Revision against cassation decision declared inadmissible

AB060002Kassationsgericht19.10.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A sought revision of a 2005 Zurich cassation decision in a maintenance dispute, arguing that later evidence showed he was not the father of the child and that child support should fall away. The Kassationsgericht held that revision is in principle only available against a merits decision, not against a cassation ruling dismissing a nullity complaint, unless narrow exceptions apply. None applied here. The court therefore did not enter on the revision request, denied legal aid as hopeless, imposed the costs on A, and granted no compensation to B.

Omnilex-Regeste

§§ 295, 297, 64 Abs. 2, 84/87 ZPO; revision against cassation decisions, admissibility and legal aid. Revision is, as a rule, available only against a procedural merits decision within the meaning of § 291 Satz 2 ZPO. A cassation ruling that dismisses or does not enter on a nullity complaint is not a merits decision and is therefore not subject to revision, save for narrowly defined exceptions, notably later-raised recusal grounds or a wrongly assumed tardiness of the complaint. Where the revision petition is manifestly inadmissible, legal aid must be refused for lack of prospects of success, and costs are borne by the unsuccessful applicant (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AB060002/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2006 in Sachen A., Beklagter, Rekursgegner, Anschlussrekurrent, Beschwerdeführer und Revisionskläger vertreten durch Rechtsanwalt [...] gegen B., Klägerin, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte betreffend Revision /Wiederaufnahme des Verfahrens Revision gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2005 (Kass.-Nr. AA050077/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen hat das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 31. März 2004 (vgl. KG act. 7/2) er- stinstanzlich erledigt und dabei (u.a.) den Beklagten verpflichtet, der Klägerin mo- natliche Unterhaltsbeiträge (für sie persönlich und für die Tochter S.) zu bezahlen (vgl. Disp.-Ziff. 8 und 9). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Rekurs und der Beklagte An- schlussrekurs. Mit Beschluss vom 17. Mai 2005 (KG act. 7/2) hob die I. Zivilkam- mer des Obergerichts in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Klägerin (u.a.) Disp.-Ziff. 8 und 9 der einzelrichterlichen Verfügung auf und legte die Unterhalts- regelung neu fest (vgl. Disp.-Ziff. 4 bzw. dortige Disp.-Ziff. 8 und 9). Der Beklagte legte gegen diesen Rekursentscheid kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde ein, welche das Kassationsgericht mit Beschluss vom 5. September 2005 abwies, soweit es darauf eintrat (KG act. 7/11 [Disp.-Ziff. 2] = KG act. 2). Der Beklagte nahm diesen Beschluss am 19. September 2005 in Empfang (vgl. KG act. 7/12/1). 2. Mit Eingabe vom 25. September 2006 verlangt der Beklagte (nachfolgend Revisionskläger) die Revision des kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschlus- ses vom 5. September 2005. Dabei stellt er den Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). In der Begrün- dung seines Gesuchs führt der Revisionskläger (kurz) zusammengefasst aus, es sei zwischenzeitlich der Beweis erbracht worden, dass er nicht der Vater von S. sei. Die Unterhaltsbeiträge für das Kind S. würden daher rückwirkend dahinfallen und diejenigen für die Revisionsbeklagte müssten neu berechnet werden (vgl. KG act. 1 S. 4-8). 3. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als unzulässig erweist, kann von Weiterungen im Sinne von § 297 ZPO abgesehen werden. Ferner ist unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen.

  1. a) Grundsätzlich kann sich ein Revisionsbegehren nur gegen einen ver- fahrenserledigenden Sachentscheid richten, wobei für die Behandlung des Ge- suchs die Instanz, welche den Sachentscheid gefällt hat, zuständig ist (vgl. dazu auch ZR 78 Nr. 19). Die Revision ist somit in der Regel nicht zulässig gegen Be- schlüsse des Kassationsgerichts, mit welchen eine Nichtigkeitsbeschwerde ab- gewiesen bzw. auf eine solche nicht (oder teilweise nicht) eingetreten oder eine solche ohne eigenen Sachentscheid gutgeheissen wurde; diese Entscheide stel- len keine Sachentscheide dar, gegen die sich ein Revisionsgesuch richten kann. Der Revision zugänglich sind also nur jene Entscheide der Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO zum Inhalt haben (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2b zu § 295 ZPO, N 2 zu § 299 ZPO). Eine Ausnahme besteht nach der Praxis des Kassationsgerichtes lediglich dann, wenn ein Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied oder einen Justizbeamten des Kassationsgerichts erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bzw. nach Eröffnung des Kassationsentscheides ge- stellt wird; in diesem Fall entscheidet das Kassationsgericht über das Ableh- nungsbegehren gemäss § 102 Abs. 2 GVG auf dem Wege des Revisionsverfah- rens, da kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist (vgl. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 54; Kass.-Nr. 92/124, Beschluss vom 16. Mai 1992 in Sachen P.; ZR 78 Nr. 19). Ferner lässt die Rechtsprechung (im Sinne einer weite- ren Besonderheit) ein Revisionsbegehren gegen einen kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zu, in welchem zu Unrecht angenommen wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde sei verspätet erhoben worden (vgl. Kass.-Nr. 96/004 REV Z, Beschluss vom 16. Dezember1996 in Sachen M.; vgl. seither auch: Kass.-Nr. 2001/001 Z REV, Beschluss vom 21. Februar 2001, in Sachen H.; Kass.-Nr. 2002/241 Z REV, Beschluss vom 26. August 2002, in Sachen Z.; Kass.-Nr. AB060001, Beschluss vom 10. Februar 2006, in Sachen K.). b) Mit Beschluss vom 5. September 2005 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde des Revisionsklägers gegen einen Entscheid der I. Zivil- kammer des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat (KG act. 7/11). Gegen die- sen Entscheid des Kassationsgerichtes wäre gemäss den obigen Ausführungen

somit lediglich ein Revisionsbegehren zulässig, mit welchem der Ausstand bzw. die Ablehnung eines Mitgliedes des Gerichts oder eines Justizbeamten geltend gemacht würde, oder mit welchem neue Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides betreffend Verspätung geltend gemacht würden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Auf das Revisionsbegehren ist daher nicht einzutreten. c) Angemerkt werden kann, dass die I. Zivilkammer des Obergerichts "in letzter Instanz in der Sache selbst" im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO entschieden (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2 zu § 295 ZPO) und der Revisionskläger nach eigenen Angaben gleichzeitig bzw. zusätzlich ein Revisionsgesuch bei der I. Zivilkammer des Obergerichts gestellt hat (vgl. KG act. 1 S. 8). 5. Da sich das Revisionsbegehren mangels Zulässigkeit als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, ist das für das vorliegende Revisionsverfahren ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung abzuweisen (vgl. §§ 84/87 ZPO) 6. Ausgangsgemäss wird der Revisionskläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren ist der Revisionsbe- klagten im Revisionsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Das für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

  1. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.110.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Für das Revisionsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (LP040050) und die Einzelrichterin im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

revisioninadmissibilitymaintenancelegal aidcostscassationpaternity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision is admissible against a cassation decision that merely dismissed a cantonal nullity complaint and contained no merits decision.

Extrahierter Entscheid

Revision is generally only available against a merits decision; the challenged cassation ruling was not such a decision, so the application could not be heard.

Extrahierte Begründung

The court held that only cassation decisions containing their own merits determination, or special exceptional cases such as late-discovered recusal grounds or mistaken late filing rulings, can be revised. The present case fell into none of these categories.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to legal aid and appointed representation for the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid and legal representation were denied because the revision application was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the application was inadmissible from the outset, it had no prospect of success under §§ 84/87 ZPO.

Kernrechtsfrage

How the costs and compensation of the revision proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The applicant was ordered to bear the court costs, and no procedural compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; there were no significant expenses warranting an award of compensation to the respondent.

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