Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040044/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 24. August 2004 in Sachen A., Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwältin Dr. Ursula Frauenfelder Nohl betreffend Kosten und Entschädigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2004 (UK030051 d.v. UK030048)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die am 17. Mai 2001 von der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen A. (Beschwerdeführer) angehobene Strafuntersuchung betreffend Betrug, etc. wurde mit Verfügung vom 12. November 2002 eingestellt, wobei die Kosten der Unter- suchung auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von Fr. 8'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zugesprochen wurden (ER act. 2). 2. Mit Eingabe ans Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen) vom 9. Dezember 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um gerichtliche Beurtei- lung der in der Einstellungsverfügung getroffenen Entschädigungsregelung und beantragte die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 14'978.20 (ER act. 1 S. 2). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit einzelrichterlicher Verfügung vom 4. März 2003 nunmehr eine Entschädigung von Fr. 9'500.-- zuge- sprochen; gleichzeitig wurde von der zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 3'000.-- Vormerk genommen. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfah- rens wurden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt und es wurde ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen (ER act. 6). 3. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft (Be- schwerdegegnerin) wie auch der Beschwerdeführer Rekurs. Der Beschwerdefüh- rer hielt in seiner Rekursschrift vom 14. April 2003 an einer Entschädigung über Fr. 14'978.20 fest und stellte sodann den Antrag, es seien die Kosten des gericht- lichen Beurteilungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm für dasselbe Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu- zusprechen (OG act. 1 S. 2). Demgegenüber verlangte die Beschwerdegegnerin, die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens seien zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es sei Letzterem lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten (OG act. 15/1 S. 1).
Mit Beschluss des Obergerichtes (III. Strafkammer) vom 13. März 2004 wurden die beiden Rekursverfahren unter der Verfahrensnummer UK030051 ver- einigt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer für die Strafuntersuchung eine Ent- schädigung von Fr. 11'360.-- zzgl. Zins zugesprochen, und es wurden ihm hin- sichtlich des einzelrichterlichen Beurteilungsverfahrens die Kosten zur Hälfte auf- erlegt und eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 375.-- zzgl. MwSt zuge- sprochen. Schliesslich wurden ihm hinsichtlich der vereinigten Rekursverfahren die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln auferlegt und eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 250.-- zzgl. MwSt zugesprochen (OG act. 17 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (KG act. 6) und begründet (KG act. 1). Der Beschwerdeführer verlangt nach wie vor, dass ihm im Zusammen- hang mit der Strafuntersuchung eine Entschädigung von Fr. 14'978.20 zuzuspre- chen sei. Sodann seien sowohl die Kosten des einzelrichterlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Im Weiteren sei ihm für das einzelrichterliche Beurteilungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- und für das Rekursverfahren sowie das vor- liegende Nichtigkeitsverfahren je eine solche von Fr. 1'250.-- zu entrichten, je zzgl. MwSt (KG act. 1 S. 2 bzw. S. 8). Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 9 bzw. 10). II. 1. Wie bereits erwähnt, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Strafuntersuchung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'360.-- zu. Dabei führte sie im Einzelnen Folgendes aus: a) Dem Beschwerdeführer seien durch den Beizug eines Verteidigers wesentliche Umtriebe entstanden, für welche dieser zu entschädigen sei. Dabei
erachtete die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitauf- wand von 30 Stunden und 10 Minuten zwar als angemessen, doch setzte sie den Stundenansatz auf Fr. 220.-- fest, obwohl zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger ein solcher von Fr. 250.-- vereinbart worden war. Zur Begrün- dung führte das Obergericht aus, Art. 3 Abs. 2 der Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes sehe einen Stundenansatz von Fr. 180.-- bis 280.-- vor, wel- cher - bei grosser immaterieller Bedeutung - bis auf Fr. 480.-- erhöht werden kön- ne. In diesem Rahmen bemesse sich das Honorar gemäss Art. 2 der erwähnten Honoraransätze aufgrund der Kostenstruktur, des nach den Umständen gebote- nen Zeitaufwandes, der Bedeutung der Sache für die Klientschaft und der mit der Sache verbundenen Verantwortung. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer da- von auszugehen sei, dass es sich nicht um einen ganz einfachen Fall gehandelt habe, sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht gewisse Schwierigkeiten gestellt hätten und die Angelegenheit von grosser Wichtigkeit gewesen sei, seien dennoch weit schwerere strafrechtliche Vorwürfe und komple- xere Sachverhalte bzw. rechtliche Schwierigkeiten möglich, so dass sich die An- wendung des Höchstansatzes von Fr. 280.-- bzw. Fr. 480.-- nicht rechtfertige. An- gesichts sämtlicher Kriterien erscheine ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als an- gemessen, so dass dem Beschwerdeführer für die Anwaltskosten - unter Berück- sichtigung der Barauslagen und der MwSt - ein gerundeter Betrag von Fr. 7'800.-- zuzusprechen sei (KG act. 2 S. 7 ff.). b) Die Vorinstanz verwies im Weiteren auf die Ausführungen des Ein- zelrichters, wonach der im Rahmen der eingestellten Untersuchung entgangene Gewinn (und nicht der entgangene Umsatz) zu entschädigen sei, und wonach der Beschwerdeführer nur eine Umsatzeinbusse von Fr. 1'818.20 angeführt habe, ohne die Höhe der Betriebskosten genügend zu substantiieren, weshalb die Höhe des entgangenen Gewinnes zu schätzen sei (KG act. 2 S. 9). Der Gewinn - so die Vorinstanz weiter - errechne sich als Differenz zwischen dem Umsatz und den fi- xen und variablen Kosten, doch habe der Beschwerdeführer die Unkosten nicht rechtsgenügend belegt. Weil der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung, das im Jahr 2001 erzielte Einkommen zu belegen, nicht nachgekommen sei, sei der ent- gangene Gewinn zu schätzen. Einziger Anhaltspunkt hiefür sei die bei den Akten
liegende provisorische Steuereinschätzung für das Jahr 1999. Angesichts eines satzbestimmenden Einkommens von Fr. 267'300.-- betrage der entgangene Ge- winn für den fraglichen Zeitraum von sechs Stunden höchstens Fr. 500.--. Unbe- strittenermassen seien dem Beschwerdeführer zudem Fr. 500.-- für die Aushilfs- kraft zu bezahlen (KG act. 2 S. 9/10). c) Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer im Weiteren Fr. 360.-- als Entschädigung für die Unterbringung der Hunde zu (KG act. 2 S. 10). d) Unter dem Titel "Treuhandkosten" verlangte der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 3'300.--, doch war die Vorinstanz - wie schon der Einzel- richter - der Ansicht, dass der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden für das Zusammenstellen von Akten als übermässig erscheine, da ein ordnungsgemäss praktizierender Treuhänder ohne grösseren Aufwand auf die Akten seiner Klien- ten zugreifen können sollte, auch wenn vorliegend spezifizierte Unterlagen hätten herausgesucht werden müssen. Weil der geltend gemachte zeitliche Aufwand für das Zusammenstellen von Bankunterlagen, eine informelle polizeiliche Befragung und das Eröffnen eines neuen Bankkontos unverhältnismässig hoch sei, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich einen Betrag von Fr. 2'200.-- zu (10 Stunden à Fr. 220.--) zu (KG act. 2 S. 11). e) Die Vorinstanz gelangte bei der Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im einzelrichterlichen Beurteilungsverfahren zur Hälfte und im Rekursverfahren zu einem Drittel unter- legen sei. In diesem Verhältnis wurden dem Beschwerdeführer denn auch die Ko- sten dieser Verfahren auferlegt, und es wurde ihm je nur eine reduzierte Prozes- sentschädigung zugesprochen (KG act. 2 S. 13/14). 2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Kürzung der geltend gemachten Anwaltskosten. Dabei bezeichnet er die Erwägung der Vo- rinstanz, wonach sich vorliegend die Anwendung des Höchstansatzes von Fr. 280.-- bzw. 480.-- nicht rechtfertige, als willkürlich und unsinnig, weil lediglich ein Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend gemacht worden sei und gar nie von ei- nem ausserordentlichen Ansatz die Rede gewesen sei (KG act. 1 S. 4). Soweit
die Vorinstanz ausführe, "angesichts sämtlicher Kriterien" erscheine ein Ansatz von Fr. 220.--/Stunde angemessen, verletze sie damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, weil das Argument, wonach es noch schwierigere und kom- plexere Fälle gäbe, jederzeit vorgebracht werden könne und der Vergleich mit ab- strakten anderen Fällen infolge fehlender Überprüfbarkeit nicht beanstandet wer- den könne (KG act. 1 S. 4). Schliesslich sei bei der Entschädigung der Anwalts- kosten eines erbeten verteidigten Angeschuldigten grundsätzlich von der Ho- norarnote der Verteidigung auszugehen und diese nur noch auf die Angemessen- heit hin zu prüfen. Der vereinbarte Stundenansatz von Fr. 250.-- sei absolut im Rahmen des Üblichen und entspreche auch den Ansätzen des ZAV. Weshalb dieser Betrag nicht angemessen sein solle, könne die Vorinstanz nicht darlegen (KG act. 1 S. 5). 2.2 a) Wird eine Strafuntersuchung eingestellt, so hat der Angeschul- digte Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm entstandenen wesentlichen Kosten und Umtriebe, sofern er die Untersuchung nicht durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder erschwert hat (§ 43 Abs. 2 StPO). Zu den wesentlichen Kosten gehören regelmässig auch die Kosten der erbetenen Verteidigung (vgl. Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 10 zu § 43 StPO; Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im or- dentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 106), wobei der Angeschuldigte jedoch nicht ohne Weiteres Anspruch auf einen Betrag in der Höhe des tatsächlich geschuldeten Anwaltshonorares hat, da die Entschä- digung grundsätzlich nach dem Anwaltstarif, d.h. nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987, zu bestimmen ist (vgl. ZR 101 Nr. 19 Erw. II.2.c; Kass.-Nr. 2002/365 i.S. S., Entscheid vom 31.3.2003, Erw. II.3.a; Do- natsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 10 zu § 43 StPO; Wallimann Baur, a.a.O., S. 113). b) Es ist zu beachten, dass die Anwendung des staatlichen Anwaltsta- rifes dem Prinzip der vollen Entschädigung (vgl. dazu Donatsch, a.a.O., N 4 zu § 43 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1219a) entgegenste-
hen und - im Verhältnis zu den effektiven Kosten - zu unvertretbaren Resultaten führen kann. Dies umso mehr, als die Tarife seit Erlass der Verordnung nie ange- passt wurden, obwohl die Anforderungen an eine genügende Verteidigung stetig gestiegen sind und überdies eine gewisse Teuerung zu verzeichnen ist. Vor die- sem Hintergrund kommt nach einer neueren kassationsgerichtlichen Rechtspre- chung etwa bei gerichtlichen Freisprüchen die Zusprechung von Pauschalent- schädigungen nach § 6 AnwGebVO nur noch zur Abgeltung der üblichen Hand- lungen bei einfachen Standardfällen (Besprechung mit dem Angeschuldigten, Aktenstudium, Teilnahme an der Gerichtsverhandlung, Studium des Urteils) in Betracht, wobei ein darüber hinausgehender Aufwand separat nach § 9 An- wGebVO zu entschädigen ist (ZR 101 Nr. 19 Erw. II.3.b und c). In komplexeren Fällen fällt eine Anwendung von § 6 AnwGebVO von vornherein ausser Betracht, und es ist vielmehr von der Honorarrechung des Verteidigers auszugehen, welche im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebotes der Scha- densminderungspflicht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist (ZR 101 Nr. 19 Erw. II.3.e; 102 Nr. 49 Erw. 3.2.b). Des Weiteren ist auch die erwähnte Bestim- mung von § 9 AnwGebVO (Entschädigung nach Zeitaufwand zu einem Stunden- ansatz von Fr. 110.-- bis 250.--) zeitgemäss zu interpretieren, und es ist bei der Festsetzung eines Stundenansatzes primär von der Honorarrechnung (resp. vom vereinbarten Ansatz) auszugehen, welche auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist. Soweit kein einfacher Standardfall vorliegt, kann gar ein Überschreiten des Regel- rahmens von § 9 AnwGebVO angezeigt sein (ZR 102 Nr. 49 Erw. 3.2.c). Im Resultat wurde damit der Grundsatz, wonach die Entschädigung nach der AnwGebVO zu bestimmen sei, insofern relativiert, als das Gericht - mit Ausnahme der einfachen Standardfälle - die Entschädigung nicht nach eigenem Ermessen nach den Ansätzen der AnwGebVO bestimmen kann, sondern den in Rechnung gestellten Betrag zuzusprechen hat, sofern sich dieser - sei es hin- sichtlich des geleisteten Zeitaufwandes oder des vereinbarten Stundenansatzes - nicht als unhaltbar erweist. c) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der vereinbarte Stundenan- satz von Fr. 250.-- sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz angemessen und lie-
ge im Bereiche des Üblichen, und er dazu auf die Honoraransätze des zürcheri- schen Anwaltsverbandes verweist, so ist vorab festzuhalten, dass diese Ansätze bei der Festsetzung der Entschädigung nicht von entscheidender Bedeutung sind. Allerdings liegt der geltend gemachte Stundenansatz jedenfalls noch innerhalb des Regelrahmens von § 9 AnwGebVO. Angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen "nicht ganz einfachen" Fall handelte, erscheint ein Stunden- ansatz von Fr. 250.-- damit als durchaus vertretbar, weshalb die Vorinstanz mit der Kürzung auf einen Stundenansatz von Fr. 220.-- gegen eine materielle Geset- zesvorschrift i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verstossen hat. d) Wird der angefochtene Entscheid wegen Verletzung materieller Ge- setzesvorschriften aufgehoben, so fällt die Kassationsinstanz den neuen Ent- scheid in der Sache selbst (§ 437 StPO, ZR 101 Nr. 19, 93 Nr. 71). Weil in zeitlicher Hinsicht kein unangemessener Aufwand betrieben wurde (KG act. 2 S. 7) und der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- als vertretbar erscheint, ist dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung der Untersuchung folglich eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'721.30 (30.17 Stunden à Fr. 250.-- plus Fr. 562.80 Barauslagen zzgl. 7.6% MwSt) zuzusprechen. 3.1 Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf die vorinstanzli- chen Ausführungen zum Verdienstausfall. Er - der Beschwerdeführer - sei von der Vorinstanz aufgefordert worden, seine (betrieblichen) Unkosten zu belegen, doch würden diese bei der Bestimmung des entgangenen Gewinnes insofern keine Rolle spielen, als sich die vorübergehende Schliessung des Betriebes während sechs Stunden auf die Unkosten gar nicht ausgewirkt habe, weil bei normaler Weiterführung des Betriebes keine zusätzlichen variablen Kosten aufgetreten und die Fixkosten wie Miete, Heizung, etc. unverändert geblieben wären. Damit sei der Verdienstausfall anhand des Umsatzes zu errechnen, wobei beim Warenum- satz der Anschaffungswert in Abzug zu bringen sei. Zudem seien die von den Öffnungszeiten unabhängigen Mieteinnahmen aus der Rechnung zu nehmen. Aufgrund des massgeblichen Jahresumsatzes von Fr. 842'226 ergäbe sich bei 3960 massgeblichen Betriebsstunden eine Entschädigung von Fr. 1'276.20 (KG
act. 1 S. 5/6). Er habe sein Umsatztotal nachgewiesen - wenn die Vorinstanz nicht darauf abstelle, sondern aufgrund von alten Steuerzahlen ein Einkommen zu er- mitteln versuche und dann nur den Gewinn berücksichtige, so setze sie damit ei- nen Nichtigkeitsgrund. Zudem habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt, weil nicht dargelegt werde, weshalb nicht auf die Umsatzeinbusse abgestellt werden solle, wenn die Kosten unverändert bleiben (KG act. 1 S. 7). 3.2 Die Vorinstanz legte ausdrücklich dar, weshalb ihrer Ansicht nach bei der Berechnung des Verdienstausfalles nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - vom Umsatz, sondern vom Gewinn (Umsatz minus Kosten) auszugehen sei (siehe KG act. 2 S. 9/10). Von einer fehlenden Auseinanderset- zung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO kann damit nicht gesprochen werden. Die Frage, ob die Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall i.S.v. § 43 Abs. 2 StPO anhand des Umsatzes (und nicht des Gewinnes) zu bestimmen ist, wenn die Betriebskosten einzig aus Fixkosten bestehen und eine Steigerung des Umsatzes keinerlei variable Kosten verursacht, muss vorliegendenfalls nicht abschliessend beantwortet werden: Auch wenn man der entsprechenden Argu- mentation des Beschwerdeführers folgen wollte, so wäre dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren Belege zur Kostenstruktur seines Betriebes eingereicht hat. Damit kann seine Be- hauptung, wonach die Betriebskosten zum fraglichen Zeitpunkt ausschliesslich aus Fixkosten bestanden hätten, nicht überprüft werden, womit auf die Rüge be- treffend die Verletzung von § 43 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird sodann vorgebracht, der geltend gemachte Aufwand des Treuhänders von insgesamt 15 Stunden sei absolut an- gemessen gewesen, da Letzterer eine Vielzahl Akten habe heraussuchen, zu- sammenstellen und kommentieren müssen. Auch habe dieser gegenüber der Po- lizei Auskünfte erteilen und eine Hausdurchsuchung begleiten müssen. Sodann habe er auch dem Beschwerdeführer diverse Auskünfte erteilen und Unterlagen für die Verteidigung und die Strafuntersuchungen heraussuchen müssen.
Schliesslich habe der Treuhänder versuchen müssen, für den Beschwerdeführer neue Bankverbindungen zu finden, nachdem Letzterem die Verbindungen bei der UBS wegen Verdachts auf Geldwäscherei gekündigt worden seien. Im Übrigen werde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass dem Beschwerdeführer mit der Rechnung des Treuhänders über Fr. 3'300.-- ein Schaden entstanden sei, welcher durch die Strafuntersuchung verursacht worden sei. Im Gegensatz zu der Rechnung eines Rechtsanwaltes, welche vom Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden müsse, bleibe hier kein Raum für eine Verhältnismässig- keitsprüfung - die Kosten seien entstanden und müssten vergütet werden (KG act. 1 S. 7/8). 4.2 a) Der Entschädigungsanspruch i.S.v. § 43 StPO ist öffentlich- rechtlicher Natur. Dabei hat der Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch auf vollen Ersatz aller Kosten und Umtriebe, welche ihm im Rahmen der eingestellten Stra- funtersuchung erwachsen sind (Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 1 und 7 zu § 43 StPO). Nach Literatur und Rechtsprechung ist mit Bezug auf den Begriff der Ko- sten und Umtriebe vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen - massgebend ist demnach die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermö- gensstand und dem Stand des Vermögens, den es ohne das schädigende Ereig- nis, d.h. ohne Einwirkung durch das Strafverfahren, hätte (Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 84 f.; Wallimann Baur, a.a.O., S. 96). Allerdings sind bei der Schadenersatz- bemessung analog zum Zivilrecht diejenigen Gründe zu beachten, welche die Er- satzpflicht des Staates ausschliessen und verringern können (Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 16 zu § 43 StPO). b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Ausgaben, welche vom Ange- schuldigten im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung getätigt wurden, im Falle der Einstellung der Untersuchung nicht unbesehen in vollem Umfang ersetzt werden müssen. So kann beispielsweise eine Kürzung der verlangten Entschädi- gung gerechtfertigt sein, wenn die zur Verringerung des Schadens zumutbaren Massnahmen nicht getroffen wurden (vgl. Brehm, in: Berner Kommentar, Bern 1990, N 50 zu Art. 44 OR). Im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht obliegt
es einem Geschädigten unter Umständen (d.h. je nach den Erfolgsaussichten) sogar, Ansprüche gegenüber Dritten gerichtlich durchzusetzen bzw. Ansprüche von Dritten abzuwehren (vgl. Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, § 30 N 810). Macht ein Angeschuldigter also Treuhänderkosten geltend, so muss er sich unter Umständen entgegenhalten lassen, dass er seinem Treuhän- der gegenüber hätte geltend machen sollen, dass ein übermässiger Aufwand be- trieben worden sei (vgl. Fellmann, in: Berner Kommentar, Bern 1992, N 451 zu Art. 394 OR). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Vorinstanz sei es gene- rell verwehrt, eine Überprüfung des in Rechnung gestellten Treuhänderhonorars vorzunehmen, erweist sich die Rüge folglich als unbegründet. c) Die Frage, ob die geltend gemachten Treuhänderkosten zu Recht nur teilweise ersetzt wurden, oder ob die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen materielles Recht i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verstossen hat, kann vorliegend offenbleiben: Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, welche Handlungen sein Treuhänder im Wesentlichen vorgenommen habe, doch beschränkt er sich hier inhaltlich auf eine Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ausfüh- rungen, ohne näher darzulegen bzw. zu belegen, inwiefern die einzelnen Hand- lungen den in Rechnung gestellten Aufwand eben gerechtfertigt hätten. So wird z.B. ausgeführt, es hätten vom Treuhänder neue Bankverbindungen "hergestellt und etabliert" werden müssen, ohne dass dargelegt wird, welche Vorkehrungen dafür im Einzelnen zu treffen waren. Soweit vorgebracht wird, es habe eine infor- melle polizeiliche Befragung des Treuhänders und eine Hausdurchsuchung in dessen Beisein stattgefunden, fehlen jegliche Angaben zur Dauer dieser Hand- lungen. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Heraussuchen ver- schiedener Akten zuhanden des Beschwerdeführers, der Verteidigung und der Strafuntersuchungsbehörden den geltend gemachten Aufwand verursacht haben soll. Nachdem vom Beschwerdeführer die seiner Rüge zugrundeliegenden tat- sächlichen Sachverhaltselemente nicht in rechtsgenügender Weise dargelegt werden, kann auch keine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht erfolgen, weshalb auf die Rüge, wonach die Vorinstanz die Treuhänderkosten zu Unrecht nicht in vollem Umfang entschädigt habe, nicht einzutreten ist.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dem Ausgang des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens entsprechend sei davon auszugehen, dass er sowohl vor Bezirksgericht wie auch vor Obergericht mit seinen Anträgen durchge- drungen sei, womit die Kosten dieser beiden vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Sodann sei ihm für das einzelrichterliche Beurteilungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- und für das Rekursverfahren und das vorliegende Nichtigkeitsverfahren eine solche von Fr. 1'250.--, je zzgl. MwSt, zuzusprechen (KG act. 1 S. 8). 5.2 a) Gemäss § 396a StPO erfolgen die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Nach unangefochten gebliebener Ansicht der Vorinstanz bestimmt sich dieses Verhältnis sowohl für das erstinstanzliche Beurteilungsverfahren wie auch für das Rekursverfahren nach der sog. "Netto- methode", womit in diesem Zusammenhang nur der jeweils verlangte Mehrbetrag zu berücksichtigen ist (KG act. 2 S. 12/13; zum Rügeprinzip im Kassationsverfah- ren vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen, 2. A., Zürich 1986, S. 17 ). Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Prozessentschädigungen im Weiteren davon aus, dass eine volle Prozessentschädigung in beiden Verfah- ren jeweils Fr. 750.-- betragen hätte (vgl. KG act. 2 S. 13/14). Nun macht der Be- schwerdeführer für das Rekursverfahren zwar eine volle Prozessentschädigung von Fr. 1250.-- geltend (KG act. 1 S. 8 Ziff. 5), doch äussert er sich damit nicht in rechtsgenügender Weise zur anderslautenden Annahme der Vorinstanz. Soweit die Prozessentschädigungen für das einzelrichterliche Beurteilungsverfahren und das Rekursverfahren im Folgenden neu zu bestimmen sind, ist daher ebenfalls von einer vollen Entschädigung von Fr. 750.-- auszugehen. b) Dem Beschwerdeführer wurde in der bezirksanwaltschaftlichen Ein- stellungsverfügung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'000.-- zugesprochen. Da er im Rahmen des einzelrichterlichen Beurteilungsverfahrens eine Entschädi- gung von Fr. 14'978.20 verlangte, und ihm eine solche von Fr. 12'281.30 (Fr. 8721.30 [Anwaltskosten] plus Fr. 1'000.-- [Verdienstausfall] plus Fr. 360.--
[Unterbringung der Hunde] plus Fr. 2'200.-- [Treuhandkosten]) zuzusprechen ist, obsiegte der Beschwerdeführer somit zu rund zwei Dritteln (verlangter Mehrbe- trag: Fr. 6'978.20; zuzusprechender Mehrbetrag: Fr. 4'281.30). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten des einzelrichterlichen Verfahrens nur zu ei- nem Drittel (statt der Hälfte) aufzuerlegen; gleichzeitig ist ihm eine Prozessent- schädigung von Fr. 500.-- (statt Fr. 375.--) zuzusprechen. Nachdem dem Beschwerdeführer im Beurteilungsverfahren Fr. 9'500.-- zugesprochen worden waren, hielt dieser im Rekursverfahren an einer Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 14'978.20 fest. Angesichts des zuzusprechenden Betra- ges von Fr. 12'281.30 obsiegte er im Rekursverfahren zu rund der Hälfte (ver- langter Mehrbetrag: Fr. 5'478.20; zuzusprechender Mehrbetrag: Fr. 2'781.30). Damit sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens nur zur Hälfte (statt zu zwei Dritteln) aufzuerlegen, und es ist ihm eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 375.-- (statt Fr. 250.--) zuzusprechen. III. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sowohl im einzelrichterlichen Be- urteilungsverfahren als auch im Rekursverfahren eine Kürzung der ihm zugespro- chenen Entschädigung riskierte (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 12/13, mit Verweis auf Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 14 zu § 44 StPO), braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Da im Kassationsverfahren nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu prüfen sind, wäre im vorliegen- den Fall eine reformatio in peius jedenfalls ausgeschlossen, so dass hinsichtlich der Bestimmung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen nur der bean- tragte Mehrbetrag zu beachten ist ("Nettomethode"). Dem Beschwerdeführer wurde vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 11'360.-- zugesprochen. Weil er im vorliegenden Verfahren weiterhin eine Entschädigung von Fr. 14'978.20 verlangte, ihm jedoch lediglich Fr. 12'281.30 zu- zusprechen sind, unterliegt er zu rund drei Vierteln (verlangter Mehrbetrag:
Fr. 3'618.20; zuzusprechender Mehrbetrag: Fr. 921.30). In Anwendung von § 396a StPO sind ihm daher die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und es ist ihm lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2., 4. und 5. des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2003 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.Die Dispositivziffern 1., 3. und 4. der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 4. März 2003 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. A. wird eine Entschädigung von Fr. 12'281.30 (zzgl. Zins zu 5% seit 12. November 2002) zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. in der mit Verfügung der Bezirk- sanwaltschaft Zürich vom 12. November 2002 eingestellten Strafuntersuchung Nr. 01/12227 eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- aus der Staatskasse zugespro- chen wird. 3. Die Kosten werden zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Gesuchsteller wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zuzüglich Fr. 38.-- (7.6% MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 4.Die Kosten der vereinigten Rekursverfahren werden zur Hälfte dem Rekurrenten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. 5.Dem Rekurrenten wird für das Rekursverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 375.--zuzüglich Fr. 28.50 (7.6% MwSt) zu- gesprochen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 351.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Be- schwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zzgl. Fr. 22.80 (7.6% MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer), das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter in Strafsachen), die Kasse des Obergerichtes des Kantons Zürich und die Kasse des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: