Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040118/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2005 in Sachen Roger W., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Fürsprecher ... gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr.iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich betreffend Hinderung einer Amtshandlung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2004 (SB040198/U/hp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Der Angeklagte (Beschwerdeführer) rügt im vorliegenden Kassationsverfahren, wie bereits vor den beiden Vorinstanzen, eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. November 2003 hat folgenden Wortlaut (ER act. 20 S. 2): "Der Angeklagte Roger. W. hat ! eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag; indem er nachdem es am 26. August 2002, ca. 11.15 Uhr, am ...platz, Höhe Liegen- schaft Nr. 1, in Zürich, zu einer zunächst verbalen und anschliessend auch tätlichen Auseinandersetzung mit dem Lenker des Personenwagens der Marke "Skoda Octavia", GR ...., dem Verkehrsteilnehmer B... gekommen war, den wiederholten und für den Angeklagten deutlich zu verstehenden Anwei- sungen des zufällig an der vorgenannten Örtlichkeit vorbeifahrenden und um Klärung des Sachverhalts bemühten - für den Angeklagten als solchen er- kennbaren - Beamten der Stadtpolizei Zürich, nämlich die besagte Ereigni- sörtlichkeit nicht zu verlassen bis die genauen Umstände des Vorkommnis- ses geklärt seien, keinerlei Folge leistete, sondern er vielmehr versuchte, die vorgenannte Örtlichkeit zu verlassen, so dass der handelnde Beamte der Stadtpolizei Zürich sich dazu veranlasst sah, den Angeklagten festzuhalten,
aus welchem (Festhalte-)Griff sich der Angeklagte jedoch mehrfach loszu- reissen versuchte, was ihm denn auch teilweise gelang, und er weiterhin Anstalten traf, die Ereignisörtlichkeit zu verlassen, so dass der Polizeibeamte den Angeklagten unter Anwendung von körperli- cher Gewalt bis zum Eintreffen der bereits vorgängig avisierten polizeilichen Verstärkung festhalten musste, durch welches Verhalten des Angeklagten, wie von diesem beabsichtigt, zumindest aber in Kauf genommen, die reibungslose Durchführung der vor- genannten Handlung des Funktionärs der Stadtpolizei Zürich jedenfalls er- schwert wurde." Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich erkannte den Ange- klagte mit Urteil vom 14. Januar 2004 schuldig der Hinderung einer Amtshandlung und bestrafte ihn mit zehn Tagen Gefängnis und Gewährung des bedingten Straf- vollzugs. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung an das Obergericht. Das Obergericht (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 24. August 2004 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Gefängnisstrafe auf fünf Tage unter Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs. Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es sei das ge- nannte Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Oberge- richt zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. auf eine Vernehmlassung zu dieser.
II. 1. Wie bereits ausgeführt, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Ankla- geprinzips. Er hält dafür, es sei unklar, welche Fläche der Begriff der "Ereignisört- lichkeit" gemäss Anklageschrift umfasse. Im ersten Absatz des Anklagevorwurfs werde die Örtlichkeit mit "....platz, Höhe Liegenschaft Nr. 1 in Zürich" umschrie- ben. Eine genauere Umschreibung erfolge im Anklagesachverhalt nicht mehr. Die Ortsbezeichnung "Höhe Liegenschaft 1" umfasse zwei Möglichkeiten, nämlich ei- nen Streifen vor der Liegenschaft Nr. 1 bis zum Trottoirrand oder bis zur andern Seite des ....platzes. Im vorliegenden Fall komme es entscheidend auf die Be- stimmtheit des Anklagevorwurfs in diesem Punkt an. Denn gemäss Aktenlage ha- be der Beschwerdeführer die grössere Fläche (diejenige, die von der Liegenschaft Nr. 1 bis auf die andere Seite des Platzes reiche) nie verlassen und auch nicht versucht, sie zu verlassen. Und der Polizeibeamte, dessen Anweisungen der Be- schwerdeführer am 26. August 2002 zu befolgen gehabt habe, habe selbst zu Protokoll gegeben, dass es für ihn grundsätzlich keine Rolle gespielt habe, ob der Beschwerdeführer auf der einen oder der andern Seite der Strasse auf das Ein- treffen der polizeilichen Verstärkung gewartet habe. Wesentlich sei für den Poli- zeibeamten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf dem ...platz geblieben sei, und nicht auf welcher Seite man gewartet habe. Da die Anklageschrift nicht präzi- siere, welche von den verschiedenen Varianten mit dem Begriff "Ereignisörtlich- keit" gemeint sei, fehle es der Anklageschrift an der nötigen Bestimmtheit (KG act. 1 S. 5 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer hält weiter fest, das Obergericht stimme der Verteidigung insoweit zu, "als im ersten Abschnitt der Anklageschrift die Bezeichnung des Or- tes der vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B. mit 'am ....platz, Höhe Liegenschaft Nr. 1' nicht präzise formuliert ist" (KG act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer zitiert weiter das Obergericht, welches festhält, we- sentlich sei beim Anklageprinzip, dass der Angeklagte genau wissen solle, wel- ches Verhalten ihm vorgeworfen werde. Dies habe zur Folge, dass nicht jede Un- genauigkeit der Anklageschrift zur Verletzung des Anklageprinzips führe. Viel- mehr gehe es darum, ob der Angeklagte aus der Anklageschrift ersehen könne,
gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen habe. Dies sei, so das Obergericht, vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer wisse genau, wo die Auseinanderset- zung zwischen ihm und B. stattgefunden und der Polizeibeamte P. die Beteiligten angetroffen habe. Dies sei auch der Ort, von dem sich der Beschwerdeführer nicht habe entfernen dürfen. Das gehe aus dem Vorwurf im zweiten Abschnitt der Anklageschrift, welcher Bezug nehme auf den vorangehenden Abschnitt, unmiss- verständlich hervor (KG act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht versuche hier einen unbestimmten Begriff ("Ereignisörtlichkeit") mit andern Wor- ten zu umschreiben ("wo die Auseinandersetzung stattgefunden hat"), ohne dass es aber der Bestimmtheit näher komme. Der Ort, von dem sich der Beschwerde- führer nicht habe entfernen dürfen, sei eine mehr oder weniger grosse Fläche auf dem ....platz in Zürich. Entscheidend für die Verteidigung gegen den Vorwurf des strafbaren Verhaltens sei zu wissen, wie gross diese Fläche gewesen sei. Dies gehe aber weder aus der Umschreibung "am ...platz, Höhe Liegenschaft Nr. 1" noch aus dem Begriff "Ereignisörtlichkeit" hervor. Beide Begriffe seien bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Begrenzung der Fläche offen, das heisst un- bestimmt. Die beiden unbestimmten Umschreibungen würden nicht dadurch prä- ziser, dass sie sich aufeinander bezögen (KG act. 1 S. 5 f. Ziff. 7). Das Obergericht fahre weiter, so der Beschwerdeführer, entscheidend sei schliesslich auch, dass die Anweisung des Polizeibeamten P., nicht wegzugehen, dem Beschwerdeführer keinen Ermessenspielraum offen gelassen habe, sondern nichts anderes habe bedeuten können, als dass der Beschwerdeführer genau dort habe stehen bleiben müssen, wo er sich befunden habe, als der Polizeibe- amte P. vor Ort erschienen sei (KG act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hält dafür, dies treffe offensichtlich nicht zu. Nach der bereits zitierten Aussage des Polizei- beamten P. in der Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft gehe hervor, dass sehr wohl ein Ermessensspielraum bestanden habe, da es selbst für ihn (den Po- lizeibeamten) keine Rolle gespielt habe, auf welcher Seite des ...platzes man auf die Verstärkung der Polizei gewartet habe. Es könne denn auch rein logisch nicht anders sein. Bei einem unbestimmten Ortsbegriff sei der Ermessenspielraum mindestens so gross wie die Unbestimmtheit des Begriffs. Die Ortsangaben "Er- eignisörtlichkeit", "am ...platz, Höhe Liegenschaft Nr. 1" bezögen sich auf eine
Fläche, deren Begrenzung nicht definiert sei. Gegen einen solchen nicht genü- gend bestimmten Anklagevorwurf könne sich der Beschwerdeführer nicht vertei- digen (KG act. 1 S. 6 f. Ziff. 8). 2. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und an- dern Einzelheiten zu bezeichnen, "so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet" (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK ist ein Angeklagter in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhoben Beschuldigungen zu unterrichten. Zutreffend hält das Oberge- richt fest, dass nicht jede Ungenauigkeit der Anklageschrift zur Verletzung des Anklageprinzips führe, sondern dass es darum gehe, ob der Angeklagte aus der Anklageschrift ersehen könne, gegen welche Vorwürfe er sich zur Wehr zu setzen habe (KG act. 2 S. 4). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung mit B. beteiligt war und dass sich ein Beamter der Stadtpolizei um die Klärung des Sachverhalts bemühte. Folglich wusste der Beschwerdeführer auch, wie das Obergericht richtig feststellt, wo diese Auseinandersetzung stattfand und wo er sich aufhielt, als der besagte Polizeibeamte erschien. Unbehilflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Aussage des Polizeibeamten, wenn ein Beteiligter an ihn herangetreten wäre und ihm gesagt hätte, er wolle die Strassenseite wech- seln, hätte er sich nicht dagegen gewehrt (ER act. 13 S. 6). Aus dieser Aussage ergibt sich lediglich, dass der Polizeibeamte nichts dagegen eingewendet hätte, wenn der Beschwerdeführer ihn darum ersucht hätte, auf der andern Strassen- seite warten zu können. In der vorliegenden Anklage geht es aber nicht darum, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, entgegen der Anweisung des Po- lizeibeamten die Strassenseite gewechselt zu haben, sondern dass er Anstalten getroffen habe, den Ort des Geschehens überhaupt zu verlassen. Sollte der Be- schwerdeführer geltend machen wollen, die ihm gemachten Vorwürfe beruhten auf einem Missverständnis des Polizeibeamten, der Beschwerdeführer habe sich entfernen wollen, während dieser in Wirklichkeit bloss die Strassenseite habe
wechseln wollen, um sich etwas ins Abseits zu begeben, und es ihm somit nicht darum gegangen sei, eine Amtshandlung zu erschweren, so wäre dies im Rah- men der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geltend zu machen und zu prü- fen gewesen. Es mag zutreffen, dass der Ort der Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdeführer und B. mit "am ...platz, Höhe Liegenschaft Nr. 1" nicht sehr genau umschrieben ist, und dass dies auch für den Ort gilt, wo der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift wiederholt angewiesen wurde, diesen nicht zu verlassen. Solches räumt das Obergericht ein. Dies ändert aber nichts daran, dass der Be- schwerdeführer aus der Anklage mit genügender Deutlichkeit entnehmen konnte, was ihm vorgeworfen wurde, und dass er sich somit gegen diesen Vorwurf vertei- digen konnte. Damit genügt die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz. Die Rüge ist unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.1500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.197.-- Schreibgebühren, Fr.95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.