Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040089/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2004 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ____ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Jürg Faes betreffend fahrlässige Tötung / Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2004 (SB040066/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Y. vom 25. November 2003 wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführer) der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft, unter Bewilligung der vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister bei Bewährung während einer Probezeit von einem Jahr. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der Untersuchung, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (ER act. 35). Auf Berufung des Beschwerdeführers hin wurde dieser mit Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) vom 29. April 2004 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Obergerichtskasse. Sodann wurde dem Beschwerdeführer für die Unter- suchung sowie beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'400.-- (zuzügl. 7,6 % Mehrwertsteuer auf Fr. 7'700.--) aus der Gerichtskas- se zugesprochen (OG act. 50 bzw. KG act. 2). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhebt der Beschwerdeführer fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils verlangt und beantragt, es sei ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 22'193.35 zuzusprechen (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) hat auf Beschwerdeantwort (KG act. 10), die Vorinstanz auf Vernehmlassung (KG act. 11) verzichtet. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil keine eidgenös- sische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 7).
II. 1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihm insofern eine zu tiefe Prozessentschädigung zugesprochen, als diese nicht die gesamten Anwaltskosten umfasse (KG act. 2 S. 3). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Miss- achtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Ge- setzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II.2b; VON RE- CHENBERG , Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 36; S CHMID, in: DONATSCH/SCHMID, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - d.h. bezüglich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm - mit freier Kogniti- on, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unangemessenheit bzw. Willkür (SCHMID, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO bei Anm. 176 mit Hinweisen). b) Gemäss den §§ 191 und 43 Abs. 2 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe aus der Staatskasse zuzusprechen. Der Anspruch wird dadurch eingeschränkt, dass gemäss § 43 Abs. 2 StPO nur wesentliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen sind (S CHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1220). Diese Einschrän- kung ist zufolge des Verweises in § 191 StPO auch im Falle eines Freispruchs zu beachten (vgl. S CHMID, in: DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 191 N 2). Für wesentliche Kosten und Umtriebe – dazu gehören die Verteidigungskosten – ist voller Ersatz zu leisten (SCHMID, a.a.O., N 1222), wobei für den im Sinne von § 191 StPO rele- vanten Schaden der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff heranzuziehen ist (ZR 82 Nr. 60; S CHMID, in: DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 43 N 7). Nach ständiger Rechtsprechung (RB 1974 Nr. 31; KG vom 22.12.1997 i.S. S. c. StAZ; KG vom 12.2.1999 i.S. J. c. StAZ; KG vom 4.12.2000 i.S. R. c. W. und StAZ; KG vom 27.10.2001 i.S. A. u.a. c. G. und StAZ) sowie Lehre sind die Verteidigungskosten
nach Massgabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (LS 215.3) zu entschädigen (SCHMID, a.a.O., N 1222). c) In seinem Entscheid vom 20. Oktober 2001 (publiziert in ZR 101 Nr. 19) befasste sich das Kassationsgericht ausführlich mit der Bemessung der Prozes- sentschädigung des freigesprochenen, erbeten anwaltlich verteidigten Ange- schuldigten. Dabei kam das Kassationsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass der freigesprochene Angeschuldigte gestützt auf §§ 191 und 43 Abs. 2 StPO grundsätzlich für die Kosten der Verteidigung zu entschädigen sei. Bei einfachen Standardverfahren sei von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen, wobei gestützt auf eine objektiv zeitgemässe Auslegung zu berücksichtigen sei, dass diese tendenziell eher tief seien. In Verfahren, wel- che nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden könnten, sei gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Ho- norarabrechnung auszugehen. Diese sei insbesondere in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sowie gestützt auf das Gebot der Scha- denminderungspflicht auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergebe diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung nicht unangemessen seien, sei dem Freigesprochenen der in Rechnung gestellte Betrag zuzuspre- chen. Das Kassationsgericht bestätigte diese Auffassung in mehreren Entschei- den, u.a. in einem Entscheid vom 24. Februar 2003, publiziert in ZR 102 Nr. 49 sowie zuletzt im (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 24. August 2004 (Kass.- Nr. AC040044 i.S. B., Erw. II.2.2). 2. Die Vorinstanz erwog, die Entschädigung richte sich grundsätzlich nach § 6 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren. Angesichts der objektiven An- forderungen an die Verteidigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht im vor- liegenden Fall genügten die in der Verordnung vorgesehenen Ansätze. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafverfahrens betrage dabei maximal Fr. 3'000.--. Für das Berufungsverfahren dürften zusätzlich maximal zwei Drittel der Grundgebühr, somit Fr. 2'000.-- berechnet werden und für ausserordentliche Bemühungen könne gestützt auf § 9 AnwGebVo zusätzlich zur Anwaltsgebühr ei- ne dem Zeitaufwand von rund 7,5 Stunden entsprechende besondere Entschädi- gung verrechnet werden. Dies ergebe eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.--
insgesamt. Dazu kämen Fr. 700.-- Barauslagen. Dem Beschwerdeführer seien auch die Kosten der Privatgutachten von Fr. 2'700.-- zu erstatten, da deren Ein- holung aufgrund der Verurteilung durch die Vorinstanz geboten gewesen sei und diese zur Stützung der Argumentation des Beschwerdeführers gedient hätten. Dem Beschwerdeführer sei insgesamt für die Untersuchung sowie beide Gericht- sinstanzen aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 10'400.-- (zuzügl. 7,6 % Mehrwertsteuer auf der eigentlichen Anwaltsleistung von Fr. 7'700.--) zuzusprechen (KG act. 2 S. 13 f.). 3. a) Der Beschwerdeführer argumentiert zunächst, selbst wenn die Vorin- stanz zu Recht die Verordnung über die Anwaltsgebühren zur Anwendung ge- bracht hätte, wäre sie von einer zu tiefen Grundgebühr ausgegangen. Die Vorin- stanz habe nämlich ausser Acht gelassen, dass die Erweiterung der Kompeten- zen für die Einzelrichter in Strafsachen eine Berücksichtigung auch im Bereich der Gebühren fordere. Entsprechend habe die Verwaltungskommission des Oberge- richts mit ihrem Kreisschreiben vom 20. September 1996 auf mögliche Anpas- sungen hingewiesen (KG act. 1 S. 4). Im Weiteren könne - fährt der Beschwerdeführer fort - vorliegend aber auch nicht von einem einfachen Standardfall ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz selber festhalte, sei der vorliegende Fall aufwändig und schwierig. Der Verkehrs- unfall habe den Beschwerdeführer ausserordentlich schwer getroffen, insbeson- dere auch dass er als Reallehrer mit Vorbildfunktion dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung ausgesetzt gewesen sei. Er habe nahezu zwei Jahre psychotherapeuti- sche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, um das Unfalltrauma zu verarbeiten. Der Fall habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht viele teilweise schwierige Fra- gen aufgeworfen, die sowohl für die Verteidigung als auch für das Gericht zu klä- ren gewesen seien. Mit Rücksicht auf die Komplexität dieses Falles in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht sei es angezeigt gewesen, bei Prof. Dr. René Schaffhauser im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Rechtsgutachten einzu- holen. Die Vorinstanz habe die Bedeutung dieses Gutachtens auch anerkannt und die damit zusammenhängenden Kosten vollumfänglich in die Entschädigung eingerechnet. Zudem erscheine der vom Verteidiger berechnete Stundenansatz von Fr. 280.-- moderat. Die Vorinstanz habe sich mit den eingereichten Honorar-
rechnungen auch nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe die Vorinstanz keine Angaben darüber gemacht, weshalb im vorliegenden Fall, im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebotes der Schadensminderung, nicht vom Gesamthonorar des Verteidigers, nämlich von Fr. 22'193.35, ausge- gangen werden könne. Da die Vorinstanz zum Gesamthonorar des Verteidigers überhaupt nicht Stellung genommen und die Anwaltsentschädigung unter Miss- achtung der Rechtsprechung willkürlich festgelegt habe, habe sie materielle Ge- setzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verletzt (KG act. 1 S. 4 ff.). b) Vorauszuschicken ist, dass dem vorinstanzlichen Entscheid - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht entnommen werden kann, auch nach Ansicht des Obergerichts sei von einem aufwändigen und schwierigen Fall auszugehen. Gegenteils hielt die Vorinstanz, wie bereits aufgeführt, ausdrücklich fest, angesichts der objektiven Anforderungen an die Verteidigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügten die in der Verordnung vorgesehenen Ansätze (KG act. 2 S. 13). Damit bringt das Obergericht in Lichte der unter vorstehender Ziff. II.1.c wiedergegebenen Grundsätze zum Ausdruck, es handle sich vorliegend um einen Standardfall. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Umstand ab- leiten - auf den sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Behauptung wohl beziehen will -, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für das Privatgutachten entschädigte. Die Vorinstanz hielt gerade nicht fest, die Einholung des Gutachtens sei aufgrund der Komplexität und/oder der Schwierigkeit des Falles angezeigt gewesen. c) Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Standardfall ausging, sie mithin die Entschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf die in den §§ 6 - 9 AnwGebVo enthaltenen Ansätze festsetzen konnte. Dabei ist zu- nächst zu klären, welche Kriterien dabei ein Rolle spielen. Aufgrund des bereits erwähnten neuesten Entscheides des Kassationsgerichts (Kass.-Nr. AC040044, Entscheid vom 24. August 2004 i.S. B., Erw. II.2.2.b) könnte die Meinung entste- hen, ein einfacher Standardfall würde nur bei einem zeitlich auf das gerichtliche Verfahren limitierten Aufwand der Verteidigung (eine Besprechung mit den Ange- schuldigten, Aktenstudium, Teilnahme an der Gerichtsverhandlung und Studium
des Urteils) vorliegen. Dies trifft jedoch nicht zu. Es ist vielmehr unumgänglich, dass Kriterien wie etwa Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles, Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte mitberücksichtigt werden. Führt die Beurteilung zum Schluss, es liege ein einfacher Standardfall vor, so hat sich die Berechnung der Entschädigung, wie in ZR 101 Nr. 19 dargelegt, soweit es um für in jedem Straf- verfahren ähnlich anfallende Aufwendungen geht (Besprechung mit dem Ange- schuldigten, Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung, Aktenstudi- um und Besprechung des Urteils), nach § 6 AnwGebVo zu richten. Ein allfälliger weitergehender Aufwand des Rechtsvertreters, etwa Teilnahme an Einvernahmen im Untersuchungsverfahren, ist als ausserordentliche Bemühung im Sinne von § 9 AnwGebVo zu entschädigen. Dabei ist auch hier zu beachten, dass die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze tendenziell eher tief sind. d) Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall als einfachen Standardfall be- trachtete und die Entschädigung grundsätzlich nach den Ansätzen der Anwalts- gebührenverordnung festsetzte. Zu beurteilen war ein einziges Delikt und der Sachverhalt beinhaltet keine aussergewöhnliche Schwierigkeiten. Solche werden im Übrigen in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan. Die Frage der Sorg- faltspflichtverletzung ist zwar nicht einfach zu beurteilen, sie stellt sich aber bei allen Fahrlässigkeitsdelikten, wobei diese im Bereich des Strassenverkehrsrechts besonders häufig vorkommen. Der Aktenumfang (1 Thek; KG act. 5) ist als gering einzustufen. Ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass der Verkehrsunfall (auch) für den Beschwerdeführer eine massive psychische Belastung darstellte und mögli- cherweise auch immer noch darstellt. Wenn der Beschwerdeführer aber darlegt, er sei als Reallehrer wegen seiner Vorbildfunktion besonders betroffen, so ver- mag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist zunächst zu beachten, dass es sich beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung zwar zweifellos um ein in seiner Konse- quenz ernsthaftes Delikt handelt, welches aber jedem Verkehrsteilnehmer, insbe- sondere jedem Autofahrer, als Möglichkeit im Bewusstsein sein muss. Zum ande- ren besteht aber auch kein spezieller Zusammenhang zum Beruf des Beschwer- deführers, dies etwa im Gegensatz zum Vorwurf sexueller Handlungen etc. mit Kindern oder zu Vorwürfen, welche in direktem Zusammenhang mit der berufli-
chen Tätigkeit stehen (vgl. etwa Kass.-Nr. 2002/365S, Entscheid vom 31. März 2003 i.S. Sch., Erw. II.3.d). Bei gesamthafter Betrachtung erscheint damit die vor- instanzliche Auffassung, es seien weder in qualitativer noch in quantitativer Hin- sicht ausserordentliche Aufwendungen erforderlich gewesen, als gerechtfertigt. e) Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die Vorinstanz von zutreffenden Pauschalen ausgegangen ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz innerhalb des Rahmens der Grundgebühr ihr Ermessen in willkürlicher Weise ausgeübt hat. Soweit die Vorinstanz gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. a AnwGebVo die maximale Grundgebühr von Fr. 3'000.-- berücksichtigte, so liegt dieser Betrag im Hinblick auf die damit zu entschädigenden Aufwendungen und angesichts der konkreten Verhältnisse (vgl. insbesondere ER Prot. S. 3 ff.) noch im Rahmen des oberge- richtlichen Ermessensspielraumes. Dem Argument des Beschwerdeführers, es hätte aufgrund der Kompetenzerweiterung der Einzelrichter in Strafsachen von einer erhöhten Pauschale gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1996 (KG act. 3/3) ausgegangen werden müssen, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass er auch vor der Änderung des Gerichtsver- fassungsgesetzes (GVG) vom 24. September 1995 vom Einzelrichter beurteilt worden wäre. Bis zur erwähnten Gesetzesänderung wurden nämlich gemäss da- maligem § 24 Abs. 1 Ziff. 1 aGVG jene Strafsachen (Verbrechen und Vergehen) in erster Instanz vom Einzelrichter beurteilt, in denen weder der Richter noch der Bezirksanwalt eine Freiheitsstrafe von über drei Monaten für angemessen hielten. Der Bezirksanwalt forderte in seiner Anklageschrift vom 21. Mai 2003 die Bestra- fung des Beschwerdeführers mit einer Busse von Fr. 3'000.-- (ER act. 29), ausge- sprochen vom Einzelrichter wurde eine Busse von Fr. 2'000.-- (ER act. 35). Dies- bezüglich ist dem beschwerdeführerischen Vorbringen somit der Boden entzogen. Das vorstehend Gesagte gilt ebenso für die von der Vorinstanz für das Be- rufungsverfahren festgesetzte Entschädigung in der Höhe der Grundgebühr von Fr. 2'000.--. f) In Bezug auf weitere zu entschädigende Aufwendungen im Sinne von § 9 AnwGebVo erachtete die Vorinstanz die Verrechnung von rund 7,5 Stunden, mit-
hin einen Betrag von Fr. 2'000.-- als angemessen. Diese Entschädigung erweist sich bereits aufgrund der Akten offensichtlich als zu tief. Alleine der reine Zeitauf- wand für die verschiedenen bezirksanwaltschaftlichen Einvernahmen (ER act. 5 und 11-13) beläuft sich auf 4,3 Stunden. Da diese Einvernahmen an drei ver- schiedenen Daten stattfanden, erreicht der Zeitaufwand (inkl. Weg Winterthur- Uster und retour à je 30 Min.) bereits einen Wert von 7,3 Stunden. Es liegt damit auf der Hand, dass weitere (aktenkundige) Aufwendungen der Verteidigung wie Telefonate, Korrespondenz, Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, in der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung keine Berücksichtigung gefun- den haben. Die Kritik des Beschwerdeführer ist damit insoweit berechtigt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und Dispositiv-Ziffer 5 des ange- fochtenen Entscheides ist wegen Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO aufzuheben. 4.a) Wird der angefochtene Entscheid wegen Verletzung materieller Geset- zesvorschriften aufgehoben, so fällt die Kassationsinstanz den neuen Entscheid in der Sache selbst (§ 437 StPO; ZR 101 Nr. 19, 93 Nr. 71). b) Wie bereits erwähnt, sind die Aufwendung für die Einvernahmen bei der Bezirksanwaltschaft zu berücksichtigen. Dass diese Einvernahmen auch eine Vorbereitungszeit benötigen, ist selbstverständlich. Hinzu kommen Besprechun- gen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, wobei hier neben ersten Abklärungen zu Beginn der Mandatsübernahme auch Besprechungen (inkl. Telefonate) im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen beachtet werden müssen. Insgesamt erscheint hiezu angesichts des vorliegenden Falles ein Aufwand von 8 Stunden als gerechtfertigt. Ein weiterer Posten bilden Korre- spondenz und Telefongespräche mit der Untersuchungsbehörde, wobei insbe- sondere das Schreiben des Verteidigers vom 4. Dezember 2002 betreffend Be- weisanträge (ER act. 6) ins Gewicht fällt. Zusammenfassend ist damit ein zu ent- schädigender Zeitaufwand des Verteidigers für die Untersuchung von insgesamt 22,3 Stunden (7,3 Std. Einvernahmen [inkl. Weg] + 4 Std. Vorbereitung Einver- nahmen und Aktenstudium + 8 Std. persönliche und telefonische Besprechungen mit dem Beschwerdeführer + 3 Std. Korrespondenz und Telefon mit der Untersu-
chungsbehörde) angemessen. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es sei von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- auszugehen. Die Vorinstanz ging demgegenüber offensichtlich von einem Stundenansatz von Fr. 266.66 aus (Fr. 2'000.-- : 7,5 Stunden). Dieser Stundenansatz erscheint gestützt auf § 9 An- wGebVo, wo von in der Regel Fr. 110 bis Fr. 250 für die Stunde ausgegangen wird, und auf die Einschätzung des vorliegenden Verfahrens als Standardfall als vertretbar. Das Kassationsgericht hat in seinem bereits erwähnten Entscheid vom 24. August 2004 denn auch für ein komplexeres Verfahren einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als vertretbar erachtet. Der im vorinstanzlichen Entscheid berück- sichtigte Betrag für Barauslagen, Fr. 700.--, entspricht dem geltend gemachten Aufwand und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet. Dies gilt ebenso für die Entschädigung der Privatgutachten im Umfang von Fr. 2'700.--. Zusammengefasst ergibt sich somit folgende Entschädigungsberechnung: Grundgebühr Erstinstanz (§ 6 Abs.1 lit. a AnwGebVo)Fr.3'000.-- +zusätzliche Aufwendungen (§ 9 AnwGebVo)Fr.5'946.50 +Grundgebühr BerufungsverfahrenFr. 2'000.-- Fr.10'946.50 +BarauslagenFr700.-- Fr. 11'646.50 +7,6 % MwStFr. 885.15 Fr.12'531.65 +PrivatgutachtenFr. 2'700.-- TotalFr.15'231.65 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von insgesamt gerundet Fr. 15'235.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten der Ge- richtskasse zuzusprechen.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfah- ren eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehr- wertsteuer) zuzusprechen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2004 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5.Dem Angeklagten wird für die Untersuchung sowie beide Gericht- sinstanzen aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 15'235.-- (inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 11'646.50) zu- gesprochen." 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskas- se zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Y. (Einzelrichter in Strafsachen; Proz.-Nr. GG030063), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: