Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA110003-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 15. April 2011
in Sachen 1) Z-A , ..., 2) Z, ..., Kläger, Appellanten, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
T , ..., Beklagter, Appellat, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ...
betreffend Revision
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2010 (LB100042/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin 1 (Klägerin 1) und ihre beiden Söhne erlitten am 23. Juni 1988 in B einen Auffahrunfall. In der nachfolgenden Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers liessen sich die Beschwerde- führer durch den Beschwerdegegner (Beklagten) anwaltlich vertreten. Die betref- fenden Verhandlungen führten zu einer Einigung über die auszurichtenden Versi- cherungsleistungen. Die Beschwerdeführer sind jedoch der Ansicht, sie seien in der genannten Auseinandersetzung durch den Beschwerdegegner mangelhaft vertreten worden und verlangen Schadenersatz. Seit dem 12. März 2002 ist ein diesbezüglicher Forderungsprozess zwischen den Parteien hängig. Mit Urteil vom 15. August 2007 wies das Bezirksgericht X die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer ist bei der I. Zivilkammer des Obergerichts hän- gig. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ergingen verschiedene Beschlüsse, welche teilweise wiederum Gegenstand von Rechtmittelverfahren bildeten. Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 an das Obergericht erhoben die Beschwerdeführer ein Revisionsbegehren mit dem Antrag, es seien ein Beschluss des Obergerichts vom 12. März 2008 (OG act. 4/1), ein Beschluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2008 (OG act. 4/2) und ein Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2008 (OG act. 4/3) aufzuheben (OG act. 1). Das Obergericht wies mit Beschluss vom 5. November 2010 ein Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren ab, trat auf das Revi- sionsbegehren betreffend den Beschluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2008 und den Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2009 nicht ein und wies das Revisionsbegehren betreffen den Beschluss des Obergerichts vom 12. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Bezüglich des obergerichtlichen Be- schlusses vom 19. August 2009 trat das Obergericht auch auf ein eventualiter ge- stelltes Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Ebenso trat es auf verschiedene wei- tere Anträge der Beschwerdeführer nicht ein (OG act. 5 = KG act. 2).
Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 (Poststempel: 19. Januar 2011) erhoben die Beschwerdeführer beim Kassationsgericht Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 5. November 2010. Die Beschwerdeführer be- antragen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sa- che zwecks Neubeurteilung an das Obergericht (KG act. 1 S. 19 f.). Sodann stel- len die Beschwerdeführer verschiedene prozessuale Anträge (KG act. 1 S. 17 - 19). Das Kassationsgericht zog die Akten des obergerichtlichen Revisionsverfahrens bei, holte jedoch beim Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort und beim Obergericht keine Vernehmlassung ein. 3. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Der angefochtene Entscheid datiert vom 5. No- vember 2010 und wurde den Beschwerdeführern am 30. November 2010 zugestellt (OG act. 6/1 und 6/2); die Nichtigkeitsbeschwerde datiert vom 18. Ja- nuar 2011 (Poststempel: 19. Januar 2011). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt be- züglich Rechtsmittel das Recht, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Be- stimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurtei- lung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe be- haftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Ge- richtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (altAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwalts- gebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
Die Beschwerdeführer lehnen die Kassationsrichter Herbert Heeb, Georg Nae- geli und Reinhard Oertli sowie den juristischen Sekretär D ab (KG act. 1 S. 17 f. Anträge 4, 5 und 5a). D wirkt im vorliegenden Kassationsverfahren nicht mit, so dass das gegen ihn er- hobene Ausstandsbegehren gegenstandslos ist. Das Ausstandsbegehren gegen Vizepräsident Herbert Heeb wird damit begrün- det, das Kassationsgericht sei auf eine Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2010 im Kassationsverfahren betreffend die Kautionierung gemäss obergerichtlichen Beschluss vom 19. August 2009 nicht eingegangen, sondern habe mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 mitgeteilt, es liege zur Zeit kein pen- dentes Geschäft beim Kassationsgericht vor und die Anträge der Beschwerdefüh- rer würden nicht mehr beantwortet. In Wirklichkeit sei der Erledigungsbeschluss im betreffenden Kassationsverfahren vom 7. Dezember 2010 von den Beschwer- deführern erst am 3. Januar 2011 in Empfang genommen worden. Die Rechts- kraft eines gerichtlichen Entscheids trete erst bei Empfang bzw. Kenntnisnahme ein. Die Beschwerdeführer halten dafür, Vizepräsident Herbert Heeb habe auf ihre Anträge vom 25. Dezember 2010 nicht eintreten wollen. Es sei stossend und will- kürlich, dass dem Beschwerdegegner zwischen 2003 und 2006 laufende Fristen abgenommen und der Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner damit um drei Jahre verschleppt worden sei (KG act. 1 S. 9 f.). Vizepräsident Herbert Heeb liess sich unter Bezugnahme auf die bereits genannte Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2010 und eine weitere Eingabe derselben vom 29. Dezember 2010 durch den juristischen Sekretär D mit Schreiben vom 12. Januar 2011 an die Beschwerdeführer zur Frage des Zeitpunkts der Eröffnung des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 - Zustellung an den Beschwerdegegner am 13. Dezember 2010 - verlauten und bekräftigen, dass das betreffende Kassationsverfahren AA090134 vor den genannten Eingaben der Beschwerdeführer erledigt und auch kein anderes Kassationsverfahren mit den vorliegenden Parteien pendent gewe- sen sei (KG act. 15). Weder der Stil noch der Inhalt dieses Schreibens und auch des vorangegangenen vom 28. Dezember 2010 geben Anlass zur Vermutung, dass Kassationsrichter Herbert Heeb den Beschwerdeführern gegenüber vorein-
genommen wäre. Inwiefern die Abnahme von dem Beschwerdegegner laufenden Fristen im Zivilprozess der Parteien in den Jahren 2003 bis 2006 dem Vizepräsi- denten des Kassationsgerichts anzulasten und auf dessen Befangenheit schlies- sen lasse, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer werfen Kassationsrichter Georg Naegeli vor, er habe seit seinem Amtsantritt sämtliche Rechtsbegehren der Familie der Beschwerdeführer ohne jegliche Beweisabnahme abgelehnt. Weiter seien bei [*O] Rechtsanwälte neben Kassationsrichter Georg Naegeli ein Mitglied des Verwaltungsrats der [*Y] Versicherung sowie der Sohn des Kassationsgerichtspräsidenten als Rechtsan- wälte tätig (KG act. 1 S. 17 f.). Das Kassationsgericht als ausserordentliche und in seiner Kognition auf Nichtigkeitsgründe beschränkte Rechtsmittelinstanz nimmt in der Sache selbst keine Beweise ab. Eine Beweisabnahme durch das Kassations- gericht erfolgt vereinzelt bezüglich des Verfahrensablaufs, ist jedoch selten. Aus dem Umstand, dass in den bisherigen Kassationsverfahren, an denen die Be- schwerdeführer und ihre Familie als Parteien und Kassationsrichter Georg Naege- li als Richter beteiligt waren, keine Beweisabnahmen erfolgten, lässt offensichtlich nicht auf eine Befangenheit schliessen. Die [*Y] Versicherung war zwar der Haft- pflichtversicherer des Unfallgegners der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne, ist jedoch am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt und an dessen Ausgang nicht interessiert, was sinngemäss auch auf ein Mitglied des Verwaltungsrats derselben Versicherungsgesellschaft zutrifft. Dasselbe gilt für den Sohn des Kassationsge- richtspräsidenten. Es besteht in diesem Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkt für eine Interessenskollision oder anderweitige Befangenheit von Kassationsrich- ter Georg Naegeli. Mit Bezug auf Kassationsrichter Reinhard Oertli bringen die Beschwerdeführer vor, dieser sei [*Partei]-Mitglied, sei mit der [*gemeinnützigen Stiftung] verbunden und habe seit Jahren sämtliche Begehren der Beschwerdeführer ohne jegliche Beweisabnahme abgelehnt (KG act. 1 S. 18). Aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführer offenbar in verschiedenen Verfahren unter Beteiligung von der [*Partei] angehörenden Richtern nicht zum gewünschten Erfolg gelangten (vgl. die betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, KG act. 1 S. 14 - 17), kann
nicht auf eine Befangenheit jedes [*Partei]-Mitglieds und damit auch des Kassati- onsrichters Reinhard Oertli geschlossen werden. Dass auch die Mitwirkung eines Richters an verschiedenen Kassationsverfahren, in welchen keine Beweisabnah- men erfolgten, nicht auf die Befangenheit des Richters schliessen lassen, wurde bereits ausgeführt. Inwiefern die Mitgliedschaft von Kassationsrichter Reinhard Oertli im Stiftungsrat der [*gemeinnützigen Stiftung] auf dessen Befangenheit hin- weisen soll, ist nicht ersichtlich. Das Ausstandsbegehren gegen die Kassationsrichter Herbert Heeb, Georg Nae- geli und Reinhard Oertli ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb kein ge- sondertes Ablehnungsverfahren unter Ausschluss der abgelehnten Richter durch- zuführen, sondern auf dieses sogleich nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia Erw. 2, BGE 114, BGE 114 Ia 279 Erw. 1 Abs. 1, ZR 91/91 [1992/93] Nr. 54 Erw. 4/d/cc, Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts 2009 Nr. 28). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen Oberrichter K, da dieser Mitglied der [*Partei] sei (KG act. 1 S. 14 - 17 und S. 17 Antrag 3). Über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Obergerichts ent- scheidet das Obergericht und nicht das Kassationsgericht (§ 101 Abs. 2 GVG). 5. Die Beschwerdeführer beantragen die Einvernahme verschiedener Personen als Zeugen (KG act. 1 S. 18 Anträge 11 und 12). Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebe- nen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffs bezwecken, unzulässig (D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986 S. 17). Sollten die Anträge auf Einvernahme von Zeugen in dem Sinne gemeint sein, dass diese Personen von der Vorinstanz einzuvernehmen gewesen wären, ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen ei- nes diesbezüglichen Nichtigkeitsgrundes und entsprechender Gutheissung der Beschwerde eine Rückweisung an das Obergericht erfolgen würde, jedoch man- gels Spruchreife des Prozesses nicht ein eigener Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO ZH. Das Gesetz sieht nicht vor, eine Sache mittels Beweisab-
nahme durch die Kassationsinstanz spruchreif zu machen. Dasselbe gilt für die Anträge der Beschwerdeführer auf verschiedene Abklärungen und Einholung von Stellungnahmen (KG act. 1 S. 17 - 19 Anträge 2, 9 und 10). Die betreffenden An- träge sind daher abzuweisen. 6. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 (Poststempel 11. Februar 2011) stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihnen „per sofort die Frist bis zum rechts- kräftigen Entscheid des Bundesgerichts i.S., Kautionierung, resultierend aus dem Beschluss der I. Zivilkammer, Obergericht Kanton Zürich, vom 19.08.2009, für die beim Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Poststempel vom 19.01.2011 auf- genommene Nichtigkeitsbeschwerde“ abzunehmen (KG act. 10 S. 1 Antrag 1). Im Kassationsverfahren wurde den Beschwerdenführern keine Frist angesetzt, so dass auch keine abgenommen werden kann. Möglicherweise meinen die Be- schwerdeführer die mit Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2009 ange- setzten Fristen zur Leistung von Prozesskautionen für das laufende Berufungs- verfahren (OG act. 4/3 S. 7 f. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Dieser Beschluss bildet Gegenstand des Revisionsbegehrens, auf welches das Obergericht mit dem vor- liegend angefochtenen Beschluss nicht eingetreten ist. Mit Beschluss vom 7. De- zember 2010 wies das Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2009 ab und setzte den Parteien die Fristen zur Leis- tung der Prozesskautionen neu an (KG act. 13). Über eine allfällige einstweilige Fristabnahme oder eine Fristerstreckung ist nicht im vorliegenden Kassationsver- fahren zu befinden. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer wurde dem Obergericht zugestellt (KG act. 14). 7. Ebenfalls mit Eingabe vom 9. Februar 2011 beantragen die Beschwerdeführer die Sistierung des „unter Ziffer 1 erwähnten Verfahrens“ (KG act. 10 S. 1 Antrag 2). In Antrag 1 werden der Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2009 und die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde genannt. Soweit sich das Sistierungsbe- gehren auf das obergerichtliche Berufungsverfahren, in dessen Rahmen der Be- schluss vom 19. August 2009 erging, bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da zum Entscheid über die Sistierung des Berufungsverfahrens die Berufungsinstanz, al- so das Obergericht, zuständig ist. Für das vorliegende Kassationsverfahren ist
kein Grund ersichtlich, einen Entscheid des Bundesgerichts im von den Be- schwerdeführerin erwähnten Verfahren betreffend Kautionierung abzuwarten. Diesbezüglich ist das Sistierungsgesuch abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführer beantragen mit gleicher Eingabe, dass ihnen vorgängig eines Zirkulationsbeschlusses Anrecht auf die Entrichtung einer Prozesskaution gemäss §§ 75 f. ZPO ZH eingeräumt werde (KG act. 10 S. 2 Antrag 3). Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (KG act. 1 S. 18 Antrag 8). Die unentgeltliche Prozessführung befreit die betreffende Partei unter anderem von der Pflicht zur Leistung von Prozesskautionen (§ 85 Abs. 1 ZPO ZH). Wird ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, so sieht das Kassationsgericht nach ständiger Praxis davon ab, eine Prozesskaution einzuver- langen. Ein Anspruch der die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung be- antragenden Partei, nach einer Abweisung ihres Gesuchs zur Leistung einer Pro- zesskaution verpflichtet zu werden, besteht nicht, da diese Partei durch die unter- bliebene Verpflichtung begünstigt, jedenfalls nicht beschwert wird. Seitens des Beschwerdegegners, welcher ein Interesse daran haben könnte, die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde von der Leistung einer Prozesskaution durch die Be- schwerdeführer abhängig zu machen, liegt kein entsprechender Antrag vor. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Nichtigkeitsbe- schwerde offensichtlich aussichtslos, womit es an einer Voraussetzung zur Bewil- ligung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (§ 84 Abs. 1 ZPO ZH) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Da der Beschwerdegegner die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu be- antworten hat und ihm deshalb im Kassationsverfahren keine gewichtigen Auf- wände entstehen, für welche eine Prozessentschädigung auszurichten wäre, wel- che wiederum durch eine Prozesskaution zu decken wäre, und da über die Nich- tigkeitsbeschwerde heute entschieden werden kann, ist zwecks Förderung des Prozesses von der Einholung einer Prozesskaution abzusehen.
II. 1. Das Obergericht hält fest, da sich die Revisionsbegehren der Beschwerdefüh- rer sofort als unbegründet bzw. unzulässig erwiesen, erübrigten sich Weiterungen wie die Einholung einer Revisionsantwort (KG act. 2 S. 2 Erw. 3.1). Die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht übergehe ihr Rechtsschutzinteres- se, indem es vom Beschwerdegegner keine Antwort einhole. Es verletze die Eventualmaxime, indem es auf das eingebrachte Mittel des Einspracheentscheids der [*Q-Versicherung] vom 15. Februar 2010 nicht eintrete. Weiter liege eine Ak- tenwidrigkeit vor, da die Feststellung des Obergerichts, es sei keine Stellungnah- me einzuverlangen, auf einem klaren Versehen bzw. Willkür beruhe (KG act. 1 S. 4 f.). Erweist sich das Revisionsbegehren nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung (§ 297 ZPO ZH). Ergibt sich sogleich, dass das Revisionsbegehren unbegründet oder unzulässig ist, so erübrigt sich die Einholung einer Revisionsantwort. Die Einholung einer Antwort hätte dazu gedient, dem Beschwerdegegner das rechtli- che Gehör zu gewähren. Ein Revisionsbeklagter ist jedoch nicht verpflichtet, ein Revisionsbegehren überhaupt oder in einer bestimmten Weise zu beantworten. Somit wäre die Ansetzung einer Frist zur Beantwortung des Revisionsbegehrens nicht geeignet gewesen, was offenbar den Beschwerdeführern vorschwebt, den Beschwerdegegner zu einer inhaltlichen Stellungnahme zu zwingen. Durch das Unterbleiben der Einholung einer Revisionsantwort wurde allenfalls der Be- schwerdegegner beschwert, nicht aber die Beschwerdeführer, welcher ihren Standpunkt in der Revisionsbegründung darstellen konnten. Welche Bedeutung der Entscheid der [*Q-Versicherung] vom 15. Februar 2010 habe, ist nicht Ge- genstand der gerügten Erwägung. Ein Nichtigkeitsgrund führt nur dann zur Gutheissung der Beschwerde, wenn er sich zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei ausgewirkt hat (§ 281 ZPO ZH). Da somit die Beschwerdeführer durch die Nichteinholung einer Revisions-
antwort nicht beschwert sind, ist diesbezüglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 2. Auf den Seiten 23 und 25 ihres Revisionsbegehrens (OG act. 2) lehnen die Be- schwerdeführer die Oberrichter S und R ab. Das Obergericht hält fest, da diese beiden Oberrichter im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mitwirkten, erweise sich das Ausstandsbegehren als gegenstandslos (KG act. 2 S. 2 f. Erw. 3.3). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten die beiden Oberrichter wegen Be- fangenheit in Bezug auf die „klar pflichtwidrige“ Kautionierung mit Beschluss vom 19. August 2009 abgelehnt. Die Ablehnung der Befangenheit dieser Richter sei nicht rechtskräftig. Es könne nicht sein, dass der endgültige Entscheid des Bun- desgericht in Bezug auf eine Ablehnung nicht abgewartet werde und wiederum Oberrichter K, welcher den Beschwerdeführerin bereits die unentgeltliche Pro- zessführung, die öffentliche und mündliche Hauptverhandlung sowie die Akten- herausgabe durch den Beschwerdegegner unter willkürlicher Nichtbeweisabnah- me verweigert habe, nun auch eine berechtigte Revision unter fadenscheinigen Gründen ablehne. Das Obergericht ziehe die Ablehnung der Oberrichter S und R hinzu, um „diese“ (gemeint ist wohl die anbegehrte Revision) mit der Besetzung des Obergerichts durch Oberrichter K aus dem Weg zu räumen. Die Beschwerde- führer rügen in diesem Zusammenhang willkürliche und aktenwidrige Annahmen, die Verletzung von Art. 8 ZGB und wesentlicher Verfahrensvorschriften (KG act. 1 S. 5). An den genannten Stellen ihrer Revisionsbegründung befassen sich die Be- schwerdeführer mit den Oberrichtern S und R und lehnen diese ab. Sie erwähnen jedoch Oberrichter K nicht. Das Obergericht hatte deshalb keine Veranlassung, in der gerügten Erwägung auf Oberrichter K Bezug zu nehmen. Da die Oberrichter S und R am angefochtenen Entscheid nicht mitwirken und im Revisionsverfahren auch keine prozessleitenden Entscheide unter Mitwirkung dieser beiden Richter erfolgten, erweist sich das Ausstandsbegehren gegen diese beiden Richter im Rahmen des Revisionsverfahrens als gegenstandslos. Allein dies stellt das Ober- gericht in der gerügten Erwägung fest, und dies ist nicht zu beanstanden.
behandeln sei, und hält fest, Anspruch auf eine erneute Überprüfung habe die Gesuchstellende Partei nur, wenn sich die Verhältnisse, die dem damaligen Ent- scheid zugrunde gelegen seien, in der Zwischenzeit geändert hätten und die ge- suchstellende Partei gestützt auf diese Veränderungen beantrage, es sei der Ent- scheid zu überprüfen und entsprechend neu zu fassen. Fehle es jedoch an einer Veränderung der Verhältnisse, auf welche der Überprüfungsantrag abgestellt werden könnte, verlange die gesuchstellende Partei faktisch jene Überprüfung des Entscheids, die sie auf dem Rechtsmittelweg hätte durchsetzen können und sollen. In diesem zweiten Fall bestehe kein Bedürfnis, einen zusätzlichen An- spruch auf eine solche Überprüfung einzuräumen (ZR 79 [1980] Nr. 66). Als ver- änderte bzw. neue Tatsache machten die Beschwerdeführer geltend, aus der Einsprache-Verfügung der [*Q-Versicherung] vom 17. Februar 2010 (OG act. 4/6) sei klar zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner sich Sorgfaltspflichtsverlet- zungen schuldig gemacht habe. Diese Urkunde gebe indes von vornherein keinen Anlass für eine Wiedererwägung, da die Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. August 2009 gestützt auf die Tatsache, dass sie aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichten Kosten schuldeten, d.h. in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO ZH, kautioniert worden seien. Allfällige Erfolgsaussichten in materieller Hinsicht seien in diesem Zusammenhang nicht geprüft worden und lägen dem betreffenden Kautionsentscheid nicht zugrunde. Damit sei auch auf das eventualiter als Wiedererwägungsgesuch zu behandelnde Revisionsbegehren nicht einzutreten. Auch bilde der betroffene Beschluss derzeit Gegenstand eines hängigen Beschwerdeverfahrens vor Kassationsgericht (KG act. 2 S. 3 f. Erw. 4.3). Die Beschwerdeführer bringen vor, das Obergericht lehne eine Wiedererwägung mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer seien mit Beschluss vom 19. Au- gust 2009 kautioniert worden und würden vor zürcherischen Gerichten Kosten schulden. Diese Kautionierung sei aber nicht rechtskräftig und die Befangenheit der Oberrichter S und R nicht ausgeleuchtet. Es sei klar bewiesen, dass den Be- schwerdeführern die Beweise auch beim Kassationsgericht nicht abgenommen worden seien. Das Obergericht ziehe die pflichtwidrige Kautionierung bei, um zu beweisen, dass die Beschwerdeführer den zürcherischen Gerichten Geld schul-
deten. Damit sei die gerügte Erwägung mit einer Aktenwidrigkeit und willkürlichen Annahme behaftet. Auch werde der Grundsatz des Beweisverfahrens, dass über erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben sei, verletzt. In der Folge ver- weisen die Beschwerdeführer auf ein Gespräch, welches sie am 29. November 2010 vor dem Bundeshaus mit Nationalrätin Christa Markwalder, welche als Juris- tin bei der Zürich-Versicherung arbeite und über präzise und umfangreiche Kenntnis des Dossiers und der Familiensituation der Beschwerdeführer verfüge und aus welchem Gespräch sie ergebe, dass der Beschwerdegegner grobe Sorg- faltspflichtsverletzungen begangen habe (KG act. 1 S. 6 - 8) Die Beschwerdeführer unterliegen einem Missverständnis: Das Obergericht lehnt nicht deshalb eine Wiedererwägung ab, weil die Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. August 2009 kautioniert worden sind und weil sie deswegen dem Kanton Zürich Kosten schulden. Vielmehr hält das Obergericht fest, die damalige Kautio- nierung sei deswegen erfolgt, weil die Beschwerdeführer Kosten schulden. Mit anderen Worten: die geschuldeten Kosten sind nicht unbezahlte Kautionen, son- dern die Schulden bestanden schon vor dem Beschluss vom 19. August 2009 und führten zur Kautionierung. Das Obergericht stellte in seinem Beschluss vom 19. August 2009 fest, gemäss Kostenschuldrapport vom 18. August 2009 schuldeten die Beschwerdeführer aus drei erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfah- ren vor zürcherischen Gerichten Kosten in der Höhe von Fr. 23'000.-- (Beschwer- deführerin 1 Fr. 18'500.--, Beschwerdeführer 2 Fr. 4'750.--). Damit sei der Kauti- onsgrund von § 73 Ziff. 4 ZPO ZH erfüllt (OG act. 4/3 S. 5 Erw. 4a). Die Be- schwerdeführer zeigen nicht auf, dass sich diesbezüglich die Verhältnisse, welche dem Beschluss vom 19. August 2009 zugrunde liegen, verändert haben. Weder die Verfügung der [*Q-Versicherung] vom 17. Februar 2010 noch das Gespräch zwischen den Beschwerdeführern und Nationalrätin Christa Markwalder vom 29. November 2010 betreffen die Schulden der Beschwerdeführer aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichten und damit den Kautionsgrund, welcher dem Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2009 zugrunde liegt. Das Obergericht verneint deshalb zu Recht das Vorliegen eines Grundes, den genannten Beschluss in Wiedererwägung zu ziehen. Diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund gegeben.
Zu bemerken ist abschliessend, dass das Kassationsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 das vom Obergericht am Ende der gerügten Erwägung erwähnte Beschwerdeverfahren erledigte und die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerde- führer gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 19. August 2009 abwies, so- weit es auf diese eintrat, sowie die Frist zur Leistung der beiden betroffenen Kau- tionen neu ansetzte (KG act. 13). 5. a) Mit Beschluss vom 12. März 2008 wies das Obergericht einen Rekurs der Beschwerdeführer gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Zü- rich auf ein Feststellungsbegehren ab, soweit es auf den Rekurs eintrat (OG act. 4/1). Das Revisionsbegehren der Beschwerdeführer richtet sich unter anderem gegen diesen Rekursentscheid. Das Obergericht hält fest, bei diesem Entscheid handle es sich um einen Endentscheid in der Sache selbst, welcher grundsätzlich einem Revisionsbegehren zugänglich sei. Die Beschwerdeführer führten als Revi- sionsgrund einen Entscheid der Krankenkasse [*Q-Versicherung] vom 15. Febru- ar 2010 (OG act. 4/6) an, der den Beschwerdeführern am 23. Februar 2010 zuge- gangen sei. Damit auf ein Revisionsbegehren eingetreten werden könne, müsse es innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes bei dem Gericht, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden habe, eingereicht wer- den. Es liege am Revisionsklägern, die Einhaltung dieser Frist in ihrem Begehren nachzuweisen. Für die Einhaltung der Revisionsfrist sei der Tag der tatsächlichen Zustellung bzw. der tatsächlichen Entgegennahme des erwähnten Entscheids am Postschalter mittels Abholungseinladung massgebend und nicht einfach der letzte Tag der Abholfrist. Sei der erwähnte Entscheid den Beschwerdeführern somit vor dem 19. Februar 2010 zugegangen, sei das Revisionsbegehren, welches am 20. Mai 2010 bei der Post aufgegeben worden sei, verspätet erfolgt. Die Beschwerde- führer erwähnten nicht einmal, wann ihnen der Entscheid der Krankenkasse tat- sächlich zugegangen sei. Die Abholungseinladung stelle jedenfalls keinen Nach- weis für die Einhaltung der Revisionsfrist dar. Das Obergericht fährt fort, es sei im damaligen Rekursverfahren um die Frage gegangen, ob auf die Feststellungsklage der Beschwerdeführer einzutreten sei. Das Bezirksgericht sei zum Schluss gelangt, dass auf das Feststellungsbegehren
der Beschwerdeführer mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden könne, weil nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich sei, weshalb (für ge- wisse denkbare Schadenspositionen) keine Leistungsklage erhoben werden kön- ne. Das Obergericht habe mit Beschluss vom 12. März 2008 den erstinstanzli- chen Entscheid bestätigt. In der Folge hätten die Beschwerdeführer den genann- ten obergerichtlichen Beschluss erfolglos an das Kassationsgericht und dann den Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Januar 2009 an das Bundesgericht wei- tergezogen. Letztere Beschwerde sei wieder zurückgezogen worden. Inwiefern der Entscheid der Krankenkasse [*Q-Versicherung] vom 15. Februar 2010 den obergerichtlichen Beschluss vom 12. März 2008 günstiger hätte gestalten können, sei nicht ersichtlich. Die Revision diene nicht dazu, einen Entscheid, wogegen sämtliche rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft worden seien, in Wiedererwägung zu ziehen. Damit sei das Revisionsbegehren in Bezug auf den Beschluss des Obergerichts vom 12. März 2008 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG act. 2 S. 4 - 6 Erw. 4.4 - 4.7). b) Die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Entscheid der Krankenkasse [*Q- Versicherung] vom 15. Februar 2010 nicht geeignet sei, den Beschluss des Ober- gericht vom 12. März 2008 bei Anhandnahme günstiger zu gestalten. Wenn zwei erfahrene Juristen der Rechtsabteilung der [*Q-Versicherung] mit Einspracheent- scheid vom 15. Februar 2010 vorbrächten, der Beschwerdegegner habe anläss- lich seiner Mandatierung Fehler gemacht, so könne die Vorinstanz beim besten Willen keine Stellungnahme des Beschwerdegegners einverlangen, wie bereits mit Bezug auf Erwägung 3.1 des angefochtenen Beschlusses vorgebracht. (Ge- meint sein dürfte: nicht von der Einholung einer Stellungnahme absehen.) Zwei Rechtsvertreter der [*Q-Versicherung] gäben den klaren Hinweis, die Beschwer- deführer müssten sich das Fachwissen des Beschwerdegegners anrechnen las- sen. Dies ergäbe eine wahrlich teure Rechnung, wenn die Gerichtsverantwortli- chen seit Prozessbeginn bis heute nicht bereit seien, die relevanten Beweise ab- zunehmen. Die Beschwerdeführer wenden sich auch dagegen, dass ihnen im Rahmen einer Revision oder einer Wiedererwägung die Beweise des Einsprache- Entscheid der [*Q-Versicherung] vom 15. Februar 2010 nicht abgenommen wür- den mit der Begründung, die Revision diene nicht dazu, einen Entscheid, woge-
gen sämtliche Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft worden seien, in Wiedererwä- gung zu ziehen (KG act. 1 S. 12). Mit diesen Vorbringen gehen die Beschwerdeführer nicht auf das Argument des Obergerichts ein, das Bezirksgericht Zürich sei auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, weil nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich sei, weshalb keine Leistungsklage er- hoben werden könne, was das Obergericht mit dem Beschluss vom 12. März 2008, gegen welchen sich das vorliegende Revisionsbegehren richtet, bestätigt habe. So zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass aus dem Entscheid der [*Q-Versicherung] vom 15. Februar 2010 zu schliessen sei, dass damals eine Leistungsklage nicht möglich gewesen wäre, weshalb die Feststellungsklage zu- zulassen gewesen wäre. Mit anderen Worten gesagt, weisen die Beschwerdefüh- rer nicht nach, dass der Entscheid der [*Q-Versicherung] geeignet sein könnte, die massgebliche Begründung des damaligen Nichteintretensentscheid umzu- stossen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes verneint. Da das Revisionsbegehren somit mangels Nachweises eines Revisionsgrundes nicht zum Erfolg führt, kann offen gelassen werden, ob es rechtzeitig gestellt wor- den sei. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 10 f.) ist nicht weiter einzugehen. 6. Das Obergericht hält fest, es erübrige sich, auf die weiteren Anträge der Be- schwerdeführer wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung mit persönlicher Anhörung einzugehen (KG act. 2 S. 6 Erw. 4.8). Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (KG act. 1 S. 12 f.). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht - teils aus formellen Gründen, teils weil die Beschwerdeführer keine Revisionsgründe aufzeigen - das Revisionsbegehren (zum Teil auch als eventua- liter gestelltes Wiedererwägungsbegehren) abweist, soweit es auf dieses eintritt.
Die von den Beschwerdeführern offerierten Beweismittel sind demnach zum vorn- herein nicht geeignet, zu einem anderen Ausgang des Revisionsverfahrens zu führen. Unter diesen Umständen hat das Obergericht zu Recht keine Beweisab- nahme vorgenommen. Mit dem angefochtenen abweisenden Beschluss wäre eine allfällig gewährte auf- schiebende Wirkung ohnehin dahingefallen. Im übrigen bildete der Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2009, mit welchem den beiden Beschwerdeführern je eine Prozesskaution für das Berufungsverfahren auferlegt wurde, Gegenstand eines während der gesamten Dauer des Revisionsverfahrens hängigen Kassati- onsverfahrens, in welchem der dortigen Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung verliehen wurde, so dass mindestens in diesem Zusammenhang die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren keine eigenstän- dige Wirkung entfaltet hätte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht im ange- fochtenen Beschluss auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer nicht weiter eingeht. 7. Das Obergericht auferlegt den Beschwerdeführern die Kosten des Revisions- verfahrens und weist ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wegen Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren ab (KG act. 2 S. 7 Erw. 5). Inwiefern das Obergericht damit den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert habe, seiner richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen und die Verhandlungsmaxime verletzt haben soll (so die Beschwerdeführer, KG act. 1 S. 14), ist nicht ersichtlich. Die Kostenregelung entspricht dem Ausgang des Revisi- onsverfahrens, in welchem die Beschwerdeführer unterliegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH). Nach dem Ausgeführten erweist sich das Revisionsbegehren der Beschwer- deführer als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Obergericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entsprechend § 84 Abs. 1 ZPO ZH abweist, ohne damit einen Nichtigkeitsgrund zu setzen. 8. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens den Beschwerdefüh- rern unter gegenseitiger solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH, § 70 Abs. 1 ZPO ZH). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das vorliegende Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Das Gericht beschliesst:
Auf die Ausstandbegehren gegen die Kassationsrichter Herbert Heeb, Rein- hard Oertli und Georg Naegeli, Oberrichter K und Kassationsgerichtssekre- tär D wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird abgewiesen. 3. Von der Einholung einer Prozesskaution für das Kassationsverfahren wird abgesehen. 4. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Einvernahme von Zeugen und Einho- lung von Stellungnahmen werden abgewiesen. 5. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer wird abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 6. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 8. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt. 9. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 5. November 2010 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: