No renewed warning before psychiatric expert interview required

AC040092Kassationsgericht07.12.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich Cantonal Court of Cassation dismissed a nullity complaint against the judgment of the Obergericht. The appellant argued that the psychiatric expert report and supplemental report could not be relied on because he had not been warned again about his right to remain silent before the expert interviews. The court held that a renewed formal warning was unnecessary: he had already been advised of his rights during earlier police and investigative hearings, had voluntarily agreed to the psychiatric assessment, and was aware that his statements could be used as evidence. Accordingly, no breach of procedural form was established.

Omnilex-Regeste

§ 11 Abs. 1 StPO; Art. 31 Abs. 2 BV; nemo-tenetur and expert cooperation: A renewed formal warning before a psychiatric examination is not required where the accused had previously been informed of the right to refuse to testify and, in the concrete circumstances, voluntarily cooperated with the expert. The decisive factor is the accused's effective awareness of the voluntariness of his participation, not the mere repetition of the warning. If the record shows conscious and voluntary cooperation and knowledge that the statements may be used evidentially, the absence of a further formal admonition does not constitute a violation of procedural rules (consid. 2.3).

Gesamter Gesetzestext

Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2004 (AC040092; Auszug): Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Ur- teil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2004 (SB040068) Über den Beschwerdeführer war am 21. Februar 2003 ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Das Obergericht gelangte hinsichtlich der Frage des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme zum Schluss, das Gutachten sei mangelhaft, weshalb es den Gutachter mit der Er- stattung eines Ergänzungsgutachtens beauftragte; dieses datiert vom 18. März 2004. In der Folge stellte das Obergericht auf diese Gutachten ab und verwei- gerte dem Beschwerdeführer gestützt darauf den Aufschub des Strafvollzugs. Der Beschwerdeführer rügte im Kassationsverfahren nun, er sei weder bei der Erstellung des Gutachtens noch bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens auf sein Aussageverweigerungsrecht bzw. darüber, dass seine Aussagen gegen ihn verwendet werden könnten, hingewiesen worden. Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: <<II. 2.3 b) [...] Der Beschwerdeführer war sowohl zu Beginn seiner ersten polizeilichen wie seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 13. bzw. 14. August 2002 auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie darauf hingewiesen worden, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Aufgrund der Akten steht fest, dass im Hinblick auf die Erstellung des Gut- achtens vom 21. Februar 2003 insgesamt vier Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer stattfanden, nämlich am 22., 24., 28. Oktober und 4. November 2002 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Da sich den Akten nichts über eine allfällige (erneute) Belehrung des Beschwerdeführers über sein Aussa- geverweigerungsrecht entnehmen lässt, ist [...] vorliegend davon auszugehen, es habe keine entsprechende weitere Belehrung stattgefunden. Was das Ergän-

zungsgutachten vom 16. März 2004 betrifft, steht [...] sodann fest, dass kein zu- sätzliches Explorationsgespräch stattfand. Insofern stellt sich hier die Frage nach einer Belehrung nicht. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. August 2002 hatte der Bezirksanwalt die Frage einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers aufgeworfenen und den Beschwerdeführer gefragt, wie er sich dazu stelle. Nachdem der Beschwerdeführer sich positiv zu einer Betreuung durch Fachleute geäussert hatte, fragte der Bezirksanwalt: "Zunächst geht es rein um die Abklärung, wie es um Ihre Zurechnungsfähigkeit steht und wie es zu den Vorfällen kommen konnte. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie mitmachen". Dar- auf gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Ich möchte alles dazu beitragen, dass das Verfahren beschleunigt und dem Umfeld von Nutzen ist. Ich bin mit ei- ner psychiatrischen Begutachtung einverstanden". c) Die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, den Angeschuldigten zu Beginn des Verfahrens förmlich über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren, ist in § 11 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 31 Abs. 2 BV) verankert und steht hier nicht weiter zur Debatte. Soweit darüber hinausgehend der nemo-tenetur-Grundsatz (Verbot des Selbstbelastungszwangs) allgemein angesprochen ist, so insbesondere das Recht des Angeschuldigten, die Mitwirkung auch bei der (mittelbaren) Beweisauf- nahme durch Privatpersonen (insbes. Gutachter), zu verweigern, ist davon aus- zugehen, dass der Angeschuldigte freiwillig an der Beweiserhebung mitgewirkt hat. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang also das effektiv vorhandene Be- wusstsein der Freiwilligkeit der Mitwirkung, nicht die formelle Wiederholung der Belehrung über das Aussage- bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht. In diesem Sinne wurde im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schriftenvergleichsgut- achtens entschieden, wo sich aufgrund der vorangehenden polizeilichen Befra- gung ergeben hatte, dass der Angeschuldigte seine Schriftproben wenn auch oh- ne (erneute) ausdrückliche Rechtsbelehrung, so doch im klaren Bewusstsein der Freiwilligkeit abgegeben hatte (ZR 103 Nr. 26 Erw. 2c). Gleich verhält es sich hier, wo nach dem vorstehend (lit. b) wiedergegebenen Protokoll nicht nur kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer freiwillig an der Erstellung des psych-

iatrischen Gutachtens mitwirkte, sondern wo er - zunächst indirekt - sogar den Wunsch äusserte, ein solches sei zu erstellen. Im Hinblick darauf sowie ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung von den Strafverfolgungsbehörden förmlich auf sein Aussageverweigerungsrecht hin- gewiesen worden war, wie auch in Anbetracht des Bildungsstandes des Be- schwerdeführers, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er sich bewusst war, dass (auch) seine Aussagen gegenüber dem Gutachter freiwillig erfolgten, d.h. dass er jederzeit das Recht hatte, die Aussage dem Gutachter gegenüber zu ver- weigern. Ebensowenig kann daran gezweifelt werden, dass er sich bewusst war, dass seine Aussagen Eingang in das Gutachten finden und damit gegebenenfalls auch Grundlage des Urteils bilden würden. Damit lässt sich ausschliessen, dass eine erneute formelle Belehrung des Beschwerdeführers über sein Aussagever- weigerungsrecht an seiner Aussagebereitschaft etwas geändert hätte. d) Unter diesen Umständen kann darin, dass der Beschwerdeführer nicht erneut formell über sein gegenüber dem Gutachter bestehendes Aussageverwei- gerungsrecht hingewiesen worden war, keine Verletzung gesetzlicher Prozess- formen erblickt werden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.>>

Schlagwörter

right to remain silentnemo teneturpsychiatric expertisevoluntary cooperationprocedural formevidentiary use

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the absence of a renewed formal warning about the right to refuse to speak before the psychiatric expert interview violated procedural rules and the nemo tenetur principle.

Extrahierter Entscheid

No violation occurred because the appellant had already been informed of his right to remain silent, had voluntarily cooperated with the expert examinations, and knew that his statements could be used as evidence.

Extrahierte Begründung

The court held that what matters is the accused's effective awareness of the voluntariness of cooperation, not a repeated formal warning. The record showed voluntary participation, a prior formal warning by investigators, and the appellant's understanding that the statements would enter the expert report and could form part of the judgment. A renewed warning would not have changed his willingness to speak.

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