Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040020/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2004 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer betreffend Entbindung einer Friedensrichterin vom Amtsgeheimnis Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2004 (NV030011/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Im Rahmen eines Ehrverletzungsverfahrens zwischen X. und Y. wurde die Friedensrichterin der Kreise 7 und 8 der Stadt Zürich vom Einzelrichter für Zi- vil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich als Zeugin zur Untersuchungs- verhandlung vom 28. Oktober 2003 vorgeladen (BG act. 2). Die Friedensrichterin stellte im Hinblick auf diese Vorladung beim Bezirksgericht Zürich als zuständige Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 30. September 2003 das Gesuch um Er- mächtigung zur Zeugenaussage bzw. um Entbindung vom Amtsgeheimnis (BG act. 1). Am 3. Oktober 2003 beschloss die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter, dass die Friedensrichterin im Ehrverletzungsprozess vor dem genannten Einzelrichter nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werde (BG act. 5). 2. Gegen diesen Beschluss erhob X. Rekurs beim Obergericht (OG act. 1). Die II. Zivilkammer des Obergerichtes wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Januar 2004 ab (OG act. 8). Dieser Beschluss wurde X. am 4. Februar 2004 zu- gestellt (OG act. 9/1). 3. Mit am 16. Februar 2004 zur Post gegebenem Schreiben meldete X. beim Präsidenten des Obergerichtes "kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 428 ff. StPO und in Anwendung von § 431 StPO" gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid an (KG act. 2). Im Auftrag des Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichtes wurde dieses Schreiben von X. samt den vorinstanzlichen Ak- ten dem Kassationsgericht überwiesen. Im Begleitbrief wird ausgeführt, es liege zwar kein Erledigungsentscheid des Obergerichtes im Sinne von § 428 Ziff. 2 StPO vor, doch werde die Sache dem Kassationsgericht dennoch zur Beurteilung überwiesen, weil X. offensichtlich entschlossen sei, kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde zu führen (KG act. 1). 4. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragte in seinem Schreiben (KG act. 2) die Ansetzung der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Er führte im Schreiben unter anderem aus, da es sich beim von ihm angestrengten
Ehrverletzungsprozess um eine Strafsache handle und die Einvernahme der Frie- densrichterin als Zeugin damit in Zusammenhang stehe, sei es "vorstellbar, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Strafprozessordnung zu erfolgen habe"; "denkbar seien aber auch Beschwerden nach Zivilprozessordnung oder gemäss Verwaltungsrechtspflege bis hin zur staatsrechtlichen Beschwerde". Zudem er- suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Kassationsverfahren. 5. In Erw. 4.2 seiner Verfügung vom 24. Februar 2004 hielt der Vizepräsi- dent des Kassationsgerichts Folgendes fest: "Der obergerichtliche Rekursentscheid steht mit dem eingangs er- wähnten Ehrverletzungsverfahren und damit mit einem Strafprozess in Zusam- menhang. Gemäss § 428 Ziff. 2 StPO ist die strafprozessuale Nichtigkeitsbe- schwerde nur gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenenge- richtes und des Obergerichtes zulässig. Zwischenentscheide und Rekursent- scheide über Zwischenentscheide können nicht selbständig mittels Nichtigkeits- beschwerde angefochten werden (ZR 62 Nr. 9); vielmehr sind sie erst zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar, sofern gegen diesen die Nichtigkeitsbeschwer- de zulässig ist. Beim obergerichtlichen Beschluss handelt es sich um einen Re- kursentscheid betreffend eine prozessleitende Thematik, mithin um einen Re- kursentscheid über einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der obergerichtliche Beschluss vom 28. Janu- ar 2004 nicht selbständig mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist. Damit kann offen bleiben, ob im Beschluss nicht über eine rein aufsichtsrecht- liche Thematik entschieden wurde und die Nichtigkeitsbeschwerde auch aus die- sem Grund unzulässig ist. Da der Beschwerdeführer indessen ausdrücklich und unmissverständlich die Ansetzung der Frist zur Beschwerdebegründung bean- tragt, ist entsprechend vorzugehen. Über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege wird später zu entscheiden sein, wobei der Beschwerde- führer jedoch darauf hinzuweisen ist, dass diesem Gesuch bei einem von vorn- herein unzulässigen Rechtsmittel kaum stattgegeben werden kann." 6. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2004 zuge- stellt (KG act. 7/1). Am 31. März 2004 gab er die Begründung der Nichtigkeitsbe- schwerde zur Post (KG act. 8). Darin beantragt er unter anderem die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 28. Januar 2004. Zudem stellt er den An- trag, der Beschwerde sei bezüglich der obergerichtlichen Kostenauflage auf-
schiebende Wirkung zu gewähren. Überdies erneuert er seinen Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG act. 8 S. 2/3). 7. Da heute der kassationsgerichtliche Entscheid über die Beschwerde er- geht, ist auf das Gesuch um Gewährung der (teilweisen) aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. 8.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, beim vorinstanzlichen Be- schluss handle es sich im Ergebnis um einen Erledigungsentscheid im Sinne von § 428 Ziff. 2 StPO (KG act. 8 S. 3 Ziff. 3 und S. 25 Ziff. 4). Zur Begründung bringt er vor, zwar habe der bezirksgerichtliche Beschluss vom 3. Oktober 2003 das Strafverfahren nicht abgeschlossen, doch sei der Beschluss rekursfähig. Wäre der bezirksgerichtliche Beschluss nicht mittels Rekurs angefochten worden, wäre er in Rechtskraft erwachsen und hätte auf dem ordentlichen Prozessweg nicht mehr angefochten werden können (KG act. 8 S. 25 Ziff. 4 i.V.m. S. 24 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer macht damit - zumindest sinngemäss - geltend, weil er die im bezirksgerichtlichen und hernach im obergerichtlichen Beschluss beurteilte The- matik im Rahmen eines gegen das Ehrverletzungsverfahren abschliessenden Entscheid geführten Rechtsmittels nicht mehr rügen könne, komme dem oberge- richtlichen Beschluss die Bedeutung eines Erledigungsentscheides zu, weshalb dagegen die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zulässig sein müsse. Überdies macht er geltend, er sei im "vorliegenden" Verfahren - d.h. bezüglich des Verfah- rens betreffend Entbindung der vorgenannten Friedensrichterin vom Amtsge- heimnis - nicht Partei, sondern Dritter, weshalb ihm gemäss ZR 83 Nr. 35 die Möglichkeit der Nichtigkeitsbeschwerde eingeräumt werden müsse, selbst wenn der obergerichtliche Beschluss als Zwischenentscheid zu beurteilen wäre (KG act. 8, a.a.O.). 8.2 Ob die Rechtsauffassungen des Beschwerdeführers zutreffen, kann of- fen bleiben, weil die Nichtigkeitsbeschwerde aus dem nachfolgenden Grund nicht zulässig ist. Dazu ist vorab zu bemerken, dass eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (sowohl in Zivil- wie Strafsachen) nur gegen Entscheide ergriffen werden kann,
welche Akte der Rechtsprechung beinhalten. Gegen Entscheide, die inhaltlich ausschliesslich Akte der Justizverwaltung betreffen, ist dieses Rechtsmittel ge- mäss ständiger Praxis nicht zulässig (ZR 40 Nr. 88; Kass.-Nr. 269/87, Beschluss v. 3.9.87 i.S. S.; Kass.-Nr. 91/276, Beschluss v. 4.5.92 i.S. K. Erw. III/2; Kass.-Nr. 95/247, Beschluss v. 9.8.95 i.S. S. Erw. 4.b; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 1054; derselbe, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcheri- schen Strafprozessordnung, Zürich 1996, N 8 zu § 428 StPO). Die Justizverwal- tung umfasst diejenige staatlich-behördliche Tätigkeit, die weder Rechtsetzung noch Rechtspflege darstellt, und zum Zwecke ausgeübt wird, die Voraussetzun- gen zu schaffen, damit die Gerichte ihre Aufgabe - die Rechtspflege - erfüllen können (vgl. z.B. Hauser/Schweri, GVG, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 42 GVG; Kölz/Bosshart/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 2 Vorbem. zu den §§ 32-40 VRG). Gemäss § 128 GVG unterstehen (auch) Friedensrichter dem Amtsgeheim- nis. Die Offenbarung des Amtsgeheimnisses der in § 128 GVG genannten Perso- nen bedarf der Ermächtigung der zuständigen Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 128 GVG; Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 43 Vorbem. zu den §§ 128 ff. StPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 8 und 8.a zu § 159 ZPO). Der Entscheid betreffend die Frage der Gewährung oder Verweigerung der Ermächtigung stellt einen Akt der (Justiz-)Verwaltung im oberwähnten Sinne (Donatsch, a.a.O., N 44 Vorbem zu den §§ 128 ff. StPO m.H.) bzw. einen verwaltungsrechtlichen Akt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8a zu § 159 ZPO m.H.) dar (vgl. auch Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 128 GVG, wonach für den Entscheid § 143 der [verwaltungsrechtlichen] Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [LS 177.111] Anwendung finde; siehe auch Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 96, wonach die Bewilligung zur Zeugenaussage des Beamten auf dem Dienstweg bei der Verwaltungsbehörde einzuholen ist). Auch die Vorinstanz ist hiervon ausgegangen, hat sie doch in Erw. 4 ihres Beschlusses festgehalten, über die Frage der Ermächtigung zur Zeugen- aussage der Friedensrichterin habe die Aufsichtsbehörde (welche in aller Regel
nur Justizverwaltungsangelegenheiten beurteilt) zu entscheiden; die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss-Dispositiv denn auch nicht das Rechtsmittel der kantona- len Nichtigkeitsbeschwerde aufgeführt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen den vorinstanzlichen Be- schluss die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist. Auf sie ist dem- nach nicht einzutreten. 9.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters ist bereits deshalb abzuweisen, weil bei einem unzulässi- gen Rechtsmittel weder nach § 10 Abs. 5 StPO noch nach Art. 29 Abs. 3 BV ein dahingehender Anspruch besteht, ist doch die rechtskundige Vertretung nicht er- forderlich, weil sie am Nichteintreten auf die Beschwerde nichts ändern würde (vgl. auch Kass.-Nr. AC040013, Beschluss vom 22.3.2004 i.S. B. Erw. 4). 9.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Kosten des Kassati- onsverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Angesichts der von ihm eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen (Konvolut KG act. 9), insbesondere einer Beilage, worin der Gemeinderat Z. die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Kosten des Ehrverletzungsverfahrens zu bestreiten (KG act. 9 Beilage 12 S. 2 unten), recht- fertigt es sich jedoch, die Kosten in Anwendung von § 190a StPO definitiv abzu- schreiben. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschieben- den Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.