Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040042/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2004 in Sachen A.B., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2004 (SB030560/U/hp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Die Anklage wirft A.B. vor, ab 1996 bis zum Datum der Strafanzeige vom 27. September 2002 die mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 1995 (ER act. 2/2) festgesetzten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder X. und Y. und für seine geschiedene Ehefrau C. B.-S. nicht bzw. nicht freiwillig und nicht vollständig bezahlt zu haben, obwohl er aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit dazu in der Lage gewesen wäre. Bis Ende 2002 seien Aus- stände (inklusive Betreibungskosten) im Betrag von total Fr. 57'140.70 aufgelau- fen (ER act. 9). Die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich erkannte den Ange- klagten mit Urteil vom 6. November 2003 schuldig der Vernachlässigung der Un- terhaltspflichten und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Das Schadenersatzbegehren der Sozialen Dienste der Stadt Zürich verwies sie auf den Zivilweg (ER act. 28 = OG act. 30). Die mit „Rückweisung“ überschriebene und an das Bezirksgericht Zürich gerich- tete Eingabe des Angeklagten vom 23. November 2003 (BG act. 29) wurde als Berufung entgegengenommen. Das Obergericht (II. Strafkammer) erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 17. Februar 2004 in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis und mit September 2002 wiederum schuldig der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten. Vom entsprechenden Vorwurf gegenüber der geschiedenen Ehefrau von 1996 bis 27. September 2002 und gegenüber den Kindern von 1996 bis 30. Juni 1999 sprach das Obergericht den Angeklagten frei. Es bestrafte ihn mit 20 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (OG act. 41 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte kantonale Nichtigkeits- beschwerde (KG act. 1).
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte, es sei das ange- fochtene Urteil aufzuheben und er sei von der Anklägerin zu entschädigen (KG act. 1 S. 7). Die Staatsanwaltschaft (KG act. 11) und das Obergericht (KG act. 10) verzichten auf Vernehmlassungen zur Beschwerde. II. 1. Im Sinne einer Vorbemerkung sei festgehalten, dass Gegenstand der Strafun- tersuchung und des Verfahrens vor den Vorinstanzen lediglich war und sein konnte, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich der Vernachlässigung der Un- terhaltspflichten schuldig gemacht habe, indem er die ihm im Scheidungsurteil auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht ordnungsgemäss bezahlt habe. Die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte sind jedoch nicht zuständig, diese Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen, und zwar weder rückwirkend noch für die Zukunft. Eine Abänderung des Scheidungsurteils wäre in einem entsprechen- den Zivilprozess anzustreben. Entsprechend waren die Strafuntersuchung und die vorinstanzlichen Verfahren auch nicht der Ort, um mit den Beitragsberechtigten, den Sozialen Diensten und weiteren Personen oder Amtsstellen über die Höhe der Unterhaltsbeiträge und die Modalitäten der Zahlung zu verhandeln. Verschie- dene Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung, aber auch bereits vor den Vorinstanzen, lassen vermuten, dass der Beschwerdeführer dies verkennt. 2. a) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass an der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2004 keine Anklägerin und kein Ankläger, keine Appellaten und keine Appellatinnen teilgenommen hätten. Auch von der „klägerischen Partei“ sei, wie schon vor erster Instanz, keine Person anwesend gewesen. Es habe deshalb für das Obergericht keinen Grund gegeben, anzunehmen, dass tatsächlich jemand glaubwürdig geklagt habe oder dass eine solche Klage am Ort vertreten gewesen sei. § 198 GVG gelte nicht nur für Angeklagte. Die in der ausgefertigten Urteils- schrift dargelegten Betrachtungen seien gemäss Protokoll nicht vollständig oder
nur zum Teil zur Sprache gekommen. Das Urteilsdispositiv sei schon zum Zeit- punkt der Verhandlung vorgelegen, was darauf schliessen lasse, dass die Befra- gung zum Vornherein keinen Einfluss auf die Urteilsfindung habe bringen können. Laut Aussagen der „Kläger“, X. und Y. (Kinder des Beschwerdeführers), am 2. Mai 2004 bestehe für diese kein Klagegrund hinsichtlich einer monetären Schuld, womit das Resultat des Urteils vom Inhalt her als gegenstandslos betrachtet wer- den könne. Im übrigen hätten die beiden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge- geben, dass sie weder von der Staatsanwaltschaft, noch von der Bezirksanwalt- schaft noch von Markus Clausen (von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich) und auch nicht von der ersten Instanz über die Führung eines Strafprozesses ge- gen ihren Vater orientiert worden seien (KG act. 1 S. 2 Ziff. A.1 - 3). b) Lautet das angefochtene Urteil auf eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Mona- ten oder auf eine freiheitsentziehende Massnahme oder will der Staatsanwalt eine solche Anordnung beantragen, hat er persönlich vor dem Gericht zu erscheinen. In den übrigen Fällen kann er seine Anträge schriftlich stellen (§ 422 Abs. 1 StPO). Das einzelrichterliche Urteil vom 6. November 2003 lautet auf dreissig Ta- ge Gefängnis (OG act. 30). Der Staatsanwalt hat mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (OG act. 31). Unter diesen Umständen war er zur Erscheinen zur Berufungsverhandlung nicht ver- pflichtet und das Obergericht konnte die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchführen. Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen über das Hauptverfahren Anwendung, soweit sie nicht durch die besonderen Bestimmungen zum Rechts- mittelverfahren abgeändert werden (§ 398 Abs. 1 StPO). Gemäss § 284 StPO fällt der Richter sein Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung. Diese Bestimmung zum bezirks- gerichtlichen Hauptverfahren gilt auch für das obergerichtliche Berufungsverfah- ren, da die das Berufungsverfahren regelnden §§ 410 ff. StPO diesbezüglich kei- ne abweichenden Regelungen aufweisen. Das Obergericht hatte somit seinem Urteil nicht nur die an der Berufungsverhandlung konkret angesprochenen Ge- genstände, sondern die gesamten Akten zugrunde zu legen.
Gemäss Art. 217 StGB steht das Recht, Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu stellen, auch den von den Kantonen bezeichneten Behör- den und Stellen zu. In § 24a lit. b StPO wurde für den Kanton Zürich die kosten- tragende Fürsorgebehörde also eine der zur Stellung des Strafantrags berechtig- ten Behörden bezeichnet. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, welche mit Ein- gabe vom 27. September 2002 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich den entspre- chenden Strafantrag stellten (ER act. 1), sind somit die vom kantonalen Recht hierzu bestimmte Behörde. Ob sie ihr Antragsrecht in dem eidgenössischen Recht entsprechender Weise ausgeübt haben, ist nicht im Kassationsverfahren zu prü- fen, da eine allfällige Verletzung von Bundesrecht mit eidgenössischer Nichtig- keitsbeschwerde beim Bundesgericht hätte gerügt werden können (Art. 269 BStP; § 430b StPO). Die Behauptung, wonach die Kinder des Beschwerdeführers, X. und Y. B., ihrem Vater am 2. Mai 2004 erklärt haben sollen, sie sähen keinen Klagegrund hinsicht- lich einer monetären Schuld, ist nicht zu hören, da es sich hierbei um eine im Kassationsverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt. Das die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen und Beweismittel, welche eine Vervoll- ständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, unzulässig (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 17). Abgesehen davon ist Gegenstand des Strafverfahrens, ob der Beschwerdeführer seinen Un- terhaltspflichten in der Vergangenheit nicht in gehöriger Weise nachgekommen sei und sich damit strafbar gemacht hat, und nicht, ob im heutigen Zeitpunkt ein monetärer Anspruch der Kinder des Beschwerdeführers gegen ihren Vater beste- he. Soweit auf sie eingegangen werden kann, erweisen sich die Rügen des Be- schwerdeführers als unbegründet. 3. a) Das Obergericht hält in Erwägung I/1, 3. Abschnitt, des angefochtenen Ur- teils fest, mit Eingabe vom 3. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer unter an-
derem die Bekanntgabe der Mitwirkenden im Berufungsverfahren und des Ver- treters der Staatsanwaltschaft verlangt. Diesem Anliegen sei mit der schriftlichen Antwort vom 6. Februar 2004 „Rechnung getragen worden“ (KG act. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer rügt, es gehe daraus nicht hervor, welche Rechnung wohin getragen worden sei und ebenso wenig, welche von diesen Rechnungen bezahlt worden sei (KG act. 1 S. 2 unten). Hier versteht offenbar der Beschwerdeführer den Ausdruck „Rechnung tragen“ nicht. „Einer Sache Rechnung tragen“ bedeutet, eine Sache gebührend berück- sichtigen (vgl. Duden, Band 11, Redewendungen und sprichwörtliche Redensar- ten). Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 teilte der mit dem Fall befasste juristi- sche Sekretär des Obergerichts dem Beschwerdeführer mit, welche Personen an den Berufungsverhandlung seitens des Gerichts mitwirken werden und welcher Staatsanwalt der zuständige Vertreter der Staatsanwaltschaft sei (OG act. 35). Damit hat das Obergericht den Wunsch dem Beschwerdeführers, zu wissen, wer die mit seinem Fall befassten Personen seitens von Obergericht und Staatsan- waltschaft seien, berücksichtigt oder eben diesem Anliegen „Rechnung getragen“. b) Das Obergericht hält fest, der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe mit Einga- be vom 11. März die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (OG act. 31; KG act. 2 S. 4 Erw. I/2). Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, der Vertreter habe zwar Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, dies aber mangels Bezugnahme auf die Berufungsschrift jedoch nicht begründet (KG act. 1 S. 2 un- ten Ziff. B.1/2). Dies trifft wohl zu, doch ist der Staatsanwalt nicht verpflichtet, ei- nen Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Demzu- folge zeigt der Beschwerdeführer hier keinen Nichtigkeitsgrund auf. 4. a) Das Obergericht prüft in Erwägung II des angefochtenen Urteils eingehend, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Es verneint insbesondere die Voraussetzung von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO, also geistige oder körperliche Beein- trächtigungen, und von Ziff. 5 derselben Bestimmung, also besondere Umstände, namentlich wenn Abklärung oder Beurteilung des Sachverhalts aussergewöhnli- che Schwierigkeiten bereiten (KG act. 2 S. 4 - 7, insbesondere Erw. II/3a und b).
Der Beschwerdeführer macht zwar zu jedem einzelnen Abschnitt der gerügten Erwägung II Bemerkungen (KG act. 1 S. 3), doch zielen diese weitgehend an der Sache vorbei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich durch die bisher er- littenen „Kränkungen, falschen Beschuldigungen, Ignoranz der angeschriebenen Behörden hinsichtlich Zahlungserfordernissen sehr stark beeinträchtigt“ sieht, be- deutet entgegen seiner Ansicht nicht, dass er im vorliegenden Strafprozess seine Rechte infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen nicht selber zu wah- ren vermöge. Weiter bedeutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer glaubt, die kantonalen Körperschaften hätten ein erhebliches Verschulden ihm gegen- über, seien deshalb der Verhandlung fern geblieben und hätten eine parteiliche Racheaktion wegen Unterliegens in einem andern Prozess lanciert, nicht ohne weiteres, dass im vorliegenden Strafverfahren „komplizierte“ Abklärungen zu treffen wären. Wenn das Obergericht weiter die vom Einzelrichter ausgesproche- ne Freiheitsstrafe von 30 Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs als nicht erhebliche Freiheitsbeschränkung bezeichnet, so wird dies nicht dadurch widerlegt, dass der Beschwerdeführer die ihm aufgebürdeten monetären Lasten als eine weit grössere Strafe, die ihn in seiner Lebensgestaltung stark einschrän- ke, empfindet. Der Beschwerdeführer zeigt somit auch im Zusammenhang mit der obergerichtli- chen Prüfung, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, keinen Nichtigkeits- grund auf. 5. a) In Erwägung III/1 des angefochtenen Urteils gibt das Obergericht den Ankla- gevorwurf wieder, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist (KG act. 2 S. 7). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anklagesachverhalt findet an dieser Stelle nicht statt und es trifft das Obergericht somit auch keine entsprechenden Feststellungen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht sei nicht auf seine Einwände eingegangen, und es verkenne, dass die „von der Klägerin“ ein- gebrachten Angaben über das steuerliche Vermögen zu über 95 % die Liegen- schaft am Immenweg 12 betroffen hätten resp. betreffen würden und die nicht weiterbezahlten Unterhaltsbeiträge unter anderem für den Umbau zum Aufenthalt
der Kinder verwendet worden seien, also an die Liegenschaft gebunden gewesen seien (KG act. 1 S. 3 f.), geht somit fehl. In Erwägung III//2 gibt das Obergericht auf insgesamt drei Seiten den Standpunkt und die Ausführungen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens wieder (KG act. 2 S. 8 - 10). Das Obergericht trifft hier wiederum keine eigenen tatsächli- chen Feststellungen. Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, dass eine Äusserung oder Replik der „Klägerschaft“ zur Darstellung des Sachverhalts aus- geblieben sei und diese bereits zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht er- schienen sei. Er merkt weiter an, dass sich die Sozialen Dienste seit Jahren um keine Konfliktbewältigung bemühten (KG act. 1 S. 4, zu Erw. III/2a-d). Dass das Obergericht die Sachdarstellung des Beschwerdeführers falsch wiedergibt, macht dieser nicht geltend. Er zeigt nicht auf, dass die Erwägung III/2 des angefochte- nen Urteils unter einem Nichtigkeitsgrund leide. b) Das Obergericht fasst in Erwägung III/3a des angefochtenen Urteils die ge- schuldeten und nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge gemäss den Aufstellungen der Sozialen Dienste in der Strafanzeige und einer ergänzenden Eingabe zusammen und hält abschliessend fest, die Sozialen Dienste hätten den beiden erwähnten Eingaben die erforderlichen Belege angefügt, welche die Überprüfung der Anga- ben ermöglichten und deren Richtigkeit bestätigten (KG act. 2 S. 11 f.) Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, zum Zeitpunkt der Rückstandsberech- nung der Sozialen Dienste (Fr. 57'879.75) sei die detaillierte und begründet auf- gestellte Rückforderung des Beschwerdeführers von Fr. 84'386.-- nicht getilgt gewesen. Es habe somit keinen Grund gegeben, „die Klage anzuerkennen, da diese nicht einmal aufzuweisen vermocht habe, welcher Betrag welcher Person geschuldet sei“ (KG act. 1 S. 4 unten, zu Erw. III/3a). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, woraus sich seine behauptete Rückforderung ergibt. Ob und wie weit Gegenforderungen oder Rückforderungen des Unterhalts- pflichtigen mit fälligen Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden können und wie weit solches den Straftatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten tangiert, ist im übrigen eine Frage der Anwendung von Bundesrecht. Soweit der
Beschwerdeführer geltend machen will, das Obergericht habe zu Unrecht be- hauptete Gegenforderungen oder Rückforderungen nicht berücksichtigt, hätte er dies mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geltend machen können, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 269 BStP, § 430 b StPO). c) Das Obergericht gibt in Erwägung III/3b des angefochtenen Urteils die Reinein- kommen und Reinvermögen des Beschwerdeführers für die Jahre 1996 bis 2001 gemäss den von der Bezirksanwaltschaft eingeholten Steuerausweisen wieder. Weiter hält es fest, der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland vom 30. Januar 2003 weise für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Januar 2003 fünf Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 67'905.30 auf. Sodann gibt das Obergericht die vom Beschwerdeführer erhaltenen IV-Renten samt einer Nachzahlung im April 2001 wieder (KG act. 2 S. 12 f.). Der Beschwerdeführer spricht im Zusammenhang mit den Steuerzahlen von „vom Kanton erhobenen Phantasiezahlen“, welche in der Anklage ungeteilten Glauben gefunden hätten, obwohl er gegen die Einschätzung Einspruch erhoben habe. Er hält dafür, es wäre Sache der „Klägerin“ gewesen, zu beweisen, auf welche Be- rechnungen sich diese Zahlen stützten. Der Beschwerdeführer reicht eine Kopie seiner Einsprache an das Kantonale Steueramt vom 10. Oktober 2002 ein (KG act. 3/4) und hält fest, diese fristgemässe Einsprache sei nicht behandelt worden (KG act. 1 S. 4 f., zu Erw. III/3b). Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, dass er in der Strafuntersu- chung und vor den Vorinstanzen die Richtigkeit der vom Bezirksanwalt erhobenen Steuerzahlen bestritten habe bzw. dass für den Bezirksanwalt und die Vorinstan- zen Anlass bestanden habe, diese Steuerzahlen in Zweifel zu ziehen. Er macht auch nicht geltend, er habe die im Kassationsverfahren eingereichte Einsprache vom 10. Oktober 2001 gegen den Einschätzungsentscheid des Steueramtes vom 23. September 2002 bereits in der Untersuchung oder einer der Vorinstanzen ein- gereicht. Diese Einspracheschrift ist daher im Kassationsverfahren nicht zu be- achten. Es kann daher auch offen bleiben, ob und wie weit diese Schrift, welche
bloss eine Seite umfasst und nicht eben detailliert ausgefallen ist, geeignet sei, die eingeholten Steuerzahlen in Frage zu stellen. Jedenfalls weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass das Obergericht durch Wiedergabe der erhobenen Steuerzahlen, ohne diese auf ihre inhaltliche Richtig- keit zu prüfen, einen Nichtigkeitsgrund setzt. 6. In Erwägung IV des angefochtenen Urteils prüft das Obergericht eingehend, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer den Straftatbestand der Vernach- lässigung der Unterhaltspflichten erfüllt habe (KG act. 2 S. 13 - 19). Hierzu hält der Beschwerdeführer fest, in diesem Punkt irre sich das Gericht. Wie schon auf- gezeigt, habe er im bezeichneten Zeitraum die finanziellen Mittel für die Unter- haltszahlungen nicht aufbringen können, weshalb die diesbezügliche Betrachtung des Gerichts als Urteilsbegründung dahinfalle (KG act. 1 S. 4 zu Erw. IV). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtig- keitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6;
vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). Diesen Anforderungen genügt die sehr pauschale Kritik des Beschwerdeführers an Erwägung IV des angefochtenen Urteils in keiner Weise. Der Beschwerdefüh- rer setzt sich mit den einzelnen Argumenten des Obergerichts nicht auseinander. 7. a) In Erwägung V des angefochtenen Urteils begründet das Obergericht das Strafmass. Zum Verschulden des Beschwerdeführers hält das Obergericht fest, dieses wiege nicht einfach leicht. Der Beschwerdeführer habe während rund drei Jahren die Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder nicht geleistet, obwohl ihm dies auf Grund der ihm ausbezahlten Kinderrenten möglich gewesen wäre. In seinem Verhalten komme eine gewisse Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit zum Ausdruck. Immer wieder betone er, er habe so gehandelt, weil ihm das Besuchs- recht verweigert worden sei. Dabei habe es ihm auf Grund seiner Ausbildung und auf Grund seiner Erfahrungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Betrei- bungen bekannt sein müssen, dass unsere Rechtsordnung die von ihm herge- stellte Verbindung nicht zulässt (KG act. 2 S. 20 Erw. V/2). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als mehrdeutig und unsicher, da nicht klar zu erkennen sei, was mit „unserer Rechtsordnung“ gemeint sei: „die der Mitwirkenden, von deren Arbeitgeber, die der Kläger, oder der Glauben an einzel- ne Artikel, Paragraphen, die von den Vertretern nach Gutdünken oder finanzieller Opportunität gegen den angeklagten Invaliden aufgeführt werden“ (KG act. 1 S. 5, zu Erw. V/2). Mit „unsere Rechtsordnung“ meint das Obergericht klarerweise die schweizeri- sche Rechtsordnung. Daran ändert nichts, dass Auslegung und Anwendung ein- zelner Rechtsnormen naturgemäss etwas variieren kann, also nicht immer völlig einheitlich ausfällt. Ein Nichtigkeitsgrund ist in der gerügten Erwägung jedenfalls nicht ersichtlich.
b) Das Obergericht berücksichtigt leicht straferhöhend, dass der Beschwerdefüh- rer eine Vorstrafe aufweise und sich während der damit festgesetzten Probezeit erneut strafbar gemacht habe (KG act. 2 S. 21 Erw. V/4). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorstrafe sei zu Unrecht straferhöhend berücksichtigt worden (KG act. 1 S. 5 zu Erw. V/4). Ob und wie weit eine Vorstrafe bei der Festsetzung des Straf- masses zu beachten sei, richtet sich nach Art. 63 ff. StGB und damit nach Bun- desrecht. Entsprechende Rügen können mit eidgenössischer Nichtigkeitsbe- schwerde beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 269 BStP, § 430b StPO). 8. Das Obergericht hält fest, beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Kosten der Untersuchung und des er- stinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und die übrigen Kosten als Folge des Teilfreispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Berufungsverfahren obsiege der Beschwerdeführer teilweise. Ihm seien gemäss § 396a StPO deshalb die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für persönli- che Umtriebe sei dem Beschwerdeführer als Folge des Teilfreispruchs eine redu- zierte Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (KG act. 2 S. 22 Erw. VIII). Der Beschwerdeführer hält dafür, „gemäss vorliegender Richtigstellung der vor- angegangenen Betrachtungen“ könnten diese Erwägung nur teilweise für zutref- fend erkannt werden, und verweist auf seine Anträge in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 5 zu Erw. VIII). Was die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Strafverfahrens betrifft, beantragt der Beschwerdeführer, „die Klägerin“ habe für sämtliche Verfahrenskosten aufzukommen und dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (KG act. 1 S. 7 Anträge „E2“ und „E4“). Die vom Obergericht getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung entspricht dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens. Sie ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren
nur teilweise obsiegt, spricht ihm das Obergericht zu Recht nur eine reduzierte Entschädigung zu. Die zugesprochenen Fr. 200.-- sind nicht zu beanstanden. 9. Unter „B 2“ und „D“ (KG act. 1 S. 5 - 7) bringt der Beschwerdeführer erneut Kri- tik am angefochtenen Urteil und an den am Verfahren Mitwirkenden des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Bezirksanwaltschaft vor, ohne sich jedoch im ein- zelnen mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Dass der Staatsan- walt nicht zum Erscheinen zur Berufungsverhandlung verpflichtet war, wurde be- reits ausgeführt. Unter „C1“ bemängelt der Beschwerdeführer die Protokollführung des Oberge- richts (KG act. 1 S. 6). Ein allfälliges Protokollberichtigungsbegehren wäre jedoch nicht beim Kassationsgericht als Rechtsmittelinstanz, sondern beim Obergericht, dessen Verhandlung protokolliert wurde, zu stellen (§ 154 Abs. 2 GVG). 10. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 396a StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.1500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.329.-- Schreibgebühren, Fr.133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: