Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040116/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2005 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich betreffend Raubversuch etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2004 (UK030175/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Bericht und Antrag vom 17. September 2003 an das Bezirksgericht Zürich warf die Bezirksanwaltschaft Zürich (Hauptabteilung 2) dem vor den Vorin- stanzen durch Rechtsanwalt lic. iur. A. amtlich verteidigten Beschwerdeführer (und Rekurrenten) X. vor, im Zustand nicht selbst verschuldeter Zurechnungsun- fähigkeit objektiv die Tatbestände des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB und des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben (BG act. 14). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. BG Prot. S. 4 ff.) fasste die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) am 18. November 2003 ei- nen Beschluss. Darin stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorge- worfenen Taten im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähig- keit im Sinne von Art. 10 StGB begangen habe, und sie ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an (BG act. 30 = OG act. 5). Sodann verfügte der Abteilungsvorsitzende die Fortdauer der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers bis zum möglichen Antritt der Massnahme (BG act. 31 und 37). 2. Gegen den in begründeter Form mitgeteilten bezirksgerichtlichen Erledi- gungsentscheid rekurrierte der amtliche Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Febru- ar 2004 namens des Beschwerdeführers (OG act. 11), nachdem bereits im An- schluss an die Eröffnung des Beschluss-Dispositivs lic. iur. B. "in vorläufiger Ver- tretung" des amtlichen Verteidigers eine Rekurseingabe (vom 10. Dezember 2003) mit dem Gesuch um Fristansetzung zur ergänzenden Begründung des Re- kurses gemacht hatte (OG act. 1; s.a. OG act. 4). Dabei beantragte er hauptsäch- lich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar bei stark verminderter Zu- rechnungsfähigkeit, jedoch nicht in völliger Schuldunfähigkeit gehandelt habe, weshalb der erstinstanzliche Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Fäl-
lung eines Urteils an die Erstinstanz zurückzuweisen sei; daneben stellte er meh- rere Eventualanträge (OG act. 11 S. 1 und 2). Bereits zuvor, nämlich mit Verfü- gung vom 9. Februar 2004, hatte der Obergerichtspräsident angeordnet, dass die Sicherheitshaft einstweilen fortdauere (OG act. 9), ehe sie im Hinblick auf den Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs per 11. Mai 2004 aufgehoben wurde (OG act. 21). Mit Beschluss vom 20. September 2004 wies die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (OG act. 39 = KG act. 2). Gegen diesen ihm am 27. September 2004 in begrün- deter Form eröffneten (vgl. OG act. 40) Rekursentscheid meldete der amtliche Verteidiger innert gebotener Frist (vgl. § 431 Satz 1 StPO und §§ 191/193 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 41 = KG act. 8). In der Folge wur- de dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2004 im Sinne von § 431 Satz 3 StPO Frist zur schriftlichen Begründung der Be- schwerde angesetzt (vgl. OG act. 38 S. 8). Diese Verfügung hat der Pflichtvertei- diger am 12. Oktober 2004 in Empfang genommen (vgl. OG act. 44). Die 30-tägige Frist zur Begründung der als solcher zulässigen kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde (vgl. § 428 Ziff. 2 aStPO [in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung] und § 3 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003) begann somit am 13. Oktober 2004 zu laufen und endete am 11. November 2004 (vgl. § 191 GVG). 3.a) Am 11. November 2004 und damit am letzten Tag dieser (Begrün- dungs-)Frist ging hierorts ein an das Kassationsgericht adressiertes, vom Be- schwerdeführer persönlich verfasstes Schreiben vom 9. November 2004 ein, in welchem dieser erklärt, "Einspruch resp. Rekurs" gegen den vorinstanzlichen Be- schluss zu erheben, wobei er – unter Hinweis auf seine eigene Schilderung der Tatvorgänge (KG act. 3) – explizit die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlus- ses verlangt. Überdies stellt er das Gesuch, ihm (für das Kassationsverfahren) ei- nen neuen amtlichen Verteidiger zu bestellen, da sein jetziger Pflichtverteidiger ihn nicht mehr vertreten wolle (KG act. 1).
Mit dieser Eingabe bringt der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck, dass er den vorinstanzlichen (Rekurs-)Entscheid nicht gegen sich gel- ten lassen wolle, sondern ihn auf dem Rechtsmittelweg anfechte. Seine Eingabe vom 9. November 2004 ist daher als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aufzufas- sen und als solche entgegenzunehmen. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP) wurde – so- weit ersichtlich – nicht erhoben (vgl. KG act. 7). b) Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO handelt und der bisherige amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers im Anschluss an die Eröffnung des vorinstanzlichen Beschlus- ses zwar kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, in der Folge aber keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht hatte, wurde diesem mit Präsi- dialverfügung vom 22. November 2004 Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob er mit Bezug auf die Erhebung (resp. Begründung) einer kantona- len Nichtigkeitsbeschwerde bzw. den aus § 11 Abs. 2 StPO fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf effiziente Verteidigung (auch) im Kassationsverfahren seinen – von der Praxis entwickelten – Pflichten als amtlicher Verteidiger (vgl. da- zu nachstehende Erw. II/3/b) nachgelebt habe (KG act. 9). Dieser Aufforderung kam der amtliche Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004, zu welchem der Beschwerdeführer mit fristwahrender (vgl. KG act. 15 und 16/1) Eingabe vom 3. Januar 2005 Stellung nahm (KG act. 18), innert erstreckter (vgl. KG act. 11) Frist nach (KG act. 13). II. 1. Mit Blick auf das beschwerdeführerische Gesuch um Bestellung eines an- deren amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren ist zunächst von Be- lang, dass in casu – wie eben erwähnt – (auch hinsichtlich des Verfahrens vor Kassationsgericht) ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 StPO vorliegt (vgl. zum Ganzen Graf, Zum Anspruch auf Verteidiger-
beistand, plädoyer 5/97, S. 28 ff.; s.a. von Castelberg, Zum Bereich notwendiger Verteidigung im Zürcher Strafprozess, in: Festschrift für Jörg Rehberg, Zürich 1996, S. 85 ff.). Folglich muss der Beschwerdeführer (als strafrechtlich Belangter) auch mit Bezug auf das Kassationsverfahren notwendigerweise durch einen im Kanton Zürich zugelassenen bzw. nach Art. 4 ff. BGFA in einem kantonalen An- waltsregister eingetragenen Rechtsanwalt (§ 12 Abs. 1 StPO) verbeiständet sein (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 484 und 487). Dabei gilt die bereits früher erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 23; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 2 zu § 433 StPO; ders., a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 489). Die bloss formelle Bestellung bzw. Mandatierung eines solchen reicht indes- sen nicht aus; vielmehr muss dieser, damit dem Anspruch des Angeschuldigten auf effektive Verteidigung Genüge getan ist, dessen Interessen auch tatsächlich wahrnehmen, d.h. es muss auch faktisch eine sachkundige, engagierte, effektive und wirkungsvolle Verteidigung gewährleistet sein (ZR 97 Nr. 108, Erw. III/2.3 [m.w.Hinw.]; Pra 2001 Nr. 171, Erw. 3/d; Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 485 und 500). Ob dies der Fall ist, hat das Kassationsgericht in Fällen notwendi- ger Verteidigung in Ausübung der staatlichen Fürsorgepflicht (im Übrigen selbst dann, wenn kein Gesuch um Wechsel des Verteidigers vorliegt) von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZR 97 Nr. 108, Erw. III/2.3; Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Zürich 2000, S. 64, 167 f.). 2. Der Beschwerdeführer ist, nachdem anfänglich Rechtsanwältin lic. iur. C. mit seiner amtlichen Verteidigung betraut war, seit dem 26. Mai 2003 durch Rechtsanwalt lic. iur. A. amtlich verteidigt (vgl. BG act. 11/10). Dieser hat die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zwar angemeldet (s. KG act. 8), in der Folge aber keine Beschwerdebegründung eingereicht. Um dies nachholen zu können, beantragt der Beschwerdeführer eine Ersetzung des amtlichen Verteidigers bzw. die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers für das Kassationsverfahren.
3.a) Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 22. November 2004 (KG act. 9 S. 3 ff., Erw. 3) erörtert, steht ein Wechsel des einmal bestellten amtlichen Ver- teidigers nicht im Belieben des Angeschuldigten oder seines amtlichen Verteidi- gers, sondern setzt nach gefestigter Praxis objektive Gründe, beispielsweise ein in objektiv nachvollziehbarer Weise erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwi- schen Angeschuldigtem und Offizialverteidiger voraus. Dabei reicht allein der Umstand, dass der Angeschuldigte mit einem gegen ihn ergangenen Entscheid bzw. dem sich darin niederschlagenden Resultat seiner Verteidigung nicht zufrie- den, sondern über den Ausgang des Verfahrens enttäuscht ist, die fachliche Kompetenz seines Verteidigers anzweifelt oder gar (subjektiv) das Vertrauen in den Verteidiger und seine Tätigkeit verloren hat, keineswegs aus, um eine Erset- zung zu rechtfertigen. Auch unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Vertei- digungsführung rechtfertigen einen Wechsel des Offizialverteidigers grundsätzlich nicht. Für einen solchen sind vielmehr objektive Gründe erforderlich, wobei bei der Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs gemäss Praxis und Doktrin pri- mär die Frage entscheidend ist, ob gestützt auf eine objektive Betrachtungsweise die sachgerechte und effiziente Wahrung der Interessen des Angeschuldigten durch den Offizialanwalt (noch) gewährleistet erscheint oder ob dies nicht (mehr) der Fall ist (vgl. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 490; Graf, a.a.O. [Effizi- ente Verteidigung], S. 47 mit zahlreichen Hinweisen). b) Bezüglich der damit ins Zentrum rückenden (und – wie gesagt – von Am- tes wegen zu prüfenden) Frage, ob auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens eine effiziente Verteidigung (im vorstehenden Sinne) vorliegt, d.h. ob der (amtli- che oder erbetene) Verteidiger die Interessen des Angeschuldigten auch mit Blick auf das Kassationsverfahren hinreichend wahrgenommen hat (vgl. dazu Graf, a.a.O. [Effiziente Verteidigung], S. 60 ff.), ist zu beachten, dass gemäss ständiger Praxis (auch in Fällen, in denen der Angeschuldigte einen Weiterzug ausdrücklich wünscht) keine Pflicht der Verteidigung zur Begründung einer (angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde besteht, wenn sie den anzufechtenden Entscheid sorgfäl- tig auf das Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen geprüft und solche verneint hat, mithin eine Beschwerde(erhebung) als aussichtslos erachtet hat. Im Hinblick auf das eigene Recht des Angeklagten (bzw. Verurteilten oder Massnahmegeg-
ners), die Nichtigkeitsbeschwerde selbst zu begründen, muss der Verteidiger die- sem jedoch den schriftlich begründeten Entscheid der Vorinstanz übergeben bzw. zustellen, das Ergebnis seiner Prüfung rechtzeitig bekanntgeben und ihn über die Nichtbegründung der Beschwerde sowie den Lauf der (Begründungs-)Frist infor- mieren. Ist der Verteidiger diesen Aufgaben hinreichend nachgekommen und be- gründet er die Beschwerde wegen Verneinung von Erfolgsaussichten nicht, liegt auch mit Blick auf das Kassationsverfahren eine effiziente Verteidigung vor. In diesem Fall besteht kein Anlass für Weiterungen. Insbesondere hat der Ange- schuldigte diesfalls weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der Frist zur Be- gründung der Beschwerde noch auf Bestellung eines neuen bzw. auf einen Wechsel des Offizialverteidigers (vgl. zum Ganzen RB 2001 Nr. 93; Pra 2002 Nr. 82; Kass.-Nr. 2002/047 vom 19.5.2002 i.S. U.c.StaZ, Erw. 8.4; 2002/199 i.S. R.c.StaZ, Verfügung vom 10.6.2002, Erw. 6; Kass.-Nr. AC040080 vom 21.10. 2004 i.S. W.c.StaZ, Erw. 5/b; Graf, a.a.O. [Effiziente Verteidigung], S. 165 ff. m.w.Hinw.). 4.a). In seiner Eingabe vom 16. Dezember 2004 (KG act. 13) führt der amtli- che Verteidiger des Beschwerdeführers aus, dass er den am 27. September 2004 (in schriftlich begründeter Form) bei ihm eingegangenen obergerichtlichen Be- schluss vom 20. September 2004 dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 zugestellt habe; zugleich habe er ihm (schriftlich) mitgeteilt, dass er auf eine Be- schwerdeerhebung verzichten wolle, da er die Erfolgschancen als gering ein- schätze, und er habe den Beschwerdeführer gebeten, ihn zu kontaktieren, falls er einen Besuch wünsche, um die Sache abschliessend zu besprechen (s.a. KG act. 14/1). Sodann habe er gleichentags vorsorglicherweise kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde angemeldet (vgl. KG act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer – so der amtliche Verteidiger weiter – ihn anlässlich einer telefonischen Unterredung am 12. Oktober 2004 gefragt habe, warum er nichts gegen den obergerichtlichen Entscheid unternehme, habe er (der amtliche Verteidiger) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach nochmali- gem gründlichem Studium des Falles zum Schluss gelangt sei, dass seines Er- achtens gegen das Gutachten bzw. die Gutachterinnen nicht anzukommen sei,
die Vorinstanz die Einwendungen der Verteidigung einigermassen stringent ab- gehandelt habe und auch die Ablehnung einer Wahlkonfrontation mit D. bzw. die Begründung, warum diese zusätzliche Identifikation im vorliegenden Fall unter- bleiben könne, seines Erachtens durchaus vertretbar sei. Er habe dem Be- schwerdeführer aber gesagt, dass er die Nichtigkeitsbeschwerde vorsorglicher- weise angemeldet habe, wobei die Fristansetzung (zu deren Begründung) nun- mehr bei ihm eingegangen sei. Er nehme an, dass er hierbei das Datum des Fristablaufs (11. November 2004) erwähnt habe, mit Sicherheit könne er dies je- doch nicht sagen. Nach Beendigung des Gesprächs sei er davon ausgegangen, dass nichts zu unternehmen sei. Am 26. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer dem amtlichen Verteidi- ger anlässlich eines weiteren Telefongesprächs erklärt, dass er eine Begründung der Beschwerde wünsche. Daraufhin sei nochmals eine längere Diskussion er- folgt, wobei der amtliche Verteidiger dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er bei seiner Meinung (fehlende Erfolgsaussichten der Beschwerde) bleibe und nichts unternehmen, d.h. die Beschwerde nicht begründen werde, dass er aber nichts gegen einen Anwaltswechsel einzuwenden habe; indessen müsse nun so- fort ein neuer Anwalt gesucht werden, da die Begründungsfrist am 11. November 2004 ablaufe. Abschliessend ersucht der amtliche Verteidiger, dem Gesuch des Be- schwerdeführers um Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu entsprechen und die Begründungsfrist neu anzusetzen. b) Der Beschwerdeführer bestreitet diese (glaubhafte) Sachdarstellung in seiner Eingabe vom 3. Januar 2005 (in welcher er im vorliegend relevanten Zu- sammenhang lediglich erklärt, dass ihm sein amtlicher Verteidiger Name und Adresse eines anderen Rechtsanwaltes gegeben habe, der bereit wäre, das Mandat zu übernehmen, falls er als [neuer] amtlicher Verteidiger bestellt werde) nicht (vgl. KG act. 18); er hat sie gegenteils als im Wesentlichen zutreffend aner- kannt (vgl. KG act. 17). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist unter diesen Um- ständen von der Richtigkeit der Sachdarstellung des amtlichen Verteidigers aus- zugehen (s.a. Graf, a.a.O. [Effiziente Verteidigung], S. 168 f.).
der Pflichtverteidiger noch der Beschwerdeführer selbst eine Störung des Ver- trauensverhältnisses oder andere Umstände geltend macht, die eine Weiterfüh- rung des Mandats als objektiv unzumutbar erscheinen lassen, sondern einzig deshalb um Ersetzung des amtlichen Verteidigers ersucht wird, weil dieser die seiner Meinung nach aussichtslose Beschwerde nicht begründen wollte (und auch nicht begründet hat). Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine Wiederherstellung der Begründungsfrist. Demnach ist im vorliegenden Kassationsverfahren allein über die fristwahrende, vom Beschwer- deführer persönlich verfasste Eingabe vom 9. November 2004 (KG act. 1) zu be- finden. III. 1. Angesichts der Ausgestaltung dieser Eingabe ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt kei- ne Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebe- nen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend auf- gezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem ange- fochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinander zu setzen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wieder- holung genügt dabei ebenso wenig wie etwa die blosse Beteuerung der Unschuld im Falle der Beschwerdeerhebung durch den verurteilten (bzw. mit strafrechtli- chen Sanktionen belegten) Angeschuldigten. Auch lässt sich kein Nichtigkeits- grund nachweisen, indem in der Beschwerde losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen einfach die eigene Meinung dargelegt und derjenigen des Sachrich- ters gegenübergestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift die ange- fochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und die-
jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Ein- zelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Akten- stellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 32 ff. zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6). 2. Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtig- keitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen (weshalb in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO auf die Anhörung der Beschwerdegegnerin [Rekursgegnerin] sowie die Einholung einer vorinstanzlichen Vernehmlassung verzichtet werden kann). Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im ange- fochtenen Entscheid oder andere Aktenstellen vollends fehlen, lässt sie auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochte- nen Urteil vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. II-V) kann erst recht keine Rede sein. Das gilt selbst dann, wenn man die Beilage zur eigentlichen Beschwerde (KG act. 3) – eine Kopie eines an eine Drittperson ge- richteten Schreibens des Beschwerdeführers, in welchem dieser bloss die beur- teilten Delikte, deren Begehung er teilweise bestreitet, aus seiner Sicht schildert und seine Darstellung der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberstellt – als inte- grierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift betrachten würde (was unter for- mellen Gesichtspunkten jedoch kaum angehen dürfte; vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 18). Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer (in beiden Schriftstük- ken) rechtsgenügend auf, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss bzw. die darin enthaltenen Erwägungen mit einem der kassationsge- richtlichen Überprüfung zugänglichen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO behaftet seien (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 430b
StPO, wonach die Verletzung von Bundesrecht, wozu insbesondere auch die Be- stimmungen des StGB gehören, nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren, son- dern mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bun- desgerichts zu rügen sind). Statt dessen erschöpfen sich die Vorbringen des Be- schwerdeführers, insbesondere diejenigen in der Beilage zur Beschwerde (KG act. 3), der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 430 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 33 zu § 430 StPO). IV. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a StPO) dem mit seinem Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (s.a. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 982 und 1202 f.). Wegen offensichtli- cher Unerhältlichkeit sind sie jedoch – wie dies bereits hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens geschehen ist (vgl. KG act. 2 S. 28, Erw. V; s.a. BG act. 30 S. 23, Erw. IX) – sogleich definitiv abzuschreiben (§ 190a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.