Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040058/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 15. Dezember 2004 in Sachen X. Geschädigte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2004 (SB040122/U/mbü) in Erwägung gezogen:
I. 1. Dem Angeklagten Y. wurde in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 15. September 2003 (BG act. 20) vorgeworfen, er habe sich zum Nachteil der Geschädigten X. der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Drohung sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig gemacht. Der Bezirksanwalt beantragte eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus. 2.1 Am 9. Dezember 2003 fand die Hauptverhandlung vor der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach statt (BG Prot. S. 2 ff.). Der an der Verhandlung an- wesende Bezirksanwalt hielt an seinen Anklageanträgen bezüglich Schuld und Strafe fest; er beantragte somit auch einen Schuldspruch wegen mehrfacher Ver- gewaltigung sowie mehrfacher sexueller Nötigung und machte hiezu längere Ausführungen (BG act. 26; BG Prot. S. 24/25). Die Geschädigte liess durch ihre Rechtsvertreterin - übereinstimmend mit dem Bezirksanwalt - den Antrag auf Schuldigsprechung des Angeklagten im Sinne der Anklage stellen; überdies liess sie - insbesondere im Zusammenhang mit den eingeklagten Sexualdelikten - eine Genugtuungssumme von Fr. 30'000.-- (sowie Schadenersatz) geltend machen (BG act. 27 S. 1). Im Anschluss an die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung wur- den die Parteien mündlich darüber informiert, dass die Urteilsberatung am 11. Dezember 2003 stattfinden werde. Die Parteien verzichteten auf mündliche Ur- teilseröffnung, worauf ihnen erklärt wurde, dass der Entscheid schriftlich zugestellt werde (BG Prot. S. 30). 2.2 Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 (BG act. 32 bzw. OG act. 36) sprach die genannte Erstinstanz den Angeklagten Y. von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB frei. Hingegen wurde er der mehrfa- chen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Der Angeklagte wurde mit zwölf Monaten Gefängnis bestraft, wobei ihm der be- dingte Strafvollzug gewährt wurde. Es wurde unter anderem Vormerk davon ge- nommen, dass der Angeklagte den Genugtuungsanspruch der Geschädigten X. im Umfang von Fr. 10'000.--, zuzüglich 5% Zins ab 15. August 2001, anerkannt hat; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Geschädigten abge- wiesen. Die weiteren Dispositiv-Ziffern des Urteils sowie des am gleichen Tag er- gangenen erstinstanzlichen Beschlusses betreffend Anordnungen der beim An- geklagten beschlagnahmten Gegenstände sind für das Kassationsverfahren nicht von Bedeutung. 2.3 Das erstinstanzliche Urteil wurde den Rechtsvertretern von Angeklagtem und Geschädigter zuerst im Dispositiv zugesandt (BG act. 31). Die Geschädigten- vertreterin nahm das Dispositiv am 18. Dezember 2003 in Empfang (Anhang zu BG act. 31). Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 erklärte sie namens und auftrags der Geschädigten Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil und Beschluss) vom 11. Dezember 2003 (BG act. 34). Der schriftlich begründete er- stinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 24. Februar 2004 zugestellt (BG act. 33). 3.1 Am 25. Februar 2004 wurde beim Obergericht ein Berufungsgeschäft angelegt. Mit Schreiben vom 18. März 2004 zog die Geschädigtenvertreterin die Berufung wieder zurück (OG act. 40). In diesem Schreiben beantragte sie, der Geschädigten seien die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten der Berufung erst nach Zustellung des schriftlich begrün- deten erstinstanzlichen Entscheides hätten beurteilt werden können und der Be- rufungsrückzug frühzeitig erfolgt sei. 3.2 Mit Beschluss vom 26. März 2004 (OG act. 43 bzw. KG act. 2) schrieb die II. Strafkammer des Obergerichts das Verfahren als durch Rückzug der Beru- fung erledigt ab und erklärte Urteil und Beschluss der II. Abteilung des Bezirksge- richts Bülach vom 11. Dezember 2004 als rechtskräftig (Disp.-Ziff. 1). Die Ge- richtsgebühr wurde auf Fr. 200.-- festgesetzt (Disp.-Ziff. 2). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens wurden der Geschädigten auferlegt (Disp.-Ziff. 3). Dem Ange- klagten wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (Disp.-Ziff. 4).
3.3 a) Dieser Beschluss wurde der Geschädigtenvertreterin am 15. April 2004 zugestellt (OG act. 44). Diese meldete mit Schreiben vom 26. April 2004 rechtzeitig bei der Vorinstanz kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Ab- schreibungsbeschluss an (OG act. 46), worauf ihr Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels angesetzt wurde (OG Prot. S. 4). b) In einem Schreiben vom gleichen Tag stellte die Geschädigtenvertreterin bei der II. Strafkammer das Gesuch um Wiedererwägung von Disp.-Ziff. 3 des Abschreibungsbeschlusses in dem Sinne, dass der Geschädigten keine Kosten auferlegt werden (OG act. 45). Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 teilte die Vorin- stanz der Geschädigtenvertreterin mit, dass es sich beim Beschluss vom 26. März 2004 um einen der Wiedererwägung nicht zugänglichen Erledigungsentscheid handle, dessen Abänderung nur auf ein Rechtsmittel hin abgeändert werden kön- ne (OG act. 49). 4.1 Die Geschädigte X. (nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet) liess die gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 26. März 2004 angemeldete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht be- gründen (KG act. 1). Es wird folgender Antrag gestellt (KG act. 1 S. 2): "1. Es sei Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichtes/II. Strafkammer vom 26. März 2004 aufzuheben und es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskas- se." 4.2 Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) hat auf Beschwerdeant- wort (KG act. 11), die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10). 4.3 Festzuhalten ist, dass der Angeklagte Y. nicht in das Rubrum des Kas- sationsverfahrens aufgenommen wurde. Es kann sich auf Grund der Beschwerde nur die Frage stellen, ob die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschwerde- führerin auferlegt werden konnten oder sie auf die Gerichtskasse zu nehmen wa- ren. Der Angeklagte Y. ist somit hinsichtlich des Kassationsverfahrens nicht be- schwert.
II. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde beantragen, es sei ihr für das Kassationsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Z. (welche die Be- schwerdebegründung verfasst hat) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen (KG act. 1 S. 2). Rechtsanwältin Z. wurde im Untersuchungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt (BG act. 13/6 Blatt 2) und hat diese im ganzen Verfahren vertreten. Das Mandat einer unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin im Sinne von § 10 Abs. 5 StPO dauert - wie dasjenige des amtlichen Verteidigers - grundsätz- lich während des gesamten kantonalen Verfahrens (Hauri, Die Bestellung des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Diss. Zürich 2002, S. 291), und nicht - wie die Vertreterin der Beschwerdeführerin meint - bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens (vgl. Beschwerde S. 8 unten). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Gesuch um Bestellung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes daher nicht zu erneuern; wird es im Kassationsverfahren dennoch erneut gestellt, tritt das Kassationsgericht praxisgemäss zufolge Gegen- standslosigkeit darauf nicht ein (Hauri, a.a.O., S. 291 m.H.). Auf das erwähnte Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Zu bemerken ist überdies, dass keine An- haltspunkte für die Annahme vorliegen, die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung seien nicht mehr gegeben und das Mandat sei deshalb zu entziehen (vgl. zur Thematik Hauri, a.a.O., S. 216). III. 1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Vorinstanz habe durch die Kostenauflage an sie § 396a StPO und damit eine materielle Gesetzesvor- schrift im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verletzt (Beschwerde Ziff. II/1, S. 4). Zur Begründung lässt sie zusammengefasst im Wesentlichen vorbringen, es liege ein analoger Sachverhalt vor, wie er dem in ZR 101 Nr. 22 publizierten Fall zu- grunde gelegen habe; in jenem Fall habe das Kassationsgericht entschieden, dass die damalige Beschwerdeführerin die Berufung in guten Treuen erhoben ha-
be, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vom Obergericht nicht hätten auferlegt werden dürfen (Beschwerde Ziff. II/3, S. 6 ff.). 2. Vorab ist zu bemerken, dass das Kassationsgericht die erwähnte Rüge mit freier Kognition prüft (ZR 101 Nr. 22 Erw. II/2.1 mit zahlreichen Hinweisen und Erw. II/2.4). 3.1 Gemäss § 396a StPO (in Kraft getreten am 1. Mai 2000) erfolgt im Rechtsmittelverfahren die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Ent- schädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfah- rensbeteiligten. Von der Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah. 3.2 Das Kassationsgericht hat in dem in der Beschwerde genannten, in ZR 101 Nr. 22 publizierten Fall (Beschluss vom 22. Oktober 2001) entschieden, wenn aufgrund besonderer Umstände von einer in guten Treuen erhobenen Berufung einer Geschädigten auszugehen sei, könnten ihr nach erfolgtem Berufungsrück- zug die Kosten des Berufungsverfahrens nur insoweit auferlegt werden, als diese bei einem früheren bzw. innert angemessener Frist erklärten Berufungsrückzug nicht angefallen wären (vgl. insb. den Regress von ZR 101 Nr. 22). 3.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, lag dem kassationsge- richtlichen Beschluss vom 22. Oktober 2001 bezüglich der Umstände der Beru- fungserklärung ein analoger Sachverhalt zugrunde. Im damaligen wie im vorlie- gend zu beurteilenden Fall hatte die Untersuchungsbehörde nebst weiteren De- likten Sexualdelikte eingeklagt und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung einlässlich dargelegt, weshalb der Angeklagte (auch) dieser Delikte schuldig zu sprechen sei (vgl. BG act. 26 S. 2-7). Auch im vorliegenden Fall fand vor Erstinstanz keine mündliche Urteilseröffnung statt; mithin wurde der Entscheid - was in der Regel vor Erstinstanz der Fall ist - nicht in den Grundzügen mündlich erläutert. Die Beschwerdeführerin - welche ebenfalls einen Schuldspruch wegen der eingeklagten Sexualdelikte beantragte und primär wegen dieser Delikte eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- geltend machte - konnte allein auf Grund der Zu-
stellung des Urteilsdispositivs (18. Dezember 2003), welche die Frist zur Erklä- rung der Berufung auslöste, nicht beurteilen, aus welchen Gründen die Erstin- stanz den Angeklagten Y. dennoch der eingeklagten Sexualdelikte freigesprochen (und die gestellte Genugtuungsforderung nur im Umfang von Fr. 10'000.-- gutge- heissen) hatte. Das Kassationsgericht kam im erwähnten Fall bei einer - wie er- wähnt - analogen Konstellation zum Schluss, die Berufungserklärung der damali- gen Beschwerdeführerin müsse als in guten Treuen erfolgt im Sinne von § 396a Satz 2 StPO qualifiziert werden, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens nicht - jedenfalls nicht vollumfänglich - hätten auferlegt werden dürfen (ZR 101 Nr. 22 Erw. II/2.8). Das Gleiche gilt hinsichtlich des vorliegenden Falles. Indem die Vorinstanz sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens dennoch der Beschwer- deführerin auferlegte, verletzte sie materielles Recht im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 4.1 Bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes im genannten Sinne (und bei Spruchreife der Sache) fällt das Kassationsgericht den neuen Entscheid selber (§ 437 StPO; ZR 101 Nr. 22 Erw. II/2.9 lit. a m.H.). 4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kosten des Be- rufungsverfahrens nicht - jedenfalls nicht vollumfänglich (vgl. nachstehende Erw. 4.3) - der Beschwerdeführerin auferlegt werden durften. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall im Berufungsverfahren Kosten entstanden sind, welche bei einem früheren (innert angemessener Frist erfolgten) Rückzug der Berufung nicht angefallen wären. Solche Kosten wären - wie darge- legt - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. ZR 101 Nr. 22 Erw. II/2.9 lit. c). Die Beschwerdeführerin lässt hierzu (zumindest sinngemäss) vorbringen, der Be- rufungsrückzug sei frühzeitig bzw. innert angemessener Frist erfolgt, und es seien keine Kosten angefallen, die ihr auferlegt werden könnten (Beschwerde S. 5 und S. 7/8). Die Beschwerdeführerin liess die erhobene Berufung - wie erwähnt - mit Schreiben vom 18. März 2004 (somit ca. drei Wochen nach Erhalt des schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteils) zurückziehen. Die Vorinstanz hatte die
Parteien noch nicht zu einer Berufungsverhandlung vorgeladen; Vorladungsko- sten sind somit nicht angefallen. Die angesetzte (reduzierte) Gerichtsgebühr wäre auch bei einem früher erfolgten Berufungsrückzug angefallen. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Beschlusses stehenden Zustellge- bühren von Fr. 38.-- und Schreibgebühren von Fr. 84.-- (vgl. KG act. 12). Hin- sichtlich der Kosten von Fr. 19.-- für den vom Obergericht angeforderten aktuellen Strafregisterauszug bezüglich des Angeklagten Y. (OG act. 39) ist zu bemerken, dass dieser Auszug vom 8. März 2003 datiert und somit bereits kurze Zeit nach der am 25. Februar 2004 erfolgten Anlegung des Berufungsgeschäfts eingeholt wurde. Da der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das schriftlich begrün- dete erstinstanzliche Urteil am 24. Februar 2004 zugestellt worden war, und sie dieses zuerst sorgfältig prüfen musste, kann ihr bzw. der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, die Berufung hätte bereits wenige Tage nach der Ent- scheidzustellung zurückgezogen werden müssen (vgl. auch ZR 101 Nr. 22 Erw. II/2.9 lit. c S. 84); damit können der Beschwerdeführerin auch die Kosten von Fr. 19.-- nicht auferlegt werden. Da der Angeklagte Y. erbeten verteidigt war, sind keine amtlichen Verteidigungskosten entstanden, weshalb sich die Frage nach der Auferlegung solcher Kosten an die Beschwerdeführerin von vornherein nicht stellt. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Kosten des Berufungs- verfahrens im Lichte von § 396a Satz 2 StPO und ZR 101 Nr. 22 nicht der Be- schwerdeführerin auferlegt werden dürfen. Dies gilt auch hinsichtlich der (von der Vorinstanz nicht thematisierten) Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertre- tung, weil diese Kosten gemäss ständiger Praxis des Kassationsgerichts - wie auch diejenigen der amtlichen Verteidigung eines Angeklagten - zu den Auslagen im Sinne von § 201 Ziff. 2 GVG gehören, welche Bestandteil der Gerichtskosten sind (ZR 101 Nr. 22 Erw. II/2.9 lit. b mit zahlreichen Hinweisen). Weil die Kosten des Berufungsverfahrens vorliegend auch nicht einer der anderen Parteien (Staatsanwaltschaft und Angeklagter) auferlegt werden können, sind sie auf die Obergerichtskasse zu nehmen. In diesem Sinne ist die Dispositiv-Ziffer 3 des an- gefochtenen obergerichtlichen Beschlusses neu zu fassen.
IV. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Kassationsverfahren. Die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin wird nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der II. Strafkammer des Obergerichts vom 26. März 2004 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der un- entgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Obergerichtskasse ge- nommen." 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertreterin für das Kassationsverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.––;die weiteren Kosten betragen: Fr. 441.––Schreibgebühren, Fr. 133.––Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, werden auf die Gerichts- kasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.
___________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär: