Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040110/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 28. Februar 2005 in Sachen X., , Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Z. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 04. Mai 2004 (SB040120/U/gk)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die II. Strafkammer des Obergerichts hat den (durch RA Z. verteidigten) Angeklagten X. mit Urteil vom 4. Mai 2004 in zweiter Instanz der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Gefängnis bestraft (vgl. KG act. 2). 2. Am 27. Oktober 2004 ging beim Kassationsgericht eine 13 Seiten umfas- sende Eingabe mit der Überschrift "Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 430 Ziff. 4 StPO/ZH & Ziff. 6" datierend vom 22. Oktober 2004 ein. Der Angeklagte (nachfol- gend Beschwerdeführer) hat die Eingabe persönlich verfasst (vgl. KG act. 1 sowie Beilagen gemäss KG act. 3/1-11). 3. a) In der Folge ergab sich, dass der Verteidiger die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde weder angemeldet noch begründet hatte. Da ein Fall notwendi- ger Verteidigung vorliegt, stellte sich im Lichte der gerichtlichen Fürsorgepflicht die (von Amtes wegen zu prüfende) Frage, ob der Beschwerdeführer - der offen- sichtlich mit dem obergerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist - im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eine hinreichende anwaltliche Verteidi- gung erfuhr (anstatt vieler: Kass.-Nr. 2002/374S, Verfügung vom 10. Dezember 2002, in Sachen R., E. 5/1; Pra 2002 Nr. 82 E. 2.2 und 3.2; G RAF, Effiziente Ver- teidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Dissertation Zürich 2000, S. 166ff. m.H.). Zur Abklärung dieser Frage forderte der Vizepräsident des Kassationsge- richts den Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. November 2004 (vgl. KG act. 5) auf, sich darüber zu äussern, ob und wie er seinen anwaltli- chen Pflichten im Kassationsverfahren nachgekommen sei. Diese Pflichten um- schrieb der Vizepräsident in der erwähnten Verfügung wie folgt (KG act. 5 S. 3): "In der Regel gehört es zu den Pflichten des Verteidigers, dass er (vorsorglicher- weise) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmeldet, wenn der Angeklagte bzw. Verurteilte dies wünscht. Dies deshalb, weil für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, der schriftlich begründete Entscheid massgebend
ist. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht unter anderem dann, wenn für den Verteidiger angesichts bestimmter Umstände hinreichend klar ist, dass eine sol- che Beschwerde keinerlei Erfolgsaussichten hat. Mangels Erfolgsaussichten hat der Verteidiger gemäss Praxis (auch) keine Pflicht zur Begründung einer (ange- meldeten) kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. 2002/374S, a.a.O., E. 5/2; vgl. Pra 2002 Nr. 82 E. 3/2; vgl. auch G RAF, a.a.O., S. 163f.). Im Hinblick auf das eigene Recht des Angeklagten zur Begründung einer Beschwerde muss der Verteidiger diesem das Ergebnis seiner Prüfung rechtzeitig bekannt geben und diesen über die Nichtanmeldung oder Nichtbegründung der Beschwerde ori- entieren (Pra 2002 Nr. 82 E. 3/2). Zudem hat der Verteidiger dem Angeklagten das Urteilsdispositiv und den schriftlich begründeten obergerichtlichen Entscheid zuzustellen (anstatt vieler: Kass.-Nr. 2002/374S, a.a.O., E. 5/2). Ferner muss in der Regel ein Hinweis auf den Fristenlauf ergehen. Ist der Verteidiger diesen Auf- gaben hinreichend nachgekommen und begründet er die Beschwerde zufolge Verneinung von Erfolgsaussichten nicht, liegt eine effiziente Verteidigung vor (an- statt vieler: Kass.-Nr. 2002/374S, a.a.O., E. 5/2; Pra 2002 Nr. 82 E. 3/2; G RAF, a.a.O., S. 168-170 m.H.). Gleiches muss dann gelten, wenn der Verteidiger im Einzelfall die Beschwerde aufgrund besonderer Umstände noch vor der Zustel- lung des obergerichtlichen Entscheides als aussichtslos erachtet (Kass.-Nr. 2002/374S, a.a.O., E. 5/2)." b) In seiner Stellungnahme vom 20. November 2004 (KG act. 8) äusserte sich der Verteidiger des Beschwerdeführers folgendermassen: Aus der öffentli- chen, mündlichen und eingehenden Beratung der drei Oberrichter habe die klare und ungeteilte Auffassung des Obergerichts ohne weiteres nachvollzogen werden können. Wie bereits das Bezirksgericht habe die Vorinstanz die Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich der Erstellung des Sachverhaltes erneut unter Hin- weis auf die Aktenlage unmissverständlich verneint. Im anschliessenden Ge- spräch habe er dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten, das Urteil und die umfassenden und juristisch überzeugenden Ausführungen der Oberrich- ter unter anderem mitgeteilt, dass in casu wohl einzig die eidgenössische Nichtig- keitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht angezeigt sei. Hierauf habe es der Beschwerdeführer ihm überlassen, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Einen Tag später habe er den Beschwerdeführer schriftlich über den vorzeitigen Strafvollzug informiert und erklärt, die Nichtigkeitsbeschwerde wie vereinbart ein- zureichen. Auf einen Antwortbrief vom 11. Mai 2004 habe er dem Beschwerdefüh- rer am 13. Mai 2004 wiederum geschrieben, er werde "eine" Nichtigkeitsbe- schwerde einreichen. Am 19. und 26. Mai 2004 habe er dem Beschwerdeführer weitere Dokumente zukommen lassen und im Brief vom 26. Mai 2004 ausdrück- lich erwähnt, er werde den begründeten Entscheid des Obergerichts "wie bereits mit Ihnen mündlich vereinbart [...] mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesge- richt weiterziehen". Am 26. Juli 2004 habe er das schriftlich begründete Urteil an den Beschwerdeführer weitergeleitet und im Schreiben vom 30. Juli 2004 (u.a.) mitgeteilt: "Wir sind derzeit daran, die angekündigte eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde an das Bundesgericht zu verfassen." Auch am 14. und 20. August 2004 seien entsprechende Schreiben betreffend des gewählten Rechtsmittels und des weiteren Vorgehens an den Beschwerführer erfolgt. In all dieser Zeit und auch noch im Anschluss an das Versenden der eidgenössischen Nichtigkeitsbe- schwerde vom 24. August 2004 an das Bundesgericht bzw. einer Kopie davon an den Beschwerdeführer habe ein reger Briefverkehr mit dem Beschwerdeführer statt gefunden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer den Verzicht auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde bemängelt, weshalb er - RA Z. - sich über das Vorgehen des Beschwerdeführers konsterniert zeige. c) Die Eingabe des Verteidigers vom 20. November 2004 liess das Kassa- tionsgericht dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zukommen. Dieser äu- sserte sich darauf hin mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 im Wesentlichen wie folgt (KG act. 12/2): Die Ausführungen seines Verteidigers hätten ihn "enttäuscht". Er habe ihn "für Appeal/Beschwerde gebittet." Nach der mündlichen Eröffnung des Urteils habe er seinem Verteidiger erklärt, dass und aus welchen Gründen er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Der Verteidiger habe über "Kassa- tionsgericht ZH Beschwerde nichts erklärt/erwähnt und beraten, dass er Ap- peal/Beschwerde an Kassationsgericht nicht errichen/melden etc. würde." Er sei ganz sicher gewesen, dass sein Verteidiger alles machen würde. Dieser habe ihm im Anschluss an die Verhandlung auch erklärt, dass er alles machen würde (vgl. KG act. 12/2 S. 2-3). Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zur Sache
selber und ergänzt dabei seine zuvor in der Eingabe vom 22. Oktober 2004 (KG act. 1) gemachten Ausführungen (vgl. KG act. 12/2 S. 3-8). d) Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2004 ein Haftentlassungsgesuch, das der Vizepräsident des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 guthiess und den Be- schwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entliess (vgl. KG act. 26). e) Mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 ergänzte RA Z. seine Stellungnah- me vom 20. November 2004. Darin macht der Verteidiger folgende Ergänzung: Er habe der Verfügung vom 15. Dezember 2004 entnehmen können, dass der Be- schwerdeführer eine gegenseitige Absprache hinsichtlich der Frage des Weiter- zugs des Urteils an das Kassationsgericht bestreite. Zwischenzeitlich habe er sich nun persönlich mit seinem Klienten besprechen können. Dabei habe er feststellen müssen, dass dieser in glaubhafter Art und Weise eine entsprechende Überein- kunft am 4. Mai 2004 in Abrede stelle. Da das Gespräch unmittelbar nach einer langen und intensiven Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, könne er heute ein allfälliges Missverständnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht mehr mit genügender Sicherheit ausschliessen. Mithin hege er gewisse Zweifel, ob er sich betreffend die Festlegung weiterer Rechtsmittel gegenüber dem Be- schwerdeführer genügend klar ausgedrückt habe. Da er einen allfälligen Nachteil zu Lasten seines Klienten ausschliessen wolle, ersuche er um eine Wiederanset- zung der Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für den Beschwerdeführer (vgl. KG act. 32). 4. a) Wie gesagt gehört es in der Regel zu den Pflichten des Verteidigers, dass er (vorsorglicherweise) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmeldet. Dies allerdings nur, wenn der Angeklagte bzw. Verurteilte von dieser Weiter- zugsmöglichkeit Gebrauch machen will. Der Wille des urteilsfähigen Angeklagten bzw. Verurteilten betreffend der Frage, ob er gegen einen Entscheid ein Rechts- mittel ergreifen will, ist für den (erbetenen oder amtlichen) Verteidiger grundsätz- lich beachtlich und bindend (ZR 70 Nr. 19; vgl. seither etwa: Kass.-Nr. 2003/104 S, Entscheid vom 5. Mai 2003, in Sachen H., E. 8/3; Kass.-Nr. 2001/007 S, Zwi-
schenbeschluss vom 11. Juni 2001 S, in Sachen E., 10/3c; vgl. weiter GRAF, a.a.O., S. 144 m.w.H.; zu den Ausnahmen: derselbe, S. 149-151, m.w.H.). Der Verteidiger hat in allen Fällen die Aufgabe, den Willen des Angeschuldigten dar- über, ob dieser einen Weiterzug des Urteils wünscht, (allenfalls durch wiederholte Nachfrage) zu eruieren (vgl. G RAF, a.a.O., S. 145/148). Wenn der Verteidiger den Willen des Angeschuldigten betreffend den Weiterzug nicht eruieren kann bzw. der Wille unklar geblieben ist, hat er grundsätzlich das Rechtsmittel vorsorglich zu erheben bzw. anzumelden (vgl. GRAF, a.a.O., S. 148, m.w.H.). Dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger ein Missverständnis zwischen ihm und dem Ange- schuldigten nicht ausschliessen kann (vgl. G RAF, a.a.O., S. 149, Fn 892). Die vor- sorgliche Rechtsmittelerhebung ist deshalb erforderlich, damit dem Angeschul- digten, sollte er sich nach vorerst unklar gebliebenem Willen oder eines anfängli- chen Missverständnisses nachträglich für einen Weiterzug entscheiden, diese Möglichkeit offen bleibt. Muss dem Verteidiger in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten vorge- worfen werden, hat die Justizbehörde die im Einzelfall erforderliche Massnahme zu treffen (vgl. G RAF, a.a.O., S. 60ff. und S. 117ff.). Diese Massnahme besteht in der Regel darin, dass die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde wiederhergestellt wird (vgl. G RAF, a.a.O., S. 181f. und Fn 1047). Ge- mäss Praxis des Kassationsgerichts ist in Strafverfahren in Fällen notwendiger Verteidigung eine versäumte Frist grundsätzlich wiederherzustellen, wenn den Anwalt im Zusammenhang mit dem Fristversäumnis ein Verschulden trifft (vgl. GRAF, a.a.O., S. 205). Ein allfälliges Verschulden des Verteidigers kann mit ande- ren Worten bei notwendiger Verteidigung dem Angeschuldigten bzw. Verurteilten grundsätzlich nicht angelastet werden, da ansonsten keine effiziente Verteidigung gegeben wäre (vgl. G RAF, a.a.O., S. 205/206). Eine Wiederherstellung der Frist ist indessen (ausnahmsweise) zu verweigern, wenn den Angeschuldigten selbst an der Versäumnis ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. G RAF, a.a.O., S. 207). b) Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung erweist sich als entscheidend, ob der Beschwerdeführer und sein Verteidiger anlässlich des Informations- und Beratungsgesprächs vom 4. Mai 2004 (im Anschluss an die Berufungsverhand-
lung) übereingekommen waren, lediglich die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde zu erheben, und es der Beschwerdeführer ihm - dem Verteidiger - überlassen hatte, die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten. Falls die Frage verneint werden müsste, würde wohl ein anwaltliches Fehlverhalten vorliegen, denn der Verteidiger wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, die kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde (vorsorglich) anzumelden. Die Darstellungen der Beteiligten gehen in diesem Punkt - sieht man von der ergänzenden Stellung- nahme von RA Z. vom 22. Dezember 2004 (KG act. 32) ab - auseinander. Folg- lich wäre zu prüfen, welcher der beiden Standpunkte zu überzeugen vermag, wo- bei bei der Frage der Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Darstellung die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu berücksichtigen wären (vgl. G RAF, a.a.O., S. 168 [Anmerkung 999] m.w.H.). Die Frage, ob es am 4. Mai 2004 tatsächlich zu einer entsprechenden Über- einkunft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger kam, braucht im heutigen Zeitpunkt indessen nicht mehr entschieden zu werden. Der Verteidi- ger kann nämlich ein dahingehendes Missverständnis gemäss seiner ergänzen- den Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 aufgrund eines mit dem Beschwer- deführer im Nachhinein geführten Gesprächs nicht mehr mit genügender Sicher- heit ausschliessen. Wenn der Verteidiger ein Missverständnis zwischen ihm und dem Angeschuldigten nicht ausschliessen kann, hat er grundsätzlich das Rechts- mittel vorsorglich zu erheben. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Verteidiger die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vorsorglich hätte an- melden müssen, falls er von den entsprechenden Erklärungen/Informationen des Beschwerdeführers noch während laufender Anmeldefrist erfahren hätte. Dies war aber - wie gezeigt - hier nicht der Fall, indem es erst Monate nach Ablauf der Anmeldefrist zu einem klärenden Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger gekommen war. Hätte nun aber der Verteidiger bereits während der laufenden Anmeldefrist über die entsprechenden Erkenntnisse verfügt, kann ohne weiteres angenommen werden, dass er die kantonale Nichtigkeitsbeschwer- de vorsorglich angemeldet hätte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wiederherzustellen. Ein allfälliges Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumnis könnte dem
Verurteilten ohnehin nicht angelastet werden. Schliesslich bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst das Miss- verständnis betreffend das weitere Vorgehen zu vertreten hat, mit anderen Wor- ten kann ein - jedenfalls ein wesentliches - Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis ausgeschlossen werden. c) Der Beschwerdeführer hat offenbar sogleich, nachdem er realisiert hatte, dass keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, die Beschwerde- begründung verfasst und direkt dem Kassationsgericht eingereicht. Dadurch hat er gleichzeitig die Anmeldung der Beschwerde vorgenommen. Folglich erübrigt sich eine Fristansetzung zur Anmeldung und zur Begründung der Nichtigkeitsbe- schwerde und es bleibt festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Begründung der Beschwerde (KG act. 1) einschliesslich der ergänzen- den Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2004 (KG act. 12/2 S. 3-8) innert Frist eingingen. 5. a) RA Z. ersuchte das Kassationsgericht offenbar in Absprache mit dem Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe um Wiederansetzung der Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sowie um Einsetzung eines neuen (amtlichen) Verteidigers für den Beschwerdeführer (vgl. KG act. 32). b) Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren ist dann angezeigt, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende anwaltliche Verteidigung erfuhr, weil der Verteidiger seinen Informations- und/oder Prüfungs- pflichten nicht genügend nachgelebt hat. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn der Verteidiger den angefochtenen Entscheid nicht auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen hin überprüft hat oder nach erfolgter Prüfung trotz ausrei- chender Erfolgschancen keine Beschwerdebegründung einreichte (vgl. dazu E. 3/a vorstehend). Was die Wahrnehmung der Prüfungspflichten angeht, sind die Schilderun- gen des in Strafsachen erfahrenen Verteidigers des Beschwerdeführers überzeu- gend. Diese stellt er denn auch mit seiner letzten Eingabe vom 22. Dezember 2004 nicht in Frage. Dabei ist vorweg im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsa-
che zu berücksichtigen, dass RA Z. in der Vergangenheit verschiedentlich als Verteidiger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde führte, und somit mit der Kogni- tionsbefugnis des Kassationsgerichts vertraut war. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, ist zwar der schriftlich begründete Entscheid massgebend (vgl. vorstehend E. 3a). Im Einzelfall muss es aber als möglich an- gesehen werden, dass ein Verteidiger, der die vorinstanzlichen Akten genau kennt, die Erfolgschancen einer Nichtigkeitsbeschwerde allein gestützt auf die während der Urteilsberatung gemachten Ausführungen der Vorderrichter hinrei- chend klar abschätzen kann. Namentlich in Fällen der vorliegenden Art, in wel- chen es um kürzere Sachverhalte geht und die Beweislage klar überschaubar ist, erscheint eine zuverlässige Prognosestellung vor Erhalt der schriftlichen Begrün- dung als nicht ausgeschlossen, zumal in den allermeisten Fällen die an der Ur- teilsberatung mündlich abgegebene Begründung praktisch unverändert in die schriftliche Begründung des Entscheids einfliesst. Die Aussage der Verteidigung, die Auffassung der Vorinstanz habe anhand der eingehenden öffentlichen Bera- tung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist daher plausibel. Sie korre- spondiert auch mit den von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung an- gestellten Überlegungen, wie sie sich aus der schriftlichen Begründung ergeben (vgl. KG act. 2 S. 5-12). Mithin lässt sich auch nachvollziehen, dass der Verteidi- ger die Erfolgschancen eines Weiterzugs bereits nach der Urteilsberatung allein bei der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Rüge der Verletzung von Bun- desrecht) sah. Angefügt werden kann, dass sich der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Einschätzung der Erfolgschancen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nach Einsicht in die schriftliche Begründung des obergerichtlichen Urteils im Nachhinein bestätigt sah. So schreibt er in seiner Stellungnahme vom 20. No- vember 2004 (KG act. 8 S. 2), die an der öffentlichen Urteilsberatung verkündete Auffassung des Obergerichts habe sich "umfassend" in der später erfolgten schriftlichen Begründung wieder gefunden. Hätte der Verteidiger des Beschwer- deführers dabei einen Nichtigkeitsgrund oder Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- nes solchen entdeckt, hätte er die Möglichkeit gehabt (und wäre er verpflichtet gewesen), ein Gesuch um Wiederherstellung der Annmeldefrist zu stellen. Dies
war aber nicht der Fall. Mithin erfolgte - zumindest im Ergebnis - seitens der Ver- teidigung auch eine Prüfung der Erfolgschancen anhand der schriftlichen Begrün- dung. Somit ergibt sich, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die Erfolg- schancen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geprüft und verneint hat. Der Beschwerdeführer hat sodann von sich aus eine Beschwerdebegrün- dung eingereicht, welche nach Wiederherstellung der Frist als rechtzeitig einge- gangen gilt. Er hat somit sein Recht auf Verfassung einer eigenen Beschwerde- begründung wahrgenommen. Bei diesem Ausgang kommt der Frage, ob der Verteidiger den Informationspflichten hinreichend nachgelebt hatte (vgl. dazu E. 3a vorstehend), keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weshalb sie offen bleiben kann. Ferner spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei sel- ber aufgrund ihrer Fähigkeiten in der Lage ist, eine rechtsgenügende Beschwer- debegründung zu verfassen. Massgebend ist, dass die Rechte des Beschwerde- führers im Kassationsverfahren durch anwaltlichen Beistand hinreichend wahrge- nommen wurden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass ein Angeklagter, der nicht über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt, seinen Verteidiger zur Be- gründung einer chancenlosen Beschwerde verpflichten könnte. Ein solcher An- spruch besteht jedoch weder nach zürcherischem Prozessrecht noch nach höher- rangigem Recht (statt vieler: Kass.-Nr. 2002/047 S, Beschluss vom 19. Mai 2002, in Sachen U., E. 8/4 mit Hinweis auf G RAF, a.a.O., S. 166/167). c) Der Beschwerdeführer erfuhr nach dem Gesagten eine genügende an- waltliche Verteidigung im Kassationsverfahren. Der Verteidiger hat den ange- fochtenen Entscheid auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen hin überprüft und von der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde mangels Erfolgsaus- sichten abgesehen. Weiter blieb das Recht des Beschwerdeführers auf Verfas- sung einer eigenen Beschwerdebegründung gewahrt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist von der Einsetzung eines neuen (amtlichen) Verteidigers für das Beschwerdeverfahren abzusehen, was zur Abweisung der dahingehenden Anträ- ge der Verteidigung bzw. des Beschwerdeführers führt.
ebenfalls manipuliert worden (vgl. KG act. 12/2 S. 3-8). Er macht mithin das Vor- liegen schwerwiegender Verfahrensfehler geltend und beruft sich insbesondere auf § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 StPO sowie auf Art. 6 Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. a EMRK (vgl. KG act. 1 S. 2). d) Die Einwände sind zu pauschal gehalten, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Der Beschwerdeführer erhebt wohl verschiedene Vorwürfe, er legt aber zu wenig konkret dar, dass bzw. weshalb sich diese in Form eines Nichtigkeitsgrundes im angefochtenen Urteil niedergeschlagen haben sollen (vgl. bereits KG act. 26 S. 3-4). Hinzu kommt, dass einzelne Vorbringen - soweit sie thematisch überhaupt fassbar sind - bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. Konkret geht es etwa um folgenden Themen: Hinweise aus der Bevölkerung/Observation des weissen Lieferwagens (vgl. z.B. KG act. 1 S. 3f.), Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten (z.B. KG act. 1 S. 8), Ver- dachtsmomente gegen T.K. (z.B. KG act. 12/2 S. 4/5). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen Themen im angefochtenen Entscheid (vgl. KG act. 2 S. 6, S. 8 unten und S. 11). Die an den eben zitierten Urteilsstellen angestellten Überlegun- gen, mit welchen die Vorinstanz darlegt, weshalb sich insofern nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse, bleiben in der Beschwerde indessen un- angefochten. Für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes genügt es nicht, wenn in der Beschwerde losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen einfach eine eigene Meinung dargelegt und derjenigen des Sachrichters gegenübergestellt wird, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsa- chenüberprüfung möglich wäre. e) Somit ergibt sich, dass auf die Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten werden kann. f) Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich Strafanzeige gegen die am Verfahren beteiligten "Beamten, Behörden, etc." (u.a.) wegen Rassendiskriminie- rung, falschem Gutachten und falscher Übersetzung (vgl. etwa KG act. 1 S. 2, S. 7). Seine dahingehenden Vorwürfe erschöpfen sich indessen in allgemeinem Anwürfen gegen die am Verfahren beteiligten Untersuchungs- und Gerichtsbe-
hörden. Unter diesen Umständen ist von einer Weiterleitung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft abzusehen. 7. Die im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsverfahren entstandenen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Kassations- verfahrens hat der insofern unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (vgl. § 396a StPO). Dieser beantragte in seiner Beschwerdebegründung, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. KG act. 1 S. 2 unten und S. 13 unten). a) Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV fällt ausser Betracht, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. b) Indessen rechtfertigt es sich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. bereits KG act. 26 S. 6 und 7) die Kosten des Kas- sationsverfahrens gestützt auf § 190a StPO definitiv abzuschreiben. c) Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt - woran die Aussichtslosig- keit der Nichtigkeitsbeschwerde nichts ändert - und dem Verteidiger des Be- schwerdeführers aufgrund der vom Kassationsgericht getätigten Abklärungen Ko- sten und Umtriebe entstanden, rechtfertigt es sich weiter, RA Z. als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch (wie gezeigt) gestützt auf § 190a StPO ebenfalls definitiv abgeschrieben. Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag um Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers für das Kas- sationsverfahren wird abgewiesen. 2. RA Z. wird für das Kassationsverfahren als amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers bestellt.