Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040049/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2004 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Hansruedi Müller betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2004 (UK030141/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Schreiben vom 10. September 2003 gelangte X. (nachfolgend Be- schwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und erstattete Strafanzeige gegen die Banken UBS und Crédit Suisse wegen "des begründeten Verdachts der Unterschlagung von Vermögenswerten" seines verstorbenen Va- ters Y. (OG act. 3/1). Mit Brief vom 24. September 2003 teilte Dr. H. Müller, I. Staatsanwalt, dem Beschwerdeführer mit, dass weder dem Schreiben des Beschwerdeführers noch den mitgesandten Unterlagen irgendwelche Hinweise auf ein treuwidriges oder auch nur unkorrektes Handeln eines Bankorgans zu entnehmen seien. Im Übri- gen habe die Geschäftsbeziehung von Y. offenbar nicht zum Sitz der beiden Ban- ken in Zürich bestanden, sondern zu den Filialen in St. Gallen. Es werde jedoch auf die Weiterleitung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichtet, weil der hinreichende Verdacht einer strafbaren Handlung jedenfalls nicht gegeben sei (OG act. 2). Gegen diese Nichtanhandnahme erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 1), welchen die III. Strafkammer (Vorinstanz) mit Beschluss vom 6. April 2004 abwies (KG act. 2). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft vertritt auch die Vorinstanz die Auffassung, es ergebe sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Rekursschrift bezüglich irgend eines Straftatbestandes ein konkreter Tat- verdacht, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Organe der UBS oder der CS rechtfertigen würde (KG act. 2 S. 3 f.). 2. Gegen den erwähnten obergerichtlichen Beschluss richtet sich die recht- zeitig angemeldete und gleichzeitig begründete Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 12), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Beschlusses beantragt. Innert der mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2004 angesetzten 30tägigen Frist im Sinne von § 431 StPO reichte der
Beschwerdeführer eine mit seiner Eingabe vom 3. Mai 2004 weitestgehend über- einstimmende Beschwerdebegründung ein (KG act. 1). Die Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2004 enthält einige (wenige) handschriftliche Ergänzungen (KG act. 1 S. 7, 9, und 12), weshalb von dieser Eingabe auszugehen ist. 3. Da sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (§ 433 Abs. 1 StPO). 4. Vor der Behandlung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Besonderheiten des zürcherischen Kassationsverfahrens hinzuweisen. Das Nich- tigkeitsbeschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Ein Beschwerdeführer hat sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift hinreichend nachzuweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Be- schwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vor- instanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sa- che der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Zu prüfen ist im Kassationsverfahren - im Rahmen der erhobenen Rügen - einzig, ob der angefochtene Entscheid (und nicht ein früherer Entscheid) aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 StPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Vorbrin- gen, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, nicht zulässig (ZR 81 Nr. 88 und 91/92 Nr. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.; Schmid in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32ff. zu § 430 StPO). Diese Erwägungen sind im Folgen- den zu berücksichtigen, wobei an die Bezeichnung der angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Aktenhinweise angesichts des be- schränkten Umfangs der Akten sowie des obergerichtlichen Beschlusses keine strengen Anforderungen zu stellen sind.
scher Personen (hier: der ohnehin schon häufig in Negativschlagzeilen stehenden genannten Banken und damit des längst nicht mehr unumstrittenen Finanzplatzes Schweiz) beeinträchtigen könne (KG act. 1 S. 2). d) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen konkreten Umständen sich die angebliche Befangenheit ergeben sollte. Vielmehr sieht er die Befangen- heit offenbar darin, dass der obergerichtliche Entscheid - seiner Ansicht nach zu Unrecht - zu seinen Ungunsten ausgefallen ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand des ungünstigen Prozessausgangs nach kassationsge- richtlicher Praxis keine Voreingenommenheit oder Befangenheit abgeleitet wer- den kann (Kass.-Nr. 99/364S, Entscheid vom 24. September 2000 i.S. W.; Kass.- Nr. 94/394, Entscheid vom 30. Juni 1997 i.S. M.; Kass.-Nr. 97/166, Entscheid vom 15. Mai 1997 i.S. M.; Kass.-Nr. 96/058, Entscheid vom 1. April 1997 i.S. H.). Ein Nichtigkeitsgrund ist diesbezüglich nicht dargetan. e) Unbegründet ist sodann die Auffassung des Beschwerdeführers - dies sei nur am Rande vermerkt -, der Umstand, dass nicht der juristische Sekretär lic. iur. Konrad den Entscheid unterzeichnet habe, sondern sich dieser habe ver- treten lassen, könne als Missbilligung gedeutet werden (KG act. 1 S. 2). Ist der mitwirkende Kanzleibeamte an der Unterzeichnung verhindert, ist es langjährige Übung, dass ein anderer zur Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden befugter Kanzleibeamter in Vertretung des am Entscheid mitwirkenden Beamten die Aus- fertigung des Entscheides und - in Zirkulationsverfahren - den Protokolleintrag unterzeichnet, und dass mit der Mitteilung des Entscheides nicht zugewartet wird, bis die Verhinderung des mitwirkenden Kanzleibeamten dahingefallen ist. Diese Übung entspricht dem Beschleunigungsgebot und liegt auch im Interesse der Parteien (Kass.-Nr. 99/333S, Entscheid vom 10. Juli 2000 i.S. M.; Kass.-Nr. 94/027Z, Entscheid vom 1. Juli 1994 i.S. D.; Kass.-Nr. 92/399Z, Entscheid vom 24. April 1993 i.S. Sch.). Eine weitergehende Bedeutung kommt der vertretungs- weisen Unterzeichnung eines Entscheides nicht zu. 6. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass der Beschwer- deführer offenbar die Bedeutung der Überschrift im Schreiben der Staatsanwalt- schaft "Ihre Zuschrift vom 10. September 2003; Vermögenswerte bei Schweizer
Banken" (OG act. 2) verkennt (KG act. 1 S. 3). Aus diesem Wortlaut des Betreffs kann entgegen der beschwerdeführerischen Meinung nicht abgeleitet werden, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, es gebe bei den fraglichen Schweizer Ban- ken tatsächlich noch dem Beschwerdeführer zustehende Vermögenswerte, wel- che von den Banken verheimlicht würden. Vielmehr wird im Betreff eines Briefes lediglich die Angelegenheit, um die es geht - vorliegend die vom Beschwerdefüh- rer behaupteten Vermögenswerte -, erwähnt. 7. a) Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Rekursentscheid damit, dass sich weder aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers noch aus seiner Rekursschrift bezüglich irgend eines Straftatbestandes ein konkreter Tatverdacht ergebe, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Organe der UBS oder der CS rechtfertigen würde. Die geäusserten Verdachtsmomente bezüglich der ihm angeblich von diesen Banken vorenthaltenen bzw. "unterschlagenen" Vermö- genswerte erwiesen sich allesamt als haltlos. Seinen Verdacht gegenüber der CS begründe der Beschwerdeführer damit, dass es "bei Frau ____ vom Crédit" auf- fällig lange gedauert habe, bis sie die zu saldierenden Konti von vier Inhaberspar- heften gefunden habe. Die Liste, die sie dann vorgewiesen habe, sei ihm umfang- reicher erschienen, als es die vier Sparhefte nahegelegt hätten. Ferner führe der Beschwerdeführer aus, dass für weitere Nachforschungen Fr. 2'000.-- verlangt worden seien, was er schon fast als Drohung mit einem empfindlichen Übel empfunden habe. Die Geschwindigkeit, mit der Kunden am Bankschalter bedient würden, und die Länge von irgendwelchen Listen - so die Vorinstanz -, die den Kunden dabei ausgehändigt würden, seien offenkundig nicht geeignet, irgendei- nen Verdacht strafbaren Verhaltens zu begründen. Ebenso wenig könne die Rechnungstellung für Nachforschungen nach Wertpapieren oder Konti als Dro- hung oder Nötigung bezeichnet werden. Gegenüber der UBS scheine der Be- schwerdeführer Verdacht zu schöpfen, weil diese den aus zwei Sparheften sal- dierten Betrag zweimal auf sein Konto bei einer Kölner Bank überwiesen habe, später jedoch eine dieser Buchungen wieder rückgängig gemacht worden sei. Ferner sei er misstrauisch beäugt worden und habe sich ausweisen müssen. Mit welchem Straftatbestand eine irrtümliche Doppelbuchung oder die verlangte Iden- tifizierung in Verbindung gebracht werden könnte, sei nicht ersichtlich. Auch die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erwiesen sich als kaum nachvoll- ziehbar. So sehe er z.B. in der von der UBS für die Nachforschungen verlangten Auskunft über die Geburtsdaten der Verstorbenen offenbar einen möglichen Hin- weis auf Nummernkonti. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer lediglich vermutet habe, es seien bei Einbrüchen in die Wohnung des Vaters sowie bei einer unbefugten Leerung eines Schliessfaches offenbar Inha- bersparhefte und Depotscheine verschwunden. Entsprechende strafrechtliche Ermittlungen hätten jedenfalls kein Resultat erbracht. Wenn aber nicht einmal feststehe, ob überhaupt Inhabersparhefte und Depotscheine abhanden gekom- men seien, so bestehe auch kein Anlass zu vermuten, dass Nachforschungen bei Banken Hinweise auf die Existenz solcher Papiere ergeben müssten. Unter sol- chen Umständen eine Hausdurchsuchung bei den betroffenen Banken anzuord- nen, wie dies der Beschwerdeführer verlange, sei nicht zulässig und würde zu- dem den Rahmen der Verhältnismässigkeit bei weitem sprengen. Die Staatsan- waltschaft habe aus all diesen Gründen zu Recht keine Ermittlungen anhand ge- nommen. Genereller Argwohn gegenüber der Geschäftstätigkeit von Schweizer Banken begründe keinen konkreten Anfangsverdacht auf eine Straftat (KG act. 2 S. 3 f.). b) aa) Die beschwerdeführerischen Angaben auf den Seiten 3 bis 7 der Be- schwerdeschrift weisen keinen konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen auf. Weitere Ausführungen hiezu erübrigen sich. Darüber hinaus be- schränken sich die Darstellungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dar- auf, erneut seine eigene Sichtweise darzulegen und diese den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen. Damit vermag aber der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Nichtigkeitsgründe darzutun (vgl. Ziff. 4). Immerhin erschei- nen die im Folgenden aufgeführten Bemerkungen angebracht. bb) Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem persönlichen Vorsprechen bei Frau ____ vorbringt - nämlich sie habe ihm die Listen eben nicht ausgehändigt - (KG act. 1 S. 8), vermag keinen Nichtigkeitsgrund zu belegen. Die Vorinstanz hielt nicht fest, massgebend sei, dass Frau ____ dem Beschwerdefüh- rer die fragliche(n) Liste(n) ausgehändigt habe, sondern sie brachte mit ihrer Er-
wägung zum Ausdruck, die Dauer, bis ein Kunde bedient werde bzw. die benö- tigte Zeitspanne für die Bedienung eines Kunden sei nicht geeignet, irgendeinen Verdacht strafbaren Verhaltens zu begründen. cc) Ebenso wenig überzeugt, was der Beschwerdeführer zum Thema der Kostenpflicht für Nachforschungen der Bankinstitute vorbringt (KG act. 1 S. 8 f.). Es ist durchaus üblich, dass Aufwendungen für eine Dienstleistung dem Auftrag- geber in Rechnung gestellt werden. Aus der Ankündigung einer Kostenpflicht lässt sich, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, nicht auf ein Verheim- lichen von Vermögenswerten schliessen. Nicht ersichtlich ist, dass und aus wel- chen Aktenstellen hervorginge, dass die Crédit Suisse nur deshalb auf eine Ko- stenpflicht hinwies, weil tatsächlich noch Vermögenswerte vorhanden gewesen wären. dd) Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf eine Doppelbuchung bzw. doppelte Überweisung, welche erst nach Monaten rückgängig gemacht wor- den sei (KG act. 1 S. 10). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es sei nicht ersicht- lich, mit welchem Straftatbestand eine irrtümliche Doppelbuchung in Verbindung gebracht werden könne (KG act. 2 S. 3). Diese vorinstanzliche Erwägung ist nicht zu beanstanden. Es sind vielfältige Gründe denkbar, die zu einem Fehler, mithin zu einer irrtümlichen Überweisung führen können, wie auch dazu, dass bis zur Rückbuchung einige Zeit verstreicht. Eine solche zweifache Gutschrift oder die Dauer bis zu deren Rückbuchung rechtfertigt nicht den Verdacht, es würden von einer Bank unberechtigterweise Vermögenswerte zurückbehalten. ee) Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die UBS habe für die Nachforschungen Auskunft über die Geburtsdaten der Verstorbenen verlangt, worin ein Hinweis auf möglicherweise vorhandene Nummernkonti erblickt werden könne, so beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde (KG act. 1 S. 10 f.) auf die Wiederholung einer bereits früher geäusserten vagen Vermutung. Näherliegend ist, dass die Bankinstitute die Geburtsdaten zur genauen Identifika- tion benötigen, sollten Guthaben überhaupt vorhanden sein. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht dargetan.
der Bescheid Dr. Müllers habe auch verschleppende Wirkung (OG act. 1 S. 3 a.E.). Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt sei, bestand kein Anlass, zum be- antragten "Eilverfahren" Stellung zu nehmen. Es liegt keine Verletzung der Be- gründungspflicht vor. Ebenso wenig kann demzufolge im Umstand, dass das Obergericht sich nicht zum "Eilantrag" des Beschwerdeführers äusserte, entge- gen der beschwerdeführerischen Meinung (KG act. 1 S. 11), ein Hinweis auf die Voreingenommenheit der beteiligten Richter erblickt werden. bb) Gar nicht eingegangen sei die Vorinstanz, wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, auf die an den Beschwerdeführer gerichtete, allerdings nicht erfüllbare Forderung, sich in Deutschland (was deutsche Behörden nicht tun würden) die österreichische Erbbescheinigung beglaubigen zu lassen. Eine solche unnötige und unmögliche Erschwerung tendiere ja auch in Richtung Nötigung, von seinem Anspruch auf weiteres Vermögen abzulassen, wenn die Drohung im Raum stehe, eine zeitlich und geldlich aufwändige Reise aufs höchst Ungewisse unternehmen zu müssen oder auf seinen Anspruch ganz zu verzichten (KG act. 1 S. 11). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben der Crédit Suisse vom 21. Mai 2001 darüber informiert wurde, dass die Beglaubigung der Erbbe- scheinigung benötigt werde (OG act. 3/6). Nach dem Hinweis des Beschwerde- führers auf von ihm bereits zur Verfügung gestellte Unterlagen mittels Schreiben vom 31. Mai 2001 (OG act. 3/7) ist weder dem Brief der Crédit Suisse vom 11. Juni 2001 (OG act. 3/8) noch demjenigen vom 11. Juli 2001 (OG act. 3/10) ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Crédit Suisse eine Auskunftserteilung weiterhin von der Einreichung eines beglaubigten Erbscheines abhängig gemacht hätte. Ein Grund, weshalb die Vorinstanz sich zu diesem Thema hätte äussern sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen sind der Rekursschrift (OG act. 1) auch keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen. cc) Wenn der Beschwerdeführer sodann angibt, die Vorinstanz habe mit keinem Wort gewürdigt, dass sich Vizedirektor M. mit Schreiben vom 26. April
2001 weitere Nachfragen deutlich verbeten habe, so zielt dieser Vorwurf von vornherein ins Leere. Eine entsprechende Aussage kann dem erwähnten Schrei- ben (OG act. 3/4) nicht entnommen werden. dd) Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, das Obergericht gehe auch mit keinem Wort auf seine Beschwerde ein, dass die zürcherische Staatsanwalt- schaft den Fall nicht nach St. Gallen überwiesen habe, obwohl festgestellt worden sei, dass sich die Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der dortigen Banken richte (KG act. 1 S. 11). Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Schreiben vom 24. September 2003 festgehalten, die Geschäftsbeziehung des Vaters des Beschwerdeführers hätte offenbar nicht zum Sitz der beiden Banken in Zürich, sondern zu den Filialen in St. Gallen bestanden. Man verzichte jedoch darauf, die Anzeige an die Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen weiterzuleiten, weil so oder so der hinreichende Verdacht einer strafbaren Handlung nicht gegeben sei (OG act. 2). Nachdem die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft die Meinung vertrat, es liege kein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung vor, erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu einer Weiterleitung der Strafan- zeige an die Staatsanwaltschaft St. Gallen. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht liegt auch diesbezüglich nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer rügen wollte, die Vorinstanz bzw. die Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich habe es unterlassen, die Akten an die Strafver- folgungsbehörden des Kantons St. Gallen weiterzuleiten, kann auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden. Bei der Frage der Weiterleitung von Strafanzeigen gemäss § 20 Abs. 2 StPO ebenso wie der Anzeige an die Strafverfolgungsbehör- den gemäss § 21 StPO handelt es sich um Fragen der Justizverwaltung; entspre- chende Rügen fallen nicht in die Kognition des Kassationsgerichts (vgl. Kass.- Nr. 90/062 vom 18. September 1990 i.S. P., Erw. II.4.b; Kass.-Nr. 2001/083, Ent- scheid vom 3. April 2001 i.S. M., Erw. III.14; Kass.-Nr. 99/097, Entscheid vom 5. Juni 2000 i.S. M.AG, Erw. II.2e m.w.H.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 24 zu § 21).