Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC030151/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser sowie die Sekretärin Rosmarie Peter Sitzungsbeschluss vom 10. Mai 2004 in Sachen A., Angeklagter,Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin ________________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt ________________, betreffend mehrfachen Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2003 (SB030348/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein erstes Mal am 26. August 2002 Anklage erhoben (BG HD act. 26). Mit Beschluss vom 19. September 2002 wies die 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich die Akten zur Untersuchungser- gänzung an die Bezirksanwaltschaft zurück (BG HD act. 30). Am 24. April 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut Anklage in fünf Punkten (HD, ND4, ND2, ND5, ND6) erhoben (BG HD act. 37). Mit Urteil vom 13. Juni 2003 sprach die 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Brauerei _______ (ND5) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Er wurde bestraft mit 12 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil des Oberge- richts vom 27. September 2002. Die Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten wurde nicht eingetreten. Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (OG act. 48). 2. Gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Urteil vom 9. Oktober 2003 sprach die I. Strafkammer des Oberge- richts den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Er wurde bestraft mit 6 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung wurde bestätigt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich die Kosten der amtlichen Vertei- digung) wurden dem Beschwerdeführer zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich Ko-
sten der amtlichen Verteidigung) wurden dem Beschwerdeführer zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Das Verrechnungsrecht der Gerichtskasse wurde vorbehalten (KG act. 2). 3. Gegen dieses obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erklärte und begründete Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Be- schwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückwei- sung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung (KG act. 11, 12). 4. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 6). II. 1. Mit der vorliegenden Beschwerde werden lediglich noch die Schuld- sprüche betreffend Urkundenfälschung (Anklagepunkt 1 [HD] und Anklagepunkt 2 [ND4]) angefochten (KG act. 1 S. 3, 9), nicht dagegen derjenige betreffend einfa- che Körperverletzung. 2. a) In Anklagepunkt 1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 27. Juli 2000 als vermeintlicher Vertreter der A. Handels AG mit der Fir- ma B. einen Leasingvertrag über einen Jaguar abgeschlossen, obwohl er gewusst habe, dass der von ihm ursprünglich beabsichtigte Kauf der A. Handels AG noch nicht rechtsgültig zustande gekommen, von den Vertragsparteien in dieser Sache noch kein Kaufvertrag unterzeichnet worden sei und er deshalb keinerlei Berech- tigung gehabt habe, sich gegenüber Dritten als Vertreter der A. Handels AG aus- zugeben. In der Folge habe er den Leasingvertrag namens der A. Handels AG unterzeichnet und diesen mit dem von ihm zu diesem Zweck hergestellten Stem-
pel der A. AG mit vermeintlichem Sitz an seinem damaligen Wohnsitz an der _____strasse __, ____ Zürich, versehen, obwohl er darum gewusst habe, dass sich der offizielle Sitz der A. Handels AG in _____/BL befunden habe und er keine Unterschriftsberechtigung für die A. Handels AG gehabt habe. Mit diesem Vorge- hen habe er beabsichtigt, die B. zum Abschluss eines Leasingvertrages zu bewe- gen und sich durch die nachfolgende Herausgabe des Leasingautos einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BG HD act. 37). b) Der Beschwerdeführer betreitet lediglich den subjektiven Tatbe- stand, insbesondere das Wissen um das Fehlen seiner Zeichnungsberechtigung. Er macht geltend, er sei der Meinung gewesen, die erwähnte Aktiengesellschaft gekauft zu haben. Aufgrund einer Auskunft des Handelsregisteramtes sei er fer- ner davon ausgegangen, dass keine Eintragungen im Handelsregister erfolgen müssten. Die Vorinstanzen würden es dagegen als erwiesen betrachten, dass er vorsätzlich gehandelt habe (KG act. 1 S. 3-4). c) aa) Zunächst rügt der Beschwerdeführer, er habe zum Nachweis, dass der Aktienkaufvertrag zustande gekommen sei, seine bei den Vertragsver- handlungen teilweise anwesende Gattin als Zeugin benannt. Diesen Beweiser- gänzungsantrag habe die Vorinstanz abgewiesen. Als Begründung habe sie an- geführt, durch die Zustellung des Vertrags(entwurfes) seitens der A. Handels AG sei Schriftlichkeit für das Zustandekommen des Vertrages vorbehalten worden. Deshalb sei es irrelevant, was die Parteien in Anwesenheit der Ehefrau des An- geklagten mündlich vereinbart hätten, da damit noch kein Vertrag habe zustande kommen können (KG act. 2 S. 8). Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass der Vorbehalt der Schriftform nur durch Austausch von übereinstimmenden Willensäusserungen vereinbart werden könne. Das Zustellen einer Vertragsur- kunde sei für sich allein betrachtet kein Vertrag, sondern bloss eine Offerte zum Abschluss eines solchen. Folglich könne dadurch nicht Schriftlichkeit vereinbart werden, fehle doch noch die Annahmeerklärung der Gegenpartei. Selbst wenn die Parteien Schriftlichkeit vereinbart hätten, bedeute dies nicht zwingend, dass die Schriftform eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertra- ges bilde. Die Schriftlichkeit könne nach dem Parteiwillen auch bloss der Bewei-
ssicherung dienen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach ein Kaufvertrag man- gels Schriftlichkeit nicht habe zustande kommen können, erweise sich somit als willkürlich. Eine Zeugenaussage der Ehefrau wäre durchaus geeignet zu bewei- sen, dass der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag betreffend Aktien der A. Han- dels AG mit deren ehemaligen Aktionären in mündlicher Form abgeschlossen ha- be. Das Zustandekommen des Kaufvertrages sei insofern von Bedeutung, als dies die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich als Käufer der Aktien zu seinem Tun berechtigt gefühlt, stützen würde (KG act. 1 S. 4-5). bb) Mit Bezug auf die Frage der unzulässigen antizipierten Beweiswür- digung sowie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht sämtliche angebotenen bzw. vorhandenen Beweise ab- genommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf dann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich un- tauglich ist (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 8 ff. zu § 149; Hauser/Schweri, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel/Genf/München 2002, § 55 Rz. 7 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV (jetzt Art. 9 und 29 Abs. 2 BV) darf von weiteren Beweisvorkehren abgesehen werden, wenn der Richter den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund be- reits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsa- chen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesge- richt überprüft dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am festste- henden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I 211 E. 4a, 285; Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO). Weiter ist dar- auf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Be- weisverfahrens nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichts kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der
richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 42). Dabei wird auch vom Kassationsgericht die antizipierte Beweiswürdigung des Sachrich- ters nicht frei, sondern - im Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO - allein auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft, mit anderen Worten darauf, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77). cc) Sowohl die Verteidigerin als auch die Vorinstanz scheinen der Fra- ge, ob tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen sei, eine gewisse Bedeutung zuzumessen, weil dies die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich als Käufer der Aktien zu seinem Tun berechtigt gefühlt, stützen würde (vgl. oben aa, KG act. 2 S. 8 Ziff. 1.9). Ob die diesbezüglichen rechtlichen Überlegungen der Vo- rinstanz zutreffen, kann jedoch offen bleiben, denn die Vorinstanz erwog an ande- rer Stelle - was in der Beschwerde nicht beanstandet wird - der Beschwerdeführer habe anerkannt, dass der Vertrag nie zustande gekommen sei (KG act. 2 S. 6 mit Verweis auf BG HD act. 16 S. 4). Allerdings ging es im ganzen Verfahren klarer- weise hauptsächlich um den Vorsatz bzw. die Vorstellungen des Beschwerdefüh- rers über seine Unterschriftsberechtigung. Er macht denn auch geltend, er sei der Meinung gewesen, der Kaufvertrag sei schon zustande gekommen (vgl. oben b). So begründete denn auch die Verteidigerin ihren Beweisantrag vor Vorinstanz damit, der Beschwerdeführer habe zureichende Gründe zur Annahme gehabt, er sei zur Vertretung der fraglichen Gesellschaft berechtigt. Er und die Aktionäre hätten nämlich Vertragsverhandlungen geführt und diesbezügliche Vertragsur- kunden ausgetauscht. Dies zeige, dass sich die Parteien über den Kaufvertrag grundsätzlich einig geworden seien. Möglicherweise sei sogar ein rechtlicher Konsens und damit ein Vertrag gültig zustande gekommen. Offensichtlich werde das - wie die Befragung des Vorsitzenden gezeigt habe - bestritten. Sollte es nicht zu einem Freispruch kommen, ersuche sie darum, die Ehefrau des Beschwerde- führers, welche dabei gewesen sei und rechtsrelevante Aussagen machen könne, zu diesem Punkt als Zeugin zu befragen, ob und in welcher Art und Weise es zu Vertragsverhandlungen und allenfalls zu einem mündlichen oder auch schriftli-
chen Kaufvertrag gekommen sei (OG act. 51 S. 3, OG Prot. S. 15). Die Verteidi- gerin stellte damit den Beweisantrag sowohl zur Frage, welcher Überzeugung der Beschwerdeführer gewesen sei, als auch zur Frage, ob allenfalls sogar effektiv ein Vertrag zustande gekommen sei. Ohnehin hängen beide Fragestellungen eng zusammen. Insofern konnte allein daraus, dass kein Vertrag zustande kam, nicht geschlossen werden, dass sich eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers zu den Vertragsverhandlungen erübrige. Vielmehr kann sie allenfalls auch zu seinen diesbezüglichen (subjektiven) Vorstellungen Aussagen machen. Die Rüge ist damit gutzuheissen. d) aa) Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Un- recht angenommen, er habe gewusst, dass ihm die Mitgliedschaftsrechte als Ak- tionär der A. Handels AG nicht übertragen worden seien. Damit unterstelle sie dem Beschwerdeführer implizit, er habe gewusst, dass er mangels Mitglied- schaftsrechten keine Dispositionen namens der Gesellschaft hätte vornehmen dürfen. Als Beweis für ihre Sachverhaltsfeststellung habe sie ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe nie dargetan, er sei in den Besitz von Aktien gekommen, sondern habe im Gegenteil ausgeführt, das Geschäft (d.h. der Aktienkauf) sei ge- scheitert, weil er den Kaufpreis nicht erbracht habe (KG act. 2 S. 7). Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie und als Ausländer über keine fundierten Kenntisse des schweizerischen Wertpapier- und Gesellschaftsrechts verfüge. Er habe deshalb im relevanten Zeitpunkt nicht wis- sen können, dass er mit dem Abschluss des Kaufvertrages noch keine Aktionärs- rechte erworben habe. Rückblickend habe er zwar zugegeben, einen Fehler ge- macht zu haben. Aus seinen Aussagen gehe jedoch klar hervor, dass er anläss- lich der Unterzeichnung des Leasingvertrages von der Rechtmässigkeit seines Tuns überzeugt gewesen sei. Dass die Aktien nicht vorgängig auf den Beschwer- deführer übertragen worden seien, sei allenfalls ein schwaches Indiz, welches gegen ihn spreche. In der Indizienkette fehle jedoch ein wichtiges Glied, nämlich der Beweis, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen Rechtskenntnisse bezüglich Erwerb der Aktionärsrechte verfügt habe. Bei den Akten würden sich keine Beweismittel finden, welche seine Aussagen rechtsgenügend widerlegten. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Angeklagte gewusst habe, dass die
Mitgliedschaftsrechte nicht auf ihn übertragen worden seien, sei damit willkürlich (KG act. 1 S. 5-7). Im gleichen Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sinngemäss festgestellt, er habe zugegeben, dass er unter der Firma A. Handels AG aufgetreten sei, obwohl er das noch nicht hätte tun dürfen, weil er davon ausgegangen sei, dass er das Auto eher bekäme, als wenn er als Privatperson daher gekommen wäre (KG act. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer habe indessen die fraglichen Aussagen anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 10. September 2001 nicht selbst gemacht. Vielmehr handle es sich dabei um eine im Lichte von § 153 Abs. 1 StPO unzulässige, von der einver- nehmenden Bezirksanwältin gestellte Suggestivfrage, welche der Beschwerdefüh- rer mit einem blossen Ja beantwortet habe (BG HD act. 16, S. 4). Die Antwort stehe jedoch klar im Widerspruch zu seinen substantiierten Angaben, die er bei gleicher Gelegenheit gemacht habe. So habe er kurz vor der Suggestivfrage zu Protokoll gegeben, er sei der Meinung gewesen, dass er, wenn mündlich abge- macht sei, dass er die Firma kaufen könne, bereits verfügen dürfe (BG HD act. 16 S. 3). Ausserdem habe er ausgeführt, für ihn sei der Kauf perfekt gewesen, nach- dem er mit seiner Frau zum zweiten Mal dort gewesen sei (BG HD act. 16 S. 4). Daraus erhelle, dass die Bejahung der Suggestivfrage offensichtlich auf einem Missverständnis des französischsprachigen Beschwerdeführers beruhen müsse. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie substantiiert zugegeben, dass er bös- gläubig gewesen sei, als er den Leasingvertrag unterzeichnet habe. Vielmehr ha- be er stets beteuert, dannzumal von der Rechtmässigkeit seines Vorgehens über- zeugt gewesen zu sein. Damit habe die Vorinstanz die Antwort auf die unzulässi- ge Suggestivfrage aus dem Zusammenhang gerissen und unzutreffend ausge- legt, wodurch sie in Willkür verfallen sei. Ausserdem hätte das fragliche Beweis- mittel nicht verwendet werden dürfen, da es durch unfaire und rechtswidrige Er- mittlungsmethoden erhoben worden sei (KG act. 1 S. 7-8). bb) Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht un- bestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein (§ 153 StPO). Nach der - auch auf Befragungen von Angeschuldigten an-
wendbaren - Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist eine Antwort auf eine Suggestivfrage nur dann ungültig bzw. unverwertbar, wenn sich die Gefahr der Beeinflussung tatsächlich (konkret) verwirklicht hat (Donatsch, in Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 3, 4 zu § 144; RB 2000 Nr. 115; vgl. zum Ganzen Baumgart- ner/Fingerhuth, Das Verbot der suggestiven Befragung im zürcherischen Straf- prozess, in FS 125 Jahre Kassationsgericht, Zürich 2000, S. 335 ff., 345). cc) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in jedem Fall gewusst, dass ihm die Mitgliedschaftsrechte noch nicht übertragen worden seien. Nie habe er dargetan, er sei in den Besitz von Aktien gekommen. Im Gegenteil: Er habe ausgeführt, das Geschäft sei gescheitert, weil er den Kaufpreis nicht er- bracht habe. Unter diesen Prämissen erwiesen sich seine Zugaben, er sei im Namen der Firma aufgetreten, obwohl er dies noch nicht hätte tun dürfen, weil er davon ausgegangen sei, dass er das Auto eher bekäme, als wenn er als Privat- person daher gekommen wäre, als glaubhaft. Dies werde verstärkt durch die wie- derholte Angabe, er habe sich im Stress, unter Druck gefühlt, weil der Garagist gesagt habe, wenn er nicht komme, würde das Auto verkauft (KG act. 2 S. 7). Anlässlich der fraglichen Einvernahme vom 10. September 2001 fragte die Bezirksanwältin den Beschwerdeführer, ob sie es richtig sehe, dass er bereits im Namen der Firma aufgetreten sei, obwohl er das noch nicht hätte tun dürfen, weil er davon ausgegangen sei, dass er so eher das Auto bekäme, als wenn er als Privatperson daher gekommen wäre. Diese Frage beantwortete der Be- schwerdeführer mit Ja (BG HD act. 16 S. 4). Sie umfasste inhaltlich mehrere Ele- mente, was die Gefahr mit sich brachte, dass der Beschwerdeführer undifferen- ziert die ganze Frage bejahen würde. Es handelte sich damit um eine Suggestiv- frage (vgl. Baumgartner/Fingerhuth, a.a.O., S. 339). Diese Gefahr verwirklichte sich denn auch; der Beschwerdeführer führte nämlich in der gleichen Befragung an anderer Stelle aus, er sei der Meinung gewesen, dass er bereits habe verfü- gen dürfen (BG HD act. 16 S. 3). Mithin bejahte er einen Teil der zitierten mehrtei- ligen Frage, obwohl er dies nicht wollte. Die Fragestellung wirkte sich somit auf seine Antwort aus, so dass auf diese Aussage nicht hätte abgestellt werden dür- fen. Die Rüge ist damit gutzuheissen.
e) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob - wie der Beschwer- deführer weiter geltend macht - die Tatsache, dass er auf dem Leasingvertrag seine Privatadresse aufgeführt habe, ein starkes Indiz für sein Unrechtsbewusst- sein sei (KG act. 1 S. 8-9). 3. a) In Anklagepunkt 2 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 6. April 2000 in seiner Funktion als Geschäftsführer der C. Capital Cor- poration Inc. bei der [Kreditkartenorganisation] je eine Firmenkarte lautend auf den damaligen VR-Präsidenten der C., X., und eine lautend auf das damalige Verwaltungsratsmitglied der C., Y., bestellt, wobei er deren Unterschriften auf den Kreditkartenantragsformularen ohne deren Wissen gefälscht habe. In der Folge habe er die beiden Kreditkarten für eigene Zwecke eingesetzt (BG HD act. 37). b) aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz begründe ihren Schuldspruch unter anderem damit, er habe anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 15. Januar 2001 (BG ND4 act. 6) und der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2001 (BG HD act. 16) Geständnisse abgelegt (KG act. 2 S. 10 f., 14). Dagegen habe er sinngemäss eingewendet, die protokol- lierten Äusserungen beruhten auf einem Missverständnis (BG ND4 act. 21 S. 1f.). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass keine Übersetzer zu den fraglichen Verhören beigezogen worden seien, obschon der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spreche. Unter Verweis auf das Urteil der Erstinstanz ha- be die Vorinstanz erwogen, es bleibe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das anfängliche Geständnis des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei, dessen Er- klärungen nicht zu überzeugen vermöchten und zudem durch die Zeugenaussa- gen und die übrigen Beweismittel widerlegt seien (KG act. 2 S. 14). Dem erstin- stanzlichen Urteil sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer spreche fast ein- wandfrei Deutsch. Dies habe sich auch an der Hauptverhandlung bestätigt, indem er nur im Einzelnen auf die Hilfe des anwesenden Dolmetschers angewiesen ge- wesen sei (OG act. 48 S. 8). Wenn nun aber die Erstinstanz einräumen müsse, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung teilweise die Hilfe eines Übersetzers benötigt habe, könnten sprachliche Missverständnisse nicht
ausgeschlossen werden. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden (KG act. 1 S. 9.10). bb) Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist dem Angeschuldigten, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrük- ken kann, unentgeltlich ein Dolmetscher beizugeben. Dem Anspruch des Ange- schuldigten auf Übersetzung wird nur dann hinreichend Nachachtung verschafft, wenn die Übersetzung in eine bzw. aus einer dem Angeschuldigten geläufige(n) Sprache vorgenommen wird. Dies ist in der Regel die Muttersprache. Allerdings kann auch eine andere Sprache in Betracht fallen, die der Betreffende sicher spricht und versteht (Villiger, Handbuch zur EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 528; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichts- verfassungsgesetz, 24. Auflage, Berlin/New York 1996, N 238 zu Art. 6 EMRK/ Art. 14 IPBPR). Das Kriterium der Verständlichkeit bezieht sich dabei auf die kon- krete Situation, d.h. die jeweilige Einvernahme und das dort gegebene Thema (Kass.-Nr. 2000/429 vom 21.05.2001 i.S. H., Erw. II.1.4). cc) Der Beschwerdeführer belegt nicht, woraus sich ergebe, dass er nur gebrochen Deutsch spreche. Insbesondere zeigen seine Aussagen bei der Polizei zum konkreten Vorwurf, dass er diesbezüglich keinem Missverständnis unterlag. Auf die Frage, wer den Kreditkartenantrag ausgefüllt habe und mit den Namen Y. und X. unterschrieben habe, antwortete der Beschwerdeführer, das habe er gemacht. Er habe für die Herren unterschrieben, weil er sie nicht habe er- reichen können. Auf die spätere Frage, weshalb die Herren X. und Y. den Antrag nicht selber unterschrieben hätten, antwortete er erneut, wahrscheinlich habe er die beiden nicht mehr erreichen können (BG ND4 act. 6 S. 2, 4). Aus der vom Be- schwerdeführer selbständig formulierten Erklärung für seine Vorgehensweise geht klar hervor, dass er wusste, worum es in dieser Befragung ging: nämlich darum, dass er die Unterschriften der Herren X. und Y. gefälscht habe, und nicht nur dar- um - wie er später geltend machte - wer den Kreditkartenantrag ausgefüllt habe (vgl. BG ND4 act. 21 S. 2). Nach dem Gesagten sind zumindest bezüglich des vorliegend interessierenden Tatvorwurfs keine sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erkennbar, so dass kein Anspruch auf einen Dolmetscher be-
stand. Damit ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (§ 430 Abs. 2 StPO). c) aa) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vor Vorin- stanz beantragt, es sei ein graphologisches Gutachten hinsichtlich Unterschriften auf den Kreditkartenantragformularen einzuholen. Dazu hätte Anlass bestanden, weil der Zeuge X. in der Einvernahme vom 16. Dezember 2002 eingeräumt habe, dass er den Kreditkartenantrag entgegen früheren Aussagen unterschrieben ha- ben könnte (BG ND4 act. 23, S. 4). Sollte er das Formular tatsächlich unterzeich- net haben, wäre dies ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der vom Beschwer- deführer zu Protokoll gegebenen Sachverhaltsdarstellung. Die Vorinstanz habe nun aber auf die teilweise widerrufene, ursprüngliche Zeugenaussage abgestellt und dies damit begründet, dass bekanntermassen das Erinnerungsvermögen durch den Zeitablauf nachlasse. Es liege daher auf der Hand, dass sich der Zeu- ge X. an den genauen Tathergang nicht im Detail erinnern könne und eine weitere mögliche Variante des Geschehensablaufs einräume, ohne indes seine früher gemachten Aussagen zu widerrufen (KG act. 2 S. 13). Die Vorinstanz habe dabei verkannt, dass es vorliegend eben gerade auf den mit "Detail" umschriebenen Sachverhalt entscheidend ankomme, weil es darum gehe, ob der Beschwerdefüh- rer den Kartenantrag selber unterschrieben habe. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz habe der Zeuge seine ursprüngliche Aussage nicht nur abgeschwächt, sondern implizit widerrufen. Dies deshalb, weil sich seine beiden Sachverhalts- darstellungen gegenseitig ausschlössen. Folglich habe die Vorinstanz die Zeu- genaussagen willkürlich gewürdigt. Zudem hätte sich vor der Fällung eines Schuldspruchs die Einholung eines graphologischen Gutachtens aufgedrängt; die Verweigerung dieses Beweisantrages stelle eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dar (KG act. 1 S. 10-11). bb) Wie bereits ausgeführt, kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwer- deführer aufgestellte Behauptung stützen würde (vgl. oben 2.c.bb). Ein schriftver- gleichendes Gutachten, welches nachweisen würde, dass der Zeuge X. den Kre-
ditkartenantrag selber unterzeichnet hätte, wäre jedoch im Gegenteil mit Sicher- heit geeignet, sowohl das - vom Beschwerdeführer später widerrufene - Geständ- nis als auch die ursprüngliche - später relativierte - Aussage des Zeugen X. zu widerlegen. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass es gemäss einer Auskunft des Chefs Handschriftenanalyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich praktisch nie gelinge, eine Nachahmungsfälschung einem Dritten zuzuordnen (BG ND4 act. 22). Es könnte sich somit fragen, inwieweit es möglich sei, nur schon festzustellen, ob es sich bei der betreffenden Unterschrift um eine Fälschung handle (ohne diese einer bestimmten Person zuzuordnen) oder ob diese echt sei. Die Rüge ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sa- che ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2003 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 301.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: