Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100106-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 28. Februar 2011
in Sachen
V , ..., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer
gegen
K , ..., Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2010 (LB090045/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die beiden Kläger (der Beschwerdeführer und seine Ehefrau) erwarben im Frühling 2005 vom Beklagten (Beschwerdegegner) gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. September 2004 (BG act. 3/7) das Eigentum an der Liegenschaft M-Strasse 7 in B mit einem einseitig angebauten Einfamilien- haus. Der Kaufpreis betrug Fr. 1'100'000.--. Der Besitzesantritt der Kläger wurde auf den 1. April 2005 festgelegt. Die Anmeldung zur Eintragung der Eigentums- übertragung ins Grundbuch erfolgte am 16. März 2005 (BG act. 3/8). Am 24. und 26. März 2005 und am 21. April 2005 rügte der Kläger 1 (Beschwerdeführer) ver- schiedene Mängel an der gekauften Liegenschaft (BG act. 3/9 - 14). Mit Eingabe vom 14. März 2006 erhoben die Kläger im Zusammenhang mit den gerügten Mängeln Klage beim Bezirksgericht Y mit dem Rechtsbegehren, der Be- klagte sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 40'603.45 nebst Zins zu bezahlen (BG act. 2). Das Bezirksgericht führte ein Beweisverfahren durch. Mit Urteil vom 9. Ap- ril 2009 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten, den Klägern Fr. 2'158.35 nebst Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab (BG act. 87 = OG act. 93). Dagegen erhob der Kläger 1 Berufung (BG act. 89 = OG act. 94). Die Referentin an der I. Zivilkammer des Obergerichts setzte der Klägerin 2 mit Verfügung vom 19. Juni 2009 Frist an, um zu erklären, ob die Berufungserklärung des Klägers 1 auch mit Vollmacht und Verbindlichkeit für sie erfolgt sei bzw. ob sie diese mit Wirkung auch für sich selber nachträglich genehmige (OG act. 97). Nachdem die Klägerin 2 sich innert Frist nicht vernehmen liess, nahm das Ober- gericht androhungsgemäss mit Beschluss vom 3. August 2009 an, dass sich die Klägerin 2 am Berufungsverfahren nicht beteilige und strich diese aus dem Rubrum des Berufungsverfahrens (OG act. 98). Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 merkte das Obergericht vor, dass das bezirks- gerichtliche Urteil soweit in Rechtskraft erwachsen sei, als der Beklagte zur Be-
zahlung von Fr. 2'158.35 nebst Zins an die beiden Kläger verpflichtet wurde. Mit gleichzeitig ergangenem Urteil verpflichtete das Obergericht den Beklagten, dem Kläger 1 weitere Fr. 982.50 nebst Zins zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Klage ab (OG act. 120 = KG act. 2). 2. Mit vorliegender, rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Kläger 1, es sei das genannte Urteil des Obergerichts, abgesehen von der teil- weisen Gutheissung der Klage in Höhe von Fr. 982.50, aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 Fr. 16'824.55 nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei vorzumerken, dass der Beklagte bereits rechtskräftig verpflichtet wor- den sei, den beiden Klägern Fr. 2'158.35 nebst Zins und dem Kläger 1 Fr. 982.50 nebst Zins zu bezahlen. Sodann sei der im Berufungsverfahren geleistete Ge- richtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'200.-- dem Kläger 1 herauszugeben (KG act. 1 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zu Nichtigkeits- beschwerde (KG act. 9). Mit Verfügung vom 17. September 2010 verlieh der Präsident des Kassationsge- richts der Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelungen der Vorinstanzen. Weiter setzte er dem Kläger 1 Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 6'500.-- für das Kassationsverfah- ren und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 5). Der Kläger 1 beantragte mit Eingabe vom 28. September 2010, es seien die über- schüssigen Kostenvorschüsse aus vergangenen Verfahren zur Leistung der Pro- zesskaution beizuziehen, eventualiter sei dem Kläger 1 die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren (KG act. 10). Der Präsident des Kassationsgerichts nahm in der Folge dem Beklagten die Frist zur Beantwortung der Nichtigkeitsbe- schwerde ab (Verfügung vom 30. September 2010, KG act. 12). Nachdem Abklä- rungen bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte ergeben haben, dass die nach rechtskräftiger Erledigung verbliebenen Überschüsse der vom Kläger 1 in früheren Verfahren vor Zürcher Gerichten geleistete Kostenvorschüsse mit Schul- den des Klägers 1 gegenüber dem Kanton Zürich aus früheren Verfahren ver-
rechnet wurden und kein freies Guthaben des Klägers 1, welches zur Deckung der auferlegten Prozesskaution herangezogen werden könnte, besteht, wies der Präsident des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 das ent- sprechende Gesuch des Klägers 1 ab (KG act. 15). Es bleibt über das eventualiter gestellte Gesuch des Klägers 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden. Da sich dabei die Frage stellt, ob das Kassationsverfahren Erfolgsaussichten habe, was gemäss § 84 Abs. 1 ZPO ZH eine Voraussetzung der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung dar- stellt, und dafür ohnehin eine vorläufige Befassung mit den geltend gemachten Beschwerdegründen nötig ist, und da die Beschwerdebegründung vollständig vor- liegt und eine Ergänzung derselben ausgeschlossen ist, kann eine Verbindung der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung mit der Behandlung der vorgebrachten Beschwerdegründe in Betracht gezo- gen werden. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezem- ber 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war.
II. 1. Der Beschluss des Obergerichts, wonach das erstinstanzliche Urteil soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschwerdegegner zur Bezahlung von Fr.
2'158.35 nebst Zins an die beiden Kläger verpflichtet wurde (KG act. 2 S. 44. Beschlussesdispositiv Ziff. 1), blieb unangefochten. Ebenfalls unangefochten blieb das Urteil des Obergerichts, soweit der Beschwerdegegner zur Bezahlung weite- rer Fr. 982.50 nebst Zins an den Beschwerdeführer verpflichtet wurde (KG act. 2 S. 44 f., Urteilsdispositiv Ziff. 1). Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, Rechtskraftsbescheinigungen für vorinstanzliche Entscheide auszustellen bzw. vom Eintritt der (Teil-) Rechtskraft solcher Entscheide Vormerk zu nehmen. Auf die entsprechenden Begehren (KG act. 1 S. 2, Anträge 5 und 6) ist nicht weiter einzugehen. Ob und in welchem Umfang der im Berufungsverfahren geleistete Prozesskosten- vorschuss nach Abschluss des Verfahrens an den Beschwerdeführer herauszu- geben sei, ist eine Frage der Gerichtsverwaltung, über welche nicht die Kassati- onsinstanz zu befinden hat. Auf den entsprechenden Antrag (KG act. 1 S. 2 An- trag 7) ist nicht weiter einzugehen. 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vo- rinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom-
mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO ZH; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3. a) Das Beweisverfahren vor Bezirksgericht wurde weitgehend durch Bezirks- richter T durchgeführt. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 9. April 2009 erfolgte unter Mitwirkung der Bezirksrichter F, L und B. Wie bereits in der Berufungsbe- gründung macht der Beschwerdeführer auch im Kassationsverfahren geltend, Be- zirksrichter T habe sich im Beweisverfahren ein Wissen angeeignet, welches den weiteren bzw. neu hinzugekommenen Richtern fehle bzw. nicht weitergegeben worden sei. Sowohl das Bezirksgericht wie auch später das Obergericht hätten deshalb teilweise krass fehlgeurteilt, weil die zu beurteilenden Sachen verwech- selt worden sein. Das Obergericht führe in Erw. II/3.2 des angefochtenen Urteils aus, es würde keine Rolle spielen, wer am Beweisverfahren teilnehme und wer danach urteile, weil der Beweisverfahrensreferent sämtliche Erkenntnisse zu pro- tokollieren habe, damit auch später hinzu stossende Richter sich ein vollständiges Bild machen könnten. Dies sei jedoch im Beweisverfahren des Bezirksgericht nicht der Fall gewesen. So seien im Beweisverfahren vom Beschwerdegegner mehrere Pläne der Liegenschaft beigebracht und diese im Rahmen des Augen- scheins von beiden Prozessparteien und Bezirksrichter T ausführlich besprochen worden. Aufgrund dieser gemeinsamen Sitzung habe der Bezirksrichter genau gewusst, wo welche Mängel gewesen seien und wie sie behoben worden seien. Dieses Wissen sei weder im Protokoll festgehalten noch in die Entscheidfindung eingebracht worden. Dadurch sei es zu Fehlurteilen gekommen, weil die urteilen- den Bezirks- und Oberrichter dieses Wissen nicht gehabt hätten. Dass dieses Wissen allein bei Bezirksrichter T geblieben sei, stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das Verfahren müsse deshalb vom Obergericht an das Bezirksgericht ver- wiesen werden, damit dieses in Kenntnis des Planes und der entsprechenden Besprechung mit den Parteien sich ein genaues Bild der Lage machen können. Der Beschwerdeführer reicht in Beilage zur Beschwerdeschrift einen „Mängel- übersichtsplan“ mit Erklärungen ein (KG act. 3/2 und 3/3) und nennt als Beweisof-
ferte die Edition der Baupläne durch den Beschwerdegegner (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 1). Das Obergericht hält in der gerügten Erwägung fest, das beschliessende Kollegi- um des Bezirksgerichts habe im Beweisabnahmebeschluss ausdrücklich die De- legation der Beweisabnahmen an den Vorsitzenden in Aussicht gestellt (Be- schluss vom 15. April 2008, BG act. 46, Dispositiv Ziff. 9). Der Beschwerdeführer habe weder gegen die vorgesehene Delegation noch später gegen die effektiven Beweisabnahmen allein durch den Vorsitzenden remonstriert. Die Beweisabnah- men seien sodann ordnungsgemäss und vollständig dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer habe nie Einwände gegen diese Dokumentation oder ein Pro- tokollberichtigungsbegehren erhoben und allenfalls geltend gemacht, die schriftli- chen Dokumentationen über die Beweiserhebungen seien falsch, lückenhaft oder ergäben ein falsches Bild. Hätten sich aber die später am Urteil beteiligten Richter gestützt auf Akten und Protokoll ein fundiertes Bild über die Rechts- und Beweis- lage machen können, sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die teilweise Neubesetzung des Gerichts nicht verletzt worden (KG act. 2 S. 8 Erw. II/3.2). Die Ausfertigung des Protokolls bildet Beweis über die Richtigkeit der darin ent- haltenen Verurkundungen. Über Begehren um Berichtigung des Protokolls ent- scheidet das Gericht (§ 154 GVG). Eine Protokollberichtigung ist bei jenem Ge- richt zu verlangen, über dessen Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt. Es ist nicht zulässig, stattdessen der Rechtsmittelinstanz den Beweis für die Unrichtig- keit des vorinstanzlichen Protokolls anzubieten (Hauser / Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 154 GVG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe beim Bezirksgericht ein Ge- such um Berichtigung des Protokolls gestellt und dort geltend gemacht, das Pro- tokoll und die Akten seien unvollständig oder ergäben ein falsches Bild. Erhoben die Parteien vor Bezirksgericht keine Einwände gegen die Protokollierung der Beweisverhandlungen und gegen die Aktenführung, so konnten die am Urteil vom 9. April 2009 beteiligten Bezirksrichter und später die mit dem Berufungsverfahren befassten Oberrichter von einer zutreffenden und vollständigen Protokollierung
und Aktenführung ausgehen, womit die Weitergabe des von Bezirksrichter T im Beweisverfahren gewonnenen Wissens an die urteilenden Richter als erfolgt zu betrachten ist. Ein Anspruch darauf, dass der die Beweise abnehmende Richter auch am nachfolgenden Urteil mitwirkt, besteht nicht. Die Rüge ist unbegründet. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz (oder der Erstinstanz) vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, unzulässig (von Rechenberg, a.a.O., S. 17). Die handschriftliche Planskizze (KG act. 3/2) samt Erläuterungen (KG act. 3/3) sind deshalb nicht zu beachten und es ist auch der Beschwerdegegner nicht zu ver- pflichten, Baupläne zu edieren. b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm der Zugang zu seiner Liegenschaft sowie zu seinen Unterlagen und Verteidigungsmitteln verwehrt wor- den, weshalb er seine Parteirechte nicht habe gehörig wahren können. Die Kan- tonspolizei habe ihm den Zutritt zu seinen Unterlagen und Verteidigungsmitteln verweigert. Diesen Umstand habe er dem Bezirksgericht mitgeteilt (BG act. 52 und 59), sei damit aber ungehört geblieben. Dasselbe Bezirksgericht habe ihm den Kontakt zur Mitklägerin verboten und diese habe die Durchsetzung des Ver- bots auch im vorliegenden Verfahren verlangt. Gleich nach dem Beweisverfahren habe ihm die Mitklägerin auch die Vertretungsbefugnis entzogen. Bei der Zeu- genbefragung [recte: persönlichen Befragung] der Mitklägerin sei es dem Be- schwerdeführer nicht möglich gewesen, anwesend zu sein bzw. Ergänzungsfra- gen zu stellen. Er habe lediglich zu den Aussagen der Mitklägerin Stellung neh- men können. Klärungen habe er dabei keine veranlassen können, weil ihm auch eine indirekte Befragung der Mitklägerin nicht ermöglicht worden sei. Dies sei ein willkürliches Vorgehen, was die Parteirechte des Beschwerdeführer beschneide und das Beweisverfahren betreffend die Mitklägerin rechtswidrig und unverwert- bar mache (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass ihm im vorliegenden Forderungspro- zess der Kontakt zur Mitklägerin verwehrt worden sei. Aus den vom Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang genannten Aktenstücken, beides Schreiben der Mitklägerin an das Bezirksgericht, geht lediglich hervor, dass die Mitklägerin mög- lichst keinen Kontakt zum Beschwerdeführer wünscht, dies unter Hinweis auf das damals hängige Eheschutzverfahren, weshalb sie um Erlass des persönlichen Er- scheinens zur Referentenaudienz vom 22. August 2007 ersucht (BG act. 37) bzw. darum bittet, nach der persönlichen Befragung vom 22. September 2008, zu wel- cher sie vorgeladen wurde, den Raum verlassen zu dürfen (BG act. 58). Gemäss der vom Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang zitierten Protokollstelle entliess der Vorsitzende die Mitklägerin am 22. September 2008 nach erfolgter persönlicher Befragung auf deren Wunsch und wies sie darauf hin, dass sie damit auf ihr Recht, den Zeugen (die anschliessend in der gleichen Beweisverhandlung einvernommen wurden) Ergänzungsfragen zu stellen, verzichte (BG Prot. S. 41). Mit dem vom Beschwerdeführer weiter angeführten Schreiben vom 25. November 2008 an das Bezirksgericht widerrief die Mitklägerin die dem Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht (BG act. 71). Aus all diesen Aktenstellen ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer verwehrt worden sei, sich mit dem Ersuchen um Herausgabe von Unterlagen, die sich im Besitz der Mitklägerin befanden, an diese zu wenden. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe be- züglich solcher Unterlagen ein Editionsbegehren gestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht möglich gewesen, bei der Befragung der Mitklägerin anwesend zu sein, ist aufgrund des Protokolls der Beweisverhandlung nicht nachvollziehbar. Gemäss Einleitung dieses Protokolls waren der Beschwerdeführer, die Mitklägerin, der Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter anwesend (BG Prot. S. 34). Ein Hinweis darauf, dass der Be- schwerdeführer während der persönlichen Befragung der Mitklägerin (BG Prot. S. 34 - 41) abwesend war, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Im Gegenteil lautete die erste Frage des Richters in der unmittelbar anschliessenden persönlichen Be- fragung des Beschwerdeführers, ob er den Schilderungen seiner Ehefrau zum Themenbereich Kanalisation etwas hinzuzufügen habe (BG Prot. S. 41), welche Frage nur Sinn macht, wenn der Beschwerdeführer bei der Befragung der Mitklä- gerin im Gerichtssaal war.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe der Mitklägerin keine Ergän- zungsfragen stellen können, ist darauf hinzuweisen, dass das zürcherische Recht nur Anspruch auf die Befragung der Gegenpartei gewährt (Frank / Sträuli/ Mess- mer, a.a.O., N 2 zu § 149 ZPO ZH). Immerhin konnte der Beschwerdeführer, wie oben aufgezeigt, Ergänzungen zu den Aussagen der Mitklägerin anbringen und wurde zum Prozessgegenstand selbst persönlich befragt. 4. Unter Bezugnahme auf Erwägung III des angefochtenen Urteils („Zu III.“) bringt der Beschwerdeführer vor, die Annahme des Obergerichts, dass die Parteien in erster Linie die Aufhebung der Gewährspflicht vereinbart hätten, sei sachver- haltswidrig, denn die Parteien hätten betreffend des Kaufs der Liegenschaft einen gewöhnlichen Standard-Vertrag gewählt. Der Notar K, der diesen Standard- Vertrag aufgesetzt habe, habe bestätigt, dass er in seiner 35-jährigen Notartätig- keit nie einen anderen Vertrag beglaubigt habe, als einen mit der sogenannten Freizeichnungsklausel. Notar K sei inzwischen pensioniert und in der Laudatio sei zu lesen gewesen, dass er über 50'000 Liegenschaftenkaufverträge beurkundet habe. Notar K habe also im Standard-Vertrag die Freizeichnungsklausel gewählt, weil er in 50'000 Fällen dies immer so beurkundet habe - im Gegensatz zur ge- setzlichen Regelung, die nie gewählt worden sei. Wenn nun der Gesetzgeber eine Situation regele, die jeweils zu 100% ausgeschlossen werde, und die Parteien in 100% aller Fälle eine gesetzlose Regelung wählten, sei klar anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt habe und eine Lücke bestehe. Der Ge- setzgeber habe eine gesetzliche Regelung der Gewährleistung gewünscht, wes- halb „diese Lücke zur 100%-igen Wahl einer entgegen stehenden Lösung“ ge- schlossen werden müsse. Es sei stossend, wenn Parteien eine gewöhnliche und in der Schweiz sicher millionenfach gewählte Standardvariante vereinbarten und diese nicht gesetzlich geregelt sei, sondern das Gesetz Regelungen treffe, die nie Anwendung fänden. In einer derartigen Situation müsse der zuständige Richter diese Lücke füllen. Diesem Problem seien alle bisherigen Richter ausgewichen. Diese Lücke müsse entsprechend gefüllt werden, indem die Mängel, die nicht mitgeteilt worden seien, zu entschädigen seien (KG act. 1 S. 5 f.).
Das Obergericht umschreibt in Erwägung III (KG act. 2 S. 9 - 13) des angefochte- nen Entscheids zunächst kurz den Streitgegenstand und gibt unter anderem die Freizeichnungsklausel aus dem Kaufvertrag im Wortlaut wieder (Erw. III/1). Hier- auf fasst es die Entscheidgründe des Bezirksgerichts zusammen (Erw. III/2) und gibt die Positionen der Parteien im Berufungsverfahren zusammenfassend wieder (Erw. III/3). Es trifft keine eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen, so dass Rügen bezüglich dieser Erwägung zum vornherein fehl gehen. In Erwägung IV/1.1. setzt sich das Obergericht mit der Möglichkeit auseinander, die Gewährleistung des Käufers vertraglich wegzubedingen (KG act. 2 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer wiederholt im Abschnitt 1.1. unter „Zu IV“ seiner Be- schwerde seine Rüge, die Vorinstanzen hätten eine notwendige Lückenfüllung unterlassen (KG act. 1 S. 6). Ob die streitige Freizeichnungsklausel rechtens ist, wie weit in einem Liegen- schaftenkaufvertrag von der gesetzlichen Vorgabe abweichende Vereinbarungen getroffen werden können, ob in diesem Zusammenhang ein Lücke in der gesetzli- chen Regelung besteht, welche der Richter zu füllen hat, sind alles Fragen der Anwendung des Bundesrechts, dessen Verletzung mit Beschwerde beim Bun- desgericht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG). Diesbezüglich ist die kantona- le Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO ZH). Es ist deshalb auf die Rüge auch nicht im Hinblick auf Erwägung IV/1.1 des angefoch- tenen Urteils einzugehen. 5. Der Beschwerdeführer rügt, es sei willkürlich ausser Acht gelassen worden, dass vorrangig zum Gewährleistungsausschluss es der übereinstimmende Par- teiwille gewesen sei, einen gewöhnlichen Standardvertrag zu wählen, was zwangsläufig zu einer anderen Einschätzung der Mängelhaftung führe. Der Be- schwerdeführer legt in der Folge dar, wie aus seiner Sicht die Mängelhaftung bzw. der im Kaufvertrag angeführte Gewährleistungsausschluss zu verstehen sei. Un- ter anderem befasst er sich mit dem Begriff „tadellos“ in der Feststellung des Obergerichts, wenn der Beschwerdegegner in einem Internetbeschrieb zwecks Verkauf der Liegenschaft diese als in tadellosem Zustand bezeichne, so könne al- lein aus dieser allgemeinen Formulierung nach Treu und Glauben noch keine Zu-
sicherung bestimmter Eigenschaften bzw. ein Verpflichtungswille des Beschwer- degegners abgeleitet werden, eine Haftung für jedwelche Mängel zu übernehmen, sowie „tadellos“ könne unter den gegebenen Umständen nur heissen, dass die Liegenschaft „altersentsprechend gut erhalten und bewohnbar“ sei (KG act. 2 S. 15 Mitte) und mit weiteren Zusagen des Beschwerdegegners, welche entgegen der Ansicht des Obergerichts relevant seien (KG act. 1 S. 6 - 8, zu IV / 1.2). Es betrifft die Auslegung von Willenserklärungen, ob aus dem Wortlaut des Kauf- vertrags, insbesondere der Bestimmung über die Gewährleistung, auf einen ge- meinsamen Willen zum Abschluss eines Standardvertrags zu schliessen sei, ob sich daraus ergibt, wie die einzelnen Bestimmungen im Kaufvertrag zu verstehen seien, wie weit übereinstimmende Willenserklärungen anzunehmen seien oder ob auf die dispositive gesetzliche Regelung abzustellen sei. Ebenfalls eine Frage der Auslegung von Willenserklärungen ist, ob aus dem Begriff „tadellos“ in einem In- ternetbeschrieb auf die Bereitschaft zur Haftung für jegliche Mängel zu schliessen sei. Welche rechtliche Bedeutung einer Erklärung oder Willensäusserung nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zukommt, ist eine Rechtsfrage (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 481). Ebenfalls Rechtsfrage ist, wie weit Erklärungen in einem Internet- beschrieb, welcher sich an ein unbestimmtes Publikum richtet, Rechtswirkungen gegenüber dem späteren Vertragspartner entfalten und wie weit solche Erklärun- gen und auch Erklärungen, welche während der Vertragsverhandlungen erfolgten, für das Verständnis des Vertragsinhalts relevant sind. Die Verletzung von Bun- desrecht kann mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), weshalb diesbezügliche Rügen im kantonalen Kassationsverfahren ausge- schlossen sind (§ 285 ZPO ZH). 6. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht stelle im zweiten Absatz von Er- wägung IV/2.3 des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 17 unten) die Situation falsch dar. So seien die Leitungen nicht gespült worden, sondern habe die Haus- kanalisation mehrfach freigebohrt werden müssen. Die Sickerleitungen hätten nach entsprechenden Versuchen nicht gespült werden können, weil sie definitiv verstopft gewesen seien. An den Kanalisationsschacht grenzten keine Meteor-
wasserleitungen, diese grenzten an den Hofsammler. Die an den Hofsammler grenzenden Meteorleitungen seien von der Baufirma ganz freigelegt worden, da- mit die EEE AG die an die Meteorleitung anschliessende Sickerleitung habe un- tersuchen können. Diese Untersuchungen hätten ergeben, dass die Sickerleitung mehrfach verstopft gewesen sei und deshalb ihre Funktion nicht mehr wahrge- nommen habe. Die TV-Untersuchungen hätten nicht den Hofsammler betroffen, sondern die Sickerleitung an der Hofsammlerseite. Um eben zu dieser Sickerlei- tung zu gelangen, habe die Baufirma F die ganze Meteorleitung freilegen müssen. Er, der Beschwerdeführer, habe fünf Jahre ein Bauprovisorium vor dem Haus ge- habt. Dem Obergericht sei vergessen gegangen, dass der Beschwerdegegner diese Sanierungsarbeiten umfassend anerkannt habe (BG Prot. S. 50, 1. Frage) (KG act. 1 S. 8). An der genannten Stelle (BG Prot. S. 50), an welcher Aussagen des Beschwer- degegners in der persönlichen Befragung protokolliert sind, findet sich keine Aus- sage über den Umfang von Sanierungsarbeiten und damit auch keine entspre- chende Anerkennung. Weitere Aktenstellen nennt der Beschwerdeführer nicht und weist damit auch nicht nach, dass das Obergericht die Situation im Zusam- menhang mit den verschiedenen Leitungen falsch darstelle. Ebenfalls zeigt er nicht auf, in welcher Weise eine allfällige Verwechslung von Leitungen durch das Obergericht sich auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt haben soll. 7. a) Das Obergericht hält fest, die Würdigung der in der vorangehenden Erwä- gung des angefochtenen Entscheids erwähnten Beweismittel ergebe, dass die Rechnungen für die TV-Untersuchung und die nachfolgenden Arbeiten vom 5. Ap- ril 2005 (BG act. 3/17, 3/19 und 3/20) nicht die Abwasserkanalisation, sondern Si- ckerleitungen und den Hofsammler betroffen hätten und daher hier einstweilen nicht beachtlich seien. Dass der Pfropfen, welcher am 6. Oktober 2005 entfernt worden sei, bereits beim Bezug des Hauses bestanden habe, sei nicht nachge- wiesen. Aufgrund der Erklärung der Mitklägerin könne dieser auch durch nach- trägliche Schmutzanlagerungen in den folgenden 6 Monaten entstanden sein (BG Prot. S. 40). Die Rechnung BG act. 3/21 für die Arbeiten gemäss BG act. 3/22 (Arbeitsrapport) seien daher vom Beschwerdegegner nicht zu entschädigen.
Weshalb die Firma U am 16. September 2005 den Ablauf in der Garage habe kontrollieren müssen bzw. dass diese Arbeit mit der im März 2005 angetroffenen Verstopfung der Hauskanalisation zusammengehangen habe, habe der Be- schwerdeführer weder vor Bezirksgericht noch im Berufungsverfahren substanzi- iert; auch aus den Beweiserhebungen liessen sich diesbezüglich keine Erkennt- nisse gewinnen. So werde diese Firma und das Datum vom 16. September 2005 zum Beispiel von der Mitklägerin im Zusammenhang mit den Entstopfungsarbei- ten überhaupt nicht erwähnt (BG Prot. S. 36). Sei der Zusammenhang der Rech- nung der Firma U (BG act. 3/23) mit der Mängelbehebung bei der Hauskanalisati- on damit weder ersichtlich noch erwiesen, bestehe auch keine Ersatzpflicht des Beschwerdegegners dafür. Hingegen sei es am 23. März 2005 bei der notfall- mässigen Entstopfung und Entleerung des Abwasserkanalschachtes in nachvoll- ziehbarer Weise angebracht, auch die in denselben Schacht mündende Meteor- wasserleitung zu prüfen und zu spülen, um eine allfällige Verstopfung des Endes auch dieser Leitung durch einen Rückstau aus dem überfüllten Kanalisations- schacht zu beheben. Der Beschwerdegegner habe daher für die gesamte Rech- nung der EEE AG für die Arbeiten am 5. März 2005 im Betrag von Fr. 1'430.65 aufzukommen (4,5 Arbeitsstunden für 2 Mann [Fr. 1'172.235], LSVA [Fr. 14.85], Deponiekosten [Fr. 42.50], je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer). Der Mehrbetrag der Rechnung BG act. 3/15 beziehe sich hingegen auf hier nicht relevante Arbei- ten vom 30. März 2005, welche offenbar aus dem Absaugen und Ausräumen von Hofsammler und Sickerschächten bestanden hätten (vgl. BG act. 3/16) und mit der überquellenden Abwasserkanalisation nichts zu tun gehabt hätten. Demge- mäss stünde den beiden Miteigentümern der Liegenschaft zusätzlich zu den vom Bezirksgericht bereits zugesprochenen Fr. 617.-- an die Rechnungen der Firma EEE AG weitere Fr. 813.65 für die Sanierungskosten der Kanalisation zu, wovon Fr. 406.80 auf den Beschwerdeführer allein entfielen und ihm zuzusprechen seien (KG act. 2 S. 18 f. Erw. IV/2.4). b/aa) Der Beschwerdeführer rügt erneut, dass das Obergericht auf Aussagen der Mitklägerin verweist, obwohl es dem Beschwerdeführer nicht gestattet gewesen sei, Ergänzungsfragen zu stellen, um allfällige Missverständnisse klarzustellen. Zudem stelle es eine willkürliche und tatsachenwidrige Unterstellung dar, wenn
die Mitklägerin angeblich ausgeführt habe, die beiden Kläger seien für die nach- trägliche Verstopfung verantwortlich. Aus ihren Erläuterungen gehe klar hervor, dass ihr R erklärt habe, dass diese Verstopfung schon vor den Ersteinsätzen be- standen habe und diese wegen der speziellen Lage in der Kanalisation nicht so- fort zu entdecken gewesen sei (BG Prot. S. 40). Es sei absurd, aufgrund dieser Erklärung von Herrn R den Klägern zu unterstellen, sie hätten die Verstopfung selbst verursacht ( KG act. 1 S. 8 f., „Zu 2.4.“). Wie bereits oben ausgeführt, gewährt das zürcherische Recht nur Anspruch auf die Befragung der Gegenpartei und konnte der Beschwerdeführer Ergänzungen zu den Aussagen der Mitklägerin anbringen und wurde zum Prozessgegenstand selbst persönlich befragt. Er hatte somit die Möglichkeit, seinen Standpunkt, auch soweit er von demjenigen der Mitklägerin abweicht, vorzutragen. Dass das Ober- gericht in der gerügten Erwägung auf die Aussage der Mitklägerin Bezug nimmt, obwohl der Beschwerdeführer dieser keine Zusatzfragen stellen konnte, ist dem- nach nicht zu beanstanden. Die fragliche Passage in der persönlichen Befragung der Mitklägerin lautet (BG Prot. S. 39 f.): „Auf Ergänzungsfragen des Beklagten : Warum ist die EEE AG fünf Monate nach der TV-Untersuchung nochmals vorbeigekommen? Das Problem hätte doch sofort nach dem Feststellen behoben werden sollen? Beim Termin am 6. Oktober handelte es sich um eine Art Nachwehe. Zuerst ging es nur um Schäden, die notfallmässig behoben werden mussten. Ich habe Herrn R auch gefragt, warum sie den Pfropfen nicht beim ersten Mal bemerkt haben. Er hat mir daraufhin erklärt, es sei dasselbe, wie wenn man heisses Öl den Abfluss hinunter spült. Die Leitung verschlicke, denn an Fett klebe der Dreck besonders gut, und es bilde sich ein Pfropfen. Diesen Pfrop- fen hätten sie das erste Mal nicht erreicht, weil sie nicht damit gerechnet hät- ten, so tief hinunterbohren zu müssen. Sie mussten ja bis in den Keller boh- ren. Haben Sie mit Herrn B keinen Kontakt? Er müsste den Gestank, den Sie beschrieben haben, doch auch bemerkt haben, denn es handelte sich ja um einen gemeinsamen Schacht.
Ich habe den Geruch nicht in Verbindung mit dem Abwasser gebracht. Als die EEE AG kam und den Schaden entdeckt hat, bin ich zum Nachbarn ge- gangen und habe es ihm erzählt. Er hat gesagt, das gebe es doch gar nicht, da sei so nicht möglich. Er ist ebenfalls erschrocken. Hat er Ihnen gesagt, das sei schon öfter vorgekommen? Nein. Konnte er es denn nicht verstehen? Es hat es einfach als schlimm empfunden. Er hat nicht gesagt, er könne es nicht verstehen. Er hat auch keine Andeutungen gemacht, solches sei schon einmal vorgekommen.“
Ob aus der von der Mitklägerin wiedergegebenen Äusserung von R geschlossen werden könne, dieser sei der Ansicht, der Pfropfen habe bereits im Zeitpunkt sei- nes früheren Einsatzes im Haus der Parteien bestanden, kann offen gelassen werden. Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, bilden keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO ZH). Eine entsprechende Aussage von R als Zeuge wäre ein verwertbares Beweismittel. R wurde vom Bezirksgericht als Zeuge ein- vernommen (BG act. 61). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die genann- te Ansicht ergebe sich auch aus dessen Aussagen vor Gericht. Das Obergericht stellt nicht fest, die Mitklägerin habe eingeräumt, dass der fragli- che Pfropfen in der Kanalisation nach dem Besitzesantritt der Parteien entstanden sei. Es stellt insbesondere nicht fest, die beiden Kläger seien für eine nachträgli- che Verstopfung „verantwortlich“ oder hätten diese selbst verursacht. Doch schliessen die Schilderungen der Mitklägerin, insbesondere wie es gemäss Erklä- rungen von R zu einem solchen Pfropfen in der Kanalisation kommen könne, und dass der Nachbar B keine Andeutung gemacht habe, eine solche Pfropfenbildung nach Besitzesantritt auch nicht aus. Eine willkürliche Würdigung der Aussagen der Mitklägerin in deren persönlicher Befragung ist deshalb zu verneinen. bb) Der Beschwerdeführer begründet ausführlich, weshalb der Beschwerdegeg- ner ihm für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Hauskanalisation mehr als die ihm vom Obergericht zugesprochenen Fr. 406.80, zusätzlich zu dem bereits vom
Bezirksgericht zugesprochenen Betrag, zu bezahlen habe. Er macht verschie- dentlich geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt bzw. den Gesamtzu- sammenhang der geltend gemachten Arbeiten nicht verstanden, erläutert die ein- zelnen Handwerkerrechnungen und bezichtigt in einem Punkt den Beschwerde- gegner der Lüge im Beweisverfahren. Er bringt vor, das Obergericht habe auf Sei- te 19 festgehalten, dass sämtliche Arbeiten, die den Zweck der Behebung des Fäkalien-Rückstaus gehabt hätten, sowie die Spülung und Prüfung der Sickerlei- tungen durch den Beschwerdegegner zu ersetzen seien. Diese Feststellung habe das Obergericht aber nicht umgesetzt, denn den Klägerin seien die entsprechen- den Arbeiten nicht ersetzt worden (KG act. 1 S. 9 - 12). Das Obergericht hält an der genannten Stelle fest, es sei am 23. März 2005 bei der notfallmässigen Entstopfung und Entleerung des Abwasserkanalschachtes in nachvollziehbarer Weise angebracht gewesen, auch die in denselben Schacht mündende Meteorwasserleitung zu prüfen und zu spülen, um eine allfällige Ver- stopfung des Endes auch dieser Leitung durch einen Rückstau aus dem überfüll- ten Kanalisationsschacht zu beheben, weshalb der Beschwerdegegner für die ge- samte Rechnung der EEE AG für die Arbeiten am 23. März 2005 im Betrag von Fr. 1'430.65 aufzukommen habe (KG act. 2 S. 19). Die weiteren Rechnungen, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt und die er vom Beschwerdegegner bezahlt haben will, betreffen nicht Arbeiten vom 23. März 2005 (BG act. 3/15 [im Fr. 1'430.65 übersteigenden Betrag], 3/17, 3/19, 3/21 und 3/23 in Verbindung mit den entsprechenden Arbeitsrapporten BG act. 3/16, 3/18, 3/20 und 3/22). Die Rü- ge, das Obergericht habe seine grundsätzliche Feststellung, welche Arbeiten der Beschwerdegegner zu bezahlen habe, nicht umgesetzt, indem es verschiedene vom Beschwerdeführer eingereichte Rechnungen nicht berücksichtigt habe, geht somit fehl. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Nichtberücksichtigung der Arbeiten ausserhalb des Einsatzes vom 23. März 2003 beruhten auf unzutreffen- den - willkürlichen oder aktenwidrigen - tatsächlichen Annahmen, nennt der Be- schwerdeführer keine Aktenstellen, aus denen sich ein entsprechender Nichtig- keitsgrund ergeben soll. Das Vorbringen allein, das Obergericht habe den Sach-
verhalt bzw. den Zusammenhang verschiedener in Rechnung gestellter Arbeiten mit der Behebung der Mängel der Hauskanalisation nicht erkannt, verbunden mit einer eigenen Sachverhaltsschilderung, genügt nicht zum Nachweis eines Nich- tigkeitsgrundes. Ebenfalls ergibt sich aus der Tatsache allein, dass Handwerker zu verschiedenen Zeitpunkten verschiedene Arbeiten verrichtet und dafür Rech- nung gestellt haben, nicht, dass diese in Zusammenhang mit der vorliegend massgeblichen Behebung von Mängeln der Hauskanalisation standen. 8. a) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht führe auf Seite 22 des ange- fochtenen Urteils aus, er habe erst in der Berufungsbegründung auf die Nichtein- haltung der Bauvorschriften hingewiesen, weshalb das Obergericht darauf nicht eingegangen sei. Dies sei eine Rechtsverweigerung, denn er habe schon vor dem Bezirksgericht auf die Nichteinhaltung der Bauvorschriften hingewiesen, jedoch sei dieser Hinweis ungehört geblieben (KG act. 1 S. 12 unten). Der Beschwerdeführer gibt die Erwägung des Obergerichts ungenau wieder. Die- ses hält in der betreffenden Erwägung einleitend fest, der Beschwerdeführer habe in der Klagebegründung in ganz allgemeiner Weise eine nicht gesetzeskonforme Konstruktion der Kanalisation in dem Sinne behauptet, dass die Leitungen zu we- nig tief verlegt und der Hofsammler zu wenig tief gebohrt worden seien. In der Replik habe er die mangelnde Gesetzeskonformität nur noch mit der fehlenden behördlichen Abnahme und mit der Verstopfung mit Bauschutt begründet. Man- gels konkreter Behauptungen des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht über den Ist- und Sollzustand der Kanalisationskonstruktion bzw. der verschiedenen Lei- tungen müssten seine Vorbringen grundsätzlich als zu wenig substanziiert gelten. Bereits der Beschwerdegegner habe in seiner Klageantwort den Beschwerdefüh- rer ausdrücklich auf die ungenügende Substanziierung der fehlenden Rechtskon- formität der Kanalisation hingewiesen. Trotzdem habe es der Beschwerdeführer in der Replik unterlassen, diese Behauptungen zu substanziieren bzw. habe in der Replik seine Beanstandungen nur noch auf die Verstopfung der Leitungen mit Bauschutt und die fehlende behördliche Schlussabnahme beschränkt. Habe aber der Beschwerdeführer trotz diesem Hinweis vor Bezirksgericht nicht substanziiert, inwiefern die Leitungen und der Hofsammler nicht gesetzeskonform seien und
insbesondere dass diese deswegen obligatorisch vollständig neu zu erstellen wä- ren, so sei er durch das Bezirksgericht nicht mehr gemäss § 55 ZPO ZH auf die Substantiierungspflicht hinzuweisen gewesen und sei er mit dem Nachbringen solcher Behauptungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Auf die erstmals in der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen zu den entsprechenden Bauvorschriften und deren Nichteinhaltung sei daher nicht einzugehen (KG act. 2 S. 21 f. Erw. IV/3.3). Das Obergericht nimmt also wahr, dass der Beschwerdeführer bereits vor Be- zirksgericht auf die angeblich nicht gesetzeskonforme Konstruktion der Kanalisa- tion hingewiesen hat, hält diese Ausführungen jedoch für ungenügend substanti- iert und geht lediglich auf Ausführungen nicht ein, welche erstmals in der Beru- fungsschrift gemacht wurden. Damit geht die Rüge fehl. b) Im gleichen Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Geset- zeswidrigkeit sei genau dargelegt worden, indem von F die Abweichung zur erfor- derlichen gesetzlichen Mindesttiefe auf den Zentimeter genau angegeben worden sei. Von der verstopften und sanierungsbedürftigen Sickerleitung seien mehrere Fotos ins Recht gelegt worden (BG act. 3/18). In der Folge sei dem Bezirksgericht von F mittels Kostenvorschlag und der persönlichen genauen Erklärung der Sa- nierungsbedarf ausführlich dargelegt worden. So sei dargetan worden, dass die Komponenten Sickerleitung (Nord-West), Hofsammler und Schlammsammler sa- niert werden müssten (BG act. 3/25 und BG act. 64) (KG act. 1 S. 13). Im Hauptverfahren (vor Bezirksgericht) ist das Streitverhältnis darzustellen und das Begehren zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen (§ 113 ZPO ZH). Diese Darstellung samt den ent- sprechenden Behauptungen haben in den Vorträgen bzw. Rechtsschriften des Hauptverfahrens zu erfolgen. Es genügt nicht, in Beilage zur Klagebegründung einige nicht weiter kommentierte Fotografien (BG act. 3/18) sowie den Kostenvor- anschlag eines Handwerkers (BG act. 3/25) einzureichen. Ebenfalls vermögen Aussagen eines Zeugen (vgl. Protokoll der Einvernahme von F, BG act. 64) un- vollständige tatsächliche Behauptungen im vorangegangenen Hauptverfahren nicht zu ergänzen oder zu ersetzen.
Unbehelflich ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, hätten sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht die Plankenntnisse des Bezirksrichters T gehabt, so hätten sie gewusst, dass die eingereichten Fotos den Zustand der Si- ckerleitungen dokumentierten. Jedenfalls hätte jedem Richter mit durchschnittli- chen Kenntnissen auffallen müssen, dass das Meteorrohr ca. drei Meter lang ge- wesen sei und einen Durchmesser von 15 cm aufgewiesen habe (BG act. 3/18, Foto 1). Es dürfe von einem Richter erwartet werden, dass er wisse, dass ein 3 m langes Meteorrohr nicht einer Rohrtiefe von 7 m entsprechen könne und dass ein Meteorrohr im Gegensatz zu einem Sickerrohr keine Löchlein aufweise, um die Umgebungsnässe aufzunehmen. Die Bilder (BG act. 3/18) mit einer Rohrtiefe von 7 m dokumentierten den unbrauchbaren und verschlossenen Zustand der Sicker- leitung ab dem Anschluss der Meteorleitung (KG act. 1 S. 13). Auch derart von einer Partei (zu Recht oder zu Unrecht) angenommenes, vorbestehendes oder im Lauf des Beweisverfahrens gewonnenes Wissen eines Richters vermag unvoll- ständige tatsächliche Behauptungen im Hauptverfahren nicht zu ergänzen oder zu ersetzen. c) Das Obergericht hält im gleichen Zusammenhang fest, Behauptungen zu den tatsächlichen Konsequenzen einer nicht rechtskonformen Kanalisationserstellung fehlten ohnehin, habe doch eine nicht rechtskonforme Erstellung nicht zwingend auch eine Sanierung zur Folge. Vielmehr werde von den Baubehörden erst im konkreten Einzelfall entschieden, ob dies sinnvoll oder nötig sei (KG act. 2 S. 22 unter Hinweis auf BG act. 65 S. 3 und BG act. 67 S. 2). Der Beschwerdeführer rügt, es sei falsch und gesetzeswidrig, dass eine nicht rechtskonforme Erstellung nicht zwingend auch eine Sanierung zur Folge habe und die Baubehörde erst im konkreten Einzelfall entscheide, ob dies sinnvoll oder nötig sei. Die entsprechenden Hinweise auf BG act. 65 S. 3 und BG act. 67 S. 2 seien nicht korrekt. In BG act. 65 S. 3 fände sich kein Hinweis, dass eine nicht rechtskonforme Erstellung belassen werden könne. Und in BG act. 67 S. 2 werde gerade das Gegenteil dargelegt, indem der Bausekretär ausführe, „wenn wir die Kanalisation abnehmen und sie schlecht erbaut worden ist, muss sie saniert wer- den“. Auch die Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde B sehe vor,
dass fehlerhafte Anlagen jederzeit freigelegt werden müssten und Missstände immer zu beseitigen seien (KG act. 1 S. 14). Eine nicht allen rechtlichen Vorgaben entsprechende Anlage muss nicht zwingend auch technisch fehlerhaft erstellt sein. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerdebegründung auf die Bestimmungen der Verordnung über die Abwasser- anlagen der Gemeinde B (vom 17. Oktober 1974; inzwischen aufgehoben und er- setzt durch die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen [SEVO] vom 10. Dezember 2008), wonach fehlerhafte Anlagen freizulegen und Missstän- de immer zu beseitigen seien sowie die Aussage des Bausekretärs Paul Huber als Zeuge, „Wenn wir die Kanalisation abnehmen und sie schlecht erbaut worden ist, muss sie saniert werden.“ (BG act. 67 S. 2) verweist, geht er deshalb fehl. Ob die für die Gemeinde B zuständigen Kontrollorgane in jedem Fall bei einer tech- nisch einwandfrei erstellten, jedoch nicht allen rechtlichen Vorgaben entspre- chenden Anlage eine Sanierung (im Sinne der Herstellung des strikte gesetzes- konformen Zustandes) verlangen oder ob sie in der Praxis ein gewisses Ermes- sen ausüben, kann jedoch offen gelassen werden. Massgeblich ist die davon nicht betroffene Feststellung in der gerügten Erwägung, dass Behauptungen zu den tatsächlichen Konsequenzen einer nicht rechtskonformen Kanalisationserstel- lung in den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlten. 9. a) Das Obergericht hält fest, die Behauptung einer Absenkung des Terrains zu- folge einer zu wenig tiefen Verlegung oder des fehlenden Unterhalts der Meteor- leitungen sei nie Thema der vorinstanzlichen Rechtsschriften des Beschwerdefüh- rers und auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge gewesen (BG act. 3/9 und 3/13). Im Berufungsverfahren seien solche neuen Mängelbehauptungen bzw. das Nachschieben neuer Mängel für zuvor nicht ausreichend substanziierte Mängel- forderungen grundsätzlich nicht mehr zulässig (KG act. 2 S. 23 Erw. IV/3.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in BG act. 72 S. 4 und 5 unter dem Abschnitt „Meteorleitungen“ darauf aufmerksam gemacht, dass der Mangel an der Meteorleitung für den Baufachmann von blossem Auge sichtbar gewesen sei. Damit handle es sich beim entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers vor Obergericht nicht um ein Novum (KG act. 1 S. 15, „zu 3.4“).
Bei BG act. 72 handelt es sich um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Beweisergebnis. Die Parteien haben das Streitverhältnis im Hauptverfahren darzustellen und ihr Begehren zu begründen. Sie haben ihre Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen (§ 113 ZPO ZH). Parteien sind mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlos- sen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer letzten Rechtsschrift im Haupt- verfahren nicht vorgebracht haben (§ 114 ZPO ZH). Im übrigen erwähnt der Be- schwerdeführer in der genannten Rechtsschrift die Absenkung des Terrains nicht bzw. stellt die blosse Feststellung, der (nicht weiter umschriebene) Mangel an der Meteorleitung sei für den Baufachmann von blossem Auge sichtbar gewesen, keine bestimmte und klare Geltendmachung der Absenkung des Terrains dar, so dass auch nicht zu prüfen ist, ob allenfalls eine der Ausnahmen von § 115 ZPO ZH, welche neue tatsächliche Vorbringen nach der letzten Rechtsschrift im Hauptverfahren zulassen, vorliegt. In dem Sinne ist die gerügte Feststellung des Obergerichts nicht zu beanstanden. b) Das Obergericht hält im gleichen Zusammenhang fest, wohl habe der Zeuge F vor Bezirksgericht ausgeführt, der Strang der Meteorleitung unter dem Vorplatz sei nur 30 - 40 cm statt der üblichen 60 cm tief verlegt gewesen, sei deswegen vermutlich einmal eingefroren und dies habe möglicherweise zu Senkungen des Terrains geführt: wegen der Senkung habe Sanierungsbedarf bestanden (BG act. 64 S. 6). Dass aber ausschliesslich die zu wenig tiefe Verlegung der Leitung Ur- sache der Terrainsenkung gewesen sei, habe der Zeuge nicht sicher bestätigen können (S. 2 und 7) (KG act. 2 S. 23 Erw. IV/3.4, 2. Abschnitt). Der Beschwerde rügt diese Feststellung des Obergerichts als falsch und sachver- haltswidrig. Im Gegenteil habe der Zeuge F bestätigt, dass für die Terrainver- schiebung nur die mangelhaft und falsch verlegte Meteorleitung ursächlich gewe- sen sei. Der Beschwerdeführer zitiert in der Folge Aussagen des Zeugen im Wort- laut, in welchen dieser festhält, die Meteorwasserleitungen hätten auf dem Vor- platz eine Absenkung des Terrains verursacht bzw. weil das Rohr zu wenig tief verlegt worden sei und nicht einbetoniert worden sei (BG act. 64 S. 2), habe es auf dem Vorplatz Senkungen gegeben (S. 7). Die Terrainabsenkungen seien ent-
gegen der willkürlichen Ansicht des Obergerichts ganz klar der nicht einbetonier- ten und viel zu wenig tief verlegten Meteorleitung zugeschrieben worden (KG act. 1 S. 15 f.). In der Tat führt der Baufachmann F die Absenkung des Terrains auf die falsch verlegten Meteorwasserleitungen zurück. Der Zeuge wurde vom Bezirksgericht nicht danach gefragt, ob ausschliesslich die zu wenig tiefe Verlegung der Leitung Ursache der Terrainsenkung gewesen sei. Er hat sich deshalb an den vom Ober- gericht zitierten Stellen des Protokolls seiner Einvernahme auch nicht zur Frage einer solchen Ausschliesslichkeit geäussert. Dem Beschwerdeführer ist nicht ent- gegenzuhalten, dass der Zeuge sich dazu nicht spontan und ohne entsprechende Aufforderung äusserte. Die Feststellung des Obergerichts, der Zeuge habe nicht sicher bestätigen können, dass ausschliesslich die zu wenig tiefe Verlegung der Leitung Ursache der Terrainabsenkung gewesen sei, ist demnach nicht nachvoll- ziehbar. Demnach hängt die nachfolgende Feststellung des Obergerichts, damit, d.h. infolge der genannten nicht sicheren Bestätigung, sei die Ursache der Ter- rainabsenkung bzw. der Kausalität zwischen diesem Schaden und der zu wenig tiefen Leitungsverlegung nicht rechtsgenügend erwiesen, weshalb sich der Be- schwerdeführer im Berufungsverfahren nicht auf das Novenrecht gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO ZH berufen könne, ebenfalls in der Luft. Ob ein solches Novenrecht im Berufungsverfahren bestand, kann jedoch offen bleiben. Das Obergericht hält in der gerügten Erwägung weiter fest, abgesehen davon habe der Beschwerdeführer den entsprechenden Schaden weder vor Be- zirksgericht noch vor Obergericht ausreichend substanziiert (KG act. 2 S. 23). Diese Feststellung ficht der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht an. Hat der Beschwerdeführer den Schaden nicht ausreichend substanziiert, so kann ihm bereits aus diesem Grund kein entsprechender Schadenersatz zuge- sprochen werden, womit eine allfällige Bejahung des Novenrechts dem Be- schwerdeführer nicht hilft. Der aufgezeigte Mangel im angefochtenen Urteil kann deshalb mangels Beschwer nicht zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
fehlenden Glattstreichung der halboffenen Röhre und allenfalls deren Verstopfung bezogen. Für die Meteorleitung lasse sich daraus nichts ableiten (KG act. 2 S. 24 Erw. IV/3.6). b) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht verkenne, dass die Abwasserka- nalisation eben die geltend gemachten Leitungen beinhalte. Zur Abwasserkanali- sation werde die innere Kanalisation ab allen Brünnelis, Badwannen und WCs gezählt, die Meteorleitung, die Sickerleitung, der Hofsammler und der Kontroll- schacht. Wenn also die Abwasserkanalisation verstopft sei, beinhalte dies alle zu- vor aufgelisteten Einrichtungen, die selbstverständlich als Gesamtanlage alle mit- einander verbunden seien und die dementsprechend alle von den entsprechen- den Arbeiten als ganzes betroffen seien. Anlass zur Kontrolle sei ein mit Fäkalien randvoller und sich in die innere Kanalisation entleerender Kontrollschacht. Dies sei ein Mangel, der die gesamte Abwasserkanalisation betroffen habe. Es sei auch völlig falsch und eine willkürliche Annahme, dass der Zeuge R einen allge- meinen Spülauftrag erhalten habe. Er sei wegen des Mangels des vollen und sich in die innere Kanalisation entleerenden Kontrollschachts gerufen worden, der die Fäkalien in die ganze Abwasserleitung gedrückt habe. Es liege auf der Hand, dass er dann versucht habe, zuerst die ganze Abwasserkanalisation zu spülen, damit diese erst einmal von den Fäkalien befreit sei, um nach der Ursache des vollen Kontrollschachts forschen zu können. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Annahme, der Zeuge B habe nie Unregel- mässigkeiten an der Meteorleitung beobachtet, sei willkürlich. Dieser habe auf die Frage, ob verstopfte Meteorleitungen überhaupt ein Thema gewesen seien, zwar mit Nein geantwortet, doch hinzugefügt, er habe diese regelmässig spülen lassen, weshalb er keine Probleme gehabt habe. Im Gegensatz zu B habe aber der Be- schwerdegegner die Meteorleitungen nie spülen lassen. Dass B keine Feststel- lungen habe treffen können, dass die Meteorleitungen auf dem Grundstück der Kläger nicht in Ordnung gewesen seien, erkläre sich damit, dass er deswegen nie auf dem Grundstück der Kläger gewesen sei (KG act. 1 S. 17 - 19 „Zu 3.6“). Dass unmittelbarer Anlass die Verstopfung der Abwasserkanalisation gewesen sei, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer unterlässt es, Aktenstellen zu nennen,
aus denen hervorgehen soll, welches der genaue Auftrag an R bezüglich der Kon- trolle der Leitungen mit der Kamera gewesen sei, also ob sich dieser auf die zur Beseitigung der festgestellten Verstopfung notwendigen Abklärungen beschränkte oder ob bei dieser Gelegenheit - da ohnehin ein Fachmann mit einer Spezialka- mera das Gelände aufsuchte - eine darüber hinausgehende gesamthafte Kontrol- le angeordnet worden sei. Aus dem Umstand, dass die Abwasserkanalisation des Hauses des Beschwerdeführers letztlich ein Gesamtsystem bildet, ergibt sich nicht zwingend, dass bei einem Defekt in einem Teil dieses Systems in jedem Fall das gesamte System kontrolliert und gewartet werden müsse. Es mag zutreffen, dass B in seinem Haus keine Probleme mit der Meteorleitung hatte, weil er diese regelmässig durchspülen liess, und dass er keinen Anlass hat- te, das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten, um dessen Meteorleitun- gen zu prüfen. Dies ändert jedoch nichts an der Richtigkeit der gerügten Feststel- lung des Obergerichts, dass die Meteorleitungen für B gemäss dessen Aussage nie ein Thema gewesen sei und dass er auf dem Grundstück keine diesbezügli- chen Unregelmässigkeiten beobachtet habe. Es ist nicht willkürlich, darauf im Zu- sammenhang mit der Feststellung hinzuweisen, Anlass der Kontrolle sei nicht ein äusserlich sichtbarer, gestörter Abfluss des Meteorwassers. c) Der Beschwerdeführer rügt weiter die Annahme des Obergerichts, die Äusse- rung des Zeugen F, wonach ein Fachmann auf den ersten Blick sehe, dass etwas nicht stimme, habe sich auf die Ausbildung des Kontrollschachts der Abwasser- kanalisation mit der fehlenden Glattstreichung der halboffenen Röhre und allen- falls deren Verstopfung bezogen und für die Meteorleitung lasse sich daraus nichts ableiten, als sachverhaltswidrig. Die Meteorleitung liege auf der Nordseite des Gebäudes und der Kontrollschacht auf der Südseite. Diese seien voneinan- der völlig verschieden. Das Obergericht habe keine Ahnung von der zu beurtei- lenden Kanalisation und verwechsle andauernd den Kontrollschacht mit dem Hof- sammler. Die Meteorleitung führe aus der nördlichen Sickerleitung in den Hof- sammler. Der Zeuge F habe zwei Feststellungen vor Ort mit blossem Auge ge- macht (BG act. 64 S. 2):
„Es ging um zwei Feststellungen. Einerseits um Meteorwasserleitun- gen, die auf dem Vorplatz eine Absenkung des Terrains verursacht hat- ten und andererseits um einen Rückstau in einer Schmutzwasserablei- tung. War die Absenkung des Terrains von blossem Auge sichtbar? Ja, rund drei Meter breit und bis zu 25 cm tief.“
Die Absenkung habe, so der Beschwerdeführer, klar die Meteorleitung betroffen (KG act. 1 S. 19 f.). In der Tat lässt sich die Feststellung des Obergerichts, für die Meteorleitung lasse sich aus der Aussage des Zeugen F nichts ableiten, nicht halten, nachdem der Zeuge F an der vom Beschwerdeführer genannten Stelle klar dahingehend aus- gesprochen hatte, die Meteorwasserleitung habe die Absenkung verursacht. Dar- aus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Absenkung für die Spülung der gesamten Meteorleitung und für die Kontrolle der Leitungen mit der Kamera ursächlich war. Somit wirkt sich auch dieser Mangel der obergerichtlichen Urteilsbegründung letztlich nicht auf den Verfahrensausgang aus und führt mangels rechtsgenügen- der Beschwer nicht zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Urteils. d) Im gleichen Zusammenhang hält das Obergericht fest, beide Parteien hätten in der persönlichen Befragung erwähnt, dass auf der Terrasse das Wasser mitunter lange stehen geblieben sei. Die Erklärung des Beschwerdegegners, wonach er diesen Umstand auf die Betonierung des Untergrunds zurückführe, lasse sich nicht von der Hand weisen und vermöge keine positive Kenntnis von einer Ver- stopfung nachzuweisen (KG act. 2 S. 24). Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine willkürliche Annahme, dass das Wasser auf der unteren Gartenterrasse wegen einer Betonplatte nicht habe abfliessen können. Im Gegenteil sei dieses sich ansammelnde Wasser ein klares Zeichen für verstopfte Sickerleitungen. Die untere Terrasse sei überdeckt. Der Beschwerde- führer macht in der Folge geltend, unter der Terrasse führe entgegen der Ansicht des Obergerichts nicht eine Meteorleitung, sondern eine Sickerleitung durch, wel-
che wegen Verstopfung kein Wasser abzuführen vermöge. Zum Nachweis reicht der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung einen Plan der Liegen- schaft mit Erklärungen ein (KG act. 3/2 und 3/3) und nennt die Edition der Bau- pläne durch den Beschwerdegegner als Beweisofferte. Weiter bringt der Be- schwerdeführer vor, obwohl der Beschwerdegegner vom Nachbarn B auf die Notwendigkeit einer Spülung hingewiesen worden sei, habe er eine gemeinsame Spülung abgelehnt. Der Beschwerdegegner habe um die Notwendigkeit einer Spülung gewusst, diese aber elf Jahre lang nie vorgenommen. Er habe absicht- lich seine Leitungen nicht spülen lassen, weil er als Fachmann gewusst habe, dass die sanierungsbedürftigen Leitungen der Baubehörde gemeldet würden (KG act. 1 S. 20 f.). Wie bereits oben ausgeführt, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz (oder der Erstinstanz) vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, unzulässig, weshalb die handschriftliche Planskizze (KG act. 3/2) samt Erläuterungen (KG act. 3/3) nicht zu beachten sind und der Beschwerdegegner nicht zu verpflichten, die Bau- pläne zu edieren. Im übrigen trägt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vor, ohne (bereits dem Obergericht vorgelegen habende) Aktenstücke zu nennen e) Das Obergericht hält weiter fest, entscheidend sei die Aussage des Zeugen R. Dieser habe den festgestellten Schutt auf einen Rohrbruch zurückgeführt. Ein sol- cher könne aber nicht nur bei der Erstellung der Kanalisation sondern ebenso gut im Verlauf der späteren Jahre entstanden sein (KG act. 2 S. 25). Der Beschwer- deführer rügt, der angeführte Rohrbruch habe nicht eine Sickerleitung, wie vom Obergericht irrtümlich angenommen werde, betroffen, sondern die Meteorleitung (KG act. 1 S. 21). Auch diesbezüglich nennt der Beschwerdeführer keine Aktenstellen, aus denen sich eine fehlerhafte tatsächliche Annahme des Obergerichts ergeben soll. Insbe- sondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die gerügte Feststellung, R habe den festgestellten Schutt auf einen Rohrbruch zurückgeführt, falsch sein soll.
wenn einzelne Kontrollen nicht gesetzeskonform erfolgt sein sollen, würde dies die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts nicht berühren. 13. Unter Erwägung IV/4 hält das Obergericht fest, wie in der vorangegangenen Erwägung IV/3.7 ausgeführt, stelle sich der Beschwerdeführer auf den Stand- punkt, die Kanalisation sei behördlich nicht abgenommen worden, weshalb mit ei- ner Nachkontrolle der Gemeinde zu rechnen sei. Habe sich aber ergeben, dass eine behördliche Kontrolle stattgefunden habe bzw. das Gegenteil nicht nachge- wiesen sei, bestehe kein Anlass für eine Wiederholung der Kontrolle. Zumindest habe der Beschwerdegegner von einer ordnungsgemässen Kontrolle ausgehen werden können, so dass auch unter diesem Aspekt keine Haftung für etwaige Kosten von Kontrollen bestehe. Die entsprechende Forderung des Beschwerde- führers sei daher abzuweisen (KG act. 2 S. 29 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, von Gesetzes wegen sei eine schriftlich festzuhaltende Schlusskontrolle der gesamten Kanalisation vorgeschrieben. Die Baubehörde B warte sei zehn Jahren auf eine entsprechende Anmeldung durch den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner habe um die ausgebliebene Kontrolle gewusst und eine Nichtanmeldung riskiert. Diese gesetzlich vorge- schriebene Kontrolle müsse erfolgen, weshalb der Beschwerdegegner hierfür die Kosten zu tragen habe (KG act. 1 S. 24 „zu 4.“). Bislang führten die zuständigen Behörden der Gemeinde B bzw. die von ihnen damit Beauftragten keine solche nachträgliche Kontrolle durch und stellten insbe- sondere dem Beschwerdeführer keine entsprechende Rechnung. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Veräusserer einer Liegenschaft für bislang nicht eingetretene Kosten einer allfälligen nachträglichen Baukontrolle gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft haftbar ist, richtet sich nach Bundesrecht, kann des- halb vom Bundesgericht geprüft werden (Art. 95 lit. a BGG) und ist nicht im vorlie- genden Kassationsverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO ZH). 14. Der Beschwerdegegner verkaufte dem Beschwerdeführer das Haus ein- schliesslich Ausstattung mit einer Waschmaschine und einem Tumbler, nahm die- se jedoch vor dem Einzug des Beschwerdeführers weg. Der Beschwerdeführer
machte in diesem Zusammenhang vor den beiden Vorinstanzen einen Minderwert von Fr. 3'300.-- geltend. Beide Vorinstanzen verpflichteten den Beschwerdegeg- ner in diesem Zusammenhang jedoch nur zur Bezahlung von Fr. 1'070.-- (vgl. KG act. 2 S. 30 - 32, Erw. IV/5). Der Beschwerdeführer erklärt in der Begründung seiner Nichtigkeitsbeschwerde, er verzichte auf die Weiterverfolgung der Geltendmachung des Schadens aus der Wegnahme der Waschmaschine und des Tumblers durch den Beschwerdegeg- ner. Er hält jedoch dafür, die gewonnenen Erkenntnisse seien bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners zu berücksichtigen (KG act. 1 S. 24 f., „zu 5“). Der Beschwerdeführer macht bezüglich der betreffenden Erwägung IV/5 des an- gefochtenen Entscheids keine Nichtigkeitsgründe geltend. Die allgemeine Beurtei- lung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners ist nicht Gegenstand dieses Kassationsverfahren. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. 15. a) Der Beschwerdeführer machte vor Bezirksgericht geltend, das Mikrowel- lengerät in der Küche sei defekt gewesen, was der Beschwerdegegner gewusst haben müsse. Das Bezirksgericht betrachtete das Wissen des Beschwerdegeg- ners um diesen Defekt als nicht erwiesen, weshalb dieser unter den Gewährleis- tungsausschluss falle und der Beschwerdegegner nicht ersatzpflichtig sei (OG act. 93 S. 15 Erw. III/2.5). Im Berufungsverfahren hielt der Beschwerdeführer dar- an fest, dass der Beschwerdegegner diesen Schaden gekannt habe. Dessen Be- gründung für die fehlende Demonstration des Gerätes, dass er die Bedienungsan- leitung versehentlich bei seinem Auszug eingepackt habe, belege die arglistige Vereitelung der Prüfung der Funktionstüchtigkeit (OG act. 101 S. 16 f., OG act. 108 S. 8 f.). Dem hielt der Beschwerdegegner entgegen, die Mitnahme der Be- dienungsanleitung sei tatsächlich versehentlich erfolgt. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, mittels Drücken von zwei Knöpfen das Gerät auch ohne Bedienungsanleitung zu prüfen (OG act. 106 S. 7).
Der Beschwerdegegner erhob den Einwand der Prüfungsmöglichkeit des Geräts auch ohne Bedienungsanleitung erstmals im Berufungsverfahren. Das Oberge- richt hält dafür, es handle sich dabei um eine Bezugnahme auf eine allgemeine Lebenserfahrung, die keiner beweismässigen Abklärung bedürfe. Ein solches neues Begründungsargument sei im Berufungsverfahren zulässig (KG act. 2 S. 32 f. Erw. IV/6.3). Es hält weiter fest, es sei dem Beschwerdegegner zuzustim- men, wenn dieser darauf hinweise, dass die Funktionstüchtigkeit der Mikrowelle durch eine einfache Inbetriebsetzung auch ohne Betriebsanleitung prüfbar gewe- sen wäre (S. 33 Erw IV/6.4, 2. Abschnitt). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass man ein gefährliches Haus- haltsgerät wie Herd, Ofen oder Mikrowelle durch beliebiges Drücken von Knöpfen prüfen könne. Eine solche Annahme sei willkürlich und der diesbezügliche Ein- wand des Beschwerdegegners als Novum nicht zu hören (KG act. 1 S. 25 „zu 6.“, 2. Abschnitt). Was allgemeine Lebenserfahrung beinhaltet, ist nicht Tatfrage sondern Rechts- frage (Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 30 lit. b zu Art. 95 BGG; BGE 132 V 398). Da auf den vorliegenden Fall schwei- zerisches Bundesprivatrecht anwendbar ist, untersteht auch die Frage, ob es all- gemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass die Funktionstüchtigkeit des Mikro- wellengeräts durch eine einfache Inbetriebsetzung auch ohne Betriebsanleitung prüfbar sei, Bundesrecht. Die Verletzung von Bundesrecht kann mit Beschwerde beim Bundesgericht geprüft werden (§ 95 lit. a BGG), weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist (§ 285 ZPO ZH). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 57 ZPO ZH). Geht das Obergericht davon aus, es sei ein Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Funktionstüchtigkeit der Mikrowelle durch eine einfache Inbetriebsetzung auch ohne Betriebsanleitung prüfbar sei, so hat es dies von Amtes wegen zu beachten. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen schliesst nicht aus, dass die Parteien dem Gericht ihre Rechtsansicht vortragen; allerdings ist das Gericht an diese nicht gebunden. Dies gilt sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie im Rechtsmittelverfahren. Eine Einschränkung auf Grund des Novenverbots für tat-
sächliche Vorbringen im Berufungsverfahren (§ 267 Abs. 1 ZPO ZH) besteht nicht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das betreffende Vorbringen des Beschwerdegegners hört und prüft. b) Das Obergericht führt im gleichen Zusammenhang aus, dass Defekte bei ei- nem über 10-jährigen Mikrowellengerät nicht völlig ausserhalb dessen liege, wo- mit der Beschwerdeführer beim Kauf des Hauses samt Einrichtung habe rechnen müssen, liege doch die übliche Gesamtlebensdauer eines solchen Gerätes nach der Paritätischen Lebensdauertabelle bei durchschnittlich 15 Jahren (KG act. 2 S. 33, Erw. IV/6.4 3. Abschnitt). Der Beschwerdeführer rügt diese Annahme als will- kürlich (KG act. 2 S. 25 „zu 6“, 3. Abschnitt). Ob Defekte bei einem über 10-jährigen Mikrowellengerät nicht völlig ausserhalb dessen liege, womit zu rechnen sei, und ob von einer üblichen Gesamtlebens- dauer eines solchen Geräts von 15 Jahren auszugehen sei, sind Fragen der all- gemeinen Lebenserfahrung und somit, wie oben dargestellt, Rechtsfragen. Ent- sprechende Rügen sind mit Beschwerde beim Bundesgericht anzubringen, wes- halb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist. c) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, da das Gerät aufgrund von Fehlmani- pulation defekt sei, habe der Beschwerdegegner diesen Defekt erkennen müssen, weshalb ihm der Mangel bekannt gewesen sei. Der Defekt sei vom Beschwerde- gegner anerkannt worden; er habe nur dessen Kenntnis bestritten. Dies stehe im Widerspruch, denn wenn der Beschwerdegegner den Defekt des Geräts aner- kenne, setze dies das Kennen des Defekts voraus (KG act. 1 S. 25 f. „zu 6“, 4. Abschnitt). Anerkennen eines Sachverhalts, hier des Defekts des Mikrowellengeräts, ist nicht zwingend mit Wissen um den Sachverhalt im für den konkreten Fall massgebli- chen Zeitpunkt gleichzusetzen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Sachverhalt erst nachträglich bekannt wird oder dass die angesprochene Person davon absieht, den behaupteten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen, also zu bestrei- ten. Der Beschwerdeführer unterlässt es, diejenigen Aktenstellen aufzuzeigen, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdegegner den Defekt in einer Weise
anerkennt, welche auf ein Wissen des Beschwerdegegners um den Defekt bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Hauses bzw. seiner Übergabe schliessen lässt. 16. Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerdebegründung, die Geltendma- chung des defekten Backofens werde nicht weiterverfolgt. Dennoch sei aber das entsprechende arglistige Verhalten des Beschwerdegegners in die Gesamtbeur- teilung seiner Glaubwürdigkeit einzubeziehen (KG act. 1 S. 26 „zu 7“). Der Beschwerdeführer macht bezüglich der betreffenden Erwägung IV/7 (KG act. 2 S. 34) keine Nichtigkeitsgründe geltend. Die allgemeine Beurteilung der Glaub- würdigkeit des Beschwerdegegners ist nicht Gegenstand dieses Kassationsver- fahren. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Vorbringen des Beschwerde- führers ist nicht weiter einzugehen. 17. a) Das Bezirksgericht wies eine Forderung der Kläger über Fr. 10'000.-- für undichte Fenster ab, da kein solcher Mangel bzw. kein die üblichen Alterserschei- nungen übersteigender Mangel bewiesen sei (OG act. 93 S. 17 f. Erw. III/2.9). Das Obergericht hält in diesem Zusammenhang fest, nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens sei davon auszugehen, dass die Qualität der Fenster nur mit- telmässig statt überdurchschnittlich gut gewesen sei. Dies stelle für sich allein aber noch keinen Mangel dar. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung und er- gebe sich unter anderem auch aus der Zeugenaussage von B, dass sich Fenster- rahmen im Verlaufe der Zeit unter Witterungseinflüssen oder wegen Untergrund- verschiebungen etwas verziehen können und allenfalls Zugluft durchlassen, was entweder durch ein Abdichten oder auch durch ein Höherschrauben der Fenster- scharniere behoben werden könne. Damit sei bei einer 11-jährigen Liegenschaft zu rechnen; es liege in diesem Sinne kein wesentlicher Mangel vor, und es liege auch kein Mangel vor, der völlig ausserhalb dessen liege, mit dem normalerweise zu rechnen sei oder hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht bestünde. Auch habe der Beschwerdegegner hinsichtlich der Fenster keine ausdrücklichen Zusi- cherungen abgegeben.
Das Obergericht fährt fort, anders sei die Situation bei der Wasserdurchlässigkeit zu beurteilen. Diese ergebe sich vorliegend aus der Art der Wetterschenkelkon- struktion bei jenen Fenstern, die nicht durch ein Vordach oder ähnliches geschützt seien. Es sei dem Beschwerdegegner nicht zu folgen, dass Fenster nur in Verbin- dung mit Jalousien wasserdicht sein müssten. Jalousien dienten in erster Linie zum Abdunkeln der Räume. Es sei den Benützern eines Wohnraums nicht zu- mutbar und absolut unüblich, bei Regenwetter tagsüber die Räume abzudunkeln, um das Eindringen von Regenwasser durch die Fenster zu verhindern. Vielmehr seien die Fenster so zu konstruieren, dass sie bereits für sich allein das Eindrin- gen von Regenwasser verhinderten, auch bei starkem Regen und in Verbindung mit starkem Wind. Dies dürfe ein Hauskäufer selbst bei einem 11-jährigen Haus voraussetzen und derart undichte Fenster seien in diesem Sinne ein wesentlicher Mangel, welcher den vorausgesetzten Gebrauch der Sache erheblich beeinträch- tige. Insofern bestehe auch eine Aufklärungspflicht über bekannte derartige Män- gel. Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdegegner sei für den Minderwert des erwiesenermassen undichten Wohnzimmerfensters ersatzpflichtig. Weitere was- serdurchlässige Fenster habe der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge weder erwähnt noch seien sie bewiesen (KG act. 2 S. 38 - 40 Erw. IV/9.3). In der Folge veranschlagt das Obergericht die Reparaturkosten für das mangelhafte Wohn- zimmerfenster auf Fr. 1'000.--. Da der Beschwerdeführer nur Miteigentümer zur Hälfte sei, habe ihm der Beschwerdegegner dafür Fr. 500.- zu bezahlen (KG act. 2 S. 40 f. Erw. IV/9.4). b) Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachvollziehbar und deshalb willkür- lich, dass nur ein Fenster zu entschädigen sei und alle anderen Fenster des glei- chen Fabrikats aus der gleichen Herstellung nicht. Unvollständig, tatsachenwidrig und willkürlich seien weiter die Annahmen des Obergerichts, es seien nur undich- te Fenster im Wohnzimmer bemängelt worden und eine Ausdehnung der Mängel- rüge sei unzulässig, sowie dass sich das Obergericht auf die Aussage der Mitklä- gerin, welche nur die Wohnzimmerfenster erwähnt habe, stütze. Es liege in der Natur der Sache, dass verschwiegene Mängel nicht alle gleichzei- tig am Bezugstag zum Vorschein treten würden. Es sei lebensfremd, wenn der
Beschwerdeführer gleich nach dem Bezug alle verdeckten Mängel hätte kennen und rügen sollen. Der Beschwerdeführer habe korrekt die betroffenen Fenster nach dem ersten Westwindregen gerügt. Dass weitere Fenster später vom Süd- wind- und vom Nordwindregen auch betroffen sein könnten, habe vom Beschwer- deführer nicht nach dem ersten Westwindregen gewusst bzw. gerügt werden können. Diese später betroffenen Fenster seien in der Klageeinleitung gerügt wor- den, denn es sei davon auszugehen gewesen, dass eine Mängelrüge sich, wie die erste, die ohne Reaktion des Beschwerdegegners geblieben sei, erübrigen würde. Es sei zudem tatsachenwidrig, dass die Rüge nur ein Fenster betroffen habe. Mit der Mängelrüge vom 26. März 2005 (BG act. 3/11, sowie auch BG act. 72 S. 6 - 8) seien mehrere Fenster gerügt worden, nämlich zwei Dachfenster und die vier Westfenster im Wohnzimmer, also insgesamt sechs Fenster. Für die Dachfenster hätten die Kläger den Hersteller Q kommen lassen. Dieser habe die Fenster begutachtet und gemeint, diese seien unbrauchbar und zu ersetzen. Die Offerte für diese zwei Dachfenster habe Fr. 1'500.-- betragen. Der Beschwerde- führer nennt die Q-Offerte, welche von der Mitklägerin herauszugeben sei, als Beweisofferte und beklagt sich über die Mitklägerin, mit welcher er in einem häss- lichen Scheidungskrieg stehe und die ihm böswillig Leid zufüge. Der Beschwerdeführer zitiert weiter das Obergericht, welches in Erwägung IV/9.1 (S. 37) des angefochtenen Beschlusses festhalte: „Der Kläger machte vor Vorin- stanz geltend gemacht, alle Fenster der Liegenschaft seien undicht und es bilde- ten sich bei Regenwetter Wasserlachen.“ Bei diesem Sachverhalt sei die Annah- me des Obergerichts, er habe nur ein undichtes Fenster geltend gemacht, schlichtweg sachverhaltswidrig. Zudem habe es sich beim anerkannten Schaden- fenster (Wohnzimmer) nicht um ein Fenster, sondern um eine Kombination von drei Fenstern gehandelt. Hierzu nennt der Beschwerdeführer als Beweisofferte einen Plan der Liegenschaft samt Erklärungen, welche er mit der Beschwerdebe- gründung einreicht (KG act. 3/2 und 3/3). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nur ein Fenster zu sanieren bzw. zu entschädigen, sondern es seien insgesamt zehn Fenster betroffen. Der insgesamt geltend gemachte Schaden mache Fr. 10'000.-- aus, weshalb der Beschwerdeführer die Hälfte, also Fr.
5'000.-- zuzusprechen seien. Da das Obergericht ihm bereits Fr. 500.-- zugespro- chen habe, seien weitere Fr. 4'500.-- zuzusprechen (KG act. 1 S. 26 - 28, „Zu 9.“). c) In seiner Mängelrüge vom 26. März 2005 an den Beschwerdegegner (BG act. 2/11) hält der Beschwerdeführer fest: „... 2. Beim Dachfenster im Bad ist die Rückhaltung defekt. 3. Beim Dachfenster im Schlafzimmer ist die Rückhaltung defekt. 4. Im Wohnzimmer sind die Westseitetüren und Fenster undicht. Beim ers- ten Regen hatten wir im Wohnzimmer eine Wasserlache von 50x200 cm. ...“ Die übrigen Rügen 1 und 5 - 10 betreffen nicht die Fenster. Die Eingabe BG act. 72, auf welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, ist seine vorläufige Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 29. November 2008. Das Streitverhältnis ist im Hauptverfahren darzustellen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen (§ 113 ZPO ZH). Sie sind mit Anträgen zur Sache und Tatsachenbehauptungen, die sie nicht mit ihrem letz- ten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift im Hauptverfahren vorgebracht haben, ausgeschlossen (§ 114 ZPO ZH). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er die Wasserdurchlässigkeit der Dachfenster mittels Mängelrüge gegenüber dem Beschwerdegegner oder im Hauptverfahren vor Bezirksgericht und damit recht- zeitig geltend gemacht habe. Ebenfalls zeigt er nicht auf, dass er sich bereits vor Bezirks- oder Obergericht auf eine Prüfung der Dachfenster durch die Firma Q und auf eine Offerte derselben Firma für die Ersetzung der Fenster berufen habe und diese entweder eingereicht oder deren Edition verlangt habe. Somit ist dies- bezüglich anzunehmen, es handle sich um eine neue, im Kassationsverfahren unzulässige Tatsachenbehauptung und Beweisofferte. Jedenfalls weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund im Zusammen- hang mit der Feststellung des Obergerichts, er habe weitere wasserdurchlässige Fenster (neben demjenigen im Wohnzimmer) in seiner Mängelrüge nicht erwähnt, nach. Welche Anforderungen an eine Mängelrüge zu stellen seien und ob solche auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens rechtswirksam erhoben werden kön-
nen, ist sodann eine Frage der Anwendung von Bundesrecht im Sinne von § 95 lit. a BGG, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausge- schlossen ist (§ 285 ZPO ZH). Im übrigen sind neue Behauptungen und Beweismittel im Kassationsverfahren nicht zulässig, weshalb auf die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Planskizze samt Erläuterungen (KG act. 3/2 und 3/3) sowie die Editionsbegehren nicht weiter einzugehen ist.
III. a) Zwar ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Doch weist der angefochtenen Entscheid vom Beschwerdeführer zutreffend gerügte Mängel auf, welche allerdings wegen fehlender Beschwer nicht zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führen können. Unter diesen Um- ständen ist der Prozess vor Kassationsgericht nicht aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO ZH. Der Beschwerdeführer reicht eine Mitteilung seiner Arbeitslo- senkasse vom 27. Juli 2009 ein (KG act. 11/6). Aus dieser geht hervor, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 4. September 2009 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer also ausgesteuert ist. Weiter legt er eine Zusammenstellung seiner Schulden ein (KG act. 11/7). Den zürcherischen Gerichten schuldet er aus laufenden oder abgeschlossenen Verfahren grössere Summen (vgl. KG act. 14). Ihm fehlen offenbar die Mittel, um neben dem Lebensunterhalt für sich (und allen- falls auch für seine Ehefrau, die Mitklägerin) Gerichtskosten aufbringen zu kön- nen. Somit ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen. b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH), jedoch infolge bewilligter unentgeltli- cher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 85 Abs. 1 ZPO ZH). Die Nachzahlungspflicht im Fall, dass der Beschwerdeführer in günsti- ge wirtschaftlicher Verhältnisse gelangen sollte, bleibt vorbehalten (§ 92 ZPO ZH).
Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner, welcher die Nichtig- keitsbeschwerde nicht zu beantworten hatte, keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Der Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt, jedoch infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 30'102.45. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 24. Juni 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Y, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: