Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040085/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Sitzungsbeschluss vom 23. Mai 2005 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. ____ gegen 1.Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Sonderstaatsanwalt Dr. Pius Schmid, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgas- se 2, Postfach, 8090 Zürich 2.Y., geboren 12. April 1980, von Jugoslawien, Urdorferstrasse 54, 8953 Dietikon, Geschädigter und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ 3.A., Geschädigter und Beschwerdegegner 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ 4.A.B., 1422 Grandson, Geschädigte und Beschwerdegegnerin 4 5.C.B., Geschädigter und Beschwerdegegner 5 6.D.B., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 6 7.E.B., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 7 8.F.B., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 8 9.G.B., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 9 4, 5, 6, 7, 8, 9 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Mord etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2004 (SE030014/U/hp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit (erstinstanzlichem) Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) vom 31. März 2004 des Mor- des im Sinne von Art. 112 StGB, der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 9 Abs. 1 lit. c WV sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 al. 4 in Verbindung mit Art. 1 - 3 BG ANA schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren Zuchthaus aus, unter Anrechnung von 879 Tagen erstandener Polizeiverhaft und Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. Zudem wurde als Nebenstrafe eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jah- ren ausgesprochen und der Vollzug von Haupt- und Nebenstrafe angeordnet. Das Gericht entschied im Weiteren über Zivilforderungen verschiedener Geschädigter. Mit Beschlüssen vom gleichen Tag trat die Vorinstanz zum einen auf die Anklage betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 11 WG nicht ein, zum anderen traf sie Anordnun- gen bezüglich den Vollzug einer gemäss Urteil des Procureur général de la République et canton de Genève vom 6. Juli 2000 ausgefällten Strafe von einem Monat Gefängnis sowie bezüglich beschlagnahmter Gegenstände (OG act. 83 bzw. KG act. 2). 2. Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete und begründete, Nichtigkeitsbeschwerde vom 24. August 2004 (KG act. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung be- antragt (KG act. 1 S. 2). 3. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 9), die Staats- anwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) sowie verschiedene Geschädigte (Eltern und Geschwister der getöteten Z.; Beschwerdegegner 4 bis 9) verzichteten auf Beschwerdeantwort (KG act. 10 und 11). Der Rechtsvertreter des Geschädigten A. (Sohn von Z.; Beschwerdegegner 3) reichte eine Beschwerdeantwort ein, mit welcher er die Abweisung der Nichtig- keitsbeschwerde beantragt (KG act. 12). Der Geschädigte Y. (Beschwerdegegner 2; nachfolgend Geschädigter) reichte innert erstreckter Frist (vgl. KG act. 13) ebenfalls eine Beschwerdeantwort ein (KG act. 15). Er beantragt, die Beschwerde sei - soweit den Beschwerdegeg- ner 2 betreffend - abzuweisen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (KG act. 15 S. 2). In formeller Hinsicht ist anzumer- ken, dass die Personalien und die Adresse des Geschädigten entsprechend sei- ner Vorbringen (KG act. 15 S. 3) im Rubrum geändert wurden. 4. Der Beschwerdeführer hat auch die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde eingereicht und begründet (OG act. 90 und 91). II. 1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003 wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst und in Bezug auf die vorliegend inter- essierenden Delikte (Mord und Tötungsversuch) vorgeworfen, er habe am Abend des 2. November 2001, nach 23.30 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft ____ in ____, mit der am 1. November 2001 erworbenen Pistole Marke SIG P 220 aus ei- ner Entfernung von lediglich 1,5 bis 2 Metern einen gezielten Schuss auf den Oberkörper von Z., mit welcher er bis ca. Sommer 2001 eine intime Beziehung gehabt habe, abgegeben, um sie zu töten. Z. sei schwer verletzt zu Boden ge-
sunken, worauf der Beschwerdeführer das wehrlos vor ihm liegende Opfer mit 5 Schüssen exekutiert habe. Die Schüsse hätten lebenswichtige Organe (Herz, Le- ber, Lunge, Aorta) getroffen und zum Verblutungstod von Z. geführt. In der Folge habe der Beschwerdeführer den hinter ihm wegrennenden Y. ins Visier genom- men und auf ihn aus einer Entfernung von ca. 3 bis 6 Metern einen gezielten Schuss abgegeben. Y. sei am linken Oberschenkel getroffen worden. 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochte- nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Ak- tenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzu- geben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Be- schwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Akten- widrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 470 ff.) ergibt sich, dass jeder Par- tei Gelegenheit einzuräumen ist, zu Beweismitteln, die einen umstrittenen Sach- verhalt betreffen, sowie zu Verfahrensanordnungen Stellung zu nehmen. Jede Partei soll über Eingaben der anderen Partei informiert werden. Eine Stellung- nahme zur gegnerischen Eingabe soll zumindest dann möglich sein, wenn sich das Gericht im anschliessenden Urteil auf Umstände stützt, welche in jener Ein- gabe vorgetragen wurden (Villiger, a.a.O, N 488 f.). Aus dem Anspruch auch rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ergibt sich aber auch, dass für die ei- ner Amtssprache nicht mächtige Partei ein Übersetzer beizuziehen ist. Im kanto- nalen (Strafprozess-)Recht finden sich entsprechende Bestimmungen in den §§ 139, 158, 181 und 398 StPO sowie § 130 GVG. Der grundsätzliche Anspruch auf Übersetzung umfasst alle Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis die nicht sprachkundige Partei angewiesen ist, um in den Genuss ei- nes fairen Verfahrens zu kommen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers, die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Ver- handlung und je nach den Umständen weitere Verfahrensbestandteile. Wichtig erscheinende prozessuale Vorgänge und Akten müssen - auf entsprechenden Antrag des Angeklagten - übersetzt werden. Es ist Sache des Angeklagten bzw. seines Verteidigers, rechtzeitig entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen des Strafverfahrens zu stellen. Ein pauschaler Grundrechtsanspruch auf Simultanübersetzung der ganzen Hauptverhandlung, der von Amtes wegen durchzusetzen wäre, besteht nicht (BGE 118 Ia 462, 464 ff. und in derselben Sache ZR 91/92 Nr. 62; Hauser/Schweri, Kommentar zum zür- cherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 zu § 130 GVG). Im vorerwähnten Entscheid des Kassationsgerichtes vom 6. Juli 1992 (ZR 91/92 Nr. 62) wurde bezüglich einer Übersetzung der Ausführungen des Anklage- vertreters festgehalten, was dessen Ausführungen zum Schuldpunkt betreffe, sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren thematisch durch den in der Anklage- schrift umschriebenen Sachverhalt begrenzt sei; die Vorträge des Anklagevertre- ters vor Gericht könnten diesen Rahmen nicht erweitern, sondern dienten der Be-
gründung der Anklage (§ 283 Abs. 1 StPO). Im Weiteren sei jedenfalls im zürche- rischen Strafprozess, der vom Prinzip der Mittelbarkeit der Hauptverhandlung be- herrscht sei, auch das zur Begründung der Anklage dienende Beweismaterial - vorbehältlich einer weiteren Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung - auf das Ergebnis der Untersuchung begrenzt. Sache des vor Gericht plädierenden Ankla- gevertreters werde es im allgemeinen sein, die Anklage durch eine Analyse und Würdigung der Untersuchungsakten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu untermauern und so das Gericht zur Fällung eines Schuldspruchs zu bewegen. In tatsächlicher Hinsicht bewege sich der Vortrag des Anklagevertreters daher im Rahmen der dem Angeklagten aus der Untersuchung bekannten Fakten bzw. Vorwürfe. Auch die rechtlichen Ausführungen des Anklagevertreters bedürften nicht zwingend der Übersetzung, weil hier das Hauptgewicht der Verteidigung eindeutig beim Verteidiger und nicht beim Angeklagten liege. Was sodann die Ausführungen des Anklagevertreters zu weiteren Punkten, namentlich zur Straf- zumessung und gegebenenfalls zur Frage des bedingten Strafvollzugs, betreffe, stützten auch sie sich im tatsächlichen Bereich auf Umstände, die sich aus den Akten ergäben und daher für den Angeklagten nicht neu seien, weshalb auch hier zumindest in der Regel nicht gesagt werden könne, es bedürfe einer Überset- zung. Nicht zu entscheiden brauchte das Kassationsgericht damals, ob und unter welchen Voraussetzungen es sich ausnahmsweise - entgegen der aufgestellten Regel - im Einzelfall rechtfertigen möge, einzelne Teile des Plädoyers des Anklä- gers dem sprachunkundigen Angeklagten zu übersetzen und vorzuhalten. Immer- hin wäre es, hielt das Kassationsgericht fest, in einem solchen Fall zunächst Sa- che der Verteidigung, auf einem derartigen Vorhalt zu bestehen (sofern nicht schon das Gericht entsprechend verfahre), und nur dann, wenn das Gericht dar- auf nicht eingehen würde, könnte sich die Frage stellen, ob darin eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Garantien vorliege. c) Im zu beurteilenden Fall wird weder in der Beschwerdeschrift dargelegt, noch ist aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich, dass die Verteidi- gung einen entsprechenden Antrag auf Übersetzung bzw. Vorhalt des Operati- onsberichtes gestellt und die Vorinstanz einem solchen Antrag nicht nachgekom-
men wäre. Nach dem Gesagten ist damit dem Beschwerdeführer die Berufung auf eine Verletzung von ihm zustehenden Verfahrensgarantien verwehrt. Anzumerken ist aber auch, dass der beschwerdeführerischen Darstellung, der Operationsbericht stelle einen neuen Sachverhalt dar, nicht zuzustimmen ist. Es trifft zwar zu, dass im Austrittsbericht des Spitals H. vom 16. November 2001 eine Einschusswunde ventro-medial und eine Ausschusswunde dorso-medial er- wähnt wird (OG act. 17/6) und der Geschädigte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. März 2002, mit dem Widerspruch zwischen seinen früheren Aussagen und dem Austrittsbericht konfrontiert, zunächst fragte, ob er aufstehen und dem Bezirksanwalt zeigen könne, wie er (der Geschädigte) sich bewegt habe. Er sei damals hin und her gesprungen, um zu vermeiden, dass er getroffen werde. Zu- dem gab er an, er sei auch selber überrascht, wie er ihn getroffen habe. Er könne nicht mehr sagen, was er genau gemacht habe in dem Augenblick, als er getrof- fen worden sei (OG act. 3/4 S. 4). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 27. Februar 2002 hatte der Geschädigte ausgesagt, er sei während seines Weg- rennens getroffen worden (OG act. 3/3 S. 4, 14f.). Ebenso hatte der Geschädigte gegenüber der Polizei angegeben, er habe versucht zu fliehen. Der Beschwerde- führer habe dann aber auch auf ihn geschossen und ihn am Bein getroffen (OG act. 3/1 S. 5). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2002 wurde der Be- schwerdeführer sodann damit konfrontiert, dass er nach Angaben des Geschä- digten sowie J.'s auf den wegrennenden Geschädigten geschossen habe (OG act. 2/25 S. 9). Im Rahmen derselben Einvernahme bestätigte der Beschwerde- führer, dass ihm die entsprechenden Passagen des vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich erstellten Gutachtens zur Frage der Schussdistanz und ob es sich dabei um einen Abpraller gehandelt habe, erklärt worden seien. Aus diesen Passagen des Gutachtens (OG act. 9/4 S. 3 f.) ergibt sich, dass ledig- lich verteilt um die hintere Beschädigung in der vom Geschädigten im Tatzeit- punkt getragenen Hose eine schwache, positive Reaktion auf Schmauchpartikel, welche vom Projektil verursacht worden sein dürften, habe festgestellt werden können. Ein solcher Abstreifring entstehe durch das Abstreifen von Schmauch- und Geschosspartikeln rund um das Einschussloch und sei demzufolge pro Schuss nur ein Mal, nämlich rund um das erstdurchschossene Medium vorhan-
den. Entgegen der (sinngemässen) Darstellung in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer bei diesem Aktenstand nicht von einem einzig möglichen Sachverhalt, das Projektil sei in den vorderen linken Oberschenkel des Geschä- digten ein- und im hinteren Bereich ausgetreten, ausgehen (vgl. dazu auch KG act. 2 S. 139 f.). Entsprechend lautete denn auch die Formulierung in der (dem Beschwerdeführer übersetzten [ OG Prot. S. 6 ] ) Anklageschrift, der Beschwerde- führer habe in der Folge den hinter ihm wegrennenden Geschädigten ins Visier genommen und auf ihn gefeuert, was impliziert, dass der Geschädigte dem Be- schwerdeführer im Moment der Schussabgabe den Rücken zugewandt hatte bzw. der Geschädigte von hinten getroffen wurde. Entsprechend läge auch in dieser Hinsicht kein Nichtigkeitsgrund vor. 4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Litera B der Beschwerde- schrift (KG act. 1 S. 6 - 9) beziehen sich ebenfalls auf die bereits erwähnten ärztli- chen Berichte des Spitals H. und sie betreffen die Thematik der Verwertbarkeit sowie der Beweiswürdigung. a) Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Austrittsbericht der Chirurgischen Kli- nik H. habe Y. eine oberflächliche Schusswunde bei der linken Oberschenkelin- nenseite, nämlich eine ca. 2 cm grosse Einschusswunde ventro-medial am proxi- malen linken Oberschenkel und eine ebenfalls ca. 2 cm im Durchmesser grosse Ausschusswunde dorso-medial am Oberschenkel, einen Durchschuss oberfläch- lich durch das Fettgewebe, gehabt. Angesichts dieses Berichts stelle sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Geschädigte müsse von vorne getroffen worden sein, was seiner Schilderung, er sei weggerannt, widersprechen würde. Das vom Staatsanwalt heute (gemeint anlässlich der Hauptverhandlung) einge- reichte Schreiben des H.spitals, wonach die Beschreibung im Austrittsbericht nicht korrekt und die Eintrittswunde vielmehr dorsal gewesen sei, sei als blosse Parteibehauptung nicht verwertbar, zumal die Berichterstatterin nicht einmal auf Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass so- wohl der Austrittsbericht als auch das neu eingegangene Schreiben den beweis- mässigen Anforderungen nicht genüge, nachdem die Berichterstatterin nicht als Zeugin gemäss Art. 307 StGB gehört worden sei und die Verteidigung auch keine
Ergänzungsfragen habe stellen können. Das rechtliche Gehör sei somit diesbe- züglich nicht gewährt, weshalb auf die beiden fraglichen Dokumente nicht abge- stellt werden könne. Indes habe die Staatsanwaltschaft heute auch den Operati- onsbericht vom 6. November 2001 eingereicht, welcher nicht im Hinblick auf einen Gerichtsprozess verfasst worden sei und somit als originäre Urkunde ohne weite- res verwertbar sei. Aus diesem Bericht gehe klar hervor, dass sich die Eintritts- stelle des Durchschusses posterior (i.e. hinten) und die Austrittsstelle anterior (i.e. vorne) befunden habe. Damit sei nachgewiesen, folgert die Vorinstanz, dass Y. von hinten getroffen worden sei, was denn auch der übrigen Aktenlage ohne weiteres entspreche (KG act. 2 S. 144). b) Der Beschwerdeführer erachtet den Operationsbericht - sofern ihm dieser zuerst zur Kenntnis gebracht worden sei - grundsätzlich auch als verwertbar. Er bemängelt aber, die Vorinstanz hätte auch den Austrittsbericht berücksichtigen und diesem - da unter der Androhung von Art. 307 StGB eingereicht - zudem eine grössere Beweiskraft zuerkennen müssen. Der Operationsbericht stehe im Wi- derspruch zum Austrittsbericht. Es könne nicht angehen, ein Beweismittel heran- zuziehen, welches als "gewöhnliche Urkunde" zu den Akten gegeben worden sei und stattdessen den Austrittsbericht, welcher in Kenntnis von Art. 307 StGB der Untersuchungsbehörde eingereicht worden sei, zu ignorieren. Auch lägen indirekt sich widersprechende Bestätigungen der Assistenzärztin, Frau Dr. med. K. vor, indem sie einerseits den Operationsbericht unterzeichnet habe, worin eine poste- riore Einschussstelle festgehalten worden sei, und anderseits auch den Austritts- bericht mit der Feststellung einer ventro-medialen Einschussstelle signiert habe. Diese Widersprüche hätten höchstens durch eine Zeugenbefragung von Frau Dr. K. beseitigt werden können, was jedoch unterblieben sei. Im Weiteren überzeuge auch die obergerichtliche Begründung für die Berücksichtigung des Operationsbe- richtes nicht. Nicht nur der Operationsbericht, sondern auch der Austrittsbericht sei nämlich nicht im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren verfasst worden. Zwar erwähne die Vorinstanz, dass das Abstellen auf den Operationsbericht auch der übrigen Aktenlage entspreche, allerdings unterlasse sie es, diese Behauptung auch nur mit einem Wort zu begründen. Damit verletze sie nicht nur das Gebot
der Begründungspflicht, sondern würdige auch die erwähnten Urkunden willkür- lich (KG act. 1 S. 7 ff.). c) Soweit sich die Frage nach der Verwertbarkeit des Austrittsberichts stellt, ist zunächst zu prüfen, wie dieser Austrittsbericht überhaupt einzuordnen ist. Der Beschwerdeführer ist, unter Hinweis auf Niklaus Schmid (Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 667), offenbar der Meinung, es handle sich um ein Sach- verständigengutachten im Sinne von §§ 109 ff. StPO (KG act. 1 S. 6). aa) Der Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik Spital H. (OG act. 17/6) da- tiert vom 16. November 2001. Als Unterzeichner sind auf Seite 2 des Berichtes aufgeführt: Dr. med. K., Assistenzärztin, Dr. med L., Oberärztin, und PD Dr. med M., Chefarzt Chirurgische Klinik. Zu bemerken ist der Vollständigkeit halber, dass Frau Dr. L. den Austrittsbericht aufgrund der bei ihrem Namen stehenden Unter- schrift mit dem Vermerk "i.A." nicht eigenhändig unterzeichnete. Dem Austrittsbe- richt angeheftet ist das Schreiben der Untersuchungsbehörde vom 14. Dezember 2001, mit welchem sie, unter Beilage der vom Geschädigten unterzeichneten Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis, einen ärztlichen Befund über die am 2. November 2001 erlittene Schussverletzung des Geschädigten verlangte. Der Bezirksanwalt bat um Beantwortung der aufgeführten Fragen und um Herausgabe sämtlicher im fraglichen Zusammenhang erstellten Akten in Kopie, unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB. Die Beantwortung der gestellten Fra- gen erfolgte, wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, offensichtlich nicht. bb) Der Operationsbericht seinerseits datiert vom 6. November 2001 und führt als unterzeichnende Ärztin Dr. med. L. auf (OG act. 76/2). Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, Frau Dr. K. habe sowohl den Austritts- als auch den Ope- rationsbericht unterzeichnet und hätte demzufolge als Zeugin befragt werden müssen, ist damit von vornherein verfehlt. cc) Zunächst ist festzuhalten, dass beide ärztlichen Berichte vor dem Schreiben der Bezirksanwaltschaft vom 14. Dezember 2001 bereits bestanden und es sich um Spitalakten handelt, welche nicht im Hinblick oder im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren erstellt wurden. Wie bereits vorstehend erwähnt, hat
die Untersuchungsbehörde sodann in ihrem Schreiben an das Spital H. einerseits um die Beantwortung eines Fragenkataloges gebeten, anderseits aber auch die Herausgabe der den Geschädigten betreffenden Akten verlangt. Aus den Akten ergibt sich nichts anderes, als dass das angeschriebene Spital den Austrittsbe- richt in Erfüllung der geforderten Aktenherausgabe einreichte, mithin liegt ein ediertes Schriftstück vor. Was den Operationsbericht anbelangt, ist keine wesent- lich andere Situation ersichtlich. Auch diesbezüglich handelt es sich um ein an den damals mit der Sache befassten Staatsanwalt herausgegebenes Schriftstück (vgl. OG act. 75 S. 11 f.). Damit ist aber von zwei gleichartigen, sich allerdings (zumindest in einem Punkt) widersprechenden Beweismitteln auszugehen. Be- reits aufgrund dieser Gleichartigkeit der beiden ärztlichen Berichte lässt sich eine unterschiedliche Einschätzung bezüglich Verwertbarkeit unter dem Blickwinkel des Verbotes willkürlicher Beweiswürdigung nicht aufrecht erhalten. Hinzu kommt Folgendes: Die Untersuchungs- oder Instruktionsmaxime als Ausfluss des Prinzips der materiellen Wahrheit gilt nicht nur im Untersuchungs- verfahren, sondern grundsätzlich im gesamten Strafverfahren (ZR 93 Nr. 77; ZR 91/92 Nr. 10, Erw. II.1.b; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 269). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren ist das Gericht verpflichtet, zusätzliche Be- weise zu erheben, wenn sich solche zur Abklärung des Sachverhaltes als not- wendig erweisen (§ 183 Abs. 2 StPO, § 278 StPO und § 285 StPO). Zusätzliche Beweiserhebungen erweisen sich regelmässig dann als notwendig, wenn auf- grund der in der Untersuchung erhobenen Beweise nicht über die in der Anklage enthaltenen Deliktsvorwürfe und die zu verhängenden Sanktionen entschieden werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweislage unklar, wider- sprüchlich oder lückenhaft geblieben ist (Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O., N. 4 zu § 183 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 838 und 841; ZR 91/92 Nr. 10; ZR 90 Nr. 92). Dabei sind diese Beweisergänzungen von Amtes wegen, dh. unabhängig von allfälligen Anträgen der Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O., N. 5 zu § 183 StPO; ZR 97 Nr. 30; ZR 93 Nr. 77; ZR 91/92 Nr. 10; ZR 90 Nr. 92).
Nach dem Gesagten hätte sich die Vorinstanz angesichts der Widersprüch- lichkeit der beiden ärztlichen Berichte zu Weiterungen veranlasst sehen müssen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als begründet. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob das Gericht über- haupt von der Unverwertbarkeit eines Beweismittels ausgehen darf, wenn sich dieses zugunsten des Beschuldigten auswirken würde, er sich mithin selber aus- drücklich auf dieses Beweismittel beruft. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass das Obergericht auch unter der Prämisse der Verwertbarkeit beider ärztlicher Berichte (und der übrigen Akten) zu demselben Schluss gekommen wäre. Insbesondere hielt die Vorinstanz in Bezug auf den Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dien- stes der Stadtpolizei Zürich fest, allein aus der schwachen, positiven Schmauch- spur, die sich hinten an der Hose befunden habe und vom Projektil stammen dürfte, könne nicht abgeleitet werden, der Geschädigte sei von hinten getroffen worden (KG act. 2 S. 140). Aus diesem Grund ergibt sich, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Austrittsberichtes eine neue Beweiswürdigung vorzu- nehmen haben wird. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Selbstverständlich bleibt es der Vorinstanz überlassen, ob sie in Bezug auf die sich widersprechenden ärztli- chen Berichte Weiterungen vornehmen wird. Im Interesse der Prozessökonomie sowie im Hinblick auf die Neubeurteilung und § 104a GVG ist im Folgenden trotz Aufhebung des angefochtenen Entschei- des auf gewisse weitere Rügen einzugehen. 5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Y. in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung vor (KG act. 1 S. 9 ff.). 5.1 Soweit die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage stehen, ob der Geschädigte von hinten angeschossen worden sei, bzw. sich die Argumentation der Vorinstanz auf den Umstand stützt, der Geschädigte
sei von hinten angeschossen worden, erübrigt sich zufolge der Aufhebung des angefochtenen Entscheides die entsprechende Prüfung. Selbstverständlich be- deutet dies nicht, dass die Vorinstanz zu einem anderen Resultat gelangen müsste. 5.2 a) Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Erwägung, wonach insgesamt sieben Schüsse gefallen seien. Er begründet seine Kritik damit, dass die Tatwaffe mit zwei verkehrt eingesetzten Patronen aufgefunden worden sei. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob das Magazin bereits anfänglich (gemeint vor der Tat) mit umgekehrt eingesetzten Patronen geladen gewesen sei. Aufgrund der vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei durchgeführten Tests bestehe die Möglichkeit, dass - bei zwei verkehrt eingesetzten Patronen - nach dem sech- sten Schuss eine Ladestörung eingetreten sei. Ebenso wenig könne aus den Ausführungen von Y. abgeleitet werden, es seien insgesamt sieben Schüsse ge- fallen (KG act. 1 S. 11 f.). b) Es trifft zu, dass die Vorinstanz davon ausging, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am Tatort sieben Schüsse mit der Waffe abgegeben habe und dass Z. sechs Mal am Körper getroffen worden sei (KG act. 2 S. 146). Dabei ist offensichtlich, dass sich die Vorinstanz bei dieser Feststellung auf die, im Urteil auf Seite 138 wiedergegebenen, Untersuchungen des Wissenschaftlichen Dien- stes stützt, wonach alle am Tatort sichergestellten sieben Patronenhülsen spu- renkundlich in ein- und derselben Waffe gezündet, bzw. alle spurenkundlich aus- wertbaren Projektile aus ein- und derselben Waffe verschossen worden seien. Aufgrund diverser übereinstimmender Verfeuerungsspuren mit individuellen Merkmalen stehe auch fest, dass die am Tatort aufgefundenen Hülsen in der später in ____ aufgefundenen Selbstladepistole Marke SIG, welche störungsfrei funktioniert habe, gezündet worden seien. c) Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Erwägungen bzw. zum (diesbezüglichen) Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes nicht. Er setzt sich entsprechend mit dem wesentlichen Kern der obergerichtlichen Argumentation, dass nämlich am Tatort sieben Patronenhülsen aufgefunden worden seien, wel- che alle in derselben (Tat-)Waffe gezündet worden seien, nicht auseinander. Al-
lein der Umstand, dass einerseits die Tatwaffe und das - nicht eingesetzte und mit zwei verkehrt eingelegten Patronen versehene - Magazin am 26. Februar 2002 aufgefunden wurde (vgl. dazu KG act. 2 S. 10) und anderseits die Untersuchun- gen des Wissenschaftlichen Dienstes ergaben, es trete eine Ladestörung bei der drittletzten bzw. letzten korrekt geladenen Patrone auf, wenn das Magazin mit sechs korrekt und zwei verkehrt eingesetzten Patronen gefüllt werde (OG act. 94 S. 5 f.), genügt nicht, um die vorinstanzliche Ansicht zu entkräften oder unhaltbar erscheinen zulassen. Zweifel wären (nur) dann naheliegend, wenn die Tatwaffe unmittelbar nach der Tat mit zwei verkehrt eingesetzten Patronen hätte sicherge- stellt werden können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbe- gründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5.3 a) Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, die Zeugenaussagen wür- den den von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Sachverhalt bezüglich der Tathandlung gegenüber Y. - entgegen der Annahme des Obergerichts - nicht be- stätigen (KG act. 1 S. 12 - 17). Die Vorinstanz hielt zwar fest, der eingeklagte Sachverhalt (gemeint wohl, dass der Beschwerdeführer gezielt auf den Geschädigten geschossen habe) las- se sich auch mit den Aussagen der Zeugen erstellen (KG act. 2 S. 147). Aller- dings ist davon auszugehen, dass diese Erwägung (und die folgenden Hinweise auf die Aussagen der Zeugen N., O. und J.) gestützt auf den Operationsbericht unter der Prämisse erfolgten, dass der Geschädigte von hinten angeschossen wurde. Damit erübrigt sich nach dem vorstehend Gesagten eine Prüfung der diesbezüglichen beschwerdeführerischen Einwände im derzeitigen Verfahrens- stadium. b) aa) Zu prüfen ist immerhin die in Bezug auf die Aussagen des Zeugen P. vorgebrachte Rüge. Der Beschwerdeführer wendet ein, bei P. handle es sich um die einzige Person, welche in keiner Weise mit dem Beschwerdeführer, Z. oder Y. bekannt gewesen sei. Als objektiver Betrachter habe er keine Schussabgabe auf Y. feststellen können, obschon seine Anwesenheit am Tatort den Zeitraum zwi- schen der ersten Schussabgabe des Beschwerdeführers und der Hilfeleistung der ersten Passanten umfasst habe. Er habe also einen Überblick über den vollstän-
digen Tatablauf gehabt. Auch habe er ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass zwischen den einzelnen Schüssen jeweils ca. eine halbe bis eine Sekunde gele- gen habe. Einen längeren Abstand von mehreren Sekunden habe es nie gege- ben. Daher halte die vorinstanzliche These, wonach sich der Beschwerdeführer nach den Schüssen auf Z. umgedreht und auf Y. geschossen habe, vor dieser Zeugenaussage nicht mehr stand. Die Vorinstanz habe diese Aussagen zu Un- recht nicht berücksichtigt (KG act. 1 S. 15 f.). bb) Es trifft zwar zu, dass P., wie in der Beschwerde aufgeführt, auf Hinweis des Bezirksanwaltes, es lägen Aussagen vor, wonach der Schütze noch von hin- ten auf einen Mann geschossen habe, welcher weggerannt sei, aussagte, er habe nichts derartiges beobachtet (OG act. 5/44 S. 6). Weder aus der Beschwerde- schrift noch aus den beiden Einvernahme- bzw. Befragungsprotokollen geht je- doch hervor, dass der Zeuge den Beschwerdeführer während des ganzen Ge- schehens beobachtet hätte. Dass der Zeuge das Verhalten und die Handlungen der Beteiligten hat sehen können, bedeutet nicht, dass er auch alles tatsächlich gesehen bzw. wahrgenommen hat. Es ist notorisch, dass die menschliche Wahr- nehmungsfähigkeit begrenzt ist, beispielsweise durch ungünstige Bedingungen wie Sichthindernisse, Schnelligkeit oder Vielseitigkeit des Geschehens. Wenn vielerlei gleichzeitig geschieht oder eine Mehrzahl kurzzeitiger Vorgänge rasch hintereinander abläuft, dann ist es für den Zeugen schwer zu erfassen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Vorgänge sich ereignet haben und was Ursache und was Wirkung war. Wegen des turbulenten Geschehens kann er die Übersicht ver- lieren. Hinzu kommt, dass Menschen, die Zeugen eines - für sie selbst oder für andere - bedrohlichen Ereignisses geworden sind, in ihren Wahrnehmungen oft eingeengt auf die eigentlich bedrohlichen Vorgänge sind. Anderes, obwohl objek- tiv gut wahrnehmbar, kann unbeachtet geblieben oder seine Einprägung kann unterblieben sein. Der Einprägungsprozess ist bei Vorgängen, die beim Zeugen eine starke affektive Erregung ausgelöst haben, hochgradig selektiv. Er be- schränkt sich in erster Linie auf das, was der Zeuge als unmittelbar bedrohlich erlebt hat (vgl. zum Ganzen Udo Undeutsch/Gisela Klein, Redlich, aber falsch - zur psychologischen Problematik des Beweiswertes von Zeugenaussagen, in AJP 2000, S. 1354 f.). Diesen Erkenntnissen entsprechen denn auch die Aussagen
des Zeugen P.. Er gab bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. November 2001 an: "Ich war dann wie erstarrt und hatte die Frau angesehen. Deshalb kann ich gar nicht sagen, wohin der Schütze gegangen war" (OG act. 5/43 S. 2). Dies bestätigte er auch anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 13. Februar 2002, indem er aussagte: "Dann begann er zu schiessen. Es gab mehrere Schüsse. Ich weiss nicht mehr genau wie viele. Ich schätze sechs oder sieben. Ich meinte in diesem Moment, dies sei ein Show oder etwas, ich konnte mir nicht vorstellen, dass dies real war. Ich sah auch eine Frau zusammensinken und ich dachte, diese spiele noch gut Theater. Es kam mir vor wie ein Theater oder ein Film. Die Leute stieben dann auseinander, wobei es mich dünkte, dass es noch eine Weile ging, bis sie davon rannten. Die Frau blieb am Boden liegen. Ich habe diese Frau angestarrt und deshalb nicht gesehen, wohin der Täter ge- gangen ist" (OG act. 5/44 S. 3). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe ge- zielt auf den Geschädigten geschossen, obwohl der Zeuge P. keine entsprechen- de Aussagen machte. cc) Nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer sodann auch mit seiner Argumentation, der Zeuge P. habe zu Protokoll gegeben, zwischen den einzelnen Schüssen habe jeweils ca. eine halbe bis eine Sekunde gelegen und einen längeren Abstand habe es nie gegeben, weshalb er überhaupt nicht auf den Geschädigten gezielt haben könne. Es wird weder in der Beschwerdeschrift dar- gelegt noch ist sonst ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer für eine Schwenkbewegung von 180 Grad oder weniger (KG act. 2 S. 148) mehrere oder zumindest mehr als eine Sekunde benötigt hätte, was zwingend mit einem erkennbar längeren Zeitraum bis zum Schuss auf den Geschädigten verbunden gewesen wäre. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Y. keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun vermag, soweit die Rügen angesichts des derzeitigen Verfahrensstandes überhaupt zu prüfen waren.
im Herbst 2001 einem anderen Mann, nämlich Y., zugewandt und mit diesem eine intime Freundschaft gepflegt habe (KG act. 2 S. 153). Bereits unter dem Titel "III. Sachverhalt" hatte die Vorinstanz festgehalten (KG act. 2 S. 145), der Beschwerdeführer habe eingestanden, dass er mit der verheirateten Z. in der Zeit von ca. 1999 bis 2001 intim befreundet gewesen sei. Diese Freundschaft sei dann - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - ungefähr im Sommer 2001 in die Brüche gegangen, worauf sich Z. vom Be- schwerdeführer abgewandt und mit ihm nichts mehr habe zu tun haben wollen. Dies könne wie aufgezeigt den verschiedenen Aussagen der Zeugen Y., S., T., U., V., C.B., D.B. und A.B. entnommen werden. c) Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen letztgenannten Erwägun- gen der Vorinstanz nicht. Damit bleibt aber die vorinstanzliche Würdigung, Z. ha- be sich gemäss den aufgeführten Zeugenaussagen bereits vom Beschwerdefüh- rer abgewandt gehabt, bestehen. Entsprechend lässt sich die Darstellung in der Beschwerdeschrift, Z. habe (lediglich) verschiedenen Person mitgeteilt, dass sie sich vom Beschwerdeführer habe trennen wolle, jedenfalls nicht aufrecht erhalten. Richtig ist, dass der Geschädigte in seiner Einvernahme vom 13. März 2002 aus- sagte, er habe bemerkt, dass Z. auch noch mit anderen Männern intime Bezie- hungen gepflegt habe (OG act. 3/4 S. 7). Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend schliessen, Z. habe auch mit dem Beschwerdeführer noch eine intime Beziehung unterhalten. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf Aussagen von Q. hinweist, übersieht er, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung zum Schluss kam, die Aus- sagen von Q. seien wenig glaubhaft, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kön- ne (KG act. 2 S. 94 f.). Diese Auffassung wird vom Beschwerdeführer nicht an- gefochten. In Bezug auf die Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers, R., hielt die Vorinstanz fest, Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche umstritten und für die Beweiswürdigung von Relevanz wären, seien nicht auszu- machen (KG act. 2 S. 106). Damit hat die Vorinstanz die im Urteil ausdrücklich wiedergegebene Aussage (KG act. 2 S. 102), Z. und der Beschwerdeführer seien immer noch zusammen gewesen, implizit als nicht relevant erachtet. Der Be- schwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies unzutreffend wäre. Insgesamt ergibt
sich damit, dass der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung in Be- zug auf die Frage, ob die Beziehung zwischen ihm und Z. im Tatzeitpunkt schon beendet gewesen sei, nicht darzutun vermag. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6.2 a) Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei nicht erwiesen, bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass er Todesdrohungen ausgestossen habe. Der Zeuge W. habe lediglich erklärt, dass die beiden Beteiligten (nämlich der Be- schwerdeführer und Z.) sich gegenseitig bedroht und ihre Mütter verflucht hätten. Das Wort "Durchstechen" oder "Durchlöchern" habe er jedoch nicht gehört. Dass auf die Zeugeneinvernahme von T. nicht abgestellt werden könne, liege auf der Hand, zumal dieser den Beschwerdeführer mehrmals als "Arschloch" und "Idiot" bezeichnet habe. Doch selbst wenn Todesdrohungen ausgestossen worden wä- ren, fährt der Beschwerdeführer fort, so könne daraus nichts für die eine Woche später folgende Tat abgeleitet werden. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass solche Drohungen offenbar im Umkreis des Beschwerdeführers und Z.s nichts Aussergewöhnliches gewesen seien. Immerhin habe W. gestanden, dass auch Z. solche Drohungen ausgestossen habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdefüh- rer im damaligen Zeitpunkt bekanntlich noch über keine Waffe verfügt habe, so dass solche Drohungen nicht hätten ernst gemeint sein können (KG act. 1 S. 20/21). b) Die Vorinstanz erwog an der in der Beschwerde bezeichneten Stelle, Y., W. und T. hätten bezeugt, dass der Beschwerdeführer Z. nicht mehr an der Seite eines anderen Mannes habe sehen wollen - was der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung auch selber eingeräumt habe - und dass er in diesem Zusam- menhang auch Morddrohungen ausgestossen habe. Dies werde somit nicht nur von Seiten der Gruppe der Opfer, sondern auch von den zwei grundsätzlich neu- tralen Zeugen W. und T. klar bestätigt (KG act. 2 S. 145). c) aa) Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, eine an Z. gerichtete Mord- drohung seinerseits könne nicht willkürfrei als erstellt betrachtet werden und er dazu auf Aussagen der Zeugen W. und T. verweist, so fehlt es der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit denjenigen Erwägungen des vorinstanzlichen
Urteils, welche sich auf die konkrete Würdigung der entsprechenden Zeugenaus- sagen beziehen. So hat die Vorinstanz auf den Seiten 106 bis 109 die Aussagen von W. wiedergegeben und sie auf Seite 109 gewürdigt. Dasselbe gilt für die Aus- sagen von T. auf den Seiten 110 bis 114. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hätte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aus- drücklich erwähnte, dass der Ausdruck "Ich werde dich umbringen" im Serbokroa- tischen noch andere Bedeutungen habe (KG act. 2 S. 109) und es ist nicht un- haltbar, wenn die Vorinstanz die Äusserung des Beschwerdeführers als Morddro- hung qualifizierte. bb) Unklar ist, auf welche vorinstanzliche Erwägung sich der Beschwerde- führer beziehen will, wenn er angibt, selbst wenn solche Todesdrohungen ausge- stossen worden wären, könnte daraus nichts für die eine Woche später verübte Tat abgeleitet werden. An der in der Beschwerde bezeichneten Stelle geht es um den Sachverhalt, ohne dass daraus bereits Folgerungen gezogen würden. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 6.3 a) Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die Vorinstanz habe die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern S. den Vorschlag gemacht habe, nach ____ zu fahren. Es verstehe sich von selbst, dass der Beschwerdeführer seine tags zuvor gekaufte Waffe nicht in der Wohnung seiner Schwester habe zurücklassen können. Aufgrund der Eingangs- kontrolle habe er die Waffe auch nicht mit ins "____" nehmen können, weshalb er sie im Fahrzeug von Q. gelassen habe. Nach dem Eintreffen von S. habe der Be- schwerdeführer die Schlüssel von dessen Fahrzeug genommen und habe sich zum Auto von Q. begeben wollen, um seine Jacke in das Fahrzeug von S. zu le- gen. Zufälligerweise sei er dabei auf Z. und Y. gestossen und es sei zu einer er- sten verbalen Auseinandersetzung gekommen. In der Folge sei der Beschwer- deführer zum Auto von Q. gegangen, habe seine Jacke mit der Pistole geholt und sei zur Gruppe um Z. zurückgekehrt. Entscheidend sei dabei, dass der Be- schwerdeführer die Autoschlüssel von N. (gemeint wohl S.) nach wie vor mit sich geführt habe. Hätte der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt den Vorsatz
gefasst, Z. und Y. zu töten, so hätte er mit Sicherheit die Autoschlüssel im Fahr- zeug von Q. zurückgelassen. Die Mitnahme der Autoschlüssel könne einzig die Bedeutung gehabt haben, dass der Beschwerdeführer seine Jacke und die Pi- stole ins Fahrzeug von S. habe bringen wollen. Letzterer habe im Übrigen auch im ____ auf die Rückkehr des Beschwerdeführers gewartet. Dieser entscheiden- de Umstand sei von der Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen worden (KG act. 1 S. 21 - 23). b) aa) Zunächst ist daran zu erinnern, dass in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu be- zeichnen sind. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, gegen welche kon- kreten Erwägungen des angefochtenen Urteils sich die Kritik des Beschwerdefüh- rers richtet. Es genügt nicht, den gesamthaften Überlegungen der Vorinstanz die eigene Sichtweise gegenüberzustellen. bb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe be- stimmte Umstände übersehen bzw. zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist darauf noch einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht ins "" gegangen wäre, wenn S. ihm nicht den Vorschlag gemacht hätte, nach ____ zu fahren. Diese Darstellung überzeugt jedoch angesichts der in der Beschwerde- schrift angegebenen Aktenstelle nicht. Der Zeuge wurde nämlich anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2002 gefragt, wie es zum Treffen gekommen sei. Dar- auf antwortete er (OG act. 5/10 S. 7): "Es gabe eine Musikgruppe "", welche im ____ zu Gast war. An jenem Abend ca. 18.00 - 19.00 Uhr, als ich von der Arbeit kam, rief ich den Angeschuldigten an und sagte ihm, dass die Gruppe "____" im ____ spiele, ob er auch mitkomme. Er sagte ja, er werden schauen, ob er mit jemenden dorthin kommen könne. Ich kann mich nun nicht mehr genau erinnern ob um ca. 23.15 - 23.30 Uhr er mich, oder ich ihn nochmals angerufen habe. Jedenfalls sagte mir der Angeschuldigte, er sei nun dort im ____. ..." Aus dieser Aktenstelle ergibt sich zwar, dass der Zeuge den Beschwerde- führer angerufen hat. Die Absicht des Beschwerdeführers, dass er ohne den Te- lefonanruf des Zeugen bei seiner Schwester geblieben wäre, lässt sich daraus
hingegen nicht ableiten. Der Einwand des Beschwerdeführers zielt damit ins Lee- re. Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen bezüglich der Autoschlüssel, mithin könne die Mitnahme der Autoschlüssel einzig die Bedeutung gehabt haben, dass der Beschwerdeführer seine Jacke und die Pistole im Fahrzeug von S. habe de- ponieren wollen. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass und an welcher Stelle die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer habe im Moment, als er von S. den Schlüssel verlangt bzw. erhalten und das ____ zu- sammen mit seiner Schwester und Q. verlassen habe, von der Anwesenheit von Z. vor dem Lokal gewusst und damit im Bewusstsein gehandelt habe, diese nun zu töten. Dass die Vorinstanz der Mitnahme der Autoschlüssel eine andere Be- deutung zugemessen hätte, als diejenige, der Beschwerdeführer habe seine Jak- ke und die Pistole im Fahrzeug von S. deponieren wollen, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus behauptet, er hätte die Auto- schlüssel von S. mit Sicherheit im Fahrzeug von Q. zurückgelassen, wenn er im damaligen Zeitpunkt bereits den Vorsatz gehabt hätte, Z. und Y. zu töten, so ist dies wohl eine mögliche Erklärung. Ebenso naheliegend ist es aber anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des tatsächlichen Aufeinandertreffens mit Z. und Y. und des Holens von Waffe und Jacke gar keine weiteren Gedanken über den Verbleib der Autoschlüssel gemacht hat. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Aktenstellen von entsprechenden Überle- gungen des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Es erscheint deshalb nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz der Mitnahme der Autoschlüssel nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Bedeutung zumass. 6.4 Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung seines Handelns kriti- siert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Mordes ausgegangen. Vorauszuschicken ist, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Tatbestand des Mordes auszugehen ist, sich ausschliesslich nach Art. 112 StGB
und somit nach dem materiellen Bundesrecht beurteilt. Von Auslegung und An- wendung des eidgenössischen Rechts hängt auch ab, welche Aspekte in diesem Zusammenhang massgebend sind. Mit anderen Worten sind die Fragen, ob die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen des Tatbestandes ausging bzw. ob sie bei der Prüfung dieser Thematik die wesentlichen Kriterien berücksichtigt hat, aus- schliesslich vom Bundesrecht beherrscht. Diese Fragen können im kantonalen Kassationsverfahren auf Grund von § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden, weil sie im vorliegenden Fall mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde auf- geworfen werden können. Hinzuweisen ist auch auf Art. 277 BStP und somit dar- auf, dass der Kassationshof des Bundesgerichts im Rahmen der Behandlung ei- ner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Sache an die kantonale Behörde zurückweisen kann, wenn der Entscheid an derartigen Mängeln leidet, dass die Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der kantonale Sachrichter im Rahmen der Anwendung von materiellem Bundesrecht den Entscheid nicht hinreichend begründet oder we- sentliche Aspekte nicht berücksichtigt hat. a) Die Vorinstanz hielt zunächst fest, wenn der Täter die Beweggründe nicht ausdrücklich bekannt und preis gebe, müssten aufgrund des Verhaltens des Tä- ters darauf Rückschlüsse gezogen werden. Dies sei gerade im vorliegenden Fall erforderlich, weil der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung immer und immer wieder betont und beteuert habe, er habe Z. gar nicht töten wollen, viel- mehr habe er sie über Alles geliebt (KG act. 2 S. 153). In der Folge stellte die Vo- rinstanz (nochmals) den äusseren Verlauf des Tatgeschehens dar und hielt fest, der Beschwerdeführer habe einzig eingestanden, dass er eifersüchtig und in sei- nem Stolz verletzt gewesen sei, weil er habe feststellen müssen, dass Z. mit ei- nem anderen Mann im Ausgang gewesen sei. Über seine Beweggründe bezüg- lich der Tötung von Z. habe er verständlicherweise keine Angaben und Aussagen gemacht, weil er immer wieder betont habe, dass er sie gar nicht habe töten wol- len. Die Beweggründe des Beschwerdeführers für seine Tat liessen sich denn auch nicht restlos ergründen. In Frage kämen zwei ganz bestimmte Motive: Ei- nerseits müsse aus der Vorgeschichte der Beziehung zwischen dem Beschwer- deführer und Z. und seiner Eifersucht sowie seinem verletzten Stolz geschlossen
werden, dass er es nicht ertragen wollte, dass sich Z. von ihm abgewandt und sich einem anderen Mann zugewendet habe. Daraus müsse dem Beschwerde- führer folgender Gedanke zugeschrieben werden: Wenn Z. schon nicht mehr ihm gehören wolle, dann solle sie auch keinem anderen Mann gehören. Dabei handle es sich um ein rein egoistisches Motiv. Darin könne aber auch ein gewisser Ra- cheakt gegenüber Y. erblickt werden, dem er die Beziehung zu Z. nicht habe gönnen mögen. Dass er selbst den Ehemann von Z. durch sein Verhältnis mit ihr in die gleiche Situation gebracht habe, habe ihn dabei offensichtlich wenig gestört. Die Tathandlung des Beschwerdeführers könne aber auch als reine Strafaktion gegenüber Z. interpretiert werden, indem er sie dafür bestrafen wollte, weil sie nicht von Y. ablassen und mit ihm habe reden wollen. Der Beschwerdeführer ha- be sich nicht nur in der Beziehung zu Z. als sehr dominant gezeigt, indem er nicht von ihr habe lassen wollen, sondern auch in derjenigen zu I., wie dies von ihr als Zeugin geschildert worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch Z. in seiner Macht und unter seiner Kontrolle behalten wollen, obwohl er für sich selbst ander- seits in Anspruch genommen habe, eine weitere sexuelle Beziehung aufzuneh- men. Er sei nicht derjenige gewesen, der ausgenutzt worden sei, wie die Verteidi- gung geltend gemacht habe, sondern vielmehr derjenige, der habe beherrschen wollen. Bei dieser Sachlage müsse ihn das Verhalten von Z. in seinem Stolz be- sonders verletzt haben, als sie sich vor Drittpersonen seinem Willen widersetzt habe und sie sich ihm nicht habe fügen und mit ihm nicht alleine habe sprechen wollen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es brauche kein Entscheid zu Gunsten ei- nes der beiden aufgeführten möglichen Motive gefällt zu werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge so oder anders von einer krassen Geringschät- zung fremden Lebens. Jeder von diesen beiden Beweggründen reiche ohne wei- teres aus, um das Verhalten des Beschwerdeführers als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren (KG act. 2 S. 155 f.). b) Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen zusammengefasst entge- gen, es sei nicht nachgewiesen, dass vorliegend ein krass egoistisches Handeln, eine reine Strafaktion, im Vordergrund stehe. Diese Annahme erweise sich als
Negierung zahlreicher anderslautender Zeugenaussagen und widerspreche auch dem Gutachten. Die vorinstanzliche Interpretation erweise sich daher als Verlet- zung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 25). c) Vorauszuschicken ist, dass der innere Sachverhalt und damit die Frage, aus welchen Beweggründen der Täter handelte, nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung als Tatfrage bzw. Beweiswürdigung zu betrachten ist (Schweri, Eidge- nössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 660). Die dies- bezüglichen Feststellungen der Vorinstanz können demzufolge im kantonalen Be- schwerdeverfahren geprüft werden. Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Kritik vorbringt, über- zeugt nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht - wie aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen ersichtlich ist - dargelegt hat, aus wel- chen Gründen das Motiv bzw. die Motive des Beschwerdeführers nur durch Rückschlüsse aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers erahnt werden könnten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass und inwiefern dieses vorinstanzliche Vorgehen unzulässig wäre. Dazu verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich die Bedeutung der obergerichtlichen Erwägung. Die Vorinstanz hat, wie auch der Beschwerdeführer angibt, die Eifersucht und den verletzten Stolz des Beschwerdeführers anerkannt. Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass diese Gefühle im Leben eines jeden Menschen vorkommen, ohne dass sie jedoch in Tötungshandlungen ausarten. Aufgrund dieser Überlegung hat die Vorinstanz geschlossen, dass beim Beschwerdeführer aus seinem Eifersuchtsgefühl und verletzten Stolz der Gedanke aufgekommen sein müsse, wenn Z. schon nicht mehr ihm gehören wolle, dann solle sie auch keinem anderen Mann gehören. Dies sei ein rein egoistisches Motiv. Mit dieser konkreten Schlussfolgerung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers - es könne nicht von einem absoluten Ab- bruch der Beziehung gesprochen und ein intimer Kontakt kurz vor der Tat nicht ausgeschlossen werden sowie der Beschwerdeführer habe Z. auch nach der an- geblichen Beendigung der Beziehung noch Geld zugesteckt (KG act. 1 S. 23/24) - an den vor-instanzlichen Erwägungen vorbei. Ob dieses von der Vorinstanz an-
genommene Motiv einen besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne von Art. 112 StGB darstellt, ist - wie bereits erwähnt - eine Frage des Bundesrechts. Der Beschwerdeführer will sodann auch das Motiv der "reinen Strafaktion" nicht gelten lassen. Auch diesbezüglich ist die vorinstanzliche Begründung nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer angibt, I. habe ausgesagt, es sei während ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer nie zu irgendwelchen Gewalttä- tigkeiten seitens des Beschwerdeführers gekommen und die Beziehung sei abge- brochen worden, weil das Asylgesuch abgewiesen worden sei und er die Schweiz hätte verlassen müssen (KG act. 1 S. 24), stehen diese Angaben einer Dominanz des Beschwerdeführers nicht entgegen. Die Vorinstanz ist nicht davon ausgegan- gen, es sei zu Gewalttätigkeiten gekommen und die Beziehung sei zufolge dieser beendet worden. Vielmehr hat sie erwogen, die Dominanz zeige sich darin, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Freundin wegen seiner Eifersucht den Umgang mit Kolleginnen und Kollegen habe verbieten wollen (KG act. 2 S. 121 - 123, insb. S. 123). Inwiefern im Übrigen die vorinstanzliche Ansicht, der Be- schwerdeführer habe mit seinem Handeln Z. dafür bestrafen wollen, weil sie nicht von Y. abgelassen habe und auch nicht mit dem Beschwerdeführer habe reden wollen, nicht schlüssig wäre, ist weder aus der Beschwerde noch sonst ersicht- lich. Anzumerken bleibt, dass der Hinweis, die Annahme der Vorinstanz erweise sich als Negierung zahlreicher anderslautender Zeugenaussagen und widerspre- che auch dem Gutachten (KG act. 1 S. 25) für eine konkrete Rüge nicht genügt. Im Zusammenhang mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Kaltblütigkeit der Tatausführung (KG act. 2 S. 157 f.) bringt der Beschwerdeführer keine kon- kreten, im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfenden Rügen vor (KG act. 1 S. 25/26). Ob die Vorinstanz die wesentlichen Aspekte zur Qualifikation der Tatausführung als besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB berücksich- tigt hat, stellt eine Frage des Bundesrechts dar. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf des Mordes keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun vermag.
gelmässig wahrgenommenen Terminen ganz fortgeblieben sei. Dass sich die Stö- rung hätte objektivieren und sich emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegen- über anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber oder Un- fähigkeit, Freude zu empfinden, andauernd hätten beobachten lassen, sei offen- kundig nicht der Fall (OG act. 15/15 S. 26). Über eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis von Dr. C. durch den Beschwerdeführer oder einen Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sin- ne von § 130 StPO lässt sich weder dem Gutachten noch den übrigen damit in Zusammenhang stehenden Aktenstücken (OG act. 15/1-16) etwas entnehmen. c) Der Gutachter kann, falls sich dies zur Erfüllung seines Gutachtensauftra- ges als nötig erweist, Personen aus dem Umfeld des Exploranden befragen. Handelt es sich bei diesen Drittpersonen um einen früher behandelnden Arzt des Exploranden, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dessen Anga- ben verwertet werden dürfen. Die in Art. 321 StGB aufgeführten Personen dürfen ein Geheimnis, das ih- nen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, nicht offenbaren (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Vorbehal- ten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeug- nispflicht und über die Auskunftserteilung (Art. 321 Ziff. 3 StGB). Nicht strafbar macht sich, wer das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Geheimnisträgers erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Gerichte, Strafverfolgungsbehörden etc. können weder selbst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden, noch das Entbindungsgesuch an seiner Stelle einreichen (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 ff. zu § 130 StPO; Alex- ander Filli, Die Auskunftserteilung des Arztes an Behörden unter dem Aspekt des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB, in: BJM 1987, S. 67 Fn 33; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 298 m.H. auf ZR 96 Nr. 33). Sagt eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person ohne Ermächtigung durch den Geheimnisherrn oder die Aufsichtsbehörde als Zeuge aus, so darf der darin liegende Geheimnisbruch nicht verwertet werden,
solange nicht die nachträgliche Zustimmung vorliegt (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 299 m.H.). In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen ein Arzt nicht formell als Zeuge einvernommen, sondern vom beauftragten Gutachter um Auskunft ersucht wird, kann dies nicht bedeuten, dass der Geheimnisträger nicht mehr an die Schweigepflicht gebunden wäre. Selbst wenn der beauftragte Gut- achter früher behandelnder Arzt des Exploranden war, darf er das von der (frühe- ren) Behandlung her Bekannte im Gutachten nicht mitteilen, es sei denn, der Ex- plorand oder die Aufsichtsbehörde habe ihn von der Schweigepflicht entbunden (Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafpro- zess, Diss. Zürich 1978, S. 94 m.H.). Selbstredend unterliegt der Arzt, der als Sachverständiger gerade zum Zwecke bestellt wird, der beauftragenden Behörde seine Wahrnehmungen mitzuteilen, im Umfang des Auftrages keiner Schweige- pflicht (Filli, a.a.O., S. 72). Auch in der Literatur zur psychiatrischen Begutachtung wird die Meinung vertreten, dass die Aussagen einer zur Verschwiegenheit ver- pflichteten Person (sei es aus Gründen der Berufs- oder der Amtspflicht), die sie ohne Ermächtigung durch den Geheimnisherrn macht, nicht verwertet werden können (Philipp Maier/Arnulf Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten ge- mäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 201; vgl. auch Klaus Foerster/Peter Winckler, in: Venzlaff/Foerster [ Hrsg. K. Foerster ] , Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 22). d) Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Gutachters ist ersichtlich, dass die Auskünfte von Dr. med. C. in das Gutachten eingeflossen sind. Von Bedeutung ist zudem - wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt -, dass die gutachterlichen Feststellungen bei den obergerichtlichen Erwägungen zur Strafzumessung eine mitentscheidende Rolle spielten (KG act. 2 S. 172). Mit- hin verhält es sich so, dass sich die Vorinstanz auf ein mangelhaftes Gutachten im Sinne von § 127 StGB stützte, was eine Verletzung gesetzlicher Prozessfor- men im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO darstellt. Der Nichtigkeitsgrund hat sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das angefochtene Urteil ausge- wirkt. Anzufügen ist, dass es nicht Aufgabe des Kassationsgerichtes sein kann, einen Entscheid darüber zu treffen, ob die gutachterlichen (und obergerichtlichen)
Schlussfolgerungen auch ohne Berücksichtigung der besagten Angaben von Dr. C. Bestand hätten. Die Rüge erweist sich somit als begründet. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass gemäss neuerer Praxis aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet wird, dass sich derjenige im Be- schwerdeverfahren nicht auf einen Verfahrensmangel berufen kann, der sich vor Vorinstanz mit einem dort oder früher gesetzten Mangel einverstanden erklärte bzw. bewusst abfand. In der blossen Nichtgeltendmachung kann ein solcher be- wusster Verzicht indessen noch nicht erblickt werden. Vorliegendenfalls ist es denkbar, dass der Verteidiger die Mängel des Gutachtens vorerst übersehen hatte; mithin gereicht es ihm nicht entscheidend zum Vorwurf, dass er die Rügen im Beschwerdeverfahren erstmals erhob (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 430 StPO; ZR 86 Nr. 62; RB 1999 Nr. 146; vgl. auch Kass.-Nr. 96/447 S, Ent- scheid vom 17. April 2000 in Sachen K., Erw. II.A.1; RB 2000 Nr. 109 = Kass.-Nr. 2000/165 S, Entscheid vom 22. November 2000 i.S. P., Erw. II.4.2.d). e) Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die in § 130 StPO ge- nannten Geheimnisträger, selbst wenn eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, nach zürcherischem Strafprozessrecht zwar zur Aussage berechtigt, nicht aber verpflichtet sind (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O. N 25 zu § 130 StPO mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass sich ein Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 130 StPO in Konstellationen wie der vor- liegenden jedenfalls in Bezug auf die Erhebung von Zusatztatsachen durch den Gutachter aufdrängte. Mit anderen Worten sind vom Gutachter erhobene Zusatz- tatsachen nur dann verwertbar, wenn die befragte(n) Person(en) auf ihre (Zeug- nisverweigerungs-) Rechte aufmerksam gemacht worden ist bzw. sind (vgl. Kass.- Nr. 2000/062, Entscheid vom 21. Mai 2001 i.S. M., Erw. II.13.c). 7.2 a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es stelle eine Verletzung der Dokumentationspflicht dar, wenn das Gutachten auf dem schriftlichen Bericht von Dr. C. beruhe, dieser Bericht jedoch nicht zu den Akten gegeben werde. Daher sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sich eingehend mit den Er- kenntnissen von Dr. C. auseinanderzusetzen. Diesen Vorwurf mache jedoch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wenn sie festhalten, die Verteidigung sei mit
keinem Wort auf den damaligen Befund von Dr. C. eingegangen (KG act. 2 S. 28/29). b) Alle Akten und Unterlagen, auf die sich der Gutachter stützte, müssen sich bei den offiziellen Untersuchungsakten befinden. Nach kassationsgerichtli- cher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei Kontroversen über die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Beizug der vom Gutachter verwendeten bzw. erstellten Unterlagen unerlässlich ist, um den Parteien eine effektive Aus- übung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Würdigung des Gutachtens zu gewährleisten. Dieser Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es sich um ein un- tergeordnetes Hilfsmittel handelt (ZR 96 Nr. 31; Kass.-Nr. AC030068, Entscheid vom 24. November 2003 i.S. K., Erw. II.2.c; Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, Rz. 670; Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 127). c) Im Gutachten wird darauf hingewiesen, Dr. C. habe die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Komponente gestellt (OG act. 15/15 S. 17). Dr. D. kommt hingegen zum Schluss, dass weder die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung noch die einer Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung als tatsächlich berechtigt erkannt werden könnten (OG act. 15/15 S. 27). Bei dieser Sachlage kann, auch wenn der Gutachter seine abweichende Meinung ausführlich begründet, nicht mehr von einer untergeord- neten Bedeutung des schriftlichen Berichtes von Dr. C. gesprochen werden. Hin- zu kommt, dass die Vorinstanz aus den Angaben von Dr. C. - der Beschwerdefüh- rer habe nur mässige Motivation für die Behandlung gezeigt und sei zu einigen vereinbarten Konsultationen nicht erschienen und habe sich seit der letzten Sit- zung im August 1999 nicht mehr gemeldet (OG act. 15/15 S. 17) - schliesst, der Beschwerdeführer habe eine Behandlung offenbar für nicht nötig befunden und sie schliesslich von sich aus abgebrochen (KG act. 2 S. 172). Um dem Be- schwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der damaligen Behandlung und de- ren Verlauf zu ermöglichen, wäre ebenfalls die Einreichung des Berichtes erfor- derlich gewesen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach ebenfalls be- gründet.
7.3 Wie bereits vorstehend erwähnt ist es nicht Aufgabe des Kassationsge- richtes, einen Entscheid darüber zu treffen, ob die gutachterlichen (und oberge- richtlichen) Schlussfolgerungen auch ohne Berücksichtigung der besagten Anga- ben von Dr. C. Bestand hätten. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der restlichen, im Zusammenhang mit dem Gutachten stehenden Rügen. In Gut- heissung der Beschwerde ist damit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. 1. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfol- gen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbe- teiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, na- mentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO). 2. a) Die Beschwerdeantwort des Geschädigten (Beschwerdegegner 2) be- schränkt sich auf den Tatvorwurf zu seinem Nachteil. Entsprechend identifizierte er sich in diesem Umfang mit dem vorinstanzlichen Entscheid, weshalb ihm grundsätzlich die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen sowie der amtlichen Verteidi- gung, aufzuerlegen ist. Im Übrigen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Zudem beantragt der Geschädigte, es sei ihm für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des bishe- rigen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 15 S. 2 ff). Dem Geschädigten wurde bereits mit Verfügung vom 10. April 2003 ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (OG act. 38/13). Es besteht kein Anlass, dem Geschädigten die gewährte unentgeltliche Geschädigtenvertretung zu ent- ziehen. Sie hat demzufolge auch für das Beschwerdeverfahren Bestand.
c) Die verfassungsrechtlich gewährleistete Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV, der lediglich eine Kodifizierung der diesbezüglich aus Art. 4 aBV abgeleite- ten Grundsätze darstellt (vgl. insbes. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [Sonderdruck], S. 183), garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf definitive Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat (BGE 122 I 6 m.w.Hinw.); vielmehr gewährleistet sie primär ledig- lich den von prohibitiv wirkenden Hindernissen finanzieller Natur (insbes. Pflicht zur Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten) freien Zugang zum Gericht (welcher vorliegend in keiner Weise tangiert wird; s.a. BGE 104 Ia 73; 110 Ia 90; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 876). Weiter geht auch der durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf freien Zugang zu den Gerichten nicht (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 433). Das zürcherische Recht kennt – mit Ausnahme von § 10 Abs. 5 StPO – kei- ne besonderen Vorschriften betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zu Gun- sten des Geschädigten. Vielmehr beurteilt sich ein Antrag auf Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung sinngemäss nach § 190a StPO, welche Bestim- mung nicht nur bezüglich des Angeklagten Anwendung findet (vgl. Schmid, in Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 190a StPO). Danach ist bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen, wobei die Vorschrift grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessfüh- rung und Kostenerlass begründet (vgl. Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 190a StPO). Zufolge der engen finanziellen Verhältnisse des Geschädigten (vgl. OG act. 38/1-6; KG act. 15 S. 3) sind die ihm aufzuerlegenden Kosten (siehe oben) auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 190a StPO). Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die finanzielle Situation des Geschädigten verbessern wird, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten einstweilen abzuschreiben. 3. Der unentgeltliche Geschädigtenvertreter des Beschwerdegegners 3 (A.) äusserte sich nur zu der A. zugesprochenen Genugtuung, welche jedoch nicht
Gegenstand der Beschwerdeschrift bzw. des Beschwerdeverfahrens bildete. Eine Kostenauflage rechtfertigt sich deshalb nicht. 4. Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers und der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Geschädigten ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnoten mittels Präsidialverfügung zu befinden. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.867.-- Schreibgebühren, Fr.437.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, wer- den zur Hälfte dem Beschwerdegegner 2 auferlegt, jedoch einstweilen ab- geschrieben, zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Direk- tion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, das Bundesamt für Po- lizei (Zentralstelle Waffen), das Bundesamt für Ausländerfragen, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdien- ste) sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: