Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040080/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 21. Oktober 2004 in Sachen X, Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Haltiner, Gisler & Haltiner, Bahnhofstr. 182, Postfach 415, 8622 Wetzikon gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2004 (SB040125/mbü)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Anklageschrift vom 4. August 2003 wirft dem Angeklagten X. (nach- stehend Beschwerdeführer genannt) pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führer- flucht) und fahrlässige Körperverletzung vor. Der Beschwerdeführer - so kurz zu- sammengefasst der Anklagesachverhalt - habe sich am 6. April 2002 auf der Kappelistrasse in Erlenbach aus pflichtwidriger Unvorsicht die Fussgängerin W. mit dem Rückspiegel des von ihm gefahrenen Autos erfasst, wobei die Geschä- digte verschiedene Kontusionen erlitten habe und es auch zu Rückenschmerzen gekommen sei. Nach kurzem Halt habe der Beschwerdeführer die Unfallstelle un- bekümmert um die Verletzungen und ohne die Polizei zu benachrichtigen verlas- sen. 2. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Meilen sprach den Be- schwerdeführer mit Urteil vom 3. September 2003 der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfalls (Führerflucht) im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit 3 Monaten Gefängnis. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob der Einzelrichter auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. Weiter nahm er davon Vormerk, dass die Geschädigte im Strafverfahren keine Schadenersatzansprüche geltend ge- macht hat. Sodann hiess er ihren Genugtuungsanspruch im Grundsatz gut, in quantitativer Hinsicht verwies er ihn jedoch auf den Zivilweg (vgl. OG act. 34 S. 20). 3. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin - Letzterer war während des ge- samten Verfahrens weder erbeten noch amtlich verteidigt gewesen - hob die II. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 25. Mai 2004 das Urteil des Einzelrichters auf und wies den Prozess im Sinne der Erwägungen zur ordnungs- gemässen Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Die Vorder- richter begründeten die Rückweisung damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) sei, sich selbst zu verteidigen. Konkret wies die Vorinstanz auf Aussagen hin, welche der Beschwerdeführer während der Untersuchung und
im erstinstanzlichen Verfahren zu seiner Entlastung vorgebracht hatte. Sodann wies sie auf ein im Berufungsverfahren eingereichtes Schreiben des Beschwer- deführers an den Regierungsrat hin und führte einzelne Aussagen des Beschwer- deführers in der persönlichen Befragung vor Obergericht an (vgl. KG act. 2 S. 2- 6). Diese Äusserungen weckten bei der Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der psy- chischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Sie schloss daraus in strafprozes- sualer Hinsicht, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO nicht in der Lage (gewesen) sei, sich selbst zu verteidigen, und daher im gesamten Strafverfahren hätte obligatorisch verteidigt sein müssen (vgl. OG act. 42 bzw. KG act. 2 S. 7). 4. a) Der Beschwerdeführer nahm diesen (Rückweisungs-)Beschluss des Obergerichts am 12. Juni 2004 in Empfang (vgl. ES an OG act. 43 geheftet) und meldete in der Folge rechtzeitig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (vgl. OG act. 44 bzw. KG act. 4). Den Empfang der in der Folge versandten Fristverfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Obergerichts bestätigte der Beschwer- deführer am 26. Juni 2004 (OG act. 46). Die 30-tägige Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde begann somit tags darauf zu laufen und endete - bedingt durch den Fristenstillstand während der Gerichtsferien - am 6. September 2004. b) Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 (Poststempel: 23. Juli 2004) reichte der Beschwerdeführer persönlich die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein und stellt den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen (Rückweisungs-)Be- schlusses (vgl. KG act. 1 S. 6 unten). c) Am 27. Juli 2004 ersuchte das Kassationsgericht die Vorinstanz um Zu- stellung der vorinstanzlichen Akten, welche hierorts am 30. Juli 2004 eingingen (vgl. KG act. 3 und 6). d) Nach Einsichtnahme in die Akten sowie in die Eingabe des Beschwerde- führers vom 22. Juli 2004 (KG act. 1) ging das Kassationsgericht mit der Vorin- stanz einstweilen davon aus, dass in casu ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO vorliege, und in Bezug auf das Kassationsver- fahren bejahte es jedenfalls zusätzlich auch einen Fall notwendiger Verteidigung
im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO. Der Beschwerdeführer habe folglich - so das Kassationsgericht - auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwer- de anwaltlich verteidigt zu sein, und zwar selbst wenn er die Notwendigkeit einer rechtskundigen Verteidigung verneinen sollte. Das Kassationsgericht bestellte ihm daher für das Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in Nachachtung der staatlichen Fürsorgepflicht von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger in der Person von RA lic.iur. Alfred Haltiner. Diesen wies das Kassationsgericht schliesslich darauf hin, dass er den vorinstanzlichen Entscheid auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen hin zu überprüfen und gegebenenfalls die vom Be- schwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde (allenfalls innert noch laufender Frist oder verbunden mit einem Fristwiederherstellungsgesuch) entsprechend zu ergänzen habe (vgl. KG act. 7). e) Mit Eingabe vom 5. September 2004 (Poststempel: 6. September 2004) reichte der Beschwerdeführer (persönlich) einen "Nachtrag" zu seiner Beschwer- debegründung vom 22. Juli 2004 ein (vgl. KG act. 11). Dieses Schreiben liess das Kassationsgericht dem amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme zukommen (vgl. KG act. 12). f) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers teilte dem Kassationsge- richt mit Brief vom 5. Oktober 2004 mit, dass er nach eingehendem Studium der Verfahrensakten und zwei Besprechungen mit dem Beschwerdeführer mit dessen ausdrücklichem Einverständnis auf Ergänzungen zu den beiden vom Beschwer- deführer persönlich verfassten Eingaben (KG act. 1 und 11) verzichte (vgl. KG act. 13). 5. a) Da der amtliche Verteidiger innert Frist beim Kassationsgericht keine Beschwerdebegründung einreichte und ein Fall notwendiger Verteidigung besteht, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer - der offensichtlich mit dem oberge- richtlichen Entscheid nicht einverstanden ist - im Kassationsverfahren hinreichend anwaltlich verteidigt war. b) Gemäss ständiger Praxis hat der Verteidiger keine Pflicht zur Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, wenn er den obergerichtlichen Entscheid sorgfältig
auf das Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen geprüft und solche verneint hat, mithin die Beschwerde als aussichtslos erachtet. Im Hinblick auf das eigene Recht des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerde zu begründen, muss der Verteidiger diesem den schriftlich begründeten obergerichtlichen Entscheid zu- stellen und das Ergebnis seiner Prüfung rechtzeitig bekannt geben. Ist der Vertei- diger diesen Aufgaben hinreichend nachgekommen, und begründet er die Be- schwerde zufolge Verneinung von Erfolgsaussichten nicht, liegt eine effiziente Verteidigung vor (statt vieler: Kass.-Nr. 2002/047, Beschluss vom 19. Mai 2002, in Sachen U., E. 8/4; vgl. zum Ganzen auch: G RAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtig- keitsbeschwerde, Dissertation Zürich 2000, S. 165ff., m.H.). c) Aus der Stellungnahme des Verteidigers geht glaubhaft hervor, dass er seinen Prüfungs- und Informationspflichten im eben genannten Sinne genügend nachgelebt hat, indem er von der Einreichung einer Beschwerdebegründung mangels Erfolgsaussichten abgesehen und den Beschwerdeführer über das Er- gebnis seiner Prüfung informiert hat. Der Beschwerdeführer erfuhr somit im Kas- sationsverfahren im Lichte der genannten Praxis eine genügende anwaltliche Verteidigung. Da der Beschwerdeführer von sich aus eine Beschwerdebegrün- dung bzw. einen ergänzenden Nachtrag einreichte, blieb auch dessen Recht auf Verfassung einer eigenen Beschwerdeschrift gewahrt. Die Frage, ob die beschwerdeführende Partei selber aufgrund ihrer Fähig- keiten in der Lage ist, eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung zu verfas- sen, spielt dabei keine Rolle. Massgebend ist, dass die Rechte des Beschwerde- führers im Kassationsverfahren durch einen anwaltlichen Beistand gewahrt wur- den. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass ein Angeklagter, der nicht über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt, seinen Verteidiger zur Begründung einer chancenlosen Beschwerde verpflichten könnte. Ein solcher Anspruch be- steht jedoch weder nach zürcherischem Prozessrecht noch nach höherrangigem Recht (vgl. Kass.-Nr. 2002/047S, mit Hinweis auf G RAF, a.a.O., S. 166/167). 6. Somit ist im vorliegenden Kassationsverfahren über die vom Beschwer- deführer persönlich verfassten Eingaben zu befinden.
6.1 Das Kassationsgericht hat in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO auf die Anhörung der Gegenpartei sowie auf die Einholung einer (fakultativen) Vernehm- lassung der Vorinstanz verzichtet. 6.2 a) § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO besagt, dass der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein muss, wenn er seine Rechte infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen nicht selber zu wahren vermag und er durch ei- nen gesetzlichen Vertreter nicht ausreichend verteidigt werden kann. Diese Be- stimmung ist zum Schutz des Beschuldigten gedacht, der aufgrund psychischer oder physischer Beeinträchtigung seine Verteidigungsrechte selber nicht hinrei- chend wahrzunehmen vermag. Das ausschlaggebende Kriterium ist das Mass der Fähigkeit zur wirksamen Selbstverteidigung. Allgemein lässt sich sagen, dass der Beschuldigte psychisch und physisch in der Lage sein muss, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen, die Möglichkeiten seiner Entlastung zu erkennen, sie in Ergänzungsfragen und Stellungnahmen zu Beweisergebnissen sinnvoll zu artiku- lieren und zu diesen kritisch Stellung zu nehmen. Es kann somit kein genereller Massstab angewendet werden, sondern über die Frage der hinreichenden Vertei- digungsfähigkeit ist in Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu urteilen. Unter psychischer Beeinträchtigung, die eine Verbeiständung notwendig macht, sind alle Fälle zu subsumieren, in welchen es dem Beschuldigten aufgrund seines Geisteszustandes unmöglich ist, sich selber genügend zu verteidigen. Nicht erforderlich ist, dass die psychische Beeinträchtigung einer eigentlichen Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinne entspricht. Eine relevante geistige Be- einträchtigung kann (u.a.) dann vorliegen, wenn sich aus den Äusserungen oder dem Verhalten des Beschuldigten ergibt, dass er ausserhalb der allgemein aner- kannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt und erhebliche Zweifel bestehen, ob er überhaupt das Wesen eines Strafverfahrens zu erkennen vermag (G RAF, Zum Anspruch auf Verteidigerbeistand, in Plädoyer 5/97, S. 26f. m.H.; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 204, N 484 [Anmerkung 54]). b) Die Beschwerde führende Partei muss den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sie sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den dortigen ent-
scheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, dass bzw. inwiefern der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erfüllt sein sollte. In der Beschwerdebe- gründung sind insbesondere auch die angefochtenen Stellen des Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund er- geben soll, im Einzelnen anzugeben; der allgemeine Hinweis auf frühere Vorbrin- gen genügt daher nicht. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor- instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (Rügeprinzip). Die unangefochten geblie- benen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kas- sationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehaup- tungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; S CHMID, in Donatsch/Schmid, Kom- mentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zü- rich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. c)aa) Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Vorderrichter ernst- hafte Zweifel an seiner psychischen Gesundheit hegten. So wendet er etwa ein, dass es sich dabei um "dilettantische Assoziationen" handle, dass man ihm kei- nen "auch nur marginalen Glauben" schenke oder dass dies "in der Summe einer unerhörten Gehirnwäsche" gleichkomme (vgl. KG act. 1 S. 4 [Mitte] und S. 7, act. 11 S. 9). Dadurch wird aber nicht nachgewiesen, dass der von der Vorinstanz gewonnene Eindruck über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers bzw. der gestützt darauf gezogene Schluss auf einen Fall notwendiger Verteidi- gung an einem Nichtigkeitsgrund leidet, und solches ist im Lichte der dargelegten Lehre und Rechtsprechung zu § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (vorstehend E. 6/2a) auch nicht ersichtlich. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes hinsichtlich der entscheidrelevanten Erwägungen der Vorin- stanz erkennen lassen, können den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ent-
nommen werden. Diese erschöpfen sich in einer Wiederholung des in den vor- instanzlichen Verfahren bereits Vorgebrachten oder in einer (hier ohnehin nicht zu hörenden) unsachlichen Kritik an den Vorderrichtern. Für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes genügt es nicht, wenn in der Beschwerde losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen einfach eine eigene Meinung dargelegt und derjeni- gen des Sachrichters gegenübergestellt wird. bb) Anzufügen ist, dass der vorinstanzliche Eindruck über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers durch die beiden dem Kassationsgericht ein- gereichten Eingaben bestätigt wird (vgl. insbesondere KG ac.1 S. 2 [3. Absatz], S. 3 [oben] betreffend "Instrumentalisierung"; S. 4-5 betreffend "Überwachun- gen"). cc) Ferner drängen sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers folgende Erwägungen auf: Wird im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls behauptet, ist bei der entsprechenden Instanz ein Protokollberichtigungsbegehren einzureichen. Das Kassationsgericht kann das Protokoll der Vorinstanz nicht berichtigen. Soweit der Beschwerdeführer daher das vorinstanzlichen Protokoll in inhaltlicher Hinsicht bemängelt (vgl. etwa KG act. 1 S. 4 und 6), kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., S. 19 oben). Nach kantonalem Ver- fahrensrecht besteht sodann kein Anspruch auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens vor Kassationsgericht. § 433 Abs. 3 StPO gilt nur für das weitere Ver- fahren nach erfolgter Gutheissung der Beschwerde, sofern das Kassationsgericht anschliessend selbst in der Sache einen neuen Entscheid fällt. Schliesslich finden die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 IPBPR gewährleisteten Garantien auf Öf- fentlichkeit bzw. Mündlichkeit des Verfahrens im Verfahren vor Kassationsgericht, welches (primär) nicht der Fällung eines Sachentscheides, sondern der Rechts- kontrolle bzw. der Überprüfung des angefochtenen Entscheides auf das Vorliegen behaupteter Nichtigkeitsgründe dient, keine Anwendung (ZR 90 Nr. 73; BGE 121 I 36; vgl. zuletzt:
Kass.-Nr. AA040054 Beschluss vom. 6. September 2004, in Sa- chen B., E. II/2b). Mithin konnte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durch-
führung eines mündlichen Verfahrens keine Folge geleistet werden (vgl. KG act. 1 S. 7 [a.E.]). 7. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher ausgangsgemäss die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.210.-- Schreibgebühren, Fr.190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen, das Stassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administa- tivmassnahmen und (im Sinne einer Orientierungskopie) an RA Dr. iur. Mir- ko Ros, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: