Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100102/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2010
in Sachen
X. ,
Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer
gegen
Z. ,
Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch
betreffend Forderung/Zeugnis/Arbeitsbestätigung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2010 (LA100021/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Beschwerdegegnerin war Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers. Mit einer Klage vor Arbeitsgericht Zürich stellte sie die Begehren, der Beschwerde- führer sei zu verpflichten, ihr Lohn und Entschädigungen zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen. Mit Urteil vom 9. Juni 2010 verpflichtete die Einzelrichterin am Arbeitsgericht den Beschwerde- führer, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'847.20 netto nebst Zins zu bezahlen, und wies die Klage im Mehrbetrag ab (angefochtener Beschluss = KG act. 2 S. 2). Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer eine Berufung ein (KG act. 2 S. 3 - 5). Mit Beschluss vom 9. August 2010 merkte das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vor, dass das Urteil der Einzelrichterin am Arbeitsgericht insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Klage im Fr. 4'847.20 übersteigen- den Betrag abgewiesen wurde, und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'847.20 netto nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2 S. 12). 2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 9. August 2010 reichte der Beschwerdeführer am 9. September 2010 eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er, die von der Vorinstanz aberkannte "fristlose Kündigung" sei anzuerkennen, und die Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 4'847.20 an die Beschwerdegegnerin sei aufzuheben (KG act. 1). 3. Mit Eingangsanzeige vom 10. September 2010 orientierte das Kassati- onsgericht die Parteien und die Vorinstanz über den Eingang der Nichtigkeits- beschwerde (KG act. 4). Da sich sofort zeigt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 3) von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO (Zivilprozessordnung des Kantons Zürich) abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).
Sie habe nie explizit eine Kündigung ausgesprochen (KG act. 2 S. 9 Erw. 4.2). Der Beschwerdeführer selber sei (trotz seinem Schreiben vom 12. Februar 2010) bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin an ihre Arbeitsstelle zurück- gekehrt sei (22. Februar 2010), nicht davon ausgegangen, dass diese effektiv fristlos gekündigt habe. Nachdem sie ihre Arbeitsleistung am 22. und 23. Februar 2010 wiederum angeboten habe, könne davon sowieso keine Rede mehr sein. Die Beschwerdegegnerin sei vom Beschwerdeführer sowohl am 22. als auch am 23. Februar 2010 weggewiesen und damit freigestellt worden (KG act. 2 S. 11). An diesen Erwägungen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Nichtigkeitsbeschwerde vorbei. Insbesondere macht er nicht geltend und zeigt nicht auf, dass im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung im vorinstanz- lichen Verfahren behauptet worden sei, dass die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Willen gehabt hätte, fristlos zu kündigen. Ebensowenig macht er geltend oder zeigt auf, dass er selber im Gegensatz zur vorinstanzlichen Er- wägung vor dem 22. Februar 2010 davon ausgegangen wäre, dass die Be- schwerdegegnerin fristlos gekündigt hatte. Aus diesen Umständen schloss die Vorinstanz, dass nicht von einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin auszugehen sei (KG act. 2 S. 9 Erw. 4.2). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kam es aber auf sein Schreiben vom 12. Februar 2010, auf das er offenbar seine Beschwerde stützen möchte (KG act. 1 S. 2 Ziff. 3), aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen, mit welchen er sich nicht auseinandersetzt, gar nicht an. Mit diesem Schreiben kann er keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. b) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe vor Erstinstanz in Abrede gestellt, der Beschwerdegegnerin nach dem Schreiben vom 19. Februar 2010 (mit der ordentlichen Kündigung) fristlos gekündigt zu haben. Sollte er nun- mehr mit seinen Ausführungen in der Berufungsschrift geltend machen wollen, er habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Februar 2010 nachträglich auch noch fristlos gekündigt, seien diese Behauptungen verspätet und (deshalb) nicht weiter beachtlich (KG act. 2 S. 9 Erw. 3). Die mit keinem Aktenhinweis belegte und damit völlig unsubstantiierte Behauptung in der Nichtigkeits-
beschwerde, am 22. Februar 2010 sei eine fristlose Kündigung nochmals be- stätigt bzw. als akzeptiert erklärt worden (KG act. 1 S. 2 Ziff. 5), geht daran vorbei und auch deshalb fehl. 6. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Nichtig- keitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR; KG act. 2 S. 12). Mangels erheb- licher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 4'847.20. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) sowie an die Einzelrichterin am Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung; ad AN100210), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: