Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040113/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2005 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend mehrfachen Mord Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2004 (SE040007/U/jv)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer hat am 31. August 2002 seine Eltern getötet. Mit Urteil vom 8. Juli 2004 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, deswegen schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und bestrafte ihn mit lebenslänglichem Zuchthaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 und angeheftete Anklageschrift). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeits- beschwerde, welche er durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig anmelden und begründen liess (vgl. KG act. 1 und 4). Darin stellte er den Antrag auf Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids (KG act. 1 S. 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde wandte sich gegen die vorinstanzliche Verneinung einer Verminderung der Zu- rechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 1 S. 18 unten). Da der Beschwerdeführer anbetrachts der Begründung der Nichtigkeitsbe- schwerde im Kassationsverfahren unzureichend verteidigt erschien, wurde der bisherige amtliche Verteidiger mit Zwischenbeschluss vom 4. April 2005 entlas- sen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt und die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wiederherge- stellt (KG act. 11). Innert der wiederhergestellten Frist (KG act. 13 i.V. mit act. 12/3) begründete der neue amtliche Verteidiger am 9. Mai 2005 die Nichtigkeits- beschwerde und beantragte ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG act. 13). Beschwerdegegnerin (KG act. 16) und Vorinstanz (KG act. 17) ver- zichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw. auf Vernehmlassung. 3. Der Beschwerdeführer legte gegen das obergerichtliche Urteil auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein (vgl. KG act. 6).
II. 1. Die Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2005 rügt, die Vorinstanz sei nur in unzureichender Weise auf die von der Verteidigung (vor Vorinstanz) vorge- brachte Kritik am psychiatrischen Gutachten eingegangen und habe damit die Begründungspflicht verletzt. Ueberdies habe die Vorinstanz das Gutachten teil- weise falsch verstanden und sei deshalb gar nicht in der Lage gewesen, eine selbständige Beweiswürdigung vorzunehmen und sich mit den Kritikpunkten der Verteidigung auseinanderzusetzen. Deshalb hätte die Vorinstanz entweder den Gutachter damit beauftragen müssen, zur Kritik der Verteidigung Stellung zu nehmen, oder ein Obergutachten einholen müssen (KG act. 13 S. 5 Ziff. 2.1). Die Beschwerde stellt diese Rüge in den Zusammenhang der vorinstanzlichen Ver- neinung der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers (KG act. 13 S. 6 Ziff. 2.2.1). Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht macht die Beschwerde im Zusammenhang mit der entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers getroffenen vorinstanzlichen Feststellung geltend, dieser habe den Tötungsvorsatz bereits auf dem Weg in die Werkstatt bzw. in der Werkstatt gefasst und nicht erst bei der Rückkehr in die Wohnung (KG act. 13 S. 5 Ziff. 2.1). 2. Die Untersuchungsbehörde hatte bei der psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben u.a. zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei den Taten (OG act. 4.12/1). Das Gutachten vom 26. Mai 2003 diagnostizierte unter der Be- urteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein auf Alkohol bezogenes Abhängigkeitssyndrom (ICD 10 F 10.2) (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 57) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80) (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 60). Bei der Beurteilung der Einsichts- und Wil- lensfähigkeit des Beschwerdeführers gelangte das Gutachten zum Schluss, dass tatzeitaktuell die diagnostischen Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 10 StGB nicht erfüllt gewesen seien. Das komplexe Motivationsgefüge des Be- schwerdeführers und die Entwicklung der Tatvorgeschichte seien nicht kausal mit einer der diagnostizierten psychischen Störungen verknüpft gewesen. Auch sei eine solche Verknüpfung in Bezug auf die engere Tathandlung nicht erkennbar.
Es lasse sich keine für den Tatentschluss und die Tathandlung bedeutsame Stö- rung belegen, welche die Fähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte, sich gemäss seiner Einsicht des Verbotenen der Tötungshandlungen entscheiden und steuern zu können. Aus gutachterlicher Sicht könne weder eine Beeinträchti- gung der Einsichts- noch der Willensfähigkeit im Sinne des Art. 11 StGB erkannt werden (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 66 f.). Die Vorinstanz erwog, im Gutachten werde einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb die psychischen Störungen des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang zu den Taten gestanden seien und deshalb im Zeitpunkt der Delikte keine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB gegeben gewesen sei (Urteil KG act. 2 S. 33 Ziff. 85). Die Vorinstanz nahm deshalb keine Strafmilderung im Sinne von Art. 11 StGB vor (vgl. Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 91). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits vor Vorinstanz Kri- tik am psychiatrischen Gutachten geäussert und Widersprüche dargelegt. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Vor Vorinstanz habe er geltend gemacht, der Gutachter habe auf S. 60 eine Beschreibung der narzisstischen Störung ge- geben. Auf S. 67 habe der Gutachter Elemente dieser narzisstischen Persönlich- keitsstörung als Belastungsmomente akzeptiert, wobei er in der Folge auch auf eine überdauernde Persönlichkeitsstörung geschlossen habe, was eben heissen würde, dass sie sich im Tatzeitpunkt ausgewirkt habe. Plötzlich sage das Gut- achten, dass diese überdauernde Persönlichkeitsstörung nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne, obschon offensichtlich sei, dass die narzisstische Persönlichkeitsstörung eine direkte Folge der beschriebe- nen jugendgeschichtlichen Entwicklung sei und für diese Entwicklung in der Psy- che des Beschwerdeführers die Eltern eine direkte und wesentliche Verantwor- tung getragen hätten. Es sei ein Fehlschluss, von den angeblich rationalen und zielgerichteten Handlungsabläufen automatisch auf eine intakte Steuerungsfähig- keit zu schliessen (KG act. 13 S. 10 lit. a - c mit Verweisungen auf OG Prot. S. 50 f.).
wurde, inhaltlich überhaupt zur Kenntnis nahm. Daran muss gezweifelt werden. So bezog sich der Verteidiger des Beschwerdeführers bei seiner Kritik vor Vorin- stanz (OG Prot. S. 50) u.a. auf den dritten Absatz von Seite 67 des Gutachtens, in welchem der Gutachter erwähnt, die Gefühle des Beschwerdeführers stellten sich auf dem Hintergrund der realen Verhältnisse als überdauernde Beziehungspro- blematik dar, die nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet wer- den könne (OG act. 4.12/13 S. 67). Die Vorinstanz verwies bezüglich der als ein- lässlich und nachvollziehbar bezeichneten Begründung im Gutachten auf ihre vorstehenden Darlegungen (Urteil KG act. 2 S. 33 Ziff. 85). Diese vorstehenden Darlegungen hören indes auf S. 67 oben erster Absatz des Gutachtens auf (Urteil KG act. 2 S. 33 vor Ziff. 85). Die vom Beschwerdeführer mit den gutachterlichen Aeusserungen in Absatz 3 dieser S. 67 des Gutachtens begründete Kritik beach- tete die Vorinstanz damit überhaupt nicht. Auch dies ist eine Verletzung des Ge- hörsanspruchs des Beschwerdeführers. d) Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz vorgebrachte und in der Be- schwerde zitierte Kritik am psychiatrischen Gutachten ist auch keinesfalls etwa so abwegig, dass ihr deshalb einfach mit einer blossen Verweisung auf das Gutach- ten hätte begegnet werden dürfen (wenn auch der Beschwerdeführer dabei offen- bar nicht korrekt den gutachterlichen Ausdruck "überdauernde Beziehungspro- blematik" mit dem Ausdruck "überdauernde Persönlichkeitsstörung" gleichsetzt). aa) So erwog das Gutachten, hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers seien schwer wiegende Verhaltensauffälligkeiten auf der einen Seite und äusserst belastende innerfamiliäre Verhältnisse auf der anderen Seite beschrieben worden. Schon in der biographischen Entwicklung des Be- schwerdeführers sei erkennbar, dass die Beziehung zu den Eltern von klein auf schwer gestört gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer nachdrücklich be- schreibe, dass er bei seinen Eltern sein ganzes Leben lang nicht die Liebe, Zu- wendung und Anerkennung gefunden habe, die er sich gewünscht habe, und ebenso das Fehlen einer Förderung, Anerkennung und zuverlässigen Akzeptanz beschreibe sowie einen Erziehungsstil der Eltern, der vor allem durch körperliche Züchtigung charakterisiert gewesen sei, ständen diese Angaben mit den Fest- stellungen Dritter in Einklang. Diese Verhältnisse seien zu beachten, wenn sich
für das Kindes- und Jugendalter des Beschwerdeführers rückblickend eine "Stö- rung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen" (ICD 10 F 91.1) er- kennen lasse. Diese Diagnose sei deskriptiv und charakterisiere die Kombination von dissozialen und aggressiven Verhaltensauffälligkeiten, Aufmerksamkeitsstö- rungen und Zeichen einer emotionalen Beeinträchtigung (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 58). Auf dem Hintergrund einer sehr ambivalenten Beziehung zu den Eltern, die durch Zuwendungswünsche und Wünsche nach Anerkennung einer- seits und die Erfahrung der Zurückweisung, durch Wut und Hilflosigkeit anderer- seits geprägt gewesen sei, sei es dem Beschwerdeführer im Grunde nie gelun- gen, sich aus dieser Verstrickung zu lösen. Die ungelöste und wohl auch unlösba- re Beziehungsproblematik im Verhältnis zu den Eltern habe die Persönlichkeits- entwicklung des Beschwerdeführers und damit auch die Entwicklung seiner Auto- nomie beeinträchtigt. So sei es dem Beschwerdeführer nie gelungen, sich aus der dauernden Wiederholung von Wünschen nach Anerkennung einerseits und deren Enttäuschung anderseits zu befreien (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 59). Der Be- schwerdeführer weiche in seinen inneren Erfahrungs- und Verhaltensmustern so- wie in den inneren Einstellungen von sich und anderen deutlich von der Norm ab. Diese Abweichung habe sich schon in der Kindheit manifestiert, habe zu einem erkennbaren subjektiven Leiden geführt, sei mit einer Einschränkung seiner so- zialen Leistungsfähigkeit verbunden, tiefgreifend und lasse sich nicht nur im Be- reich kognitiver Einstellungen, sondern auch im affektiven und Beziehungsbereich belegen. Damit seien die grundsätzlichen Kriterien für die Diagnose einer Persön- lichkeitsstörung erfüllt. Zur Genese einer solchen pathologischen Charakterbil- dung könne aus psychodynamischer Sicht die unempathische, vernachlässigende und abwertende Erziehung des Beschwerdeführers als bedeutsam erkannt wer- den. Neben den fragilen Selbstwertrepräsentanzen und Verhaltensweisen seien es die Besonderheiten in der Interaktion, die früh gestörte Beziehungsfähigkeit, die Selbstbezogenheit, die hohe Empfindlichkeit gegenüber der Einschätzung durch andere, die auffällige Selbstdarstellung, das durchgängige Gefühl, im Recht zu sein, die eingeschränkte Konsensfähigkeit, Neidgefühle sowie sein Arbeitsver- halten, Stimmungsstörungen und selbstdestruktive Verhaltensmuster, die als be- sondere Auffälligkeiten erfasst werden könnten und ein Störungsmuster feststel- len liessen, das beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer narzisstischen Per-
sönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80) sprechen lasse (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 60). Als überdauernde Faktoren im Bedingungsgefüge des Tathandelns könn- ten die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung, die schwere Beziehungsproblematik im Verhältnis zu seinen Eltern erkannt werden (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 61 f. Ziff. 7.3). Die diagnostizierte narzisstische Persönlich- keitsstörung sei hinreichend erheblich ausgeprägt, um sie dem diagnostizierten Begriff einer mangelhaften geistigen Entwicklung zuzuordnen (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 66). bb) Selbstverständlich verneine der Gutachter nicht, dass für Tatentschluss und Tathandlung heftige Affekte, Wut, Hass und Neid, von entscheidender tatmo- tivationaler Bedeutung gewesen seien. Aber auch die Ausweglosigkeit und die Aussicht, sich durch Offenbarung seiner tatsächlichen Lage völlig zu desavouie- ren, hätten zu Tatentschluss und Tathandlung beigetragen. Insbesondere das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers der dauernden Niederlage und Be- schämung durch die Eltern, der ständigen Kontrolle, das Gefühl, sich um Zunei- gung der Eltern zu bemühen, auf das Bemühen jedoch nie einen Widerhall zu fin- den, seien dargestellt worden. Sie stellten sich auf dem Hintergrund der realen Verhältnisse als überdauernde Beziehungsproblematik dar, die nicht der narziss- tischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne. Die Berücksichtigung dieser Faktoren entziehe sich der Diskussion der Zurechnungsfähigkeit (Gutach- ten OG act. 4.12/13 S. 67 vor Ziff. 7.5). cc) Tatsächlich ist bei den vorgängigen gutachterlichen Feststellungen die Ausführung, die überdauernde Beziehungsproblematik (zwischen dem Beschwer- deführer und seinen Eltern) könne nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden, nicht aus sich selber heraus verständlich. Ist sie so zu ver- stehen, dass die Beziehungsproblematik unabhängig von der narzisstischen Per- sönlichkeitsstörung sei und mit dieser nichts zu tun habe, widerspricht sie tat- sächlich den vorgängigen gutachterlichen Ausführungen, insbesondere wonach zur Genese der pathologischen Charakterbildung des Beschwerdeführers die un- empathische, vernachlässigende, abwertende Erziehung des Beschwerdeführers bedeutsam sei. Damit wäre anzunehmen, dass die Beziehungsproblematik des Beschwerdeführers mit seinen Eltern, ausgehend von deren unempathischen,
vernachlässigenden und abwertenden Erziehung, durchaus der narzisstischen Persönlichkeitsstörung "zugeordnet" werden kann bzw., wenn dies unter "Zuord- nung" verstanden wird, mit dieser zusammenhängt. Ist dies der Fall, ist nicht ohne weitere Erklärungen nachzuvollziehen, weshalb sich die Berücksichtigung dieser Faktoren der Diskussion der Zurechnungsfähigkeit entziehe, begründeten doch diese Faktoren die narzisstische Gesundheitsstörung mindestens mit, waren sie auch zum Zeitpunkt der Taten vorhanden und bedeutet die durch diese mitbe- gründete narzisstische Persönlichkeitsstörung gemäss Gutachter eine geistig mangelhafte Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB. Mit dem ohne weitere Erklä- rungen nicht nachvollziehbaren Hinweis, die Beziehungsproblematik könne nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden, ist die sich auf- drängende Frage nicht beantwortet, ob nicht diese geistig mangelhafte Entwick- lung die Fähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzte, die heftigen Affekte Wut, Hass und Neid von entscheidender tatmotivationaler Bedeutung genügend zu kontrollieren. e) Die Rüge, dass die Vorinstanz nicht auf die Kritik der Verteidigung am psychiatrischen Gutachten eingegangen sei, ist begründet. Damit verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und setzte dadurch ei- nen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Diese wird sich mit der Kritik der Verteidigung am psychiatrischen Gutachten auseinanderzusetzen haben. 5. Anbetrachts der Gutheissung der Beschwerde aus dem genannten Grund sind die weiteren Rügen nur noch soweit zu prüfen als dies im Hinblick auf den neuen vorinstanzlichen Entscheid für sinnvoll erscheint: 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Vorinstanz dargelegt, es sei ein Fehlschluss, von den angeblich rationalen und zielgerichteten Hand- lungsabläufen automatisch auf eine intakte Steuerungsfähigkeit zu schliessen. Auch darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen (KG act. 13 S. 10 lit. c mit Ver- weisung auf OG Prot. S. 52).
Einerseits bezog sich die Verteidigung vor Vorinstanz dabei gar nicht auf das konkrete psychiatrische Gutachten, sondern darauf, dass die Behauptung der vollen Zurechnungsfähigkeit "oft" ("in vielen Gutachten") damit begründet werde, dass sich im Tatgeschehen noch rationale, zielgerichtete Handlungsabläufe fest- stellen liessen, was ein Fehlschluss sei (OG Prot. S. 51). Die Vorinstanz verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht (und ebenso wenig die Begründungspflicht), wenn sie auf diese allgemeine, nicht fallbezogene Behauptung nicht weiter einging, sondern es bei der Verweisung auf die Gründe beliess, aus welchen der Gutachter eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit verneinte (Urteil KG act. 2 S. 33 vor Ziff. 85). Aus diesen ergab sich ohne weite- res, dass der Gutachter keineswegs automatisch von rationalen und zielgerichte- ten Handlungsabläufen auf eine intakte Steuerungsfähigkeit schloss, sondern durchaus zahlreiche weitere Umstände und Elemente berücksichtigte (vgl. Urteil KG act. 2 S. 32 f. Ziff. 84 mit Verweisung auf Gutachten OG act. 4.12/13 S. 66 f.). 7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Gutachten teilweise gar nicht richtig verstanden. Diese Behauptung detailliert er wie folgt: a) In Ziff. 69 des angefochtenen Urteils werde zunächst die Aussage des Gutachters wiedergegeben, wonach die Diagnose der narzisstischen Persönlich- keitsstörung nicht in Frage gestellt sei, auch wenn eine Reihe weiterer auffallen- der Persönlichkeitszüge beschreibbar seien, die für eine narzisstische Persönlich- keit nicht typisch seien. Ergänzend führe die Vorinstanz aus, dies auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben im halben Jahr vor der Tat mit vermehrten Verstimmungen gekämpft habe und deshalb einige Male habe weinen müssen, an Gewicht verloren habe und auch weniger als sonst ge- schlafen habe. Die letzterwähnte Ausführung habe die Vorinstanz in einen unzu- treffenden Zusammenhang gestellt. Daraus zeige sich, dass sie das Gutachten gar nicht richtig verstanden habe (KG act. 13 S. 10 f.). Es trifft zu, dass der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers, im hal- ben Jahr vor der Tat mit vermehrten Verstimmungen gekämpft zu haben, deshalb einige Male geweint haben zu müssen, an Gewicht verloren und weniger als
sonst geschlafen zu haben (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 60), nicht in dem Zu- sammenhang erwähnte, in welchen sie die Vorinstanz stellte, nämlich der Dia- gnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sondern im Zusammenhang mit der Prüfung einer depressiven Episode (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 60 f.). Aus diesem allfälligen vorinstanzlichen Missverständnis kann indes nicht gefolgert werden, die Vorinstanz hätte das Gutachten in seinen wesentlichen Punkten nicht richtig verstanden. Bei der neuen Prüfung im Zusammenhang mit der Kritik der Verteidigung am Gutachten wird sich die Vorinstanz aber auch damit auseinan- dersetzen müssen. b) In Ziff. 84 des angefochtenen Urteils werde zunächst im Zusammenhang mit der Frage der Beeinträchtigung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit fest- gehalten, im Tatentschluss, Tatvorbereitung und Tathandlung seien überdauern- de abnorme Formen des Wahrnehmens, Erlebens und Reagierens nicht als ent- scheidungs- und handlungsbestimmend erkennbar. Sodann führe die Vorinstanz aus, vielmehr seien Tatentschluss, Tatvorbereitung und Tatdurchführung erfolgt, ohne dass irgendwelche Hinweise für die Störung oder Beeinträchtigung des Be- wusstseins bestünden. Damit werde ein unzutreffender Zusammenhang zwischen verschiedenen Aussagen des Gutachters hergestellt (KG act. 13 S. 11 f.). Auch diesbezüglich trifft zu, dass der Gutachter in Absatz 3 von Seite 66 seines Gutachtens Tatentschluss, Tatvorbereitung und Tathandeln im Zusam- menhang mit seiner Feststellung der fehlenden Kausalität zwischen den diagno- stizierten psychischen Störungen und dem komplexen Motivationsgefüge und der Entwicklung der Tatvorgeschichte erwähnte, während er in Absatz 4 Tatent- schluss, Tatvorbereitung und Tatdurchführung im Zusammenhang mit seiner Feststellung der fehlenden Hinweise für eine Störung oder Beeinträchtigung des Bewusstseins erwähnte. Damit bezog sich der Gutachter auf unterschiedliche Aspekte einer zu prüfenden Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (einerseits Kausalität mit den diagnostizierten - überdauernden - psychischen Störungen, andererseits Störung oder Beeinträchtigung des Bewusstseins zum Tatzeitpunkt). Tatsächlich scheint die Vorinstanz dies indes mit der vom Beschwerdeführer zi- tierten Formulierung auf den gleichen Aspekt bezogen zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33). Es gilt das Gleiche wie vorstehend lit. a am Ende.
fach nicht mehr gesehen habe. Dann sei es passiert (OG Prot. S. 23). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er bereits nach dem Verlassen der Wohnung auf dem Weg in die Werkstatt die Idee gehabt habe, den Vater jetzt umzubringen, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht mehr genau, ob die Idee auf dem Weg in die Werkstatt oder in der Werkstatt selber gekommen sei. In diesem Sinne sei es aber richtig, dass er dazumal die Idee gehabt habe. Er sei damals wie weggetreten gewesen. Als er vor der Türe zur Bürowohnung seines Vaters gestanden sei, habe er dann eher wieder einen realen Moment gehabt. Er habe den Fäustel hinten in den Hosenbund gesteckt gehabt und dann das Zimmer be- treten. Darauf habe er dem Vater gesagt, dass sie doch zur Mutter hinaufgehen und zusammen einen Kaffee trinken könnten, in der Hoffnung, dass sich die Spannung bei der Mutter wieder löse. Der Vater habe das dann verneint und ihm gesagt, er solle doch zu seiner Nutte gehen, worauf es ihm den Hut gelüpft habe (OG Prot. S. 24). Die Frage, ob es aber richtig sei, dass er unabhängig davon, was sein Vater zu ihm gesagt hätte, zugeschlagen hätte, verneinte der Be- schwerdeführer. Als ihm der Vater gesagt habe, er solle doch zu seiner Nutte ge- hen, habe es ihm den Hut gelüpft. Darauf habe er den Fäustel ergriffen und damit auf den Vater eingeschlagen (OG Prot. S. 25). Als der Vater ihm damals gesagt habe, er solle doch zu seiner Nutte gehen, habe er es einfach nicht mehr gese- hen. Wenn der Vater damals etwas anderes gesagt hätte, wäre es womöglich nicht passiert (OG Prot. S. 35). c) Die Vorinstanz zitiert, dass der Gutachter für den Moment, als der Vater des Beschwerdeführers dessen Freundin beschimpft habe, eine Affektexpansion beschreibe. Der Beschwerdeführer sei von einem noch nie so stark erlebten ag- gressiven Affekt geradezu überschwemmt gewesen. Hier werde eine hohe affek- tive Beteiligung in der Tatausführung deutlich, ohne dass jedoch irgendwelche Anzeichen einer Bewusstseinsbeeinträchtigung erkennbar wären (Urteil KG act. 2 S. 9 vor Ziff. 16; Gutachten act. 4.12/13 S. 64). In Ziff. 16 des angefochtenen Urteils scheint die Vorinstanz davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer den unmittelbaren Plan zur Tötung des Vaters in dem Zeitpunkt gefasst und umgesetzt habe, in welchem eine mit der Absage der
Geldbitte einhergehende Beleidigung seiner Freundin als "Nutte" gefallen sei (an- gefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 Ziff. 16). In Ziff. 32 des angefochtenen Urteils erwog die Vorinstanz, von wesentlicher Bedeutung (für die rechtliche Qualifikation der Tötungen) seien die Beweggründe, aufgrund derer der Täter gehandelt habe. Die Beweggründe gehörten zu den in- neren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivierten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 Ziff. 32). In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, der Be- schwerdeführer habe den Vater aus Frust, weil ihm die - unbegründete - finan- zielle Forderung versagt worden sei (und nicht etwa deshalb, weil er eine ständige Drangsalierung durch die Eltern nicht mehr ausgehalten habe), mit dem Tode be- straft. Aus objektiv geringstem Anlass (Abschlagen einer unberechtigten Forde- rung) habe der Beschwerdeführer eine ihm nächststehende Person in exemplari- scher Geringschätzung ihres Lebens getötet. Wenn der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieben habe, der Vorhalt des Vaters, er bringe das Geld mit "Nutten" durch, hätte ihn an die gleichen Vorwürfe erinnert, als er seine Frau kennengelernt habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass er die- sen Vorwurf des Vaters in die Phase lege, als er (der Beschwerdeführer) das Zimmer das zweite Mal - bereits bewehrt mit dem Fäustel, den er nach dem Vor- satz zur Tötung behändigt habe - betreten habe, weshalb dieser Vorwurf für die Tötung nicht ursächlich gewesen sein könne (Urteil KG act. 2 S. 19 f. Ziff. 38). d) Tatsächlich überging die Vorinstanz bei diesen Erwägungen die Darstel- lung des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er zwar auf dem Weg in die Werkstatt oder dort die Idee gehabt habe, sei- nen Vater jetzt umzubringen, und dazu einen Fäustel behändigt habe, dass er aber, als er vor der Türe zur Bürowohnung seines Vaters gestanden sei, wieder einen "realen Moment" gehabt, den Fäustel hinten in den Hosenbund gesteckt, dann das Zimmer betreten und dem Vater vorgeschlagen habe, zur Mutter hin- aufzugehen, um zusammen einen Kaffee zu trinken. Dies in der Hoffnung, dass sich die Spannung bei der Mutter wieder löse. (Sinngemäss:) Erst als der Vater (auch) diesen Vorschlag abgelehnt und dem Beschwerdeführer entgegengehalten habe, er solle doch zu seiner Nutte gehen, habe er sich zur Tötung entschlossen und diesen Entschluss umgesetzt.
Die Vorinstanz wird sich bei der neuen Beurteilung auch damit auseinander- zusetzen haben. 9. Zusammenfassend beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, indem es auf seine Kritik am psychiatrischen Gutachten nicht einging. Es ist deshalb aufzuheben. Die Vorin- stanz wird im neuen Entscheid auf diese Kritik einzugehen haben. Ferner wird sie die weiteren vorstehenden Erwägungen berücksichtigen. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: