Cassation complaint inadmissible against non-acceptance of indictment

AC040084Kassationsgericht21.10.2004Dismissed

Zusammenfassung

X. brought private criminal charges against G. for defamation-related offences. The district court refused to admit the indictment because the three-month complaint period was not observed; the Obergericht upheld that view. X. then filed a cassation complaint directly with the Zurich Kassationsgericht. The court held that cassation was excluded under § 428a lit. b StPO for admission decisions and their appeal rulings, so it did not enter into the complaint. Despite an incorrect appeal instruction below, the court imposed the cassation costs on X. and denied any compensation, noting that it had previously warned him of the likely inadmissibility.

Regest

§ 428a lit. b StPO; admissibility of cantonal cassation complaint against decisions rendered in the indictment-admission procedure and against appellate rulings thereon; such complaints are excluded from cassation review. The exclusion applies also where the appellate authority confirms a first-instance non-admission of a private prosecution. An erroneous appeal instruction by the lower court does not preclude cost allocation against the complainant if the cassation court had clearly indicated the likely inadmissibility of the remedy; § 396a StPO governs the costs of the cassation proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040084/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 21. Oktober 2004 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen G., Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Anklage/Nichtzulassung (EV) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2004 (UK040044/U/T.)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. X. (Ankläger) erhob mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 beim Friedens- richteramt Fällanden Anklage gegen G. (Angeklagte) wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Nachdem der Streit an- lässlich der Sühneverhandlung nicht beigelegt werden konnte, stellte der Frie- densrichter am 29. Dezember 2003 die Weisung aus. Mit Schreiben vom 21. März 2004 reichte der Ankläger die Weisung, die Anklageschrift sowie Beilagen beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2004 liess der Vizepräsident des Be- zirksgerichts Uster die Anklage vom 3. Dezember 2003 definitiv nicht zu. Dies mit der Begründung, dass die 3-monatige Strafantragsfrist gemäss Art. 29 StGB nicht gewahrt worden sei. Der Ankläger habe vorliegend wohl innert Frist den Friedens- richter angerufen, die Weisung mit der Anklage in Folge aber erst nach Ablauf der Strafantragsfrist dem Bezirksgericht eingereicht. Die Strafantragsfrist sei im Kan- ton Zürich für Ehrverletzungsanklagen nur gewahrt, wenn innert der drei Monate Weisung und Anklageschrift beim Bezirksgericht eingereicht würden (vgl. OG act. 2). 2. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies den vom Ankläger gegen die einzelrichterliche Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 12. August 2004 ab (vgl. OG act. 7). Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. Au- gust 2004 in Empfang genommen (vgl. ES an OG act. 9 geheftet). 3. a) Der Ankläger (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom "20-24. August 2004" (Poststempel: 24. August 2004) gegen den obergerichtli- chen Beschluss direkt beim Kassationsgericht des Kantons Zürich "Nichtigkeits-

beschwerde" mit dem Hauptantrag auf definitive Zulassung der Anklage (vgl. KG act. 1 S. 1 und 4). b) Da nicht mit genügender Sicherheit von einer abschliessenden Beschwer- debegründung ausgegangen werden konnte, nahm das Kassationsgericht die eben erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers als (rechtzeitige) Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde entgegen, und setzte ihm mit Präsidialverfü- gung vom 31. August 2004 (KG act. 7) Frist an, um dem Kassationsgericht die Beschwerdebegründung einzureichen. Gleichzeitig erklärte es dem Beschwerde- führer unter Hinweis § 428 lit. b StPO, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen die im Zulassungsverfahren gefassten Entscheide über die Zulassung oder Nichtzulassung von Anklagen und gegen Rekursentscheide über solche Be- schlüsse unzulässig sei. Nach der Praxis des Kassationsgerichts - so der Präsi- dent des Kassationsgerichts weiter - greife diese Ausschlussbestimmung auch in Fällen der vorliegenden Art, in welchen die Vorinstanz im angefochtenen Be- schluss über einen im Zulassungsverfahren gefassten Entscheid betreffend die Zulässigkeit einer Ehrverletzungsanklage entschieden habe. Mit anderen Worten müsse davon ausgegangen werden, dass auf die Beschwerde mangels Zulässig- keit voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Daran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung die kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde (als zulässiges Rechtmittel) aufgeführt habe. Letzteres könne praxis- gemäss immerhin dazu führen, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines allfäl- ligen Rückzugs der Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten auferlegt werden könn- ten, wie in der betreffenden Präsidialverfügung abschliessend erklärt wurde. c) Mit Eingabe vom 27. September 2004 begründet der Beschwerdeführer innert Frist die Nichtigkeitsbeschwerde. Darin hält er an seinem (sinngemäss ver- standenen) Hauptantrag auf definitive Zulassung der Anklage fest (vgl. KG act. 9). 4. Das Kassationsgericht entscheidet in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO ohne Anhörung der Gegenpartei und sieht auch von der Einholung einer (freige- stellten) Vernehmlassung bei der Vorinstanz ab.

  1. Gemäss § 428a lit. b StPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ge- gen die im Zulassungsverfahren gefassten Entscheide über die Zulassung oder Nichtzulassung von Anklagen und gegen Rekursentscheide über solche Be- schlüsse unzulässig. Bei der Präsidialverfügung vom 23. März 2004 des Vizeprä- sidenten des Bezirksgerichts Uster handelt es sich um einen im Zulassungsver- fahren ergangen Entscheid, indem er die definitive Nichtzulassung der Anklage infolge Nichtwahrung der Strafantragsfrist verfügte. Gegen diesen Nichtzulas- sungsentscheid stand der Rekurs an das Obergericht offen und der Beschwer- deführer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzliche Auffassung, dass die Strafantragsfrist nicht gewahrt worden sei und die Anklage definitiv nicht zugelassen werden könne. Der gegen diesen Rekursentscheid eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde stand somit der Aus- schlussgrund nach § 428a lit. b StPO entgegen (vgl. S CHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 2 und 3 zu § 428a; zum Ganzen auch: Kass.-Nr. AC030112, Beschluss vom 7. Mai 2004, in Sachen S., E. II [zur Publi- kation vorgesehen] vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AC030152, Beschluss vom 2. April 2004, in Sachen B., E. II). Dies hat zur Folge, dass auf die Beschwerde (KG act. 1 und 9) gesamthaft nicht eingetreten werden kann. 6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassations- verfahrens zu tragen (vgl. § 396a StPO). Daran vermag der Umstand, dass der angefochtene Entscheid eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt - die Vorinstanz führte die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als Weiterzugsmöglich- keit an (vgl. KG act. 2 S. 4/5) - nichts zu ändern. Das Kassationsgericht hat dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 31. August 2004 (vgl. KG act. 7 S. 3 bzw. vorstehend E. 3b) klar signalisiert und auseinandergesetzt, dass voraus- sichtlich mangels Zulässigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kön- ne. Es erscheint daher nicht als unbillig, dass dem Beschwerdeführer trotz unzu- treffender Rechtsmittelbelehrung die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.131.-- Schreibgebühren, Fr.114.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die I. Abteilung des Bezirksgerichtes Uster, je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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