Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA110007-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekre- tär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 23. Februar 2011
in Sachen
X. AG ,
Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin
gegen
Z. GmbH ,
Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Advokat
betreffend Rechtsöffnung / Vollstreckbarerklärung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2010 (NL100159/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 24. Juni 2010 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein mit dem Rechtsbegehren, es seien ein Urteil des (deutschen) Bundesgerichtshofes vom 21.1.2010 und damit ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts I München vom 22.3.2010 für in der Schweiz vollstreckbar zu erklären, und der Beschwerdegegnerin sei für eine in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 383'256.75 definitive Rechtsöff- nung zu erteilen (BG act. 1). 2. Mit Verfügung vom 26. August 2010 erteilte der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Zürich der Beschwerdegegnerin definitive Rechts- öffnung für Fr. 381'882.95 und schrieb das Verfahren im Mehrbetrag als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab (BG act. 16). Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich einen Rekurs ein (OG act. 1). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2010 wies das Obergericht (des- sen II. Zivilkammer) den Rekurs ab und bestätigte die einzelrichterliche Verfügung vom 26. August 2010 (KG act. 2). 3. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 27. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Poststempel 2. Februar 2011) beim Kassationsgericht eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses (KG act. 1). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 zeigte das Kassationsgericht den Parteien, der Vorinstanz und dem Betreibungsamt Kreuzlingen den Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 4). Da sich sofort zeigt, dass auf diese nicht eingetreten werden kann (vgl. die nachfolgende Erwägung), kann nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 5/1-2) von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO ZH abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vor- instanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).
Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 f.; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 mit Hinweisen. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, der Umrechnungskurs des Euro sei falsch berechnet worden; heute sei die Forderung in Schweizer Franken tiefer. Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein im Beschwerde- verfahren unzulässiges Novum, das nicht beachtet werden kann. Abgesehen davon macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und zeigt schon gar nicht auf, dass und wo sie diese Behauptung bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hätte. Einerseits ist diese Behauptung auch deshalb als unzulässiges Novum zu behandeln und nicht zu beachten, andererseits genügt die Beschwerde damit den vorstehend genannten Substantiierungsanforderungen nicht. Mangels einer zulässigen Begründung kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. 5. Stände einem Eintreten auf die Beschwerde nicht bereits die Unzulässig- keit der einzig zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Behauptung ent- gegen (vorstehend Erw. 4), wäre zu prüfen, ob die Beschwerde überhaupt noch zulässig wäre. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. Dezember 2010 und wurde der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2011 zugestellt (OG act. 27/2). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt bezüglich Rechtsmittel das Recht, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid am 11. Januar 2011 eröffnet. Demnach gälte die schweizerische ZPO, welche keine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht vorsieht. Der Beschwerdegegnerin ist der angefochtene Entscheid indes bereits am 28. Dezember 2010 zugestellt und damit eröffnet worden (OG act. 27/1). Es stellt sich die Frage, ob deshalb für beide Parteien noch das im Jahre 2010 in Kraft stehende (kantonale) Recht mit der Möglichkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gilt oder nicht. Diese Frage braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (vorstehend Erw. 4) und somit auch nicht eingetreten werden könn-
te, wenn sie unter dem Aspekt der Übergangsbestimmung der ZPO zulässig wäre. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH). In Anwendung von § 4 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 ist die Gebühr ganz erheblich zu reduzieren. Der Beschwerde- gegnerin ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH juristischer Sekretär