Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040072/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Benedikt Hoffmann Zirkulationsbeschluss vom 28. Oktober 2004 in Sachen A., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2004 (UK040039/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 20. Juni 2001 wurde die u.a. gegen A. (Beschwerdeführer) betreffend Betrug und Urkun- denfälschung angehobene Untersuchung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden den Angeschuldigten, u.a. auch dem Beschwerdeführer, auferlegt (ER act. 2). 2. Gegen die Kostenauflage gelangte der Beschwerdeführer an den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht B. und beantragte gleichzeitig die Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von US$ 3'000'000.- bzw. Fr. 100'000.- (ER act. 1). Am 19. Dezember 2003 wies der Einzelrichter in Straf- sachen die Einsprache des Beschwerdeführers ab (OG act. 2). 3. Dagegen rekurrierte der Beschwerdeführer ans Obergericht, wobei er erneut Anträge zur Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung stellte. Am 24. April 2004 beschloss das Obergericht, III. Strafkammer, den Rekurs abzuweisen (OG act. 8 = KG act. 2). 4. Der Beschwerdeführer meldete gegen den vorinstanzlichen Beschluss am 19. Mai 2004 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 10 = KG act. 4) und begründete diese ebenfalls fristwahrend mit Eingabe vom 28. Juni 2004. Am 8. Juli 2004 sowie am 27. August 2004 verzichteten die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) auf Vernehmlassung zur Be- schwerde bzw. auf Beschwerdeantwort (KG act. 9 und 10).
II. 1. Angesichts der Ausgestaltung der Beschwerde ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus der Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass sich der Beschwerde- führer konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den be- haupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die an- gefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejeni- gen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu su- chen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Bestreitung des gegneri- schen bzw. vorinstanzlichen Standpunktes (vgl. KG act. 1 Ziff. II.2. S. 2) den An- forderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt und damit ohne Weiteres unbeachtlich ist. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens sei erfolgt, nachdem eine Untersuchung seit dem Jahre 1997 gegen den Mitbeschuldigten C. geführt worden sei. Gegen C. sei Anklage erhoben wor- den, gegen ihn - den Beschwerdeführer - jedoch nicht, was einen unheilbaren Wi- derspruch darstelle. Mit der Einstellung des Verfahrens gegen C. sei jedoch de- monstriert worden, dass die Indizien, welche gegen ihn - den Beschwerdeführer - ins Feld geführt worden seien, eine Anklage nicht hätten rechtfertigen können. Damit stehe fest, dass die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2001 materiell ei- nem Freispruch gleich komme, weshalb die Kosten dem Staat hätten überbunden werden müssen (KG act. 1 Ziff. IV.2.a S. 4). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wi- dersprüchlich sind. Einerseits wird behauptet, gegen C. sei Anklage erhoben wor-
den, anderseits stützt er sich darauf, dass die Untersuchung gegen C. eingestellt worden sei. Ferner wird in keiner Weise substantiiert, worin und auf Grund wel- cher Akten der geltend gemachte Zusammenhang zwischen den Vorwürfen an ihn selber einerseits und C. anderseits bestehen sollte. Aus der Tatsache allein, dass C. Mitangeschuldigter des Beschwerdeführers war, ergibt sich ein solcher Kontext noch nicht. Sodann ist in keiner Weise dargetan (und auch nicht ersicht- lich), weshalb die Einstellung des Verfahrens sowohl gegen C. als auch gegen den Beschwerdeführer materiell einem Freispruch gleichkommen sollte. Aus all diesen Gründen kann auf die Rüge grundsätzlich nicht eingetreten werden. 2.3. Doch selbst, wenn die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerde- führer als Freispruch zu behandeln wäre, würde dies am vorinstanzlichen Ent- scheid nichts ändern. Auch dem freigesprochenen Angeklagten können die Ko- sten auferlegt werden (§ 189 Abs. 1 StPO), und zwar unter denselben Bedingun- gen wie einem Angeschuldigten nach einer Einstellung gemäss § 42 Abs. 1 StPO (vgl. auch Schmid, a.a.O., N 1 zu § 189). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die Ein- stellung eines Strafverfahrens überhaupt "materiell" als Freispruch behandelt werden kann. 3.1. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das Obergericht habe zur Begrün- dung seines Entscheides erwogen, dass er - der Beschwerdeführer - in zwei Do- kumenten eine falsche Deklaration gemacht habe, welche als strafbarer Tatbe- stand zu ahnden sei. Unter diesen Umständen, so der Beschwerdeführer weiter, sei nicht verständlich, weshalb nicht Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Das Obergericht habe dabei übersehen, dass die fragliche Erklärung im Ausland ab- gegeben worden sei, und der ihm allenfalls vorwerfbare Tatbestand der Falschbeurkundung eine Besonderheit des schweizerischen Rechts sei. Dass ein entsprechender Straftatbestand am Errichtungsort existiere, habe das Obergericht nicht nachgewiesen (KG act. 1 Ziff. IV.2.a S. 4f.). 3.2. Der Beschwerdeführer weist auch bei dieser Rüge nicht nach, auf welche Akten er sich stützt, und wo die angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz zu
finden sind. Grundsätzlich kann aus diesem Grund auf die Rüge nicht eingetreten werden. Ferner ist nicht nachvollziehbar (und wird nicht erläutert), wie aus dem Umstand, dass möglicherweise zu Unrecht nicht Anklage erhoben wurde, abge- leitet werden sollte, der Beschwerdeführer habe im Sinne von § 42 Abs. 1 StPO das Verfahren nicht verursacht. 3.3. Der Vollständigkeit halber und angesichts der Kürze sowie Übersichtlichkeit des angefochtenen Entscheides gilt es im Übrigen festzuhalten, dass das Ober- gericht im angefochtenen Entscheid nirgends erwägt, der Beschwerdeführer habe eine falsche Deklaration gemacht, welche "als strafbarer Tatbestand zu ahnden sei". Vielmehr erläutert die Vorinstanz ausführlich, das Verhalten des Beschwer- deführers sei in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise geeignet gewesen, die eingelei- tete Untersuchung zu verursachen (KG act. 2 insb. Erw. II.1.-3. S. 6-10). Mit die- sen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander, wes- halb auch unter diesem Aspekt auf die Rüge nicht eingetreten werden kann. 4.1. Der Beschwerdeführer verweist in der Folge auf seine Ausführungen vor Vo- rinstanz und macht geltend, die Liberierung der in Frage stehenden Aktien sei nicht durch Barzahlung, sondern durch Einbringung der Erdölreserven D.s in die E. Ltd. erfolgt. Er habe bereits erklärt, dass das in diesen kommunistischen Län- dern nicht so gehe wie in der kapitalistischen Welt. Er habe dafür Beweise ange- boten, dass die Erdölvorkommen einer Barliberierung gleichzustellen seien. Diese Beweise seien nicht abgenommen worden, was ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund darstelle. Ferner hätte geprüft werden müssen, ob er - der Beschwerdeführer - nicht in guten Treuen habe annehmen können, dass seine Aussage richtig sei, vor allem wenn man berücksichtige, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei (KG act. 1 Ziff. IV.2.a S. 5). 4.2. Die Vorinstanz geht auf sämtliche vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Probleme ein. Sie begründet, weshalb eine Liberierung durch Erdöl derjenigen durch Bargeld nicht gleichzusetzen sei und es keine Rolle spiele, dass die ent- sprechenden Gepflogenheiten in kommunistischen Ländern anders als in der ka- pitalistischen Welt seien. Daraus erhellt auch, weshalb nach Ansicht der Vorin- stanz hierzu keine Beweise abgenommen werden müssen. Schliesslich führt die
Vorinstanz aus, weshalb der Beschwerdeführer in ihren Augen nicht guten Glau- bens gehandelt haben könne (KG act. 2 Erw. II.2. S. 7). Mit all diesen Erwägun- gen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern wiederholt ledig- lich seinen vor Obergericht vertretenen Standpunkt. Inwiefern die Fremdsprachig- keit des Beschwerdeführers diesbezüglich eine Rolle spielen sollte, ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht dargetan. Auf die Rüge kann somit nicht eingetreten werden. 5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, man habe ihm zu Unrecht eine Entschädigung sowie eine Genugtuung verweigert (KG act. 1 Ziff. IV.2.b S. 6). Auch diese Rügen substantiiert er jedoch nicht. Zudem setzt er sich wieder- um mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander (vgl. KG act. 2 Erw. II.5. S. 10). Somit kann auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. III. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.