Adhesion claim may include contractual recourse after fraud

AC040104Kassationsgericht09.03.2005Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insurer lodged a cassation complaint against the Zurich appellate court's refusal to decide, in the criminal adhesion procedure, its claim for repayment of sums paid for a road authority repair invoice and SUVA recourse payments. The court held that the insurer's repayment claim was directly connected to the attempted insurance fraud because it arose from the insurer's rescission of the policy, which was a direct consequence of the fraud. The appellate court had therefore wrongly referred the claim to civil proceedings. The complaint was upheld, the appellate judgment was annulled, and the case was remitted for a new decision on the civil claim and, consequently, on costs and compensation.

Omnilex-Regeste

§ 192 Abs. 1 StPO; § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO: Adhesionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren setzt keinen unmittelbaren naturkausalen Zusammenhang mit dem angeklagten Delikt voraus; ausreichend ist, dass der Anspruch in einem klaren sachlichen Zusammenhang mit der Straftat steht. Erfasst sind auch Forderungen, deren Entstehung auf einem durch die Straftat ausgelösten Vertragsrücktritt beruht, selbst wenn die einzelnen Rückforderungspositionen wirtschaftlich an frühere, nicht deliktsbezogene Zahlungen anknüpfen. Wird eine solche Forderung zu Unrecht auf den Zivilweg verwiesen, liegt eine Verletzung einer gesetzlichen Prozessform vor; der Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (consid. II/3).

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040104/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 9. März 2005 in Sachen (Versicherungs-Gesellschaft), ..., Geschädigte, Anschlussappellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch .... gegen 1.Rolf I., ...., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdegegner 1 2.Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr.iur. Andreas Brunner, Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend versuchten Betrug Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2004 (SB040257/U/gk)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Der Angeklagte (Beschwerdegegner 1) erlitt am 27. Februar 1995 mit seinem Personenwagen einen Selbstunfall. Die Anklage wirft ihm vor, da er für den Selbstunfall kein Versicherung besessen habe und den Schaden nicht selbst ha- be tragen wollen, habe er nach einer Möglichkeit gesucht, einen Teilkaskoscha- den, für den er versichert gewesen sei, zu konstruieren. Unter anderem sei das Fahrzeug absichtlich angezündet worden. Es sei jedoch beim Versuch geblieben (Anklageschrift ER act. 13). Die Geschädigte (Beschwerdeführerin) als betroffene Versicherungsgesellschaft machte im Strafverfahren Zivilansprüche im Umfang von Fr. 6'716.80 geltend: Sie habe die Reparatur eines Zaunes in Höhe von Fr. 1'053.55 bezahlt. Weiter sei eine Schadenschätzung am Fahrzeug des Ange- klagten durch ein Expertenbüro vorgenommen worden, welche Kosten von Fr. 463.30 verursacht habe. Schliesslich habe die SUVA auf dem Regressweg Fr. 5'199.95 für den angeblich durch den Unfall verletzten Kollegen des Angeklagten geltend gemacht und auch erhalten (ER act. 3/3). Mit Urteil vom 18. November 2003 erkannte die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Q den Angeklagten schuldig des versuchten Betrugs und bestrafte ihn mit 45 Tagen Gefängnis als Zusatzstrafe zu zwei andern Urteilen, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs. Die Einzelrichterin verpflichtete den Ange- klagten, der Geschädigten Schadenersatz in Höhe von Fr. 463.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg (ER act. 24 = OG act. 28). Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung (ER act. 22) mit dem Ziel, ei- nen Freispruch zu erlangen. Mit Anschlussberufung machte die Geschädigte ei- nen Schadenersatzanspruch von Fr. 8'367.80 geltend (OG act. 33 S. 2; der Be- trag von Fr. 8'367.80 umfasst die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schadensposten zuzüglich Zins, vgl. S. 4). Die (damalige) Staatsanwaltschaft des

Kantons Zürich beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 30). Mit Urteil vom 11. Juni 2004 bestätigte das Obergericht (II. Strafkammer) das ein- zelrichterliche Urteil sowohl im Schuldpunkt wie im Strafpunkt mit einer Abwei- chung: Die Gefängnisstrafe wurde als Zusatzstrafe zu lediglich einem früheren Urteil ausgesprochen. Ebenfalls verpflichtete das Obergericht den Angeklagten, der Geschädigten Fr. 463.30 Schadenersatz zu bezahlen und verwies die Ge- schädigte im Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht zu vier Fünfteln dem Angeklagten und zu einem Fünftel der Geschädigten. Weiter sprach es den Parteien keine Prozessentschädigungen zu (OG act. 39 = KG act. 2). 2. Gegen dieses Urteil führt die Geschädigte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung der Dispositiv-Ziffern 4 (2. Satz: Verweisung auf den Weg des Zivilprozesses), 7 (Kosten des Berufungsverfah- rens) und 8 (Prozessentschädigung) an das Obergericht zurückzuweisen. Even- tualiter seien der Angeklagte zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 6'253.50 zuzüglich Zins zu verpflichten, die Geschädigte von der Leistung von anteilmässigen Gerichtskosten zu befreien und ihr eine angemessene Prozes- sentschädigung zuzusprechen (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft (jetzt Oberstaatsanwaltschaft, vertreten durch den Leiten- den Oberstaatsanwalt) und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeant- wort bzw. Vernehmlassung (KG act. 10 und 11). Der Angeklagte beantwortete die Nichtigkeitsbeschwerde innert Frist nicht. II. 1. Das Obergericht hält fest, mit ihrer Anschlussberufung verlange die Beschwer- deführerin, wie schon vor der Einzelrichterin, zusätzlich zu den zugesprochenen Fr. 463.30, die Verpflichtung des Beschwerdegegners 1 zur Zahlung der Kosten

der von der Geschädigten beglichenen Rechnungen des Strasseninspektorats des Kantons St. Gallen (Fr. 1'053.55) sowie der SUVA (Regressforderung, Fr. 5'199.95), je zuzüglich Zins. Im Adhäsionsverfahren sei über spruchreife oder mit vertretbarem Aufklärungsaufwand beurteilbare Forderungen zu entscheiden, die in einem nahen sachlichen Zusammenhang mit der eingeklagten Straftat stünden. Der Schaden müsse unmittelbare, primäre Folge des Täterverhaltens sein. Die beiden hier interessierenden Positionen seien mitnichten klar eine unmittelbare Folge des Verhaltens des Beschwerdegegners 1. Die eine Rechnung betreffe au- genscheinlich den Zaunschaden, den der Beschwerdegegner 1 bei seinem ge- genüber der Versicherung ebenfalls gemeldeten Selbstunfall verursacht habe, die andere soweit ersichtlich Verletzungen, die der Beifahrer bei diesem Unfall erlitten habe sowie das in diesem Zusammenhang bezahlte Taggeld. Mit dem betrüge- risch angemeldeten Feuerschaden habe diese also allem Anschein nach direkt nichts zu tun. Das Obergericht fährt fort, die Geschädigte mache denn auch geltend, sie habe gemäss Art. 40 VVG in allen Teilen (also nicht nur mit Bezug auf die für den Brandschaden beanspruchte Teilkasko-Versicherung, sondern hinsichtlich der Haftpflicht-Versicherung, die den Selbstunfall-Drittschaden bezahlt habe) zurück- treten dürfen, weil der Beschwerdegegner die Versicherung bei der Anmeldung des Feuerschadens getäuscht habe. Es gelte insofern dasselbe wie bei falscher Antragsdeklaration. Die Versicherung könne den Vertrag rückwirkend aufheben. Diese Auffassung, so das Obergericht, treffe zwar zu, doch handle es sich hierbei bloss um eine mittelbare, sekundäre Folge des Täterverhaltens. Der Versicherung sei auf Grund des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 ein Wahlrecht zugestan- den, ob sie nur den Feuerschaden nicht bezahlen wolle oder zusätzlich teilweise bzw. gänzlich rückwirkend vom Vertrag zurücktreten und damit auch die Haft- pflichtkosten bezahlen nicht wolle. Sie habe sich zu letzterem entschlossen. Die damit verbundenen Konsequenzen, nämlich die Rückforderung von Zahlungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Brand und der Teilkasko- Versicherung stünden, sondern mit dem Selbstunfall und der Haftpflichtversiche- rung des Beschwerdegegners 1, stünden jedoch nicht in einer solchen Nähe zur Straftat, dass auch diese Forderungen im Adhäsionsverfahren zu behandeln wä-

ren. Die Geschädigte sei somit mit den Anschlussberufungs-Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Denn zum einen sei nicht erstellt, dass diese Schadenspositionen direkt etwas mit dem Brand-Betrug zu tun hätten, wo- bei weitere Abklärungen einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würden. Und zum andern bestehe für den wahrscheinlichen Fall, dass es sich hier um be- zahlte Haftpflichtkosten aus dem Selbstunfall handle, kein hinreichend naher Zu- sammenhang zwischen geltend gemachtem Schaden und Straftat, als dass im Adhäsionsverfahren darüber zu befinden wäre (KG act. 2 S. 17 f. Erw. V/2). 2. Die Beschwerdeführerin gibt ausführlich den Sachverhalt wieder, sowohl was den Selbstunfall und den betrügerisch angemeldeten Feuerschaden betrifft, wie auch hinsichtlich des Abschlusses der fraglichen Haftpflicht- und Teilkaskoversi- cherung und der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen (KG act. 1 S. 3 - 5 Ziff. 1-6). Sodann hält sie dafür, die Argumentation des Obergerichts sei nicht nachvollziehbar. Der umfassende Rücktritt der Beschwerdeführerin vom Versicherungsvertrag sei direkte Folge des versuchten Versicherungsbetrugs. Die Forderungen stünden in direktem Zusammenhang mit der Straftat und mit der Verurteilung betreffend Versicherungsbetrug. Inwieweit weitere Abklärungen nötig sein sollten, sei nicht ersichtlich. Die Forderungen seien sowohl dem Grundsatze nach als auch in der fraglichen Höhe ausgewiesen und damit liquid. Auch die zweite Begründung des Obergerichts, dass für den wahrscheinlichen Fall, dass es sich um bezahlte Haftpflichtkosten aus dem Selbstunfall handeln würde - was er- stellt sei - kein hinreichend naher Zusammenhang zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Schaden bestehen solle, verfange nicht (KG act. 1 S. 7 f., Ziff. 9.4). 3. Das Handeln des Beschwerdegegners 1 besteht aus zwei Elementen: dem Selbstunfall und der nachfolgenden Verursachung eines Feuerschadens. Nur den Feuerschaden verursachte der Beschwerdegegner 1 in betrügerischer Absicht und nur für die Anmeldung des Feuerschadens wurde der Beschwerdegegner 1 des versuchten Betrugs schuldig gesprochen. Die hier streitigen Zahlungen der Beschwerdeführerin an das Strasseninspektorat St. Gallen und die SUVA betref- fen Haftpflichtkosten aus dem Selbstunfall, was die Beschwerdeführerin aus-

drücklich als erstellt bezeichnet (KG act. 1 S. 7 unten). Sie sind somit nicht direkte Folge des Betrugsversuchs, dessen der Beschwerdegegner schuldig gesprochen wurde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderungsan- spruch findet jedoch seine Begründung im Vertragsrücktritt der Beschwerdeführe- rin. Dieses Handeln der Beschwerdeführerin ist offensichtlich die direkte Folge des versuchten Versicherungsbetrugs des Beschwerdegegners 1 zulasten der Beschwerdeführerin, für den er im vorliegenden Strafverfahren schuldig gespro- chen wurde. Somit steht der geltend gemachte Zivilanspruch in klarem Zusam- menhang mit dem Betrugsversuch, weshalb die Beschwerdeführerin befugt war, diesen adhäsionsweise im Strafverfahren anzubringen (§ 192 Abs. 1 StPO). Das Obergericht hat demnach zu Unrecht das Schadenersatzbegehren mit der Be- gründung des mangelnden direkten Zusammenhangs mit der Straftat auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Darin liegt eine Verletzung einer gesetzlichen Prozessform zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid betreffend die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung an das Obergericht zurückzuweisen. Über die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren wird das Obergericht in seinem neuen Entscheid ohnehin neu zu befinden haben. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebe- gründung (KG act. 1 S. 8 Ziff. 10) ist daher nicht weiter einzugehen. III. Da der Beschwerdegegner 1 sich im Kassationsverfahren nicht vernehmen liess und er den angefochtenen Entscheid, was die Regelung der Zivilforderungen an- geht, weder durch einen Antrag veranlasst noch sich mit diesem identifiziert hat, sind ihm die Kosten des Kassationsverfahrens nicht aufzuerlegen. Sie sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdegegner 1 ist aus gleichem Grund auch nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren zu verpflichten. Für die Ausrichtung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse be- steht keine gesetzliche Grundlage. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Kassationsverfah- rens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Den Parteien werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Q, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

attempted fraudadhesion proceedingsinsurance rescissioncivil claimcausal connectiondamagescostscassation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insurer's adhesion claim for recourse payments was sufficiently connected to the attempted fraud to be heard in the criminal proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. The contractual rescission and resulting recourse claim were a direct consequence of the attempted insurance fraud, so the claim could be pursued adhesively.

Extrahierte Begründung

Although the disputed payments related to the self-inflicted accident and not directly to the arson-based fraud, the insurer's repayment claim was founded on its rescission of the policy, which directly followed the attempted fraud. The appellate court therefore applied too narrow a notion of direct causal connection.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for a new decision on the civil claim and the related costs and compensation

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellate judgment was annulled and remitted for reconsideration of the adhesion claim; costs and compensation for the appeal had to be redetermined as well.

Extrahierte Begründung

Because the civil claim had been wrongly sent to the civil courts, the appellate court must decide it anew; the cost and compensation regime depends on that new decision.

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