Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA110002-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2012
in Sachen X. ,
Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
Z.,
Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2010 (LB080085/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beklagte (Beschwerdegegner) ist oder war mit der Tochter der Klägerin (Beschwerdeführerin) verheiratet und damit deren Schwiegersohn. (Gemäss Be- merkung des Obergerichts im angefochtenen Urteil soll dem Vernehmen nach das Scheidungsverfahren pendent sein.) Die Klägerin betraute den Beklagten bzw. die von diesem beherrschte A. AG zwischen 1993 und 2003 mit der Verwal- tung von Teilen ihres Vermögens. Sie macht geltend, der Beklagte habe ihre Wei- sungen missachtet und dadurch einen Verlust in zweistelliger Millionenhöhe ver- ursacht, und verlangt dafür Schadenersatz. Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht B. Klage mit dem Begehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 21'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen (BG act. 2 und 18; die Klägerin reichte zwei Fassungen der Klagebegründung ein, eine 135 Seiten umfassende datiert vom 30. Juni 2005 und eine 144 Seiten umfassende datiert vom 7. September 2005). Der Beklagte erhob mit seiner Klageantwort vom 23. Februar 2006 Widerklage auf Bezahlung von Fr. 255'505.50 nebst Zins (BG act. 39). Nachdem das Be- zirksgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2007 ein Gesuch des Beklagten um Be- willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters abgewiesen sowie dem Beklagten (erneut) Frist zur Leis- tung einer Prozesskaution angesetzt hatte (BG act. 89), zog dieser mit Eingabe vom 27. Juni 2007 seine Widerklage zurück (BG act. 92), wovon das Bezirksge- richt mit Beschluss vom 9. Juli 2007 Vormerk nahm (BG act. 94). Mit ihrer Replik vom 12. November 2007 reduzierte die Klägerin ihre Klageforderung auf Fr. 14'371'990.-- nebst Zins (BG act. 99 S. 2). Das Bezirksgericht schrieb mit Be- schluss vom 21. Oktober 2008 das Verfahren im Fr. 14'371'990.-- nebst Zins übersteigenden Betrag ab und wies mit Urteil desselben Tages die Klage im verbleibenden Umfang ab (BG act. 117 = OG act. 120). Gegen dieses Urteil er- hob die Klägerin Berufung (OG act. 121).
In ihrer Berufungsbegründung stellte die Klägerin den Hauptantrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne des in der Replik gestellten Antrags. Weiter stellte die Klägerin verschiedene Eventu- al- und Subeventualanträge auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache bzw. Gutheissung der Klage mit Bezug auf einzelne Teil- forderungen (OG act. 134 S. 2 f.). Die II. Zivilkammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 23. November 2010 auf einzelne Eventual- und Subeventualan- träge nicht ein und wies mit Urteil desselben Tages die Klage ab (OG act. 168 = KG act. 2). 2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es seien der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 23. November 2010 aufzuhe- ben und die Akten zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Eventualanträge (KG act. 1 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG act. 11 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 9). Die Beschwerdeführerin reichte ein gegen den Beschwerdegegner ergangenes Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 31. Mai 2011 betreffend mehrfa- che qualifizierte Veruntreuung zunächst im Dispositiv und hernach in begründeter Ausfertigung ein (KG act. 14 und 19). Die Begleitschreiben der Beschwerdeführe- rin (KG act. 15 und 18) wurden dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Verfügungen vom 22. Juni 2011 und 4. Oktober 2011; KG act. 16 und 20). Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Prä- sidialverfügung vom 20. Januar 2011 (KG act. 5) aufschiebende Wirkung. Die Be- schwerdeführerin leistete die ihr mit derselben Präsidialverfügung auferlegte Pro- zesskaution in Höhe von Fr. 120'000.-- fristgerecht (KG act. 10). 3. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Der angefochtene Entscheid datiert vom 23. No-
vember 2010 und wurde der Beschwerdeführerin am 29. November 2010 zuge- stellt (Empfangsschein, OG act. 169/2); die Nichtigkeitsbeschwerde datiert vom 18. Januar 2011 (KG act. 1). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt bezüglich Rechts- mittel das Recht, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwer- deverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fäl- lung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Ge- richtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwalts- gebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO/ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstel- len, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf
Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 [1982] Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zü- rich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Zum Hauptstandpunkt
b) Das Obergericht hält dafür, der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Ur- teil des Bezirksgerichts aufzuheben und der Prozess zur Durchführung eines Be- weisverfahrens an die Erstinstanz zurückzuweisen, sei unter dem Gesichtswinkel von § 270 ZPO/ZH unzulässig. Als Hauptantrag sei eine Rückweisung an die Vor- instanz nur dann angezeigt, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in eine unrichti- ge Erledigungsform gekleidet oder einen Sachentscheid gefällt habe, ohne dass sie zuvor das Hauptverfahren vorschriftsmässig zu Ende geführt habe. Keine die- ser Voraussetzungen sei erfüllt, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutre- ten sei. Im Folgenden seien deshalb einzig der Hauptantrag der Beschwerdefüh- rerin um Zusprechung des von ihr geltend gemachten Opportunitätsschadens so- wie eventuell die Subeventualanträge zu behandeln (KG act. 2 S. 7 f. Erw. II/1). Das Obergericht weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner im bezirksgericht- lichen Verfahren schon zu Beginn die Frage aufgeworfen habe, ob die Klage ge- nügend substantiiert sei. Dies sei vom Bezirksgericht verneint worden, und dieses habe mit Beschluss vom 9.3 Juli 2007 der Beschwerdeführerin für die Replik ver- schiedene Substantiierungshinweise (welche das Obergericht im Wortlaut wie- dergibt) erteilt. Das Obergericht fährt fort, das Bezirksgericht habe in seinem Urteil einleitend erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich in der Replik mit diesen Substantiierungshinweisen auseinandergesetzt. Ihr neuer Vertreter lasse den grundlegenden Aufbau der Klage zwar unverändert, in verschiedenen Punkten nehme er jedoch Anpassungen vor. Wie die Substantiierungshinweise zeigten, lasse die Klagebegründung an Klarheit und Stringenz zu wünschen übrig. Die Replik sei daher in weiten Teilen nicht eine Ergänzung, sondern eine Verbesse- rung der Klageschrift. Es stelle sich unter diesen Umständen die Frage, wie mit Widersprüchen innerhalb der klägerischen Darstellung umzugehen sei, wenn zu einem Punkt der Replik etwas anderes stehe als in der Klageschrift. Widersprüch- liche Behauptungen im Rahmen eines Parteivortrags, die nicht als Haupt- und Eventualstandpunkt gekennzeichnet seien, würden sich gegenseitig aufheben, was bedeute, dass keine der einander widersprechenden Behauptungen zu be- achten sei. Im Verhältnis zwischen Klageschrift und Replik sei davon auszuge- hen, die neue Darstellung ersetze die alte, das heisst bei Widersprüchen sei auf die Replik abzustellen, während eine abweichende Darstellung in der Klageschrift
nicht zu beachten sei (OG act. 120 S. 5 f. Erw. II/3 einleitende Bemerkung und lit. a). Das Obergericht hält fest, dieses prozessuale Vorgehen des Bezirksgerichts sei nicht zu beanstanden, sondern vielmehr folgerichtig. Namentlich werde da- durch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Das Bezirksge- richt, welches sich der Problematik gegenüber gestellt gesehen habe, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klageschrift und der Replik- schrift teilweise widersprochen hätten, lege mit Grund fest, in solchen Fällen wer- de die Replikschrift bevorzugt. Es habe damit die Klageschrift nicht ad acta ge- legt. Das Bezirksgericht habe sodann ergänzt, bei der Ausübung der richterlichen Fragepflicht sei stets die Gleichbehandlung der Parteien zu wahren. Wenn nun eine anwaltlich vertretene Partei wie die Beschwerdeführerin auch nach Erteilung eines ausführlichen Substantiierungshinweises nicht in der Lage sei, ihre Klage nachvollziehbar und verständlich zu begründen, habe sich das Gericht mit weite- ren Hilfestellungen zurückzuhalten. Dies bedeute insbesondere, dass sich das Gericht weiterer Nachforschungen nach dem Sinn der Teile der Klagebegründung enthalte, die auch nach der Replik noch nicht restlos klar seien, sondern solche Ausführungen unbeachtet lasse (OG act. 120 S. 6 Erw. II/3 lit. b). Diese Auffas- sung des Bezirksgerichts sei ebenfalls nicht zu beanstanden (KG act. 2 S. 8 - 10 Erw. II/2). c) Die Beschwerdeführerin rügt, das Bezirksgericht und das Obergericht seien auf Vorbringen in ihrer Klageschrift vom 7. September 2005 (BG act. 18) nicht einge- gangen. Sie rügt aber nicht, dasselbe gelte auch für ihre Ausführungen in der Replik vom 12. November 2007 (BG act. 99). Die Beschwerdeführerin geht in ih- rer Beschwerdeschrift auf die vom Obergericht übernommenen und als zutreffend bezeichneten Erwägungen des Bezirksgerichts zum Verhältnis zwischen sich wi- dersprechenden Vorbringen in der Klageschrift und in der Replik nicht ein und zeigt damit nicht auf, dass und weshalb die entsprechende Rechtsansicht der beiden Vorinstanzen im vorliegenden Fall fehlerhaft sein sollte bzw. keine An- wendung zu finden habe. Sie zeigt auch nicht auf, dass die von ihr genannten Ausführungen in der Klagebegründung einen von den Ausführungen in der Replik unabhängigen Charakter aufweisen und somit nicht zu denen gehören, welche
gemäss der Rechtsansicht der Vorinstanzen infolge des Vorrangs der später ab- gefassten Replik unbeachtlich zu bleiben haben. Damit fehlt es mit Bezug auf den Hauptstandpunkt der Beschwerdeführerin an ei- ner hinreichenden Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde und es ist auf diese soweit nicht einzutreten.
Zum Eventualstandpunkt:
Das Obergericht tritt auf die Eventual- und Subeventualanträge 3 bis 5 nicht ein und führt aus, die Beschwerdeführerin habe weder in der Klage noch in der Replik die nunmehr im Berufungsverfahren als Subeventualanträge geltend gemachten fünf Schadenspositionen aufgeführt. Insbesondere fehle eine stringente Herlei- tung der einzelnen Positionen. Da das Bezirksgericht über die Anträge betreffend Churning und Zurückbehalten von Retrozessionen [Gegenstand der Eventual- und Subeventualanträge 1 und 2] befunden habe, handle es sich nur mit Bezug auf die Subeventualanträge 3, 4 und 5 um eine im Berufungsverfahren unzulässi- ge Klageänderung. Auf diese drei Subeventualanträge sei deshalb nicht einzutre- ten (KG act. 2 S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin rügt, diese Ansicht des Obergerichts verletze § 61 ZPO/ZH. Sie behaupte nicht, dass eine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig wäre, sondern mache geltend, dass es sich bei der nachträglichen For- mulierung der Eventualanträge nicht um eine Klageänderung handle, da die mit den Subeventualanträgen 3, 4 und 5 geltend gemachten Schadensposten bereits im Hauptverfahren ausdrücklich als Klagefundament geltend gemacht worden seien und der Beschwerdegegner dazu auch ausreichend Stellung habe nehmen können und auch genommen habe und das Gericht zwar nicht etwas anderes als was im Hauptantrag verlangt worden sei zusprechen könne, durchaus aber weni- ger (KG act. 1 S. 8 f Rz 22). Mit der neuen Formulierung der Eventualanträge 3, 4 und 5 im Berufungsverfahren seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin weder quantitativ erweitert noch qualitativ abgeändert worden. Vielmehr seien diese Eventualanträge allesamt bereits im Hauptantrag vor erster Instanz auf Zu- sprechung des Opportunitätsverlustes mit enthalten. Sie seien durch entspre- chende Behauptungen auch schon zum Prozessgegenstand vor erster Instanz gemacht worden (KG act. 1 S. 10 f. Rz 26). b/aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, zu den Investitionen in C. (Gegenstand von Eventual- und Subeventualantrag 3) habe sie sowohl in der Klageschrift wie auch in der Replik detaillierte Ausführungen gemacht und somit das Thema be- reits zum Prozessgegenstand erhoben. In der Klageschrift (BG act. 18 S. 22 ff. Rz. 31 ff.) habe die Beschwerdeführerin die Entwicklung des Unternehmens C.
dargelegt und mittels Bankauszügen (BG act. 24/69 - 73) nachgewiesen, welche Beträge aus ihrem Vermögen zu welchen Zeitpunkten, und namentlich als C. ei- nen massgeblichen Verlust bekannt gegeben habe, an C. überwiesen worden sei- en. Des weiteren habe die Beschwerdeführerin mittels eines Schriftgutachtens der Ecole des Sciences criminelles in Lausanne (BG act. 24/74) nachgewiesen, dass kurz vor Einstellung des Handels von C.-Titeln an der NASDAQ Überweisungen über USD 435'000.-- (Beilagen 70 - 73) ohne entsprechende Gegenleistung (für welche keine Aktien ausgeliefert worden seien) und mittels gefälschter oder miss- bräuchlich verwendeter Blanko-Unterschriften vom Konto der Beschwerdeführerin bei (F.) erfolgt seien. In der Replik (BG act. 99 S. 26 ff. Rz 108) habe die Beschwerdeführerin sodann ergänzend angeführt, dass der Beschwerdegegner zur fraglichen Zeit Verwal- tungsrat der C., mit welcher er ein Platzierungsabkommen abgeschlossen habe, gewesen sei und dass die Schwierigkeiten für C. ab Herbst 1998 bekannt gewe- sen seien, als drei Verwaltungsräte ihren Rücktritt erklärt hätten. Sodann habe die Beschwerdeführerin den Inhalt eines dringenden Fax eines Direktors der A. AG an den Beschwerdegegner wiedergegeben, in welchem dieser, kurz vor den Überweisungen von USD 435'000.-- betreffend C. von einem Albtraum gespro- chen habe. Damit habe die Beschwerdeführerin C. eindeutig bereits in erster In- stanz zum Prozessgegenstand gemacht. Vor Obergericht habe die Beschwerdeführerin sodann die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdegegners aus dem Strafverfahren (OG act. 135/M und N) und die Anklageschrift (OG act. 135 P), wonach dieser für diese USD 435'000.-- der Ur- kundenfälschung angeklagt worden sei, eingereicht. Im Laufe des Verfahrens vor Obergericht seien dann das am 10. Dezember 2009 gefällte Strafurteil des Be- zirksgerichts Zürich eingereicht worden (Eingaben vom 15. Dezember 2009 und 23. März 2010, OG act. 153, 154, 159 und 160), aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdegegner für die fraglichen Überweisungsaufträge wegen Urkundenfäl- schung verurteilt worden sei (KG act. 1 S. 11 f. Rz 27 - 31). bb) Es trifft zu, dass die Geschäfte mit der C. samt dem Vorwurf unkorrekten und sogar strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners bereits in der Klagebegrün-
dung (BG act. 18 S. 23 - 26, Rz 31 - 38) und in der Replik (BG act. 99 S. 26 - 28, Rz 108 - 112) dargestellt wurden. Im entsprechenden Subeventualbegehren 3 der Berufungsschrift wird die Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Be- schwerdegegner aus diesen Geschäften mit USD 1'380'724.92 beziffert (OG act. 134 S. 3). Dieser Betrag wird in den oben angeführten und von der Beschwerde- führerin in der Beschwerdebegründung genannten Vorbringen in der Klagebe- gründung und in der Replik nirgends genannt. Abgesehen von vier Überweisun- gen im Gesamtbetrag von USD 435'000.-- (Klagebegründung BG act. 18 S. 23 f. Rz 33, Replik BG act. 99 S. 27 Rz 108 lit. e) nannte die Beschwerdeführerin keine Überweisungen, welche vom Konto der Beschwerdeführerin aus getätigt worden seien, und stellte insbesondere nicht dar, wie sich der gesamte nun in der Replik geltend machte Schaden zusammensetzen soll. Da somit die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erstmals eine Forderung aus den Geschäften mit C. in Höhe von USD 1'380'724.92 geltend macht, liegt diesbezüglich eine Klageänderung vor. Eine Klageänderung gemäss § 61 ZPO/ZH ist im Rahmen von §§ 114 f. ZPO während des erstinstanzlichen Verfah- rens zulässig, nach Abschluss desselben nur noch unter der Voraussetzung von § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH, also wenn der entsprechende Antrag erst im Lauf des Pro- zesses veranlasst wird (Frank/Sträuli/Messmer, N 16 zu § 61 ZPO). Dass im vor- liegenden Berufungsverfahren eine Klageänderung zulässig gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend. Somit ist nicht zu be- anstanden, dass das Obergericht auf die Eventual- und Subeventualanträge 3 der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht eingetreten ist. c/aa) Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe auch zum Eventualantrag 4 ein- gehende Ausführungen in der Klageschrift und in der Replik vor Bezirksgericht gemacht. In der Klageschrift (BG act. 18 S. 26 - 29, Rz 39 - 45) habe sie die ge- fälschten Zahlungsaufträge einzeln, mitsamt den entsprechenden Dokumenten (BG act. 24/75 - 79) eingereicht. Dabei habe sie sich eingehend mit der dem Be- schwerdegegner vorgeworfenen Fälschung, genauer mit dem Missbrauch von Blankounterschriften, auseinandergesetzt. In der Replik (BG act. 99 S. 29 f., Rz 113 - 117) habe die Beschwerdeführerin nochmals verdeutlicht, dass es sich da-
bei um Urkundenfälschungen gehandelt habe, was auch durch das erwähnte Schriftgutachten (BG act. 24/74), wonach keine der geleisteten Unterschriften von der Beschwerdeführerin stamme, bestätigt worden sei. Sowohl in der Klageant- wort wie auch in der Duplik habe der Beschwerdegegner dazu Stellung genom- men. Damit seien die Überweisungen im Umfang von USD 975'000.-- bereits zum Prozessgegenstand in erster Instanz gemacht worden. Folglich könne dessen Geltendmachung als Eventualstandpunkt im Berufungsverfahren nicht als Klage- änderung aufgefasst werden (KG act. 1 S. 12, Rz 32 - 36). bb) Die Beschwerdeführerin machte in der Klageschrift geltend, der Beschwerde- gegner habe im Zeitraum vom 21. Dezember 1999 bis 19. März 2001 zulasten des Kontos 01220 der Beschwerdeführerin bei der Bank F. fünf Überweisungen von insgesamt USD 975'000.-- zugunsten des Kontos W2902 der A. bei der Bank G., einer Tochtergesellschaft von F., veranlasst. Sie reichte Kopien der Zahlungs- aufträge ein (BG act. 24/75 - 79). Diese trügen zwar Unterschriften "__________" bzw. "(unleserlich) __________" (Name der Beschwerdeführerin in verschiedener Schreibweise), doch seien sie ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdefüh- rerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zum mutmasslichen Zustan- dekommen dieser Unterschriften sowie zum Referenzvermerk "Paré/STEP" auf dem ersten Zahlungsauftrag vom 21. Dezember 1999 (BG act. 18 S. 26 - 29, Rz 39 - 45). In der Replik wiederholte die Beschwerdeführerin den Vorwurf, weist auf ein Gutachten der Ecole des Sciences criminelles in Lausanne (BG act. 24/74) hin und macht geltend, kein einziger der fünf Überweisungsaufträge trage ihren Schriftzug (BG act. 99 S. 29 f., Rz. 113 - 117). Die Eventual- und Subeventualanträge 4 im Berufungsverfahren beziehen sich auf Ansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund von gefälschten Überweisungen vom Konto 01220 bei F. auf das Konto W2902 von A. im Umfang von USD 975'000.--. Es handelt sich dabei also um Vorfälle, welche die Beschwerdeführe- rin bereits im Verfahren vor Bezirksgericht zur Begründung ihrer Klageforderung geltend machte. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin vor Be- zirksgericht nicht - auch nicht eventualiter - eine gesonderte Ersatzforderung aus diesen Geschäften in Höhe von USD 975'000.-- einklagte, sondern einen mittels
Differenzhypothese zu ermittelnden Opportunitätsschaden in Höhe von Fr. 21'000'000.-- (Klageschrift) bzw. Fr. 14'371'990.-- (Replik) auf einer gesamthaften Vermögensverwaltungsbeziehung. Dass die Beschwerdeführerin im Berufungs- verfahren nun subeventualiter eine Forderung direkt und gesondert aus den Über- weisungen auf das Konto der A. bei der Bank G. einklagt, ist neu. In dem Sinne trifft die gerügte Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin habe we- der in der Klage noch in der Replik die nunmehr im Berufungsverfahren als Sub- eventualanträge geltend gemachten fünf Schadenspositionen aufgeführt, auch für den nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus den genannten Überweisungen re- sultierenden Schaden zu. Das Obergericht verletzt deshalb keinen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH, wenn es mit Bezug auf die Eventual- und Subeventualanträge 4 ein Nichteintreten damit begründet, es handle sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung. d/aa) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe auch den Aspekt des unzulässigen Handelns des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den un- terlassenen Rückzahlungen aus Investitionen in E. (Gegenstand der Eventual- und Subeventualanträge 5) bereits im ersten Verfahren eingehend behandelt. In der Klageschrift habe sie der Investition in E. ein eigenes Kapitel gewidmet (BG act. 8 S. 117 - 122, Rz 83). Dass in der Replik von dieser Investition nicht die Re- de gewesen sei, liege daran, dass die Beschwerdeführerin dazu in ihrer zweiten Rechtsschrift nichts hinzuzufügen gehabt habe. Namentlich habe sie im damali- gen Zeitpunkt den Betrag des ihr aus der ausgebliebenen Gewinnausschüttung entstandenen Schadens noch nicht ermitteln können. Sicher sei einzig gewesen, dass sie aus der ursprünglichen Investition lediglich USD 635'920.-- zurückerhal- ten habe. Der Schaden sowie weitere Aspekte hätten sich erst aus dem Strafver- fahren und namentlich aus Zugeständnissen des Beschwerdegegners und Ermitt- lungen des Staatsanwalts ergeben. Es könne nicht behauptet werden, dass die- ser Anspruch nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht worden wäre. Somit handle es sich beim Subeventualstandpunkt 4 (recte: 5) nicht um eine unzulässi- ge Klageänderung (KG act. 1 S. 12 f., Rz 37 - 40).
bb) Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in der Klagebegründung der Investi- tion in E. ein Kapitel widmete (BG act. 8 S. 117 - 122, Rz 83). In Subeventualan- trag 5 der Berufung bezifferte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch aus unkor- rektem bzw. strafbarem Verhalten des Beschwerdegegners in diesem Zusam- menhang auf USD 1'351'070.56. In den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klagebegründung findet sich keine Angabe, mit welchem Betrag ein Schaden aus der Investition in E. an der Gesamtklagesumme von Fr. 21'000'000.-- partizi- piert. Mit der Replik reduzierte die Beschwerdeführerin die Klage auf Fr. 14'371'990.--. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, enthält die Replik kei- ne Ausführungen zur Investition in E. In Randziffer 10 der Replik (BG act. 99 S. 6) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Schadensbemessung und verweist zu- nächst auf die "neuen Gutachten von ________". In den nachfolgenden Ausfüh- rungen wird die Investition in E. nicht genannt. Mit den "Gutachten von ________" sind offenbar die Replikbeilagen 403 - 405 (BG act. 101/403 - 405) gemeint. Ob diese drei insgesamt 67 Seiten umfassenden Dokumente auch die Investitionen in E. betreffen, ist unklar und vom Kassationsgericht nicht zu prüfen. Somit ist auch unklar, ob die Investition in E. von der mit der Replik reduzierten Klage noch um- fasst ist und allenfalls in welchem Umfang. Da die Beschwerdeführerin somit weder in der Klageschrift noch in der Replik ausführte, welche konkreten Ansprüche sie aus dem Verhalten des Beschwerde- gegners im Zusammenhang mit den Investitionen in E. geltend macht und in wel- chem Umfang diese Ansprüche an der gesamten Klageforderung von Fr. 21'000'000.-- (Klageschrift) bzw. Fr. 14'371'990.-- (Replik) partizipieren, ist die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin habe weder in der Klage noch in der Replik die nunmehr im Berufungsverfahren als Subeventualanträge geltend gemachten Schadenspositionen aufgeführt, mit Bezug auf die Eventual- und Subeventualanträge 5 nicht widerlegt. Daran ändert nichts, dass die Be- schwerdeführerin, wie sie im Kassationsverfahren geltend macht (KG act. 1 S. 12, Rz 38), im Zeitpunkt der Erstattung der Replik den Betrag des ihr aus der ausge- bliebenen Gewinnausschüttung entstandenen Schadens noch nicht habe ermit- teln können. Zwar lässt § 61 Abs. 2 ZPO/ZH zu, dass ein Kläger, der nicht in der Lage ist, seinen Anspruch bei der Erhebung der Klage zu beziffern, dies spätes-
tens nach Durchführung des Beweisverfahrens nachholen kann. Diese Bestim- mung kommt aber vorliegend nicht zum Zug, da die Beschwerdeführerin mit der Klagebegründung und Replik je eine Bezifferung ihres Gesamtanspruchs ohne Anbringung eines Vorbehalts vornahm und sich somit dazu in der Lage sah. 4. a) Das Obergericht tritt auf die Subeventualanträge auch deshalb nicht ein, weil die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren neu die Zusprechung von US- Dollars verlange, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren noch ausschliess- lich die Zusprechung von Schweizerfranken verlangt habe. Auch dies sei eine un- zulässige Klageänderung (KG act. 2 S. 13). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Natur des Hauptantrags - die Er- mittlung eines Opportunitätsverlustes mittels Differenzhypothese auf einer Ver- mögensverwaltungsbeziehung, welche als Referenzwährung Schweizerfranken angegeben habe - habe es mit sich gebracht, dass der Opportunitätsverlust in Schweizerfranken geltend gemacht worden sei. Dies habe die Art der Schadens- berechnung mit sich geführt. Dies ändere aber nichts daran, dass im Rahmen des Mandats auch (unerlaubte) Investitionen in ausländischer Währung getätigt wor- den seien (namentlich was die Investition in E. anbelange), welche ebenfalls in der Berechnung des Opportunitätsverlustes mit enthalten gewesen seien. Inso- fern einzelne Posten des insgesamt in Schweizerfranken berechneten Schadens in US Dollars eingetreten seien, habe die Beschwerdeführerin diese, separat be- trachtet, auch nur in US Dollars geltend machen können. Darin liege keine Klage- änderung, da es sich um dieselben Anspruchsgrundlagen handle, die schon vor Bezirksgericht geltend gemacht worden seien (KG act. 1 S. 13, Rz 41 - 43). b) Die Dispositionsmaxime gebietet, dass der Richter nichts anderes zusprechen darf, als der Kläger verlangt, nicht einen Betrag in Schweizerfranken, wenn ein Betrag in Fremdwährung eingeklagt ist (Frank/Sträuli/Messmer, N 18 zu § 54 ZPO/ZH). Dasselbe gilt selbstredend auch umkehrt, also darf der Richter nicht ei- nen Betrag in Fremdwährung zusprechen, wenn ein Betrag in Schweizerfranken eingeklagt ist. Da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die Er- setzung eines Schadens in Schweizerfranken forderte und sie auch nicht even- tualiter die Zusprechung des Schadenersatzes in US Dollar beantragte, wäre es
dem Bezirksgericht nicht möglich gewesen, den Beschwerdegegner zur Bezah- lung eines Betrags in US Dollar zu verpflichten. Im Berufungsverfahren machte die Beschwerdeführerin subeventualiter Ansprüche aus einzelnen in US Dollar abgewickelten Geschäftsvorgehen geltend und stellte eine Forderung auf Bezah- lung in US Dollar und nicht - auch nicht subsubeventaliter - dem entsprechenden Umrechnungskurs folgend in Schweizerfranken. Da die im Berufungsverfahren subeventualiter verlangte Leistung - Bezahlung in US Dollar - nach dem Gesagten etwas anderes ist als die im erstinstanzlichen Verfahren verlangte Leistung - Bezahlung in Schweizerfranken -, ist dem Oberge- richt zu folgen, wenn es in den fraglichen Subeventualbegehren 3 - 5 eine Klage- änderung erblickt. Daran ändert nichts, dass die vor Bezirksgericht und subeven- tualiter vor Obergericht geltend gemachten Klagebegehren dem gleichen Ge- samtzusammenhang entspringen. Der gemeinsame Gesamtzusammenhang hätte dann eine Rolle gespielt, wenn eine Klageänderung grundsätzlich möglich gewe- sen wäre. Eine solche ist jedoch, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (KG act. 1 S. 8, Rz 22), im Berufungsverfahren nicht zulässig (§ 200 ZPO/ZH e contrario; Hans Ulrich Walder-Richli / Béatrice Grob-Andermacher, Zivilprozess- recht, 5. Aufl., Zürich 2009, S. 311, § 27 N 23). 5. a) Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Berufungs- begründung zahlreiche Unterlagen eingereicht (OG act. 135/A-Z). Sie bringe zum späten Zeitpunkt ihres Handelns vor, sie müsse sich auf die in der Zwischenzeit erhältlich gewordenen Einvernahmeprotokolle der Strafuntersuchung und der An- klageschrift gegen den Beschwerdegegner abstützen. Insoweit, als diese Einver- nahmen nach der Einreichung der Replik erfolgt seien und die Anklage gar nach Fällung des Urteils erhoben worden sei, handle es sich um echte Noven. Gleiches gelte für Einvernahmen, die zwar vor Einreichung der Replik erfolgt seien, von denen sie - die Beschwerdeführerin - aber erst im Lauf des Frühlings und Som- mers 2008 Kenntnis erhalten habe (OG act. 134 S. 6, Rz 10). Der Beschwerde- gegner halte demgegenüber dafür, diesen Unterlagen komme mit Ausnahme der Anklageschrift die Qualität echter Noven nicht zu (OG act. 139 S. 10).
Das Obergericht fährt fort, die Beschwerdeführerin habe gegen den Beschwerde- gegner Strafanzeige erhoben. Sie selbst sei am 17. April 2008 von der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich als Zeugin einvernommen worden (OG act. 135/B) und deshalb unmittelbar über das Strafverfahren orientiert gewesen. Sie wäre deshalb wohl in der Lage gewesen, alle mit der Berufung eingelegten Unter- lagen, die vor der Replik datieren (BG act. 99: 12. November 2007), bereits im vorinstanzlichen Hauptverfahren einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass dem nicht so sei. Die Frage könne indes offen bleiben. Un- terlagen, die sie nach der Replik erhalten habe, hätte sie an sich im Sinne von § 113 Satz 3 ZPO/ZH in Verbindung mit §§ 115 und 138 ZPO/ZH unmittelbar nach Kenntnisnahme, mithin noch vor dem erstinstanzlichen Urteil und nicht erst im Be- rufungsverfahren vorzulegen gehabt. Gemäss § 113 Satz 3 ZPO/ZH sollten Be- weismittel zwar schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden. Hierbei handle es sich aber im ordentlichen Verfahren lediglich um eine Ord- nungsvorschrift. Im Übrigen werde das Beweisverfahren durch den Beweisaufla- gebeschluss eröffnet. Lägen nicht Erklärungen der Parteien gemäss § 141 ZPO/ZH (wonach die Parteien zum Prozessstoff sämtliche Beweismittel bezeich- net hätten) vor, so werde ohne Eröffnung des Beweisauflagebeschlusses nach § 136 ZPO den Parteien die Möglichkeit, das Beweisverfahren voll auszuschöpfen, abgeschnitten und ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert. Sodann sei aber zu beachten, dass das Beweisverfahren nicht dazu diene, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen. Das Bezirksgericht habe kein Beweisverfah- ren im formellen Sinn durchgeführt und namentlich keinen Beweisauflagebe- schluss erlassen. Das Beweisverfahren sei mithin noch nicht eröffnet worden, weshalb den Parteien auch keine peremptorische Frist zur Bezeichnung oder Ein- reichung von Beweismitteln gelaufen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass es zu- lässig sei, dass eine Partei im Berufungsverfahren Unterlagen einreiche und da- mit neue Tatsachen vortrage. Würden solche neuen Tatsachenbehauptungen nachträglich entgegengenommen, würde das im Grundsatz Geltung beanspru- chende, gesetzlich festgelegte Novenverbot umgangen (KG act. 2 S. 14 f. Erw. II/b).
b) Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Frage des zulässigen Zeitpunktes der Beibringung von Beweismitteln und weist darauf hin, dass sie von den Einver- nahmeprotokollen erst nach ihrer eigenen Anhörung als Zeugin vom 17. April 2008 und damit nach Einreichung der Replik am 12. November 2007 erfahren ha- be. Insoweit, als diese Unterlagen erst nach Abschluss des Hauptverfahrens er- hältlich geworden seien, hätten sie zwar gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH noch bis zum Beginn der Urteilsberatung eingebracht werden können. Die Beschwerdefüh- rerin hätte aber nicht wissen können, wann diese Urteilsberatung stattfinden wür- de. Vielmehr habe sie die Eröffnung des Beweisverfahrens mittels Beweisbe- schluss erwartet. Im Beweisverfahren hätte sie diese Dokumente natürlich einge- reicht, wozu sie auch befugt gewesen wäre. Stattdessen sei ihr durch die plötzli- che und unerwartete Urteilsfällung das Recht auf Beweisantretung und auf Bei- bringung von Beweismitteln in Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeschnitten worden. Insofern als die Beschwerdeführerin deshalb ihr Recht auf Beibringung von weiteren Beweismitteln erst im Berufungsverfahren habe ausüben können, sei auch die Beibringung der neuen Tatsachenbehauptungen zulässig gewesen. Dies betreffe sämtliche aus dem Strafverfahren eingereichte Akten. Die Auffas- sung des Obergerichts, dass das Beweisverfahren noch nicht eröffnet worden sei, weshalb den Parteien auch keine peremptorische Frist zur Bezeichnung oder Ein- reichung von Beweismitteln gelaufen sei, bedeute nicht, dass es zulässig sei, dass eine Partei im Berufungsverfahren Unterlagen einreiche und damit neue Tatsachen vortrage, werde, jedenfalls was die Unterlagen aus dem Strafverfahren anbelange, bestritten, sei aber im Übrigen für zahlreiche neu beigebrachte Be- weismittel durchaus eingehalten worden (KG act. 1 S. 14 - 16, Rz 47 - 51). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Folge zu im Berufungsverfahren einge- reichten Dokumenten, welche der Stützung ihres tatsächlichen Standpunktes be- züglich der Subeventualanträge 3 - 5 dienten (KG act. 1 S. 16 f, Rz 52 - 61). c) Es gibt keinen Anspruch der Parteien auf Mitteilung, wann das Gericht beab- sichtigt, die Urteilsberatung in einem bestimmten Prozess durchzuführen. Eben- falls ist das Gericht nicht verpflichtet, den Parteien vor der Urteilsberatung anzu- zeigen, dass es den Prozess auch ohne Durchführung eines Beweisverfahrens für spruchreif hält. Werden einer Partei nach erstatteter Replik bzw. Duplik neue
Tatsachen bekannt, welche Anlass zu einer Ergänzung oder Änderung ihrer tat- sächlichen Vorbringen geben, so ist sie gehalten, diese dem Gericht in Anwen- dung von § 115 Ziff. 3 ZPO/ZH unverzüglich vorzutragen. Andernfalls hat sie zu gewärtigen, dass das Gericht sein Urteil auf Grund des ihm vorliegenden Akten- standes und damit ohne Berücksichtigung der unterbliebenen und deshalb ihm nicht bekannten neuen Tatsachenbehauptungen fällt. Wie das Obergericht zutreffend festhält, erging im vorliegenden Fall erstinstanz- lich kein Beweisauflagebeschluss, weshalb den Parteien auch keine peremptori- sche Frist zur Bezeichnung oder Einreichung von Beweismitteln lief. Die Einrei- chung von Urkunden im Berufungsverfahren wäre damit zulässig gewesen, soweit sie lediglich der Stützung der erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung diente. Das Obergericht geht jedoch davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Einrei- chung der fraglichen Urkunden mit neuen Tatsachenbehauptungen verbunden. Wie das Obergericht ebenfalls zutreffend festhält, steht der Entgegennahme neu- er Tatsachenbehauptungen das gesetzliche Novenverbot entgegen. Die Beschwerdeführerin zeigt zwar auf, weshalb aus ihrer Sicht mindestens ein- zelne der im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden der Stützung von erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachenbehauptungen dienen. Sie tut dies je- doch nicht im Hinblick auf ihren vor Bezirksgericht vertretenen Klagestandpunkt (Ersatz des Opportunitätsschadens), sondern auf die vor Obergericht erhobenen Subeventualanträge 3 - 5. Diese Subeventualanträge stellen, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen dieses Beschlusses ergibt, eine im Berufungsver- fahren unzulässige Klageänderung dar, weshalb diesbezüglich auf die neu einge- reichten Urkunden zum vornherein nicht einzugehen war. Die entsprechende Rü- ge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und zeigt nicht auf, dass und wie weit ihre (im Abschnitt "Eventualiter" der Beschwerdeschrift stehenden, siehe KG act. 1 S. 8 oben) Argumente auch für den Hauptstandpunkt (Opportunitätsscha- den) Bedeutung haben könnten. Das Kassationsgericht hat dies nicht von Amtes wegen zu prüfen.
überspannt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (KG act. 1 S. 18 - 20, Rz 63 - 71). bb) Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die Festlegung des relevanten Beweisthemas setzt voraus, dass die ent- sprechenden Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingeführt worden seien. Mit der Beweislast geht daher die Behauptungslast einher (Hans Schmid, in: Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 29 zu Art. 8 OR). Wie weit Sachvorbringen zu substanziieren sind, richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Bundesrecht (Frank/Sträuli/Messmer, N 6 zu § 54 ZPO/ZH). Somit ist eine Frage der Anwendung des Bundeszivilrechts, ob die Substanziie- rungshinweise des Bezirksgerichts in seinem Beschluss vom 9. Juli 2007 inhalt- lich richtig erfolgt seien und ob das Bezirksgericht - und mit ihm das Obergericht - das erstinstanzliche Eventualbegehren deshalb abweisen durfte, weil die Be- schwerdeführerin den entsprechenden Substanziierungshinweisen nicht in der erwarteten Weise gefolgt sei. Was unter "Spesenschinderei" und den sich daraus ergebenden Ansprüchen zu verstehen sei, richtet sich ebenfalls nach Bundeszivil- recht. Die Verletzung von Bundesrecht kann mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). c/aa) Die Beschwerdeführerin befasst sich sodann mit der Feststellung des Ober- gerichts, sie beziffere im Berufungsverfahren neu ihre behaupteten Ansprüche aus Churning und ungerechtfertigter Zurückbehaltung von Retrozessionen, und ob dies prozessual zulässig sei, könne offen bleiben. Sie macht geltend, sie habe die Ansprüche aus Spesenschinderei im Berufungsverfahren nicht neu beziffert. In sämtlichen Gutachten der Firma H. seien die aus Spesenschinderei entstande- nen Schadenspositionen aufgeführt worden. Die geltend gemachten Beträge sei- en auf einen Blick erkennbar gewesen. Die drei Gutachten seien identisch aufge- baut. Die Ausführungen des Gutachters zu den einzelnen Indizien seien in der Klageschrift sodann grösstenteils (für die Konten bei F. und I.) abgedruckt (im Ein- zelnen siehe Berufungsschrift, Rz 48). Da der Text dieser Gutachten im Grossen
und Ganzen - mit Ausnahme der Zahlen - für sämtliche Bankbeziehungen der gleiche gewesen sei, hätte die Wiedergabe der gesamten Gutachten im Parteivor- trag die ohnehin schon umfangreichen Rechtsschriften übermässig belastet. Un- ter diesen Umständen die prozessuale Zulässigkeit der ergänzenden detaillierten Übernahme der Bezifferung aus den Gutachten in die Rekursschrift in Frage zu ziehen, stelle überspitzten Formalismus und damit eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Beschwerdeführerin dar (KG act. 1 S. 20, Rz 72). bb) Wie vorne in Erwägung II/1 festgehalten, ist der behauptete Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift nachzuweisen und sind diejenigen Aktenstellen, aus de- nen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Der Hinweis auf eine Randziffer der Berufungsbegründung genügt hierzu nicht. Abgesehen davon wer- den auch in der besagten Randziffer 48 der Berufungsbegründung (OG act. 134 S. 17) die Stellen aus den "beiden ersten Gutachten zur Spesenschinderei", wel- che angeblich vollständig in die Klageschrift übernommen worden seien, nicht ge- nannt. Das Gutachten von H. zum F.-Konto umfasst 35 Seiten (BG act. 101/403), dasjenige zum I.-Konto 14 Seiten (BG act. 101/404). Beide Gutachten wurden mit der Replik eingereicht. Das Kassationsgericht hat nicht nachzuforschen, ob die Darstellung des Schadens in den beiden Gutachten mit den Vorbringen der Be- schwerdeführerin in der Klageschrift und diese wiederum mit den Vorbringen in der Berufungsbegründung übereinstimmen und ob das Obergericht zu Unrecht annehme, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren neu ihre behaup- teten Ansprüche beziffert oder ob eine entsprechende Bezifferung bereits vor Be- zirksgericht erfolgt sei. Diesbezüglich ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- zutreten. 7. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bezirksgericht habe Teilansprüche auch mit dem Argument abgewiesen, dass deren Betrag ohnehin unter den im Konkurs der A. AG sowie vergleichsweise von den Depotbanken erhaltenen Be- trägen liege (bezirksgerichtliches Urteil, OG act. 120 S. 18 und 20 je letzter Ab- satz). Das Kassationsgericht (recte: Obergericht) habe diese Argumentation ein-
zig zum Opportunitätsverlust gestreift und bestätigt (KG act. 2 S. 19) und betref- fend Spesenschinderei wohl implizit auch übernommen (S. 21 Erw. III/5). Im Übri- gen sei es darauf nicht weiter eingegangen, weil es auf die Subeventualanträge 3, 4 und 5 nicht eingetreten sei. Dieses Vorgehen sei, wie bereits in der Berufungs- schrift ausführlich dargelegt worden sei (OG act. 134 S. 6 f., Rz. 12 ff.), unzuläs- sig. Es gehe nicht an, einen Teilschadensposten jeweils mit der Gesamtheit der erhaltenen Leistungen zu vergleichen. Auf diese Art und Weise wären nämlich al- le Schadenspositionen, die betragsmässig unter der erhaltenen Summe lägen, immer schon abgegolten. Hinzu komme, dass die abgeschlossenen Vergleiche keinem konkreten Schadensposten zugewiesen werden könnten. Deshalb müsste weiter differenziert werden: Soweit es um einzelne Schadensposten gehe, könn- ten die erhaltenen Beträge auch nur in dem Verhältnis auf die einzelnen Scha- densposten angerechnet werden, als sie auch den gesamten geltend gemachten Schaden deckten. Die erhaltenen Zahlungen seien jedoch aus einem anderen Grund überhaupt oh- ne Belang. Gemäss § 54 Abs. 2 ZPO/ZH gelte die Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei nicht weniger zusprechen dürfe, als der Gegner aner- kannt habe. Damit dürfe das Gericht von einem Schadenersatzanspruch auch keine Abzüge tätigen, welche die Gegenpartei nicht geltend gemacht oder aner- kannt habe. Der Beschwerdegegner habe in der Duplik (BG act. 106 S. 77, Rz 135) verlauten lassen, dass die erhaltenen Fr. 4,8 Mio. nichts mit dem vorliegen- den Verfahren zu tun hätten, weil jener Schaden durch jemand anderen verur- sacht worden sei. Darauf müsse sich der Beschwerdegegner behaften lassen. Dies bedeute, dass die Fr. 4,8 Mio. nie auf solche Schadensposten angerechnet werden sollten, für welche der Beschwerdegegner verantwortlich zeichne, also insbesondere nicht auf die in den Eventualanträgen geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen. Die Ausführungen des Beschwerdegegners in dieser Hin- sicht (Berufungsantwort, OG act. 139 S. 21 ff., Rz 25) seien durch die Beschwer- deführerin in der Berufungsreplik (OG act. 145 S. 15 f., Rz 46) widerlegt worden (KG act. 1 S. 20 f., Rz. 73 - 78).
b) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin sich Zah- lungen, welche sie im Konkurs der A. AG und vergleichsweise von Depotbanken erhalten hat, auf die eingeklagten Schadenersatzansprüche gegen den Be- schwerdeführer anrechnen lassen muss, ist eine Frage der Anwendung von Bun- desrecht. Entsprechende Rügen können mit Beschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 95 lit. a BGG) und sind deshalb im kantonalen Kassati- onsverfahren ausgeschlossen (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Die Parteien sind sich nicht einig, wie die entsprechenden Ausführungen des Be- schwerdegegners in der Duplik zu den Fr. 4,8 Mio., welche die Beschwerdeführe- rin im Konkurs der A. AG und vergleichsweise von Depotbanken erhalten hat, zu verstehen seien. Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort dafür, er habe in der Replik (recte: Duplik) lediglich argumentiert, dass die Beschwerde- führerin zum vornherein einen zu hohen Schaden eingeklagt habe. Die Argumen- tation des Klägers (recte: Beklagten, Beschwerdegegners) setze voraus, dass die Vergleichszahlungen aufgrund einer anderen Verursachung getätigt worden sei- en, mithin also mit dem Beschwerdegegner nichts zu tun hätten. Ohne Vorlage der Vergleiche (welche die Beschwerdeführerin nicht offen gelegt habe, was sie sich anzurechnen habe; KG act. 11 S. 47, Rz. 111) lasse sich dies jedoch nicht feststellen, weshalb die Anrechnung gerechtfertigt sei. Es handle sich um eine rein hypothetische Argumentation und der Kläger (recte: Beklagte, Beschwerde- gegner) habe keinesfalls auf die Anrechnung erhaltener Zahlungen verzichtet (KG act. 11 S. 48, Rz 112). Dies kann jedoch offen bleiben: Die Dispositionsmaxime gebietet, dass das Ge- richt einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie selbst ver- langt, noch weniger, als der Gegner anerkennt (§ 54 Abs. 2 ZPO/ZH). Die Dispo- sitionsmaxime verkörpert sich in den prozessualen Anträgen der Parteien. Dabei ist das Gericht an die Anträge und nicht an deren rechnerische Begründung ge- bunden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, N 14 zu § 54 ZPO/ZH). Der Beschwerde- gegner beantragte sowohl in der Klageantwort wie auch in der Replik die vollum- fängliche Abweisung der Klage (BG act. 39 S. 2 Antrag 1; BG act. 106 S. 2 Antrag 1). Er anerkannte also die eingeklagten Ansprüche in keiner Weise. Indem das
Bezirksgericht und das Obergericht die Klage abweisen, verletzen sie die Disposi- tionsmaxime nicht. Dass sich der Beschwerdegegner in der Duplik zu einem As- pekt möglicherweise etwas missverständlich ausdrückte, ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsmaxime nicht entscheidend. 8. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH, § 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass keine der Parteien Wohnsitz in der Schweiz hat (§ 9 Ziff. 2 GGebV).
Das Gericht beschliesst:
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 14'371'990.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 23. November 2010 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht B. (II. Abteilung), je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär