Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100121-P/U0002/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekre- tär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2010
in Sachen
X. ,
Gesuchsteller, Appellat und Beschwerdeführer
gegen
Z. ,
Gesuchstellerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend Ehescheidung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010 (LC090013/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat das Bezirksgericht Zürich die Ehe der Parteien geschieden. Neben der Regelung weiterer Scheidungsfolgen verpflichte- te es in diesem Scheidungsurteil den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegne- rin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 51'511.75 zu bezahlen, ordnete die öffentliche Versteigerung der im Miteigentum beider Parteien stehen- den ehelichen Liegenschaft ______strasse xx in A. an, regelte die Verwendung des Nettoerlöses (Rückzahlungen an die Pensionskassen der Parteien, Aus- zahlung von Fr. 51'511.75 an die Beschwerdegegnerin zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche, Auszahlung von Fr. 118'841.15 an die Beschwerdegegne- rin zur Abgeltung ausstehender Unterhaltsansprüche, hälftige Auszahlung eines allfälligen verbleibenden Mehrbetrages an die Parteien), auferlegte die Kosten des Scheidungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte und sprach für das Scheidungsverfahren keine Prozessentschädigung zu (KG act. 2 [= angefochte- nes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2010] S. 3 - 13). 2. Auf eine Berufung der Beschwerdegegnerin erkannte das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) mit Urteil vom 9. September 2010, dass die ehe- liche Liegenschaft (drei Grundstücke) ins Alleineigentum der Beschwerdegegnerin übergehe (Dispositiv Ziffer 1), dass der Beschwerdegegnerin die auf den Grund- stücken lastende effektive Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 400'000.-- zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung zugewiesen werde (Dispositiv Ziff. 2.a), dass die Schuldpflicht für eine durch Grundpfandverschreibung über Fr. 7'000.-- an der 2. Pfandstelle sichergestellte Forderung der Stadt Zürich, für eine Arrest- forderung und für eine einer Pfändung vom 13. Juli 2010 zugrundeliegende Forderung der Gemeinde A. beim Beschwerdeführer verbleibe, wobei die Beschwerdegegnerin dafür mit den Grundstücken hafte (Dispositiv Ziff. 2.b), dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, der B. AG zugunsten einer auf den Beschwerdeführer lautenden Freizügigkeitspolice Fr. 60'269.05 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 3), und dass ein Rückerstattungsanspruch der B. AG im Umfang von Fr. 29'078.95 auf die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdegegnerin über-
tragen werde (Dispositiv Ziff. 4). Ferner wies das Obergericht mit diesem Urteil das Grundbuchamt C. an, die Beschwerdegegnerin gemäss den Dispositiv Ziffern 1 bis 4 als Alleineigentümerin der ehelichen Liegenschaft im Grundbuch einzutra- gen und das Grundbuch entsprechend diesen Anordnungen nachzuführen (Dispositiv Ziff. 5), setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.-- fest (Dispositiv Ziff. 6), auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv Ziff. 7), schlug die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren wett (Dispositiv Ziff. 8), auferlegte die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu 1/10 der Beschwerdegegnerin (Dispositiv Ziff. 9) und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'595.20 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 10). 3. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 9. September 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht (rechtzeitig [OG act. 249/2 und KG act. 1]) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Damit beantragte er sinn- gemäss die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1, 2, 5, 6, 9 und 10 des obergericht- lichen Urteils (KG act. 1 S. 3 f.). Mit Eingangsanzeige vom 20. Oktober 2010 orientierte das Kassationsgericht die Parteien und die Vorinstanz über den Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 5). 4. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mit- teilung des Entscheids einzureichen (§ 287 ZPO [Zivilprozessordnung des Kantons Zürich]; vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 42). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (§ 189 Abs. 1 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich]). Die innert dieser Frist einzureichende Beschwerde muss den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe enthalten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Auch dieser Nachweis bzw. die Begründung der Beschwerde ist demnach innert der 30-tägigen Beschwerdefrist zu erbringen. Begründungen und Unterlagen zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes dürfen deshalb nach Ablauf dieser Beschwerdefrist nicht nachgereicht und können nicht beachtet werden.
Das angefochtene obergerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2010 zugestellt (OG act. 249/2). Die 30-tägige Beschwerdefrist lief dem Beschwerdeführer demnach am 22. Oktober 2010 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2010 (KG act. 8 und 9/1-5) kann demnach nicht beachtet werden. 5. Da sich sofort zeigt, dass die Beschwerde unbegründet ist (vgl. die nach- folgenden Erwägungen), kann nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 6/1-3) von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). 6. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupte- ten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Mögliche Nichtigkeitsgründe sind (ausschliesslich) Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen oder Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vor- instanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsäch- lichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er
sich auf diese berufen hat (ZR [Blätter für zürcherische Rechtsprechung] 81 [1982] Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 7. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers (KG act. 1) wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer nennt keinen Nichtig- keitsgrund, geschweige denn weist er einen solchen nach. Er setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Begründungen für die angefochtenen Dispositiv Ziffern aus- einander und nennt keine Aktenstellen, aus welchen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 8. Ergänzend kann Folgendes ausgeführt werden: 8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm 9/10 der Kosten für das Berufungsverfahren und die Leistung einer Prozessentschädigung auferlegt wurden. Vor Bezirksgericht habe er einem gerichtlichen Vergleich zugestimmt, die Beschwerdegegnerin aber nicht. Das bezirksgerichtliche Urteil habe schliesslich im Wesentlichen so gelautet wie der seinerzeit vorgeschlagene (von ihm akzep- tierte, von der Beschwerdegegnerin abgelehnte) Vergleich. Die Gerichtskosten habe deshalb nicht er verursacht. Das Obergericht sei ausschliesslich wegen einer geänderten Haltung der Beschwerdegegnerin (Bereitschaft, den in die ehe- liche Liegenschaft investierten Pensionskassenbetrag des Beschwerdeführers seiner Pensionskasse zurückzuzahlen) zu einem anderen Urteil gelangt. Er habe diese Lösung der Beschwerdegegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- geschlagen. Wäre die Beschwerdegegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren dazu bereit gewesen, wozu sie schliesslich im Berufungsverfahren bereit war, hätte die nun vom Obergericht erkannte Lösung bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren resultiert. (Sinngemäss:) Nicht er, der Beschwerdeführer, habe somit die Kosten des Berufungsverfahrens verursacht, sondern die Beschwerdeführerin, weshalb diese Kosten auch nicht ihm auferlegt werden dürften (KG act. 1 S. 1 - 3).
a) Abgesehen von den fehlenden Hinweisen, aus welchen vorinstanzlichen Akten sich die Darstellungen des Beschwerdeführers ergeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, ist festzuhalten, dass die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ob und inwieweit die Parteien obsiegen und unterliegen, bestimmt sich in erster Linie nach ihren An- trägen im Vergleich zum Entscheid (vgl. auch die zutreffende und vom Beschwer- deführer zu Recht nicht beanstandete vorinstanzliche Erwägung IV.1.c [KG act. 2 S. 33]). Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen zu den Anträgen der Parteien, welche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden, stellte die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren den Antrag, entgegen dem bezirks- gerichtlichen Urteil sei von einer Versteigerung der ehelichen Liegenschaft ab- zusehen und diese Liegenschaft in ihr Alleineigentum einzuweisen (KG act. 2 S. 13 unten), und beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung und die Bestätigung der angefochtenen Dispositiv Ziffern des bezirksgerichtlichen Urteils (KG act. 2 S. 14 mit Verweisung auf OG act. 217). Das Obergericht sah im angefochtenen Urteil von einer Versteigerung der ehelichen Liegenschaft ab und wies diese der Beschwerdegegnerin zu ihrem Alleineigentum zu. Im Wesentlichen obsiegte mithin die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren. Die vorinstanz- liche Kostenverteilung stimmt mit der gesetzlichen Regelung überein. Schon des- halb ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich, selbst wenn die Darstellung des Beschwerdeführers zuträfe. Überdies ist aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verfah- ren vor Obergericht noch am 21. Februar 2010 daran festgehalten hatte, dass die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft zwingend sei und keine der Parteien das Haus selber übernehmen könne (OG act. 217). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin bereits eine Bankgarantie eingereicht, gemäss welcher die vom Beschwerdeführer in die eheliche Liegenschaft investierte Freizügigkeits- leistung (nach Verrechnung mit einem Anspruch der Beschwerdegegnerin bzw. einem Vorsorgeausgleich; vgl. KG act. 2 S. 26 f.) in seine Pensionskasse zurück- bezahlt werde (OG act. 208). Selbst nach dem Vorliegen derjenigen Umstände, welche gemäss dem Beschwerdeführer das obergerichtliche Urteil ermöglichten und bereits das Bezirksgericht zu diesem Urteil geführt hätten, wenn sie bereits
im erstinstanzlichen Verfahren vorhanden gewesen wären (vgl. auch KG act. 1 S. 2 und KG act. 3/4 [= Beilage 2 des Beschwerdeführers zu seiner Nichtigkeits- beschwerde]), hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort sinn- gemäss die Abweisung der Berufung beantragt. Die Berufung wurde entgegen diesem Antrag insoweit gutgeheissen. Die Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO durch die Vorinstanz und ihre Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens im Wesentlichen auf den unterliegenden Beschwerdeführer sind nicht zu beanstan- den. b) Nicht relevant ist bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Parteien die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits das Bezirks- gericht hätte das gleiche Urteil wie das Obergericht gefällt, wenn die Umstände, welche zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils vorlagen, bereits zum Zeit- punkt des bezirksgerichtlichen Urteils vorgelegen hätten. Einerseits war von den tatsächlich vorhandenen Umständen, Entwicklungen und Abläufen auszugehen und nicht von hypothetisch anderen. Andererseits hatte der Beschwerdeführer auch im obergerichtlichen Verfahren nach Kenntnis und Vorhandensein aller Umstände, welche schliesslich zum obergerichtlichen Urteil führten, erklärt, das Urteil anfechten zu wollen (OG act. 239). Schliesslich beantragt er selbst im Beschwerdeverfahren noch die Aufhebung der obergerichtlichen Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin (KG act. 1 S. 4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ein bezirks- gerichtliches Urteil angefochten hätte, wenn es gleich ausgefallen wäre wie das obergerichtliche Urteil, mit welchem er nun nicht einverstanden ist und das er anficht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die vorinstanzliche Kosten- verteilung für das Berufungsverfahren nicht als unrichtig. 8.2. Der Beschwerdeführer erklärt, keine Ahnung zu haben, wie "eine Haftung in der Art" praktiziert werde (KG act. 1 S. 4). Damit meint er offenbar Dispositiv Ziffer 2.b des angefochtenen Urteils, in welcher die Vorinstanz erklärte, dass die Schuldpflicht für eine durch eine Grundpfandverschreibung über Fr. 7'000.-- sichergestellte Forderung der Stadt Zürich, für eine Arrestforderung der politischen Gemeinde A. und für eine einer Pfändung vom 13. Juli 2010
zugrundeliegende Forderung der Gemeinde A. beim Beschwerdeführer verbleibe, wobei die Beschwerdegegnerin mit den in ihr Alleineigentum zugewiesenen Grundstücken hafte (KG act. 2 S. 38 f.). a) Das vorinstanzliche Urteil ist klar. Schuldner dieser Forderungen ist (und bleibt) der Beschwerdeführer. Aber die Beschwerdegegnerin haftet den Gläubi- gern (auch, neben dem Beschwerdeführer) mit den in ihr Eigentum zugewiesenen Grundstücken dafür. Sie haftet mithin mit diesen Grundstücken für eine fremde Schuld. Wenn der Beschwerdeführer nicht weiss, wie diese Haftung in der Praxis gehandhabt wird, kann er sich bei einer Rechtsauskunftsstelle erkundigen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt darin jedenfalls nicht. b) Der Beschwerdeführer scheint indes mehr ein rhetorisches Unverständnis auszudrücken und im Wesentlichen zu kritisieren, dass die Grundstücke der Beschwerdegegnerin zu Alleineigentum zugewiesen wurden, ohne dass er seine vorstehend erwähnten Schuldpflichten aus dem ihm seiner Auffassung nach zustehenden Miteigentumsanteil tilgen kann. Einerseits begründete die Vorinstanz eingehend, wie und weshalb sie zum diesbezüglichen Urteil gelangte (KG act. 2 Erw. III S. 22 - 32). Damit setzt sich der Beschwerdeführerin in keiner Weise aus- einander. Andererseits handelt es sich dabei im Wesentlichen um die Anwendung von Bundesrecht. Entsprechende Rügen können dem Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen unterbreitet werden (Art. 72 ff. BGG [Bundes- gerichtsgesetz]). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO). c) Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, das Bezirks- gericht habe den Hauswert auf Fr. 710'000.-- geschätzt. Das Betreibungsamt habe ihn aber mit Fr. 759'000.-- angegeben (KG act. 2 S. 4). Sollte der Beschwer- deführer damit geltend machen wollen, die Vorinstanz habe einen falschen An- rechnungswert der in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin überwiesenen Liegenschaft festgestellt, könnte auch darauf nicht eingetreten werden. Die Vor- instanz hielt fest, gegen den vom Bezirksgericht ermittelten Anrechnungswert (Fr. 355'000.--) der hälftigen Miteigentumsanteile seien keine Einwendungen er- hoben worden (KG act. 2 S. 22). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und
zeigt nicht auf, dass und wo er demgegenüber vor den Vorinstanzen Einwendun- gen dagegen erhoben bzw. einen höheren Anrechnungswert geltend gemacht hätte. Seine Behauptung in der Beschwerde ist deshalb neu und unbeachtlich. 8.3. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu (behaupteterweise ignorierten) Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin und zu den Unterhaltsbeiträgen, zu deren Leistung er verpflichtet wurde (KG act. 1 S. 4), und ersucht das Kassationsgericht um Hilfe (KG act. 1 S. 4 letzter Punkt). Das Kassationsgericht kann nur im Rahmen genügend substantiierter Rügen prüfen, ob der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin und die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers waren nicht Gegenstand des angefochtenen obergericht- lichen Urteils. Dieses kann deshalb diesbezüglich nicht an einem Nichtigkeits- grund leiden. Auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht ein- getreten werden. Ratschläge an die Parteien für ein Verhalten nach einer Ab- weisung einer Beschwerde kann das Kassationsgericht nicht erteilen (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA100045 vom 2.6.2010 Erw. 11). 9. Zusammenfassend wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. 11. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ist demnach nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vor- instanz erwog, Thema im vorinstanzlichen Verfahren sei einzig gewesen, ob die eheliche Liegenschaft zu versteigern sei oder gegen Entschädigung ins Allein- eigentum der Beschwerdegegnerin überführt werden könne, wobei der An- rechnungswert der Miteigentumsanteile und die güterrechtliche Beteiligungsforde-
rung nicht umstritten gewesen seien (KG act. 2 S. 35). Das Bundesgericht bestimmt den Streitwert für das Verfahren vor Bundesgericht selber. Der kantona- le Entscheid, der der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegt, muss indes eine Angabe des Streitwerts enthalten, soweit das BGG eine Streitwertgrenze vorsieht (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Das BGG sieht im vorliegenden Fall eine Streitwert- grenze von Fr. 30'000.-- vor. Beim Brutto-Anrechnungswert der ehelichen Liegen- schaft, deren Zuteilung an die Beschwerdegegnerin streitig ist, von Fr. 710'000.-- (2 x Fr. 355'000.--), bei einem nach Übernahme der Hypothekarverpflichtung des Beschwerdeführers verbleibenden Entschädigungsbetrag von Fr. 155'000.-- (KG act. 2 S. 22) und bei der Position des Beschwerdeführers, mit dem angefochtenen Urteil nur einverstanden zu sein, wenn die Beschwerdegegnerin seine Schulden gegenüber der Gemeinde (von mehr als Fr. 30'000.--; vgl. KG act. 2 S. 22 - 25) übernehme und die Gemeinde ihn diesbezüglich in Ruhe lasse (KG act. 1 S. 4), ist ohne weiteres von einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren auszugehen. Das Gericht beschliesst:
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 9. September 2010 mit Beschwerde an das Bundes- gericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) und an das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung; ad FE050515), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: