Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC030146/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 28. April 2004 in Sachen X., Angeklagte, Erstappellantin und Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1.Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. Ulrich Weder 2.A., Geschädigter und Beschwerdegegner 3.B., Geschädigter und Beschwerdegegner 2, 3 vertreten durch Beistand Amtsvormundschaft der Stadt Zürich, ... 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin ... betreffend mehrfache Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 1. September 2003 (SB030224/U/eh)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 5. Juli 2002 (BG act. 16) wirft der Angeklagten X. vor, ihre beiden Kinder A. (Jahr- gang 1992) und B. (Jahrgang 1998) misshandelt zu haben, indem sie ihrem älte- ren Sohn (u.a.) ca. anfangs 2001 mit einem heissen Bügeleisen verschiedene Brandverletzungen zugefügt und ihren jüngeren Sohn ungefähr im gleichen Zeit- raum (u.a.) mit einem Elektrokabel gepeitscht habe (Anklage A/I und II). Ferner wirft die Anklage der Angeklagten Diebstahl, Hehlerei und Fahren ohne Fahr- zeugsausweis vor (vgl. Anklage B bis D). 2. Die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach die Angeklagte X. mit Urteil vom 11. Dezember 2002 schuldig der mehrfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB, der mehr- fachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens ohne Fahr- zeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 und 3 SVG. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wurde die Angeklagte freigesprochen. Das Be- zirksgericht fällte eine Strafe von 2 ½ Jahren Gefängnis aus (unter Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft). Weiter sprach sie den beiden Geschädigten eine Genugtuung zu, und verpflichtete die Angeklagte grundsätzlich zum Ersatz für den künftigen Schaden aus den beurteilten Delikten (vgl. OG act. 43 S. 42f.). 3. Die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein. Die I. Strafkammer des Obergerichts bestätigte daraufhin mit Urteil vom 1. September 2003 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt weitgehend. Einzig mit Bezug auf die Anklage in den Ziffern A/I.1.2 und A/I.1.3 trat sie mit Beschluss gleichen Datums nicht ein, soweit die zugefügten Verletzungen als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB zu qualifizieren waren (vgl. KG act. 2 S. 49ff.).
Fachkenntnisse habe er auch nicht dadurch erlangen können, dass er zwei Expo- nenten der afrikanischen Kirche befragt habe. Solche Informationen seien natur- gemäss bruchstückhaft und hätten die Problematik nicht in ihrem gesamten Kon- text klären können. Dies erfordere vielmehr die Fachkenntnis eines Ethnologen, weshalb zwingend ein ethnologisches Gutachten hätte beigezogen werden müs- sen (vgl. KG act. 1 S. 4-5, Ziffer 5). b)aa) Wie auch die Verteidigung einräumt (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziffer 5), wird insbesondere Fachärzten für Psychiatrie die Fähigkeit zuerkannt, psychiatrische Gutachten im Sinne von Art. 13 StGB zu erstellen (vgl. M AIER/MÖLLER, Das ge- richtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 103; BGE 84 IV 138). Dr. R. verfügt über ein abgeschlossenes Medizinstudium und eine fachärztliche Ausbildung in der Psychiatrie. Von der fachlichen Qualifikation her darf ihm daher grundsätzlich die Fähigkeit zugebilligt werden, gerichtspsychiatri- sche Gutachten erstellen zu können. Anzumerken ist, dass Dr. R. als psychiatrischer Sachverständiger nicht be- reits eine amtliche Stellung (bspw. als Bezirksarzt, Direktor oder Oberarzt der kantonalen psychiatrischen Kliniken etc.) innehat; er zählt daher nicht zu den blei- bend bestellten gerichtsärztlichen bzw. amtlichen Gutachtern. Der Beizug amtli- cher Gutachter ist im Kanton Zürich nicht zwingend vorgeschrieben. Nicht amtli- che Gutachter wie Dr. R. dürfen etwa dann beigezogen werden, wenn andere überlastet oder befangen sind oder nicht über die geforderten Spezialkenntnisse verfügen (vgl. M AIER/MÖLLER, a.a.O., S. 104/105; vgl. auch DONATSCH, in Do- natsch/Schmid, Kommentar StPO, Zürich 1997, N 16ff. zu § 110). bb) Es ist gerichtsnotorisch, dass sich die hiesigen Untersuchungsbehörden bei der Auswahl eines (nicht amtlichen) Sachverständigen an bekannte Psychia- ter mit forensischer Erfahrung wenden. In allgemeiner Hinsicht fällt weiter in Be- tracht, dass in der Praxis kaum ein Sachverständiger bestellt wird, der durch die Schwierigkeit des Gutachtensauftrages überfordert ist (vgl. N EDOPIL, Forensische Psychiatrie, 2. Auflage, Stuttgart 2000, S. 274 und 289; vgl. MAIER/MÖLLER, a.a.O., S. 104/105 und 108/109), findet doch in den meisten Fällen - so auch hier (vgl. BG HD act. 11/6 S. 2) - im Vorfeld der Beauftragung ein informelles Ge-
spräch über die Machbarkeit der Exploration statt. Abgesehen davon sind die Sachverständigen gehalten, sollten sie erkennen, dass sie die an sie gerichteten Fragen mangels Sachkompetenz nicht beantworten können, den Auftraggeber darüber zu informieren. Hierfür bestand aus Sicht von Dr. R. offensichtlich kein Anlass. cc) In der Literatur wird die Sachkenntnis eines Gutachters etwa dann als zweifelhaft angesehen, wenn er seine Methoden nicht offen legt, wenn er seine Meinung ohne einleuchtende Erklärung ändert oder von anerkannten oder der Rechtsprechung gebilligt wissenschaftlichen Kriterien abweicht (vgl. N EDOPIL, a.a.O., S. 275; vgl. auch DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 127, und S CHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 1996, N 22 zu § 430). Muss auf- grund solcher oder ähnlicher Umstände auf mangelnde Sachkunde des Gutach- ters geschlossen werden, erweist sich das Gutachten als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 127). Da- hingehende Anhaltspunkte können dem vorliegenden Gutachten nicht entnom- men werden. Im Gegenteil weisen die umfangreichen und gründlichen Abklärun- gen und Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellung darauf hin (vgl. BG HD act. 11/16 S. 3-4, vgl. auch KG act. 2 S. 35), dass Dr. R. der besonderen Problematik des Falles adäquat begegnete. dd) Der Fall der Beschwerdeführerin stellt angesichts ihres kulturellen Hin- tergrundes einen Sonderfall dar, den die hiesigen Sachverständigen in dieser oder ähnlicher Form wohl nur selten - wenn überhaupt - vorgelegt erhalten. Ein ethnologisches Gutachten, das Aufschluss über die afrikanische Kultur unter Ein- beziehung des Phänomens der Hexerei gibt, hätte so gesehen wohl einen Infor- mationsgewinn bedeutet und zum besseren Verständnis des Falles beitragen können. Nicht vergessen werden darf indessen, dass der gerichtspychiatrische Gutachter "nach unseren Massstäben" zu beurteilen hat (vgl. BG HD act. 11/16 S. 26, 1. Abschnitt/7. Zeile und 2. Abschnitt/6. Zeile), ob bzw. inwieweit dabei von einer psychischen Erkrankung oder einem psychischen Zustand ausgegangen werden muss, welcher es der Beschwerdeführerin verunmöglichte, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.
Das sind Fragen, die ein forensisch tätiger Facharzt der Psychiatrie zu beantwor- ten hat, und nach Durchführung der einer bestimmten Methode folgenden Begut- achtung in der Regel auch beantworten kann. Es interessieren weniger die eth- nologischen Fragen der afrikanischen Kultur, als vielmehr das Phänomen der reli- giös-magischen Besessenheit als solches. Dr. R. zieht denn auch in einleuchten- der Weise ein Parallele zu Sekten und Freikirchen in der Schweiz, und die Vorin- stanz wies unter Hinweis auf BGE 97 IV 96 zutreffend darauf hin, dass das Phä- nomen hierzulande in Form von "Teufelsaustreibungen" zutage treten kann (vgl. KG act. 2 S. 36 und dortige Belegstellen). Mit anderen Wort lässt sich die Proble- matik bis zu einem gewissen Grad abstrahieren und bedarf nicht zwingend einer vertieften Abklärung des jeweiligen religiösen und kulturellen Hintergrundes mit- tels Einholung eines ethnologischen Gutachtens. Auch die Verteidigung legt nicht näher dar, worin der entscheidende Informationsgewinn eines solches Gutach- tens hätte bestehen sollen. c) Nach dem Gesagten besteht unter dem Gesichtspunkt der Sachkenntnis- se von Dr. R. kein Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Ein Mangel nach § 127 StPO liegt nicht vor. Ebensowenig hat die Vorinstanz einen Nichtigkeitsgrund dadurch gesetzt, dass sie von der Einholung eines ethnologi- schen Gutachtens absah. Die Rüge ist unbegründet. 2.2 a) Die Verteidigung bringt im gleichen Kontext vor, ein ethnologisches Gutachten hätte auch im Hinblick auf die Strafzumessung angefordert werden müssen. Da solches unterlassen worden sei, liege ein Verstoss gegen § 109 Abs. 1 StPO vor (vgl. KG act. 1 S. S. 5, Ziff. 5). b) Die eben genannte Bestimmung schreibt vor, dass Sachverständige zu- gezogen werden müssen, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Aus den im Zusammenhang mit der Strafzumessung angestellten Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid erhellt (vgl. KG act. 2 S. 39), dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht ihr Informationsbedürfnis als gedeckt ansah, um die auszufällende Strafe sachgerecht bemessen zu können. Sie hat sich dabei nicht in unzulässiger Weise besondere Kenntnisse (tatsächlicher Natur) angemasst, welche den am ange-
fochtenen Entscheid mitwirkenden Richtern nicht zugebilligt werden könnten. Die Rüge ist unbegründet. 3. a) Weiter macht die Verteidigung geltend, das Gutachten sei im entschei- denden Punkt nicht nachvollziehbar. Der Gutachter führe ausdrücklich aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrem subjektiven Erleben zwingend nicht mehr frei steuerbar gewesen, und gelange dann zum Schluss, es liege eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit von leichtem bis mittlerem Grade vor. Die Annahme, dass eine Person in der Lage sein soll, das Unrecht ihrer Tat einzusehen, oder gemäss Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, wenn sie zwingend nicht mehr frei steuerbar sei, erscheine als widersprüchlich und willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziffer 4). b) Die Formulierung "zwingend nicht mehr frei steuerbar" bedeutet keines- wegs - wie die Verteidigung offenbar glauben machen will -, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht gänzlich aufgehoben sein musste. Vielmehr brachte der Gutachter damit zum Ausdruck, dass tatsächlich von einer Einschränkung der Zu- rechnungsfähigkeit ausgegangen werden muss. Über das Ausmass derselben ist damit aber noch nichts gesagt. Inwieweit und in welchem Bereich eine Einschrän- kung vorgelegen hat, erläuterte der Gutachter eingehend und nachvollziehbar (insbesondere) auf den Seiten 26-28 des Gutachtens. In diesen Ausführungen ist kein Widerspruch zu sehen. Eine Unvollständigkeit des Gutachtens im Sinne von § 127 StPO wegen fehlender Nachvollziehbarkeit liegt nicht vor (vgl. D ONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 11 zu § 127), weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verteidigung keinen Nichtigkeits- grund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Kassations- verfahrens, inklusive diejenigen ihrer amtlichen Verteidigung sowie der unentgelt-
lichen Verbeiständung der Beschwerdegegner 2 und 3, zu tragen. Die im Kassa- tionsverfahren angefallenen Kosten sind jedoch aus den bereits von der Vorin- stanz angeführten Gründen (vgl. KG act. 2 S. 48) sogleich definitiv abzuschrei- ben. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.197.-- Schreibgebühren, Fr.209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Verbeiständung der Be- schwerdegegner 2 und 3) werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch sogleich definitiv abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, das Migrati- onsamt des Kantons Zürich und das Amt für Justizvollzug, Abteilung Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: