5 = KG act. 10), welche er mit ebenfalls fristwahrender (vgl. § 431 Satz 3 StPO sowie OG act. 43 S. 12 und OG act. 49), an die Vorinstanz adressierter und von dieser in Anwendung von § 194 Abs. 2 GVG an das Kassationsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 29. Oktober 2004 begründete (OG act. 48 = KG act. 1; s.a. KG act. 3 und 4). (Dass diese Eingabe vom Beschwerdeführer als "Einsprache" bezeichnet wird, ändert nichts daran, dass es sich der Sache nach um die Begründung der angemeldeten Beschwerde handeln muss.) Damit ver- langt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und – letztlich – einen Freispruch. Ein Weiterzug des Berufungsurteils an das Bundesgericht ist offenbar nicht erfolgt (vgl. KG act. 9).
c) Da sich die vorliegende, an sich zulässige Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 428 Ziff. 2 aStPO [in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung] und § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003) nach erfolgtem Beizug der vorin- stanzlichen Akten (vgl. KG act. 7 und 9) sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend darstellt (vgl. nachstehende Erw. 4), kann darüber ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen 1 (Anklägerin und Appellatin) und 2 entschieden werden; ebenso wenig braucht die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen zu werden (§ 433 Abs. 1 StPO; s.a. Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zü- rich 1996 ff., N 3 zu § 433 StPO). 2.a) Vorweg liesse sich die Frage aufwerfen, ob (insbesondere hinsichtlich des Kassationsverfahrens) ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und dem bislang nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer daher (gestützt auf § 11 Abs. 2 StPO oder die durch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ge- währten Minimalgarantien) ein Pflichtverteidiger (für das Beschwerdeverfahren) zu bestellen sei (Übersicht zum Ganzen bei Graf, Zum Anspruch auf Verteidiger- beistand, plädoyer 5/97, S. 21 ff.; ders., Effiziente Verteidigung im Rechtsmittel- verfahren, Diss. Zürich 2000, S. 42 ff.; s.a. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zü- rich 2004, Rz 484, 487 ff.; ZR 97 Nr. 99; BGE 120 Ia 43 ff.; 122 I 51 f.; Pra 2004 Nr. 1). b) In casu steht (neben den zivilrechtlichen Haftungsfolgen, nämlich einer Genugtuung von Fr. 500.-- sowie einem bezüglich des genauen Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesenen Schadenersatzsanspruch) eine unter An- setzung einer zweijährigen Probezeit im Vollzug aufgeschobene Freiheitsstrafe von (höchstens) 21 Tagen Gefängnis zur Diskussion (s.a. § 399 StPO). Im Lichte der von der einschlägigen Praxis entwickelten Leitlinien ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt. Ein Anspruch auf amtliche Verbeiständung käme im vorliegenden Fall ohnehin nur gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO in Frage; aufgrund der Minimalgarantien der EMRK und von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV fällt ein solcher nämlich schon
mangels der erforderlichen (relativen) Schwere des in Aussicht stehenden Ein- griffs ausser Betracht (vgl. BGE 122 I 51 f. und 276; Pra 2004 Nr. 1, Erw. 3; ZR 96 Nr. 122, Erw. 3/b/bb-cc), und für die Anwendung von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO fehlt jedwelcher Anhaltspunkt. (Die weiteren, in § 11 Abs. 2 Ziff. 2-4 StPO genannten Fälle scheiden von vornherein aus.) Indessen muss das in § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO beispielhaft erwähnte Vorlie- gen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten bei der Beurteilung von Tat- oder Rechtsfragen verneint werden: So erscheint zum einen die Erstellung des ent- scheidwesentlichen Sachverhalts keineswegs ausserordentlich schwierig, be- schränkt sich diese im Wesentlichen doch darauf, die aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Z.) sowie der als Auskunftsperson zur Sache befragten Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu über- prüfen und in Würdigung derselben sowie der weiteren Beweismittel (vgl. insbes. ER act. 9/1-6) den relevanten Sachverhalt zu eruieren. Ebenso wenig erweist sich die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen als besonders schwierig, han- delt es sich bei der eingeklagten einfachen Körperverletzung doch um einen ver- gleichsweise unkomplizierten Straftatbestand, dessen Voraussetzungen in aller Regel ohne namhafte Schwierigkeiten beurteilt werden können, d.h. bei welchem die Subsumtion des (rechtsgenügend erstellten) Sachverhalts unter den gesetzli- chen Tatbestand keine aussergewöhnlich schwierigen rechtlichen Probleme auf- wirft. Mit Blick auf das Kassationsverfahren kommt hinzu, dass sowohl die Fragen des materiellen Strafrechts (strafrechtliche Qualifikation des eingeklagten Sach- verhalts, Strafzumessung) wie auch die adhäsionsweise erfolgte Bejahung und Festsetzung der Zivilansprüche – als Fragen des Bundesrechts – der kassations- gerichtlichen Überprüfung entzogen sind und deshalb von vornherein nicht zum Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gemacht werden können (vgl. § 430b Abs. 1 StPO und Art. 269/271 BStP sowie von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 46 ff.; Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 1056; ders., a.a.O. [Kommentar], N 1 zu § 430b StPO).
Auch sonst sind keine besonderen (Einzelfall-)Umstände ersichtlich, welche eine Offizialverteidigung erheischen würden. Vielmehr scheint der Beschwerde- führer – ungeachtet dessen, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt – in Anbetracht seiner bisherigen Eingaben und Äusserungen anlässlich seiner Befragungen (vgl. insbes. ER Prot. S. 3 ff.; ER act. 7, 12, 15 und 16; OG act. 43 S. 3 ff.) durchaus befähigt, die nicht besonders umfangreichen Akten zum keineswegs komplex anmutenden Sachverhalt richtig zu verstehen, seine Sache (auch) im Kassationsverfahren selbst zu vertreten und sachgerechte Ausführun- gen zu den – wie eben erwähnt – sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht eher einfach gelagerten Erwägungen der Vorinstanz zu machen. Dass sich seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich in einer rein appella- torischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen und daher nicht zum angestrebten Ziel (Freispruch) führen können (vgl. nachstehende Erw. 4), vermag daran nichts zu ändern. Somit liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine Weiterungen aufdrängen. 3. Wie vor ihr bereits der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Q. (Er- stinstanz; vgl. ER act. 36 = OG act. 39, insbes. S. 4 ff.), auf dessen Erwägungen sie mehrfach in Anwendung von § 161 GVG verwies (KG act. 2 S. 6, 7, 10, 11 und 12), kam auch die Vorinstanz in (einlässlicher) Würdigung der zu den Akten erhobenen Beweise und Aussagen der Tatbeteiligten zum Schluss, dass der (be- züglich des inkriminierten Griffs an die rechte Brust der Beschwerdegegnerin 2 nicht geständige) Beschwerdeführer sich im Sinne der Anklage verhalten, d.h. der Beschwerdegegnerin 2 die eingeklagte (Brust-)Verletzung zugefügt habe. Im Weiteren hielt sie auch die von der Anklagebehörde und der Erstinstanz vorge- nommene rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts (als einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) für zutreffend. Schliess- lich bestätigte sie im Ergebnis auch das erstinstanzlich festgesetzte Strafmass, die Erledigung der von der Beschwerdegegnerin 2 und deren Ehemann gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sowie die für das Verfahren vor Er- stinstanz getroffene Nebenfolgenregelung (KG act. 2 S. 4-14, Erw. II-VII).
4.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hin- zuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kas- sationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägun- gen auseinander zu setzen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt dabei ebenso wenig wie etwa die blosse Be- teuerung der Unschuld im Falle der Beschwerdeerhebung durch den verurteilten Angeklagten. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstel- len, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen An- nahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines ande- ren) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 32 ff. zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (von Rechen- berg, a.a.O., S. 17/18; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 34 zu § 430 StPO). Des- halb bleibt im Rahmen des vorliegenden (Kassations-)Verfahrens von vornherein kein Raum für die beantragte Erhebung neuer Beweise (vgl. KG act. 1).
b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundi- gen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid voll- ends fehlen, lassen die zu pauschal gehaltenen Ausführungen des Beschwerde- führers auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Aus- einandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II-VII) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt der Be- schwerdeführer auch nur ansatzweise auf, dass und inwiefern das angefochtene obergerichtliche Erkenntnis bzw. die darin enthaltenen Erwägungen mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO behaftet seien; insbe- sondere ist auch mit den nicht näher konkretisierten Einwänden, wonach sich der Beschwerdeführer "nicht ... schuldig fühle" und "Bilder [für ihn] kein Beweis" seien (KG act. 1), kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Statt dessen erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswür- digung bzw. am vorinstanzlichen Schuldspruch. Mangels rechtsgenügender Be- gründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 430 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 33 zu § 430 StPO). 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in An- wendung der allgemeinen Regel (§ 396a StPO) dem mit seinem Antrag (auf Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen (s.a. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 982 und 1202 f.). Da der Be- schwerdegegnerin 2 vor Kassationsgericht keine Kosten und Umtriebe entstan- den sind, ist ihr keine Entschädigung (im Sinne von § 396a StPO) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 160.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Q. (ad GG040002), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: