Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100119/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner so- wie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 19. November 2010
in Sachen
X. ,
Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin
gegen
Z. ,
Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner
betreffend Schuldneranweisung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2010 (LM100003/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 7. Oktober 2010 sandte X. ein Schreiben an das "Kantonsgericht des Kantons Zürich" (KG act. 1). Diesem Schreiben legte sie die erste und dritte Seite eines Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2010, Geschäfts-Nr. LM100003/U bei (KG act. 2). 2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 wurde X. vom Kassationsgericht, dem ihr Schreiben zugegangen war, darüber informiert, dass ein "Kantonsgericht des Kantons Zürich" nicht existiert. Sie meine wohl das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses beurteile nur Nichtigkeitsbeschwerden. X. wurde auf die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 288 i.V. mit § 281 ZPO hingewiesen und darauf, dass ihre Eingabe vom 7. Oktober 2010 diesen Anforderungen nicht genüge. Es stehe ihr aber frei, innert der noch bis zum 20. Oktober 2010 laufenden Beschwerdefrist ihre Eingabe zu ergänzen und als Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen oder auch ohne solche Ergänzung explizit zu erklären, dass sie ihre Eingabe vom 7.10.2010 als Nichtigkeits- beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 verstanden und behandelt haben wolle. Ohne eine solche Erklärung gehe das Kassationsgericht davon aus, dass sie keine Nichtigkeitsbeschwerde einreichen wolle, und lege ihre Eingabe vom 7.10.2010 ohne Kostenfolgen als mit diesem Schreiben beantwortet und erledigt ab (KG act. 4). 3. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 richtete sich X. erneut an das "Kantonsgericht des Kantons Zürich", bezog sich auf das Schreiben des Kassationsgerichts vom 8. Oktober 2010 und forderte, die Alimente seien direkt vom Lohn von Z. abzuziehen. Sie fechte alle Urteile an. Z. müsse die Alimente gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2008 bezahlen. Das (beigelegte) Schreiben des Bezirksgerichts B. vom 23. Dezember 2009 im Geschäft Nr. FE060027/Wr sei nicht akzeptabel. Die A. AG als Arbeit- geberin von Z. sei anzuweisen, Fr. 4'000.-- monatlich von seinem Lohn abzuzie- hen (und, wie offensichtlich gemeint ist, an X. zu überweisen) (KG act. 6).
act. 2) und ein von der Beschwerdeführerin so bezeichnetes obergerichtliches Urteil vom 29. August 2008 unter der Geschäfts-Nr. LQ070070/U in Betracht. Mit beiden Entscheiden setzt sich die Beschwerdeführerin indes in ihren Eingaben nicht auseinander, schon gar nicht in einer Weise, welche es ermöglichen würde, einen Entscheid auf das Vorliegen eines behaupteten Nichtigkeitsgrundes zu prüfen. Mit dem Beschluss vom 13. September 2010 trat das Obergericht deshalb auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie ihn verspätet ein- gereicht habe (KG act. 2 S. 2 Erw. 2). Dazu sagt die Beschwerdeführerin nichts. Den obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 im Verfahren LQ070070 bezeichnet die Beschwerdeführerin selber als rechtskräftig (KG act. 1 S. 3; KG act. 6 S. 1 und 2 i.V. mit der Beilage [Schreiben des Bezirksgerichts B. vom 23. Dezember 2009 an die A. AG mit handschriftlichen Bemerkungen der Beschwerdeführerin]), ohne aber zu erklären, was für einen diesbezüglichen Nichtigkeitsgrund sie im Sinne von § 287 ZPO erst nach Eintritt der Rechtskraft wann entdeckt habe. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin kann deshalb auch nicht eingetreten werden, soweit sie sie als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 im Verfahren LM100003 oder gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 im Verfahren LQ070070 versteht. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels relevanter Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 9. Die Beschwerdeführerin forderte, der Beschwerdegegner sei zu verpflich- ten, ihr für Alimente und Busse Fr. 150'000.-- zu bezahlen (KG act. 6 S. 2 unten). Dies dient als Streitwertangabe für die Rechtsmittelbelehrung. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anlehnung an die vorinstanzliche Gerichts- gebühr im Beschluss vom 13. September 2010 (KG act. 2) und in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichts- gebühren auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7.10.2010 (KG act. 1) und vom 12.10.2010 (KG act. 6) wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. September 2010 mit Beschwerde an das Bundes- gericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: