Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100127-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 9. Februar 2012
in Sachen
X. , ..., KIäger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH ____
gegen
Y. AG , ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2010 (HG100254/U/ho)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Nach klägerischer Darstellung unterzeichneten der Beschwerdeführer (Kläger) und die Beschwerdegegnerin (Beklagte), eine Bank mit Sitz in Zürich, am 30. April 2008 / 28. Mai 2008 einen ab 1. Juli 2008 wirksamen "Arbeitsvertrag Direktion" (HG act. 4/3 = KG act. 3/3) samt "Sideletter" (HG act. 4/4 = KG act. 3/4), den die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 per 31. Juli 2010 kündigte (HG act. 4/18). 2. Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 20. Juli 2010 (HG act. 3) und Klageschrift vom 28. September 2010 (HG act. 1 = KG act. 3/2) machte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorin- stanz) gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage anhängig. Damit verlangte er von dieser unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Nachklage die Bezahlung von Boni in der Höhe von Fr. 601'750.-- (zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30. De- zember 2009) und Fr. 100'000.-- (zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 19. März 2010) sowie die Ausstellung eines korrekten Arbeitszeugnisses (HG act. 1 S. 2). Am 6. Oktober 2010 fällte die Vorinstanz folgenden Beschluss (HG act. 5 = KG act. 2): "1. Eine Ausfertigung der Klagebegründung vom 28. September 2010 wird der Beklagten zugestellt. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Der Kläger kann innert 40 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides die Überweisung des Prozesses an das von ihm bezeichnete Gericht beantragen. Bei Säumnis unter- bleibt eine Überweisung. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'100.--. 5. ... [Mitteilung] 6. ... [Rechtsmittelbelehrung]." Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Klage unter Bezugnahme auf eingereichte Arbeitsver- träge mit der Beschwerdegegnerin ihm angeblich zustehende Boni geltend mache
und die Ausstellung eines korrekten Arbeitszeugnisses verlange. Die eingeklagten Forderungen stellten eine ausschliesslich arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und der Beschwerdegegnerin als seiner (vormaligen) Arbeitgeberin dar. Für Klagen aus einem solchen Rechtsverhältnis sei das angerufene Handelsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Kla- ge nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 112 ZPO/ZH Gelegenheit zu geben sei, die Prozessüberweisung zu verlangen (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 2 m.Hinw. auf ZR 91/92 Nr. 41 und ZR 97 Nr. 107, Erw. 4). Bei diesem Ausgang werde der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflich- tig, wobei der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben keine Prozessentschädi- gung zustehe (KG act. 2 S. 3, Erw. 3 m.Hinw. auf § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH). 3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 zugestellten (HG act. 6) handelsgerichtlichen (Erledigungs-)Beschluss richtet sich die vorlie- gende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom 9. November 2010 mit folgenden Anträgen (KG act. 1, insbes. S. 2): "1. Es sei Ziff. 4 des Dispositivs des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 06.10.2010 (G.-Nr. HG100254) aufzuheben; 2. es sei diese Beschwerde bis zum Entscheid des Handelsgerichts zum vom BF [= Beschwerdeführer] dort mit Datum vom 28.10.2010 eingereichten Wiedererwä- gungs-/Revisionsgesuch zu sistieren; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Beklagte oder Staat." Bereits zuvor, nämlich mit Eingabe vom 28. Oktober 2010, hatte der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz ein "Wiedererwägungs-/ event. Revisionsge- such" gestellt, mit dem er beantragte, die "mit Verfügung vom 06. Oktober 2010 (G.-Nr. HG100254) dem Kläger auferlegte Gerichtsgebühr wiederzuerwägen/auf- zuheben event. massgeblich herabzusetzen" (HG act. 11 = KG act. 3/9, insbes. S. 1 unten). Ferner hatte er bereits unter dem 15. Oktober 2010 beantragen las- sen, den Prozess an das Arbeitsgericht Zürich zu überweisen (HG act. 8), was mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2010 geschah (HG Prot. S. 5 = AG act. 1b).
sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen In- stanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO; s.a. Frei/Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 404; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 404 und N 7 zu Art. 405). Für das vor- liegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) wei- terhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung mit ei- nem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war (s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 17; ZR 110 Nr. 6, Erw. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.9.2011, Erw. 4.1.2; BJM 2011, S. 224, Erw. 2). Dabei liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde weiterhin beim Kassationsgericht (§ 69a Abs. 1 GVG und § 211 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). 2. Beim angefochtenen (Nichteintretens-)Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH, gegen den (nach bisherigem Recht) die Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich offensteht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 und N 12 zu § 112; von Rechenberg, a.a.O., S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmit- tel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 62). Ferner wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben (vgl. § 287 ZPO/ZH und HG act. 6) und die eingeforderte Prozesskaution innert (erstreckter) Frist geleistet (vgl. KG act. 8 und 10). Insoweit steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entge- gen. Da die Sache zudem spruchreif ist, erübrigt sich die Nachreichung weiterer Akten (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziff. 4).
einen (unterinstanzlichen) Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kosten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Be- stimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- bzw. Kostenansätze im Rahmen einer (wegen anderer Mängel des angefochtenen Entscheids erhobe- nen) Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die gefestigte Pra- xis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kas- sationsbeschwerden – für unzulässig (vgl. zum Ganzen ZR 109 Nr. 57, Erw. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Damit vermag § 206 Satz 2 GVG aber erst recht keine rechtliche Grundlage für die alleinige Anfechtung der Gebühren- bzw. Kostenan- sätze mittels einer Nichtigkeitsbeschwerde abzugeben. Insoweit kann schon man- gels Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Beschwer- de eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff.; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1). Überdies war die zehntägige Frist zur Erhebung einer Kostenbeschwerde (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GVG) im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Nich- tigkeitsbeschwerde bereits abgelaufen. Deshalb fällt auch eine Konversion der- selben in das zulässige Rechtsmittel ausser Betracht (vgl. dazu BGE 134 III 382, Erw. 1.2; 131 I 296, Erw. 1.3; 126 II 509, Erw. 1/b, je m.w.Hinw.). Es erübrigt sich daher, die Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von § 194 Abs. 2 GVG an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten, damit diese prüfe, ob sie als (irrtümlicherweise bei der falschen Behörde eingereichte) Kostenbeschwerde (im Sinne von § 206 GVG in Verbindung mit §§ 108 ff. GVG) entgegenzunehmen sei (vgl. Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 und 11 zu § 194; ZR 109 Nr. 57, Erw. 2/b; ferner auch ZR 107 Nr. 50, Erw. 2/b; Kass.-Nr. AA090074 vom 27.5.2009 i.S. S.c.S., Erw. 5). 4.1.2. Rechtsprechender Natur und im Kassationsverfahren somit überprüf- bar wäre demgegenüber die (verfahrensrechtliche) Frage, in welchem Zeitpunkt über die Nebenfolgen zu entscheiden ist (Kass.-Nr. AA050061 vom 9.2.2006 i.S. S.c.T., Erw. II/2). In der Beschwerdeschrift wird jedoch nicht bzw. zumindest nicht in einer den formellen Anforderungen von § 288 ZPO/ZH genügenden Weise (vgl.
dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; statt vieler auch Kass.-Nr. AA090123 vom 13.8.2010 i.S. D.c.K. und K., Erw. II/4.1; AA090137 vom 8.3.2010 i.S. T.c.R., Erw. II/3.1) geltend gemacht (und begründet), dass (und weshalb) die Vorinstanz (noch) keine Kostenregelung hätte treffen dürfen. Darauf braucht mangels rechtsgenügender Rüge somit nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. § 290 ZPO/ZH). Dennoch sei dazu angemerkt, dass die angefochtene Kosten- regelung im Rahmen des das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden Endent- scheids getroffen wurde. Sie erfolgte mithin zum gesetzlich vorgesehenen Zeit- punkt (§ 71 ZPO/ZH; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 71 und N 11 zu § 112). Insoweit wäre kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. 4.2. Indessen dürfen Rechtsbegehren (und – als besondere Kategorie der- selben – auch Rechtsmittelanträge) nicht in überspitzt formalistischer Weise buch- stabengetreu nach ihrem Wortlaut verstanden werden. Vielmehr sind sie zur Eruierung ihres wahren Sinngehalts unter Mitberücksichtigung der Begründung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen; es ist mit anderen Wor- ten danach zu fragen, welchen erkennbaren Zweck sie verfolgen und welcher Sinn ihnen angesichts dieses Zwecks vernünftigerweise beizumessen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 50, N 16 zu § 54 und N 15 zu § 100; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 7 Rz 68; Pra 2007 Nr. 22, Erw. 4.2; ZR 107 Nr. 25, Erw. II/3.3/c/cc; 109 Nr. 52, Erw. II/3.2/b m.w.Hinw.). Im Lichte der Beschwerdebegründung ist trotz der an sich klaren Formulie- rung des Rechtsmittelantrags anzunehmen, der Beschwerdeführer wolle nicht pri- mär die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids errei- chen. Vielmehr dürfte er sich dagegen zur Wehr setzen, dass ihm die Vorinstanz die Kosten für ihr Verfahren auferlegt hat. Die Beschwerde richtet sich mithin wohl weniger gegen die Kostenfestsetzung als vielmehr gegen die Kostenauflage. Da- rauf ist nachfolgend näher einzugehen. 5. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidbegründung zwar erwogen, dass der Beschwerdeführer für das Verfahren kostenpflichtig werde (KG act. 2 S. 3, Erw.
3). Eine entsprechende Dispositiv-Ziffer, mit der die Kosten dem Beschwerdefüh- rer auferlegt wurden, findet sich im angefochtenen Entscheid (vom 6. Oktober 2010) jedoch nicht. Die formelle Anordnung der Kostenauflage (in der gerichtli- chen Entscheidformel) erfolgte vielmehr erst mit Beschluss vom 16. November 2010, wo die Kosten von Fr. 4'100.-- in Berichtigung des Dispositivs des Nichtein- tretensbeschlusses (gemäss § 166 GVG) dem Beschwerdeführer auferlegt wur- den (KG act. 11 S. 3, Disp.-Ziff. 3). Den Berichtigungsbeschluss hat der Be- schwerdeführer trotz bestehender Anfechtungsmöglichkeit jedoch nicht angefoch- ten (vgl. dazu Hauser/Schweri, a.a.O., N 7 zu § 166). Unter diesen Umständen fragt sich zunächst, ob die Rüge unrechtmässiger Kostenauflage im Rahmen einer allein gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2010 (KG act. 2) bzw. dessen (ursprüngliche) Disp.-Ziff. 4 gerichteten Beschwerde überhaupt zu hören ist oder ob sich die vorliegende Beschwerde allenfalls gegen den falschen Entscheid resp. die falsche gerichtliche Anordnung richtet. 5.1. Der Nichtigkeitskläger muss durch den festgestellten Mangel beschwert sein. Das folgt aus § 281 ZPO/ZH, wonach gegen einen (beschwerdefähigen) Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeits- grund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift. Dabei stellen mangelhafte Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid noch keine rechtsrelevante Beschwer dar, soweit sie ohne Einfluss auf dessen Inhalt geblieben sind. Erforderlich ist viel- mehr, dass sich der Mangel im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, d.h. dass der Nichtigkeitskläger durch das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beschwert ist. Andernfalls, d.h. soweit lediglich Mängel in der Entscheidbegründung geltend gemacht werden, besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rechtsmittels bzw. der betreffen- den Rüge. Beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen bzw. der (Entscheid-) Erheblichkeit des gerügten Mangels (Beschwer) handelt es sich um eine Rechts- mittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO/ZH und zum Ganzen auch ZR 109 Nr. 9, Erw. II/5/a m.w.Hinw.).
5.2. Im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses vom 6. Oktober 2010 werden dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt. Es besteht zwar eine Zif- fer betreffend Kostenfestsetzung; über die Kostenauflage äussert sich das Dispo- sitiv jedoch nicht. Daraus liesse sich folgern, dass der Beschwerdeführer mit Be- zug auf die (allein angefochtenen) Nebenfolgen des Verfahrens vor Handelsge- richt durch den angefochtenen Entscheid (in der ursprünglich eröffneten Fassung) gar nicht (im Rechtssinne) beschwert sei, da der gerügte Mangel (Kostenauflage zu seinen Lasten) lediglich die Entscheidbegründung, nicht aber auch das Ent- scheiddispositiv beschlage. So betrachtet, würde der Beschwerdeführer erst durch den (Berichtigungs-)Beschluss vom 16. November 2010 resp. die damit er- folgte Ergänzung des Dispositivs des Beschlusses vom 6. Oktober 2010 (KG act. 11 S. 3, Disp.-Ziff. 3) eine (rechtsrelevante) Beschwer erleiden. Folglich wäre die Beschwerde nicht gegen die (Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildende) Kostenziffer im Beschluss vom 6. Oktober 2010, sondern vielmehr ge- gen den Entscheid vom 16. November 2010 zu richten bzw. der Einwand, dem Beschwerdeführer seien zu Unrecht Kosten auferlegt worden, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. November 2010 zu erheben (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 7 zu § 166). Aus dieser Optik wäre auf die (sinnge- mäss erhobene) Rüge unzulässiger Kostenauflage nicht einzutreten, weil der Be- schwerdeführer diesbezüglich durch den (allein) angefochtenen Entscheid vom 6. Oktober 2010 (noch) nicht beschwert wäre. 5.3. Von dieser (formellen) Betrachtungsweise abweichend, hat das Kassa- tionsgericht in einem Entscheid vom 10. November 2009, der einen gleichgelager- ten Fall zum Gegenstand hatte, allerdings entschieden, dass es gar keiner Berich- tigung eines in der hier vorliegenden Art unvollständigen Dispositivs bedürfe, wenn sich die Kostenauflage (zwar nur, aber) eindeutig und unbedingt zuverlässig aus der Entscheidbegründung ergebe. Da dies in jenem Fall – gleich wie auch hier – zutraf, sei die dort nachträglich erfolgte Berichtigung gar nicht notwendig gewesen und der dortige Beschwerdeführer, dessen Beschwerde sich (einzig) gegen den (nach dieser Sichtweise verzichtbaren) Berichtigungsentscheid gerich- tet hatte, durch Letzteren nicht beschwert (vgl. ZR 109 Nr. 4, Erw. 5/b). Diese An- sicht wiederum indiziert (bzw. setzt voraus), dass der Beschwerdeführer bereits
durch den (ursprünglichen) Entscheid selbst beschwert ist, obwohl dessen Dispo- sitiv keine explizite Kostentragungsziffer enthält und insofern lückenhaft ist (vgl. § 157 Ziff. 10 GVG). Trifft sie zu, stünde der Umstand, dass im Dispositiv des an- gefochtenen Beschlusses (vom 6. Oktober 2010) eine formelle Anordnung betref- fend Kostenauflage fehlt, (unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beschwer) einem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen. 5.4. Es bestehen gewichtige Zweifel, ob im Lichte der vorstehenden Erwä- gungen (Erw. II/5.1) an der vom Kassationsgericht im eben genannten Präjudiz (ZR 109 Nr. 4) vertretenen Auffassung festgehalten werden könne oder ob sich eine abweichende Betrachtungsweise (im Sinne der Ausführungen unter vorste- hender Erw. II/5.2) aufdränge. Da die Beschwerde – wie nachstehend (Erw. II/6) zu zeigen ist – aus anderen Gründen ohnehin nicht durchzudringen vermag, kann die (Eintretens-)Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ent- scheid überhaupt beschwert sei oder ob mit der Beschwerde der falsche Ent- scheid bzw. die falsche Anordnung angefochten werde, letztlich aber offenblei- ben. 6. Unter der Annahme, der Beschwerdeführer erleide durch den angefoch- tenen Beschluss (vom 6. Oktober 2010) eine Beschwer und die Beschwerde sei hinsichtlich der (allein angefochtenen und vorliegend deshalb allein interessieren- den) Kostenauflage daher statthaft, ist dazu wie folgt Stellung zu nehmen: 6.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH), dass ihm die Vorin- stanz vor Erlass ihres (Nichteintretens-)Beschlusses kein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) eingeräumt habe, was im Ergebnis gegen das Gebot eines fairen Prozesses (Art. 29 Abs. 1 BV) verstosse. Zudem habe die Vor- instanz ihren Unzuständigkeitsentscheid nicht auf Antrag der Beschwerdegegne- rin (gemeint: auf Unzuständigkeitseinrede hin), sondern von sich aus gefällt. Der Beschwerdeführer habe aber begründet, weshalb er die (sachliche) Zuständigkeit der Vorinstanz für gegeben erachte und sei somit bewusst und nicht etwa verse- hentlich an das Handelsgericht gelangt. Weder dazu noch zum Klagefundament habe sich die Vorinstanz jedoch geäussert. Statt dessen habe sie sich allein auf
einen in der ZR publizierten Entscheid gestützt. Darin liege auch eine Verletzung der Pflicht, einen Entscheid hinreichend zu begründen (KG act. 1 S. 2 f., Ziff. 2/a). Diese Einwände richten sich nicht (direkt) gegen die Kostenauflage, die nach der (insoweit zwar knappen, aber klaren und rechtsgenügenden) vorinstanz- lichen Begründung dem Ausgang des Verfahrens folgt (vgl. KG act. 2 S. 3, Erw. 3 m.Hinw. auf § 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer damit die Art und Weise, wie der vorinstanzliche Entscheid als solcher, d.h. der Ent- scheid, mangels sachlicher Zuständigkeit auf seine Klage nicht einzutreten, ver- fahrensmässig zustandegekommen und begründet worden ist. Die geltend ge- machten Mängel betreffen somit nicht den Erlass und die Begründung der (allein angefochtenen und daher einziges Thema der Beschwerde bildenden) Nebenfol- genregelung, sondern sie beziehen sich auf das Vorgehen, das zum Entscheid über den Hauptpunkt (Nichteintreten) und dessen Begründung geführt hat. Der Hauptpunkt wird mit der Beschwerde aber (explizit) nicht angefochten, sondern vom Beschwerdeführer (aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung) akzeptiert (vgl. insbes. KG act. 1 S. 5/6). Insofern zielen die Vorbringen in der Beschwerde- schrift am konkreten Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Kostenauflage) und damit am (alleinigen) Gegenstand des Kassationsverfahrens vorbei, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Denn die Kostenauflage richtet sich grundsätzlich (rein formell) nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH), und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg es zum (die Ne- benfolgen präjudizierenden) Endentscheid (in der Hauptsache) kommt. Deshalb kann die Nebenfolgenregelung wegen Mängeln, die nicht spezifisch diese selbst betreffen, sondern dem Entscheid als solchem anhaften, nicht für sich allein auf- gehoben werden, sondern nur im Verbund mit resp. als Folge der erfolgreichen Anfechtung des Entscheids im Hauptpunkt, nach dessen Ausgang sie sich richtet. Dementsprechend lässt sich (allein) mit dem Einwand, der – als solcher nicht an- gefochtene – Entscheid im Hauptpunkt leide an einem Nichtigkeitsgrund, nicht nachweisen, dass (auch) die ihm folgende Kostenauflage mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet sei (s.a. nachstehende Erw. II/6.2).
6.2. Weiter legt der Beschwerdeführer unter den Titeln "Aktenwidrige und damit willkürliche tatsächliche Annahme(n)" und "Verletzung klaren materiellen Rechts" im Einzelnen dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht und unter Verlet- zung der Begründungspflicht angenommen habe, es liege eine ausschliesslich arbeitsrechtliche Streitigkeit vor, was dazu geführt habe, dass sie § 62 bzw. § 63 GVG fälschlicherweise für nicht anwendbar erachtet und ihre sachliche Zustän- digkeit zu Unrecht verneint habe (vgl. KG act. 1 S. 3-5, Ziff. 2/b-c). Mit dieser Rü- ge bzw. den sie begründenden Ausführungen stellt der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid als solchen (und nicht die dem Entscheid folgende Kos- tenauflage) zur Prüfung, macht er damit doch (primär) geltend, die Vorinstanz hät- te ihre sachliche Zuständigkeit nicht verneinen dürfen, hätte also in der Sache selbst anders entscheiden müssen (was zu einer anderen Kostenverteilung hätte führen müssen). Die damit aufgeworfene Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz kann im vorliegenden Rahmen nicht überprüft werden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Denn diesbezüglich steht die Beschwerde- begründung im Widerspruch zum beschwerdeführerischen Rechtsmittelantrag, welcher sich ausschliesslich gegen die Regelung der Nebenfolgen richtet. Mass- gebend für den Umfang der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz sind im Lichte der Dispositionsmaxime aber grundsätzlich die Rechtsmittelanträge (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 zu § 54). Gemäss ständiger Praxis des Kassati- onsgerichts ist denn auch, wenn – wie hier – im Kassationsverfahren allein die Nebenfolgen eines Entscheids Anfechtungsobjekt bilden, das Dispositiv (und des- sen Begründung) in der Sache selbst verbindlich und bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Insbesondere soll nach dieser Rechtsprechung das Kas- sationsgericht dann, wenn lediglich die Nebenfolgen angefochten sind, den Ent- scheid in der Sache selbst auch nicht vorfrageweise überprüfen müssen. Zu prü- fen ist diesfalls lediglich, ob die Regelung der Nebenfolgen auf der Grundlage des (unangefochtenen) Entscheids in der Sache bzw. auf der Basis des (mangels An- fechtung verbindlichen) Verfahrensausgangs an einem Nichtigkeitsgrund leidet (ZR 109 Nr. 75; Kass.-Nr. AA060125 vom 13.11.2006 i.S. O.c.U., Erw. 4).
Solches wird in der Beschwerde aber nicht geltend gemacht und trifft im Üb- rigen auch nicht zu. Dies umso weniger, als die Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO/ZH) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind und die Rüge falscher Kostenverteilung demnach unter den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH zu subsumieren ist (ZR 109 Nr. 35, Erw. II/4 m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64, N 47a zu § 281 m.w.Hinw.; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69). Die Kassationsinstanz kann daher nicht mit freier Kognition prüfen, ob sie missachtet wurden. Die nach § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH vo- rausgesetzte Verletzung klaren Rechts ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die angefochtene Anordnung direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Ver- stoss oder Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften vorliegt, über deren Auslegung kein begründeter Zweifel bestehen kann (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; ZR 109 Nr. 35, Erw. II/4 m.w.Hinw.). Davon kann in casu aber keine Rede sein. Gegenteils entspricht der Ent- scheid der Vorinstanz, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen, (bei Verbindlichkeit des Nichteintretensentscheids) der allgemeinen gesetzli- chen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, wonach die Gerichtskosten der (mit ihrem Rechtsbegehren) unterliegenden Partei auferlegt werden (s.a. Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 18 zu § 64 und N 11 zu § 112; Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6). Besondere Umstände, die eine von der allgemeinen Regel abweichende Kosten- verteilung als gleichsam zwingend erscheinen liessen, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Im Übrigen könnten die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall ohne- hin nur schwer nach den sonst gängigen Alternativen liquidiert werden, nachdem die Beschwerdegegnerin gar nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (und damit auch keine Anträge resp. Rechtsbegehren gestellt) hat und es für eine Übernahme auf die Gerichtskasse im zürcherischen Recht – im Unterschied zu den Vorschriften zum Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) – an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Mit Bezug auf die (dem Ausgang des Verfah- rens folgende) Kostenverteilung ist somit kein Nichtigkeitsgrund erkennbar.
sensweise auf Fr. 650.-- festzusetzen (§ 69 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 und N 13 zu § 68). Mit Bezug auf den in der Beschwerdeantwort ausdrücklich beantragten Mehrwertsteuerzusatz (KG act. 15 S. 2, Antrag 3) macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie nicht über den vollen Vorsteuerabzug verfüge. Vielmehr habe die Vorsteuerabzugsquote in den Jahren 2005-2009 maximal 34% betragen, wo- mit in diesen Jahren mindestens 66% der in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abzugsfähig gewesen seien. Die Prozessentschädigung sei deshalb zuzüglich eines Mehrwertsteueranteils von 5,28% (ab 1. Januar 2011 geltender Mehr- wertsteuersatz von 8% x 0.66) zuzusprechen (KG act. 15 S. 4 und KG act. 15). Der Beschwerdeführer, dem die Beschwerdeantwort (samt Beilage) zur Kenntnis- nahme zugestellt worden ist (KG act. 17 und 18/1), hat gegen diesen Antrag und dessen Begründung nicht opponiert. Unter diesen Umständen (und da die mehr- wertsteuerpflichtige Leistung erst im Januar 2011 erbracht wurde) ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin stattzugeben und die Prozessentschädigung um einen Mehrwertsteuerzuschlag von 5,28% zu erhöhen (vgl. Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, mit Änderung vom 17. September 2010 [abrufbar unter http://www.obergericht-zh.ch, "Kreisschreiben"]; ZR 104 Nr. 76, Erw. III/2/g/aa und bb; Kass.-Nr. AA100052 vom 18.3.2011 i.S. W.c.C., Erw. IV/3). IV. 1. Der vorliegende Beschluss betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Unklar ist und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu ent- scheiden wäre indessen, ob er (in der Terminologie des BGG) einen Endent- scheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt oder ob er, da durch ihn das Verfahren als Ganzes (d.h. der Forderungsprozess) nicht abgeschlossen wird, als selbst- ständig eröffneter Zwischenentscheid über die (sachliche) Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG (bzw. als [die Nebenfolgen betreffender] Teil eines solchen Zwi- schenentscheids) zu qualifizieren sei (vgl. BGE 136 I 83, Erw. 1.2; BGer 4A_116/2010 vom 28.6.2010, Erw. 1.2; s.a. BGer 8C_162/2010 vom 11.3.2011,
Erw. 1.2). So oder anders kann er beim Bundesgericht angefochten werden. Das gegen ihn zulässige Rechtsmittel hängt allerdings vom (Rechtsmittel-)Streitwert ab, der seinerseits von der Natur des vorliegenden Beschlusses bestimmt wird: 1.1. Ersterenfalls (Qualifikation als Endentscheid) richtet sich der Streitwert nach dem Betrag der vor Kassationsgericht (allein) strittigen Prozessentschädi- gung (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und beträgt demnach Fr. 4'100.--. Damit wäre ge- gen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Be- schwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG), was mit Bezug auf die richtige Anwendung kanto- nalen Rechts (wozu die §§ 64 ff. und §§ 281 ff. ZPO/ZH gehören) allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2; BGE 134 I 188, Erw. 1.3.3). Andernfalls stünde gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG of- fen. 1.2. Demgegenüber beträgt der Streitwert im zweitgenannten Fall (Qualifika- tion als Zwischenentscheid über die Zuständigkeit) Fr. 701'750.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und KG act. 2 S. 3, Erw. 3). Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide (wie auch derjenige gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; Pra 2009 Nr. 15, Erw. 3; BGE 137 III 47 f. ) – unterläge der kassationsgerichtliche Beschluss (ohne Ein- schränkung) der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (s.a. Art. 74 Abs. 1 BGG). 2. Zudem beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des handelsgerichtlichen Entscheids (vom 6. Oktober 2010) mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 4, Disp.-Ziff. 6/b Abs. 2), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75
Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (was nur für Rügen zutrifft, die im Kassations- verfahren nicht vorgebracht werden können; vgl. BGer 4A_112/2007 vom 13.8. 2007, Erw. 2.1).
Das Gericht beschliesst:
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: