No entry on cassation appeal against bankruptcy interim order

AA110011Kassationsgericht11.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cassation Court dealt with a debtor's cassation complaint in a bankruptcy-related proceeding. The debtor sought suspension, later briefing, file production, and blanket recusal of all judges and staff involved in prior matters. The court found the recusal request abusive and refused to enter on it. It then held that, under the new Swiss Code of Civil Procedure and the transitional rule, no cassation remedy existed against the Obergericht's order of 21 March 2011. The complaint was therefore inadmissible, the ancillary motions fell away, court fees of CHF 500 were imposed on the debtor, and no compensation was awarded to the creditor.

Omnilex-Regeste

Art. 405 Abs. 1 ZPO; admissibility of a cantonal cassation complaint after entry into force of the Swiss Code of Civil Procedure. Transitional law requires that the remedy against a decision is determined by the law in force at the time the challenged decision is issued. Where the new ZPO does not provide for a cantonal cassation remedy, a complaint under the repealed cantonal procedure is no longer available for decisions rendered after 1 January 2011. A blanket recusal request lacking concrete grounds under the applicable disqualification rules is abusive and need not give rise to a separate recusal procedure; the court may refuse to enter on it directly (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA110011-P/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrich- terin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 11. Mai 2011

in Sachen

P (Gesellschaft), ..., Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)

betreffend Konkurseröffnung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2011 (PS110044-O/Z01.doc)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 21. März 2011 verweigerte der Vorsitzende der II. Zivil- kammer des Obergerichts einer Beschwerde der Schuldnerin (Beschwerdeführe- rin) gegen eine Verfügung des Konkursrichters des Bezirkes A vom 1. März 2011 die aufschiebende Wirkung. Zugleich setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Barvorschusses für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens an (KG act. 2). Die Beschwerdeführerin meldete mit Eingabe vom 7. April 2011 beim Kassations- gericht Nichtigkeitsbeschwerde gegen die genannte Verfügung an (KG act. 1). Die Kanzlei des Kassationsgerichts wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2011 darauf hin, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die angefoch- tene Verfügung nicht zulässig sei (KG act. 4). Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 19. April 2011 mit dem Schreiben vom 11. April 2011 nicht einverstanden und verlangte einen Entscheid des Kantonsrats oder des Kassati- onsgerichts (KG act. 5). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es hätten alle Mitglieder und juristischen Mitarbeiter des Kassationsgerichts, welche in anderen Verfahren in den Jahren 1984 bis 2011 mitgewirkt hätten, an welchen die Beschwerdeführerin und [ver- schiedene weitere natürliche und juristische Personen] als Partei oder irgendwie beteiligt gewesen seien, den Ausstand zu beachten (KG act. 1 S. 2, Antrag 8). Sie begründet jedoch nicht, weshalb gegen diese Gerichtspersonen Ausstandsgründe im Sinne von § 95 f. alt GVG/ ZH oder Art. 47 ZPO/CH bestehen sollen. Der Um- stand allein, dass ein Richter oder Justizbeamter an früheren Verfahren, an wel- chen eine der Parteien oder eine ihr nahe stehende Person beteiligt waren, mit- wirkte, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Ein solch pauschales Ausstandsbegeh- ren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb kein gesondertes Ablehnungsverfahren un- ter Ausschluss der abgelehnten Richter durchzuführen, sondern sogleich auf die- ses nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia Erw. 2, BGE 114 Ia 279 Erw. 1 Abs. 1, ZR 91 [1992/93) Nr. 54 Erw. 4/d/cc, Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts

2009 Nr. 28). Eine Überweisung der Sache an den Kantonsrat zum Entscheid über das weitere Vorgehen erübrigt sich. 3. Am 1. Januar 2011 trat die neue gesamtschweizerische Zivilprozessordnung in Kraft. Diese sieht die Nichtigkeitsbeschwerde an ein kantonales Kassationsgericht nicht vor. Für Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der neuen Zivilprozessordnung das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH). Die angefochtene Verfügung erging am 21. März 2011 in einem Beschwerdeverfahren, welches eine Verfügung des Konkursgerichts vom 1. März 2011 betrifft. Es handelt sich somit um ein Verfahren, welches dem neuen Prozessrecht untersteht. Für eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassati- onsgericht gemäss aufgehobener Zivilprozessordnung des Kantons Zürich be- steht kein Raum. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb sogleich nicht einzu- treten. Entsprechend ist der Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wir- kung zu erteilen (KG act. 1 S. 2 Antrag 2) und es ist der Beschwerdeführerin kei- ne Gelegenheit zu geben, ihre Nichtigkeitsbeschwerde (nachträglich) zu begrün- den (Antrag 4) und weitere Anträge zu stellen (Antrag 7). Ebenfalls kann vom Be- zug der vorinstanzlichen Akten (Antrag 3) abgesehen werden und ist auf die An- träge und Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin (an das Oberge- richt) vom 17. März 2011 nicht einzugehen (Antrag 5 und 6). 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH bzw. Art. 106 Abs. 1 ZPO/CH). Man- gels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Da die angefochtene Verfügung und damit auch der heutige Beschluss ein Kon- kursverfahren betreffen, ist unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht als Rechtmittel anzugeben (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich allerdings um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen die Richter und juristischen Mitarbeiter des Kassationsgerichts wird nicht eingetreten. 2. Die weiteren prozessualen Anträge werden abgewiesen, soweit auf sie ein- getreten werden kann. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 6. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

bankruptcycassation appealtransitional lawrecusalinadmissibilitysuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the blanket recusal request against all Kassationsgericht judges and staff had to be examined separately

Extrahierter Entscheid

The court held that the blanket recusal request was abusive and that no separate recusal procedure was required; it would not enter on the request.

Extrahierte Begründung

The debtor failed to allege concrete grounds under the applicable recusal rules. Prior participation in earlier proceedings involving a party does not by itself create a ground for disqualification.

Kernrechtsfrage

Whether a cassation complaint was admissible against the Obergericht's order after the new Swiss Code of Civil Procedure entered into force

Extrahierter Entscheid

The cassation complaint was inadmissible because the new ZPO no longer provides for such a remedy and the transitional rule applies the law in force at the time of the challenged decision.

Extrahierte Begründung

The challenged order dated 2011-03-21 fell under the new procedural law. There was therefore no room for cassation under the repealed Zurich procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's ancillary motions should be granted

Extrahierter Entscheid

The motions for suspensive effect, for later substantiation, for filing further motions, for obtaining the lower-court file, and for considering earlier submissions were all rejected or left unconsidered.

Extrahierte Begründung

Once the complaint was inadmissible, the ancillary requests had no independent basis.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and compensation

Extrahierter Entscheid

Court fees were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and no significant expenses by the respondent were shown.

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