Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040079/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 12. Dezember 2004 in Sachen X., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Fürsprecherin ____ gegen 1.Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. Markus Hohl 2.Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend einfache Körperverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2004 (SB040156/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Auf Berufung hin gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Z. (Erstinstanz) vom 19. Dezember 2003 (ER act. 55 bzw. OG act. 57) sprach die I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) - in Bestätigung des er- stinstanzlichen Entscheides - X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Urteil vom 17. Mai 2004 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschwerdefüh- rer mit 7 Tagen Gefängnis, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Des Weiteren erklärte die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer gegenüber der Geschädigten Y. (Beschwerde- gegnerin 2, nachfolgend Geschädigte) als grundsätzlich schadenersatzpflichtig, unter Verweisung der Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches. Mit Be- schluss vom gleichen Tag nahm die Vorinstanz vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk (OG act. 67 bzw. KG act. 2). 2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer recht- zeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 69 bzw. KG act. 4) und begründet (KG act. 1). Er beantragt, die Urteile der Vor- und der Erstinstanz seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen, eventualiter seien vorgängig jeder Entscheidung weitere Untersuchun- gen anzuordnen, insbesondere seien Auskünfte und Berichte einzuholen und Zeugen zu befragen bzw. die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1; KG act. 9) als auch die Vorinstanz (KG act. 10) und die Geschädigte (KG act. 11) haben auf Be- schwerdeantwort bzw. Vernehmlassung verzichtet.
geben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Be- schwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Akten- widrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3.1 Aus den Ausführungen unter Litera B.2. der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 4 f.) geht nicht hervor, ob und welche konkrete Rüge der Beschwerde- führer geltend machen wollte. Weiterungen hiezu erübrigen sich. 3.2 a) Es stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, wendet der Be- schwerdeführer ein, wenn die Vorinstanz(en) die Aussagen der Geschädigten und ihres Sohnes zum Geschehen unmittelbar nach der Konfrontation zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und der Geschädigten als bedeutungslos betrachteten und von der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten ausgegangen sei- en. Die Art und Weise, wie ein verletztes Opfer, angeblich unter starken Schmer- zen leidend, ins Spital gekommen sei, dürfe nicht als unbedeutendes Nebenge- schehen abgetan werden. Sodann werden in der Beschwerde verschiedene Ar- gumente dargelegt, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten sprechen würden (KG act. 1 S. 5 f.). b) Der Argumentation des Beschwerdeführers ist von vornherein der Boden entzogen. Es trifft - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht zu, dass
die Vorinstanz(en) die Frage, wie die Geschädigte ins Spital gelangte, als unbe- deutendes Nebengeschehen, dem Lügen nichts schaden würden, bewertet hät- ten. Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz zunächst verwies (KG act. 2 S. 5; § 161 GVG) hielt dazu fest, in den Aussagen der Geschädigten falle auf, dass sie anlässlich der polizeilichen Befragung ausgesagt habe, selbst vom Bahnhof A. ins Spital gefahren zu sein, während sie vor der Bezirksanwalt- schaft zu Protokoll gegeben habe, ihr Sohn habe sie beim Bahnhof A. abholen müssen. Diese Abweichung in den Schilderungen der Zeugin betreffe jedoch nicht den Tathergang und damit nicht das Kerngeschehen. Zu beachten sei auch, dass die erste Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung drei Tage nach dem Vorfall gemacht worden sei. Zu jenem Zeitpunkt sei die Zeugin gemäss ärztlichem Zeugnis vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, habe massive Schmerzen ge- habt und sei unter dem Einfluss starker Schmerzmittel gestanden. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihr Erinnerungsvermögen dadurch beeinträchtigt worden sei und sie sich zudem ganz auf die Schilderung des Kerngeschehens konzen- triert haben dürfte. Im Weiteren habe die Geschädigte schon bei der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, sie habe nach dem Vorfall so starke Schmerzen gehabt, dass sie sich nach ihrer Ankunft beim Spital beim Aussteigen fast habe überge- ben müssen und sie wisse deshalb gar nicht mehr genau, wie und auf welchem Weg sie zum Spital gefahren sei. Unter diesen Umständen sei nachvollziehbar, so die Erstinstanz, dass sie sich zunächst nicht mehr daran erinnert habe, dass ihr Sohn sie nach ihrem Telefonanruf abgeholt habe (ER act. 55 S. 11). Ergänzend bzw. präzisierend hielt die Vorinstanz fest, die Diskrepanz im Aussageverhalten der Geschädigten hinsichtlich der Frage, wie sie ins Spital ge- langt sei, erstaune, wäre doch anzunehmen gewesen, dass sie wenige Tage nach dem Vorfall noch gewusst hätte, ob sie selber ins Spital gefahren oder dorthin gefahren worden sei. Hinzu komme, dass sie in jener polizeilichen Befragung von ihrem Sohn begleitet worden sei und dieser sich angesichts der Schilderung sei- ner Mutter offensichtlich nicht zu einer Intervention bzw. Korrektur veranlasst ge- sehen habe. Da vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers aber ohnehin nicht von einer derart schweren Verletzung ausgegangen werde, dass die Ge-
schädigte nicht mehr fahrfähig gewesen wäre, könne die Frage, ob die Geschä- digte die Fahrt ins Spital selber angetreten habe oder von ihrem Sohn dorthin gefahren worden sei, letztlich offen gelassen werden, so dass diesbezüglich keine Weiterungen notwendig seien (KG act. 2 S. 11). Angesichts dieser vorinstanzlichen Ausführungen kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz(en) hätten der Art und Weise, wie die Geschädigte ins Spital ge- langt sei, keine Bedeutung zugemessen. Dass und welche der konkreten Erwä- gungen als willkürlich zu betrachten wären, wird in der Beschwerde nicht darge- legt. Soweit der Beschwerdeführer sodann Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Geschädigten vorbringt, indem er wohl sinngemäss kritisieren will, die Vorinstanz hätte diese Umstände übersehen, so fehlen der Beschwerdeschrift Aktenhinweise zu den beschwerdeführerischen Be- hauptungen, auf welche er seine Argumentation stützt. Damit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.3 a) Eine Verletzung der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Untersuchungsbehörde wohl das B. Spital auch nach dem Zeitpunkt des Spitaleintritts der Geschädigten gefragt habe, sie darauf aber keine Antwort erhalten und auch nicht nachgefragt habe. Es stelle sodann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Beschwerde- führers dar, wenn die Untersuchungsbehörde - entgegen seinem Antrag - die Er- hebung der Fahrtenschreiber unterlassen habe. Damit wäre nicht nur eine Bestä- tigung des ungefähren Tatzeitpunktes möglich gewesen, auch die unterschiedli- chen Darstellungen der Geschädigten und ihres Sohnes über das weitere Ge- schehen unmittelbar nach dem Vorfall hätte geklärt werden können (KG act. 1 S. 6). b) Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die unterlassene Erhe- bung der Fahrtenschreiber bezieht, kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde setzt sich mit den Argumenten der Vorinstanz, wes- halb auf den Beizug der Fahrtenschreiber verzichtet werden könne (KG act. 2 S. 11) nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den unter vor-
stehender Ziffer II.3. aufgeführten Anforderungen an die Begründung eines Nich- tigkeitsgrundes nicht. c) Festzuhalten ist sodann, dass § 31 StPO für die Untersuchungsbehörde das den Strafprozess beherrschende Gebot der materiellen Wahrheit (auch Un- tersuchungs-, Ermittlungs- oder Instruktionsmaxime genannt) konkretisiert. Da- nach soll der Untersuchungsbeamte (von Amtes wegen) den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachforschen. Eine Verletzung von § 31 StPO im Zusammenhang mit der Nichtabnahme eines Beweismittels, welche als Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in Betracht fiele, könnte gemäss Praxis dann angenommen werden, wenn die Untersuchungsbe- hörde es in offensichtlich stossender Weise unterlassen hätte, einen sich auf- drängenden Entlastungsbeweis abzunehmen. Der Entscheid ist aber nur dann aufzuheben, wenn sich der Mangel der Untersuchungsführung im Sinne einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder willkürlicher Beweiswürdigung auf den Entscheid ausgewirkt hat; entscheidend ist also, ob bzw. wie sich allfällige derar- tige Mängel im Urteil niedergeschlagen haben. Generell ist schliesslich zu be- rücksichtigen, dass bezüglich der Führung einer Strafuntersuchung dem Bezirk- sanwalt - unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen - ein erheblicher Er- messensspielraum zusteht (ZR 83 Nr. 120; statt vieler Kass.-Nr. 2002/030S, Ent- scheid vom 30. September 2002 i.S. D., Erw. II.4b; vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.o., N 3 zu § 30 und N 1 ff. zu § 31 StPO). Der Beschwerdeführer tut mit Bezug auf seine Rüge, § 31 StPO sei dadurch verletzt worden, dass der genaue Zeit- punkt des Spitaleintritts der Geschädigten nicht abgeklärt worden sei, nicht dar, inwiefern sich die behaupteten Mängel in der Untersuchungsführung auf den Ent- scheid ausgewirkt haben sollten, namentlich nicht, weshalb eine allenfalls zu Un- recht unterlassene Beweiserhebung in der Untersuchung nicht ohne Nachteil für den Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren hätte nachgeholt werden kön- nen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes zu begründen. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer aber, dass die Vorinstanz - auf die entsprechenden Äusserun- gen im Plädoyer der Verteidigung in der Berufungsverhandlung hin (OG act. 63 S. 6) - auch zu diesem Thema Stellung genommen und begründet hat, weshalb von weiteren Abklärungen abgesehen werden könne (KG act. 2 S. 9 f.). Auch mit
diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine willkürliche Beweiswürdi- gung ebenfalls nicht eingetreten werden kann. 3.4 a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz sei auf seine Argumentation, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der Auseinander- setzung am 26. Januar 2002 und den möglicherweise bestehenden gesundheitli- chen Schädigungen, nicht eingegangen. Anlässlich der ambulanten Behandlung der Geschädigten habe der Arzt eine Schulter- und Handgelenkkontusion diagno- stiziert und eine Kontusion nuchal. Auf dem Verlaufsblatt sei zur Nachbehandlung lediglich "Evtl. Kontrolle am 28.1." notiert worden. Schmerzmittel oder sonstige Medikamente seien der Geschädigten keine gegeben worden. Aus der Diagnose "Kontusion" dürfe nicht ohne weiteres auf eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB geschlossen werden. Das Obergericht habe selbst das behauptete Ausmass der Verletzungen der Geschädigten sowie deren Kausalität zum Vorfall ernsthaft in Frage gestellt. Dennoch sei es im Rahmen der rechtlichen Würdigung und ohne sich mit den selbst geäusserten Zweifel auseinanderzusetzen von er- heblichen Schmerzen verursachenden Quetschungen sowie der auf drei Monate prognostizierten Heilungsdauer ausgegangen und habe daraus ohne Weiteres auf einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB geschlossen. Damit habe die Vorinstanz nicht nur materielle Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verletzt, sondern auch eine aktenwidrige tatsächliche Annah- me im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO getroffen (KG act. 1 S. 6 f.). b) Die Vorinstanz ging gestützt auf den ärztlichen Befund der am 26. Januar 2002 durchgeführten Untersuchung (ER act. 18) davon aus, der Beschwerdefüh- rer habe der Geschädigten diverse Quetschungen an der Schulter, am Handge- lenk und am Nacken zugefügt. Die Geschädigte habe in der Folge unter erhebli- chen Schmerzen gelitten und der untersuchende Arzt habe keine bleibenden Nachteile erwartet, die Heilungsdauer jedoch auf rund drei Monate geschätzt (KG act. 2 S. 13). Zuvor hatte das Obergericht bereits zur tätlichen Auseinanderset- zung zwischen der Geschädigten und deren damaligem Freund vom 27. Januar 2002 Stellung genommen und erwogen, dass jene Auseinandersetzung nichts an den am Vortag im B.-Spital festgestellten Verletzungen der Geschädigten zu än-
dern vermöge, so dass die eingeklagten Tathandlungen des Beschwerdeführers dadurch nicht in Frage gestellt würden (KG act. 2 S. 12). c) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung auszugehen ist, beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 123 StGB und somit nach dem materiellen Bundesrecht. Von Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Rechts hängt auch ab, welche Aspekte in die- sem Zusammenhang massgebend sind. Mit anderen Worten sind die Fragen, ob die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen des Tatbestandes ausging bzw. ob sie bei der Prüfung dieser Thematik die wesentlichen Kriterien berücksichtigt hat, ausschliesslich vom Bundesrecht beherrscht. Diese Fragen können im kantonalen Kassationsverfahren auf Grund von § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden, weil sie im vorliegenden Fall mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde auf- geworfen werden können. Hinzuweisen ist auch auf Art. 277 BStP und somit dar- auf, dass der Kassationshof des Bundesgerichts im Rahmen der Behandlung ei- ner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Sache an die kantonale Behörde zurückweisen kann, wenn der Entscheid an derartigen Mängeln leidet, dass die Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der kantonale Sachrichter im Rahmen der Anwendung von materiellem Bundesrecht den Entscheid nicht hinreichend begründet oder we- sentliche Aspekte nicht berücksichtigt hat. d) Soweit der Beschwerdeführer einerseits geltend macht bzw. geltend ma- chen will, aufgrund der tatsächlichen Feststellungen über die Beeinträchtigungen der Geschädigten lasse sich nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen einer ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorlägen, und er anderseits vorbringt, die Vorinstanz habe aufgrund der festgestellten Beein- trächtigungen zu Unrecht eine einfache Körperverletzung bejaht, kann nach dem Gesagten auf diese Vorbringen im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Unklar bleibt, welche tatsächliche Annahme der Vorinstanz aktenwidrig sein sollte. Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden, es sich also um Fälle von offensichtlichen Versehen handelt. Wenn geltend gemacht wird,
die Vorinstanz erachte eine Tatsache entgegen den Akten als erwiesen oder habe einen aus den Akten hervorgehenden Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, wird ausschliesslich bemängelt, die Beweiswürdigung sei nicht vertretbar, womit Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wird (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 35 und 27; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 430 StPO). Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach den Grundsatz "iura novit cu- ria" allerdings nicht (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430 StPO). Wollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand eine willkürliche Beweiswürdi- gung geltend machen, so erwiesen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift als zu wenig substanziiert. Immerhin ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es nicht als unhaltbar bezeichnet werden kann, wenn die Vorinstanz von Schmerzen der Geschädigten ausging, obschon auf dem Verlaufsblatt des B.- Spitals (ER act. 35 S. 1) - wie in der Beschwerde zutreffend angegeben - keine Abgabe eines Schmerzmittels am 26. Januar 2002 festgehalten wurde, nachdem der behandelnde Arzt offensichtlich als Therapie die Ruhigstellung mit Mitella als angezeigt erachtete. 3.5 a) Der Beschwerdeführer moniert unter Litera B.6. der Beschwerde- schrift zunächst eine ungenügende Urteilsbegründung und damit eine Verletzung seines Gehörsanspruches. Die Vorinstanz habe sich nicht zu den beschwerdefüh- rerischen Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung geäussert, dass die ärztli- chen Feststellungen von Schmerzen infolge einer Kontusion primär nur auf Mit- teilungen des Patienten beruhen könnten. Zudem sei dargelegt worden, es ent- spreche nicht der üblichen Erfahrung mit Hämatomen, dass diese erst nach gan- zen fünf Tagen seit einer Einwirkung auftreten würden, ohne dass zuvor Rötun- gen festgestellt worden wären. Zudem, so der Beschwerdeführer weiter, sei die Ablehnung des Antrages auf weitere Untersuchungshandlungen willkürlich und verletze seine Verfahrens- rechte. Es sei aktenkundig, dass die Geschädigte innert 24 Stunden nach dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer, nämlich am 27. Januar 2002, anlässlich der Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Freund gewaltsame Einwirkungen auf ihren Körper habe hinnehmen müssen. Für die Beantwortung der Frage, ob sich diese Einwirkungen im Rahmen der Angaben der Geschädigten gehalten hätten
oder darüber hinaus gegangen seien, hätte wenigstens der einstige Lebenspart- ner der Geschädigten, C., befragt werden müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erst die Geschehnisse vom Sonntag für die weiteren Schmerzen und Be- schwerden kausal gewesen seien. Damit hätten auch über den Taterfolg begrün- dete Zweifel bestanden (KG act. 1 S. 7 f.). b) Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht kann nicht eingetre- ten werden. Den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde fehlen jegli- che Aktenhinweise. Ob auf den Einwand, es seien Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden, eingetreten werden kann, ist zumindest fraglich, wird doch in der Beschwerde (er- neut) nicht dargelegt, an welcher Stelle der Beschwerdeführer diese Anträge ge- stellt habe. Die Kritik erweist sich aber auch als unbegründet. Der Beschwerde- führer verkennt offensichtlich, dass die Vorinstanz von den in der Untersuchung am 26. Januar 2002 festgestellten Beeinträchtigungen der Geschädigten ausging (vgl. vorstehend Ziff. II.3.4.b). Wenn die Vorinstanz somit festhielt, die am 26. Januar 2002 diagnostizierten Beeinträchtigungen erfüllten den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, bestand kein Anlass, weitere Abklärungen zum Vor- fall vom 27. Januar 2002 zu tätigen. Welchen Einfluss die Auseinandersetzung vom 27. Januar 2002 auf den Umfang der Schadenersatzpflicht des Beschwer- deführers hat, worauf der Einwand des Beschwerdeführers möglicherweise ab- zielt, wird Gegenstand eines allfälligen Zivilprozesses bilden müssen. 3.6 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei infolge willkürlicher Beweiswürdigung verletzt (KG act. 1 S. 8 f.). Al- lerdings beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf, einzelne Umstände und die Sichtweise des Beschwerdeführers dazu darzustellen, ohne die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz(en) überhaupt zu erwähnen oder sich damit auseinanderzusetzen. Die Beschwerde genügt damit den unter Ziff. II.3. aufgeführten Anforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer sodann erneut auf die Geschehnisse vom 27. Januar 2002 und allfällige Zivilansprüche der Geschädigten Bezug nimmt, kann ebenfalls auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verwertung der Aussagen von Zeugen vom "Hörensagen" sei unzulässig, nicht zutrifft. Richtig ist, dass an der angegebenen Stelle im Kommentar zur zür- cherischen Strafprozessordnung dargelegt wird, die Berücksichtigung verbotener Beweise, z.B. unzulässige Verwertung der Aussagen indirekter Zeugen, stelle ei- nen Nichtigkeitsgrund dar (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 18 zu § 430 StPO). Mit "indirekten Zeugen" sind diejenigen Personen angesprochen, deren Identität dem Angeklagten (in unzulässiger Weise) nicht bekannt gegeben wird (vgl. dazu Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel u.a. 2002, § 51 N 11). Eine solche Konstellation liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nich- tigkeitsgrund darzutun vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Geschädigte liess im Beschwerdeverfahren keine Anträge stellen, weshalb eine Entschädi- gungspflicht entfällt (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.