Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100095-P/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2011
in Sachen
X. , ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. , ..., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Nichteintreten
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010 (LN100027/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 23. April 2010 (BG act. 1) sowie zwei Eingaben vom 29. April 2010 (BG act. 2) bzw. 8. Januar 2010 (BG act. 3) machte der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) am 30. April 2010 beim Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz) eine Klage gegen die Be- schwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) anhängig, wobei er das in der Weisung enthaltene Rechtsbegehren, gemäss welchem er von der Beschwerde- gegnerin die Bezahlung von Fr. 30'500.-- nebst Zins sowie Fr. 2'000.-- verlangte, in seiner Klageschrift in verschiedener Hinsicht erweiterte (vgl. BG act. 3 S. 1 f.). Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit verwies er auf eine Gerichtsstands- klausel im Benützungs- und Verwaltungsreglement der Beschwerdegegnerin (BG act. 2). Ohne zuvor weitere prozessuale Schritte vorgenommen zu haben, be- schloss die Erstinstanz am 5. Mai 2010, gestützt auf das ihr in Art. 9 Abs. 3 GestG eingeräumte Recht auf Ablehnung der prorogierten Zuständigkeit wegen ungenü- genden örtlichen oder sachlichen Bezugs zum vereinbarten Gerichtsstand unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Klage nicht einzutreten (BG act. 6 = OG act. 3). 2. Hiegegen rekurrierte der Beschwerdeführer unter dem 22. Mai 2010 mit dem Antrag, es sei auf die Klage einzutreten und das Verfahren (vor Erstinstanz) durchzuführen (OG act. 2). Mit Beschluss vom 13. August 2010 wies die I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs ohne vor- gängige Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO/ZH in Bestätigung des erstinstanz- lichen Erledigungsbeschlusses ab, wobei (auch) die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt und dessen sinngemäss ge- stelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abschlägig beurteilt wurden (OG act. 8 = KG act. 2). 3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 23. August 2010 zugestellten (OG act. 9/1) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtig-
keitsbeschwerde vom 30. August 2010 (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwer- deführer in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Anwei- sung, den Rekurs gutzuheissen und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen (KG act. 1 S. 1, Anträge 1-3 und 7). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 8) und der Beschwerdegegnerin Frist zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde angesetzt (KG act. 5 und 6/2). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO/ZH). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Be- schwerde verzichtet hat (KG act. 9), hat sich die Beschwerdegegnerin nicht ge- äussert. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bishe- rige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Be- urteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeit- punkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgrün- de behaftet war (vgl. hinten, Erw. II/4.1). Schliesslich richten sich auch die Neben- folgen des Kassationsverfahrens, insbesondere die Gerichtsgebühr, betragsmäs- sig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) (vgl. § 23 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010).
Beim angefochtenen Beschluss (vom 13. August 2010) handelt es sich um einen Rekurs(end)entscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH. Seine Beschwerde- fähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281; Spüh- ler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.), zumal auch kein Aus- schlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH vorliegt. Überdies wurde auch die dreissig- tägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. § 287 ZPO/ZH). 3. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung die Erwägungen der Erstinstanz zusammenfassend wiedergegeben hatte (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/1), stellte sie fest, dass diese nicht zu beanstanden seien und die Erstinstanz die Ablehnung ihrer Zuständigkeit in überzeugender Weise begründet habe. Den rekursweise vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich nichts entnehmen, was der zutreffend begründeten erstinstanzlichen Einschät- zung, wonach die Streitigkeit keinen örtlichen oder sachlichen Bezug zum verein- barten Gerichtsstand aufweise, widersprechen würde, zumal sich der Beschwer- deführer nicht und schon gar nicht substanziiert zu den entscheidrelevanten Aus- führungen der Erstinstanz äussere (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.1). An der Einschätzung, wonach der angefochtene Entscheid nicht zu bean- standen sei, vermöchten auch die Vorbringen in der Rekursschrift nichts zu än- dern. Das gelte sowohl für das klägerische Argument, der Rechtsexkurs über den Gerichtsstand sei zwar interessant, aber nicht von Bedeutung, wie auch für den sinngemäss erhobenen Einwand, wonach die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Erstinstanz in einem früheren Verfahren abgeklärt und bejaht worden sei. Dementsprechend sei der Rekurs abzuweisen und der erstinstanzliche (Nichtein- tretens-)Beschluss zu bestätigen (KG act. 2 S. 6, Erw. II/2.2 und II/3). Schliesslich begründete die Vorinstanz, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen seien und sein sinngemässes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen werden müsse (KG act. 2 S. 6 f., Erw. III).
Bevor – soweit notwendig – im Einzelnen auf die in der Beschwerde er- hobenen Rügen eingegangen wird (vgl. nachstehende Erw. II/5), ist der Be- schwerdeführer auf zwei Besonderheiten des Kassationsverfahrens hinzuweisen: 4.1. Das Beschwerdeverfahren nach §§ 281 ff. ZPO/ZH stellt seiner Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeits- grund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgrün- de überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als die Vorschrift von § 285 ZPO/ZH eine Beurteilung der erhobenen Rügen durch die Kassations- instanz überhaupt zulässt (dazu nachstehende Erw. II/4.2). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzule- gen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtig- keitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzli- chen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichen- de Würdigung der Aktenlage entgegengestellt wird (sog. appellatorische Kritik). Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vor- instanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des an- gefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behaup- tet, sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die
Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder be- handelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfah- rensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassations- instanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemach- ten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechen- berg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; ferner auch Kass.-Nr. AA070180 vom 23.5.2008 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 4/a). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich ver- tretenen Partei zu beachtenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. 4.2. Nach § 285 ZPO/ZH ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzuläs- sig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht un- terliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Der vorinstanzliche Beschluss hat einen Rechtsstreit über ein dem Bundes- privatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (Stockwerkeigentum) zum Gegens- tand und unterliegt der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (vgl. hinten, Erw. V). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Folglich ist die Rüge der Ver- letzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem insbesondere auch die Bestimmungen des (per 31. Dezember 2010 aufgehobenen) Gerichts-
standsgesetzes (GestG) gehören, nicht im kantonalen Kassationsverfahren, son- dern mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspek- tiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300 und 302; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichti- gung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37). Das gilt auch dann, wenn vor Kassationsgericht die Rüge willkürlicher Anwendung bundesrechtlicher Vor- schriften (Art. 9 BV) erhoben wird (vgl. ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; 106 Nr. 50, Erw. II/4/g/aa; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). Im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren zulässig sind hingegen die Rügen der Verletzung wesentlicher kantonalrechtlicher Verfahrensgrundsätze (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) oder klaren kantonalen materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) sowie der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsäch- lichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH und dazu ZR 107 Nr. 21, Erw. II/5). 5. Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) und die darin erhobenen Rügen, was folgt: 5.1. Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen Erwägung I/5 des angefochtenen Beschlusses (KG act. 2 S. 3 f.), wobei er sinngemäss auf seine Ausführungen in der von ihm beigelegten Rekursschrift verweist (KG act. 1 S. 2 ["2.1. Zu 5."]). Mit diesen zu pauschal gehaltenen Vorbringen und Verweisungen weist er jedoch nicht rechtsgenügend nach, dass und inwiefern der vorinstanzli- che Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leide, der sich im Ergebnis zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Insoweit kann mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4.1). 5.2. In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Bestätigung des Ablehnungsentscheids auf unerhebliche bzw. falsch angewandte Kriterien gestützt und in willkürlicher Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu Unrecht vom Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht. Dabei weist er unter anderem auch auf den Umstand hin, dass die Erstinstanz in einem früheren Verfahren "in gleicher Rechtssache" die örtliche Zuständigkeit be- jaht habe (KG act. 1 S. 2 f. ["Zu II. 1.: Gerichtsstand", "Zu II. 2.1" und "Zu II. 2.2"
a.E.]). Mit den dahingehenden Ausführungen rügt er der Sache nach eine unrich- tige bzw. willkürliche Anwendung von Art. 9 Abs. 3 GestG durch die Vorinstanz. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Bestimmung des Bundesrechts, de- ren Verletzung das Bundesgericht im Rahmen der gegen den angefochtenen Ent- scheid offenstehenden Beschwerde in Zivilsachen mit freier Kognition prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG). Damit ist die Rüge der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen und die Beschwerde diesbezüglich unzulässig (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4.2). 5.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann – wohl als Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH und § 157 Ziff. 9 GVG) und damit als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund- satzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9, 14 und 23 zu § 56 sowie N 35 zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 67) – rügt, die Vorinstanz habe den erstinstanzlichen Ableh- nungsentscheid ohne eigene Begründung bestätigt (KG act. 1 S. 3 ["Zu II. 2.1", lit. c]), ist die Beschwerde unbegründet: Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Erwägungen der Erstinstanz zusammenfassend wiedergab und erwog, die erstinstanzlichen Ausführungen seien "nicht zu beanstanden" bzw. die Ablehnung der Zuständigkeit sei "in überzeugender Weise begründet" (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.1), brachte sie nämlich unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie der Be- gründung der Erstinstanz inhaltlich beipflichte. Damit hat sie deren Erwägungen aber zum Teil ihrer eigenen Begründung erhoben, was gemäss § 161 GVG ohne Weiteres zulässig ist. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann mithin keine Rede sein. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 5.4. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Art. 6 EMRK (KG act. 1 S. 2 unten) sinngemäss einwendet, der angefochtene (Ableh- nungs-)Entscheid verletze das durch diese Konventionsbestimmung garantierte Recht auf Zugang zum Gericht, und soweit diese Rüge nicht ohnehin im Einwand der Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GestG aufgeht und damit unzulässig ist (vgl. da- zu § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH und Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305 m.Hinw.). Denn Art. 6 EMRK statuiert keinen unbeschränkten Anspruch auf Zugang zum
Gericht. Insbesondere gewährt die Vorschrift dem Einzelnen keine freie Wahl des seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen beurteilenden Gerichts. Vielmehr unterliegt der Anspruch auf Zugang zum Gericht inhärenten Beschrän- kungen, zu denen auch die innerstaatlichen Vorschriften über den Gerichtsstand gehören (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, N 69 zu Art. 6 EMRK). Dementsprechend begründet allein der Umstand, dass ein angerufenes Gericht seine örtliche Zu- ständigkeit in Anwendung der einschlägigen (innerstaatlichen) Bestimmungen über den Gerichtsstand (hier: Art. 9 Abs. 3 GestG) verneint und die Klage deshalb von der Hand weist, keine Verletzung von Art. 6 EMRK. 5.5. Mit Bezug auf die weitere Rüge, entgegen den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen (in KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.1 unten) treffe es in keiner Weise zu, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift nicht und schon gar nicht substanzi- iert zu den entscheidrelevanten Erwägungen der Erstinstanz habe vernehmen lassen (KG act. 1 S. 3 ["Zu II. 2.1", lit. e]), genügt die Beschwerde den gesetzli- chen Begründungsanforderungen (§ 288 ZPO/ZH) nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht unter Nennung der betreffenden Aktenstellen dar, wo er sich im vorinstanzlichen Verfahren mit den erstinstanzlichen Ausführungen ausei- nandergesetzt habe. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. vorne, Erw. II/4.1). 5.6. Auch mit dem Vorwurf, dass "der Fall in der Sache selbst nie untersucht und beurteilt wurde", "die Prozessaussichten negativ behauptet wurden" und ihm "entgegen jeglicher rechtlichen Prüfung, die nachgewiesenermassen nie statt- fand", keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (KG act. 1 S. 3 ["Zu II. 2.1", lit. e, und "Zu II. 2.2"]), weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeits- grund nach: Einerseits ist in der Beschwerdeschrift weder rechtsgenügend darge- tan noch ersichtlich, wogegen, d.h. gegen welche konkreten vorinstanzlichen Aus- führungen sich seine diesbezügliche Kritik überhaupt richtet, zumal sich die Vor- instanz in den von ihm genannten Erwägungen (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/2.1 und II/2.2) gar nicht mit der Frage des prozessualen Armenrechts befasst hat. Ande- rerseits zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass und wo er vor den Vorin-
stanzen die für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und insbeson- dere auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erforderlichen Gesuche gestellt hat (vgl. § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO/ZH; s. dazu auch hinten, Erw. II/5.10). 5.7. Soweit der Beschwerdeführer weiter in Abrede stellt, sich in seiner Re- kursschrift nur in rudimentärer Form mit den erstinstanzlichen Ausführungen aus- einandergesetzt zu haben (KG act. 1 S. 3 ["Zu II. 2.2", m.Hinw. auf OG act. 2 "u.a. Seite 2"), ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht darge- tan), inwiefern sich die damit beanstandete vorinstanzliche Äusserung im Ergeb- nis zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte (vgl. § 281 ZPO/ZH). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich aber an einer rechtsrelevanten Be- schwer bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seines Einwands. Da deren Vorliegen eine im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung darstellt, kann auch in- soweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. zum Ganzen auch § 51 Abs. 2 ZPO/ZH; ZR 84 Nr. 138; 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; 109 Nr. 9, Erw. II/5/a m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 und N 13 zu § 281; Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 494; von Re- chenberg, a.a.O., S. 13, 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Im Übrigen wäre die Rüge auch materiell unbegründet, hat sich der Be- schwerdeführer in seiner Rekursschrift doch tatsächlich nur am Rand und in rudi- mentärer Form mit den entscheidrelevanten Ausführungen der Erstinstanz ausei- nandergesetzt (vgl. OG act. 2 S. 2). 5.8.a) Die letzte Rüge in der Sache selbst betrifft den vom Kläger im Re- kursverfahren (sinngemäss) erhobenen Einwand, wonach die Erstinstanz die Ge- richtsstandsfrage in einem früheren Verfahren abgeklärt und ihre örtliche Zustän- digkeit damals bejaht habe. Dazu erwog die Vorinstanz, dass es sich dabei zu- nächst um eine völlig unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers hand- le, mache dieser doch keinerlei Ausführungen zu den Prozessparteien und zum Streitgegenstand; es sei deshalb nicht ersichtlich, ob es sich beim damit ange- sprochenen früheren Verfahren um ein zum vorliegenden Verfahren identisches
Verfahren handle (KG act. 2 S. 6, Erw. II/2.2). Gegen diese Würdigung seines Vorbringens setzt sich der Beschwerdeführer zu Wehr. Soweit die damit aufge- worfenen Fragen von Belang gewesen seien ("Hätte dies für das OGZ eines Be- weises [zusätzlich] bedurft"), wäre es seiner Auffassung nach richterliche Pflicht gewesen, bei der Erstinstanz oder bei ihm entsprechende Nachfragen zu stellen (KG act. 1 S. 3 unten ["Zu II. 2.2"]). Damit wirft der Beschwerdeführer der Vorin- stanz eine Verletzung der in § 55 ZPO/ZH statuierten (und auch in Art. 29 Abs. 2 BV mitenthaltenen) richterlichen Fragepflicht vor, die zu den wesentlichen Verfah- rensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH gehört (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 14 zu § 55 sowie N 36 zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Ge- burtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 184). Diese Rüge ist im Kas- sationsverfahren zulässig (vgl. vorne, Erw. II/4.2 a.E.) und mit freier Kognition zu prüfen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Lieber, a.a.O., S. 185). b) Gemäss § 55 ZPO/ZH ist einer Partei, deren Vorbringen unklar, unvoll- ständig oder unbestimmt bleibt, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu ge- ben, insbesondere durch richterliche Befragung. Die Vorschrift findet sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Verfahren (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 [und 10] zu § 55; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich 2009, § 17 Rz 13; Lieber, a.a.O., S. 180) und grundsätzlich auch im (or- dentlichen) kantonalen Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. Lieber, a.a.O., S. 178 f.). Aus ihrer Formulierung ("bleibt das Vorbringen ...") erhellt, dass die Fragepflicht die Parteien nicht von ihrer prozessualen Obliegenheit entbindet, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH), ihre Behauptungen in den Parteivorträgen bestimmt (d.h. genügend substanziiert) und vollständig aufzustellen oder zu bestreiten (§ 113 ZPO/ZH) oder ihr Rechtsmittel rechtsgenügend zu begründen (§ 264 und § 276 ZPO/ZH). Auch wenn die richterliche Fragepflicht primär der Sammlung des Prozessstoffes in tatsächlicher Hinsicht dient (Lieber, a.a.O., S. 163 f.; einlässlich zur Funktion der richterlichen Fragepflicht Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Frage-
pflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 55 ff., 142 f.), erfüllt sie mithin insbesondere nicht den Zweck, der betreffenden Partei zu ermöglichen, zwar entscheidwesentliche, aber – aus welchen Gründen auch immer – in den Parteivorträgen nicht aufgestellte Behauptungen oder darin nicht erfolgte Bestrei- tungen nachträglich noch in den Prozess einzuführen oder – bezüglich des Rechtsmittelverfahrens – ein Rechtsmittel nachträglich ergänzend zu begründen. Vielmehr greift die Fragepflicht nur hinsichtlich des bereits Vorgebrachten, sofern dasselbe unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt. Sie setzt mit anderen Wor- ten voraus, dass zumindest der – prozessual rechtzeitig eingebrachte – Ansatz zu einer auf den Prozess gerichteten (Tatsachen-)Behauptung oder Erklärung vor- liegt, d.h. dass ein bestimmter Sachverhalt von einer Partei zumindest andeu- tungsweise bzw. in rudimentärer Form behauptet oder bestritten wird und lediglich in gewissen Richtungen erkennbarerweise der Vervollständigung bedarf (Lieber, a.a.O., S. 165 f., 167 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 und 3 zu § 55; RB 1980 Nr. 13; eingehend ferner Sarbach, a.a.O., S. 145 ff. [und 189]). Insofern stellt sie eine im Interesse der Wahrheitsfindung notwendige Ergänzung der Ver- handlungsmaxime dar, die insbesondere dann greift, wenn das von den Parteien vorgetragene Tatsachenfundament (unbeabsichtigt und ungewollt) den Anforde- rungen an eine gehörige Substanziierung nicht genügt (Lieber, a.a.O., S. 173; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 113; ausführlich dazu Sarbach, a.a.O., S. 187 ff.). Sie geht jedoch keineswegs so weit, dass das Gericht die Parteien auf den für die Entscheidfindung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte (s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 55; einlässlich zum Ganzen auch ZR 104 Nr. 9, Erw. II/2.2/b-c). c) Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer in der Rekurs- schrift sinngemäss, dass die Frage, ob in Zürich ein Gerichtsstand bestehe, be- reits in einem vorgängigen Verfahren geprüft und bejaht worden sei, wobei er kei- ne näheren Angaben zu Parteien und Gegenstand dieses früheren Verfahrens machte (s. OG act. 2 S. 2 oben). Damit hat er einen bestimmten, seiner Meinung nach entscheidrelevanten Sachverhalt ansatzweise resp. in rudimentärer Form vorgetragen, welcher (auch nach vorinstanzlicher Ansicht) in gewissen Richtun- gen allerdings der Vervollständigung bedurfte. Unter diesen Umständen durfte die
Vorinstanz dem (zumindest im Ansatz artikulierten und damit im Sinne von § 55 ZPO/ZH unvollständig und unbestimmt gebliebenen) beschwerdeführerischen Einwand, wonach die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts in einem früheren Prozess bejaht worden sei, in ihrer Begründung nicht ohne jed- welche Weiterungen entgegenhalten, bei den betreffenden Vorbringen (zum vor- gängigen Verfahren) handle es sich um völlig unsubstanziierte Behauptungen. Vielmehr wäre sie – wenn sie sich zur Entkräftung dieses klägerischen Arguments nicht auf ihre im vorliegenden Kontext angeführte alternative Begründung allein stützen mochte (vgl. dazu nachstehende lit. d) – im Lichte der vorstehend darge- legten Grundsätze verpflichtet gewesen, zunächst die richterliche Fragepflicht auszuüben und dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 55 ZPO/ZH Gele- genheit zu geben, seine Vorbringen zum behaupteten früheren Verfahren bezüg- lich Prozessparteien und Streitgegenstand zu ergänzen. Indem sie darauf verzich- tet und statt dessen den Einwand des Beschwerdeführers ohne vorgängige Nach- frage (zunächst) einfach mit dem Hinweis auf die mangelnde Substanziierung seiner Behauptungen verworfen hat, hat sie § 55 ZPO/ZH verletzt und damit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH gesetzt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als begründet. d) Die Vorinstanz hat den fraglichen Einwand (wonach die örtliche Zustän- digkeit in einem früheren Verfahren bejaht worden sei) aber nicht nur mit dem (fehlerhaften) Argument ungenügender Substanziierung der betreffenden Be- hauptungen widerlegt. Vielmehr führte sie eine den Entscheid diesbezüglich selbstständig tragende Alternativbegründung an. Darin erwog sie, dass selbst dann, wenn die Erstinstanz in einem früheren Verfahren keinen Gebrauch von ihrer Ablehnungsbefugnis gemäss Art. 9 Abs. 3 GestG gemacht haben sollte, der Beschwerdeführer aus einem solchen Verhalten nichts zu seinen Gunsten ablei- ten könnte, solange sich die Erstinstanz an die zur Ablehnung notwendigen Vo- raussetzungen gehalten habe, was vorliegend der Fall sei (KG act. 2 S. 6, Erw. II/2.2 a.E.). Damit hat die Vorinstanz eine von Art. 9 Abs. 3 GestG beherrschte (Rechts-)Frage entschieden, weshalb diese (zweite) Begründung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann (vgl.
§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4.2), sondern im vorliegenden Verfahren Be- stand hat. Gemäss kassationsgerichtlicher Praxis ist der angefochtene Entscheid in derartigen Fällen, in denen der Mangel nur eine von zwei alternativen Begrün- dungen betrifft (und die andere, den Entscheid auch allein tragende Begründung Bestand hat, weil sie entweder erfolglos angefochten wurde, unangefochten ge- blieben ist oder vom Kassationsgericht gar nicht überprüft werden kann), trotz des festgestellten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuheben. Vielmehr ist (nur) die man- gelhafte Erwägung (KG act. 2 S. 6: "Zunächst handelt es sich dabei ... zu den Prozessparteien und zum Streitgegenstand.") zuhanden eines allfälligen nachfol- genden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zu streichen (vgl. ZR 110 Nr. 17, Erw. III/2/h; 107 Nr. 21, Erw. II/4; 83 Nr. 57; RB 1980 Nr. 31; von Rechenberg, a.a.O., S. 45; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 80; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291). Sollte Letzteres zur Auffassung gelangen, die Rechtsanwendung hän- ge von der Frage ab, ob der Beschwerdeführer die Behauptungen betreffend Be- jahung der örtlichen Zuständigkeit in einem früheren Verfahren in prozessrechts- konformer Weise (insbesondere genügend substanziiert) vorgetragen habe, kann es den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zu entsprechender Er- gänzung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 112 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). 5.9. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid, mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten, somit nicht aufzuheben ist, sondern sein Disposi- tiv dem Kassationsverfahren standhält und für das Kassationsgericht daher ver- bindlich ist (s.a. ZR 109 Nr. 75, Erw. II/1.2), ist auch die darin beschlossene, ebenfalls angefochtene (vgl. KG act. 1 S. 4 ["Zu 1.1"]) Kostenregelung für das Rekursverfahren nicht zu bemängeln. Dies umso weniger, als die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO/ZH) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64, N 47a zu § 281 m.w.Hinw.; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), was zur Folge hat, dass
nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Die nach dieser Bestimmung vorausge- setzte Verletzung klaren Rechts ist aber nur zu bejahen, wenn die angefochtene Anordnung direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften vorliegt, über deren Auslegung kein begründeter Zweifel bestehen kann (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4). Davon kann in casu keine Rede sein. Vielmehr entspricht die von der Vorin- stanz beschlossene Verteilung der zweitinstanzlichen Kosten der auch im Rechts- mittelverfahren anwendbaren allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, wo- nach die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Gleichsam zwingende Gründe, im vorinstanzlichen Rekursverfahren von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, den der Beschwerdeführer anruft (vgl. KG act. 1 S. 4 oben). Zudem lassen sich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Fall auch nicht nach den sonst gängigen Alternativen liquidieren: Der Beschwerdegegnerin können sie von vornherein nicht überbunden werden, da diese nicht am Rekursverfahren teilgenommen hat und somit praxisgemäss nicht kostenpflichtig werden kann; und für eine Übernahme auf die Gerichtskasse fehlt es im zürcherischen Recht – im Unterschied zu den Vorschriften zum Verfah- ren vor Bundesgericht (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) – an einer gesetzlichen Grundla- ge. Auch mit Bezug auf die Kostenauflage im Rekursverfahren liegt somit kein Nichtigkeitsgrund vor. 5.10.a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren verweigert und dadurch einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) verletzt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281; von Re- chenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67). Zur Begründung führt er aus, "mit dem Gesuch und allen Unterlagen ... bewiesen" zu haben, dass er mit-
tellos (im Sinne von § 84 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) sei. In einem Rechts- staat müsse man aber die Möglichkeit haben, "unabhängig vom Geld" zu seinem Recht zu kommen. Wenn die Vorinstanz eine Aussichtslosigkeit behaupte, "ohne dass die Rechtslage in der Sache selbst untersucht" werde (bzw. "ohne Rechts- überprüfung"), sei darin Willkür und ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu er- blicken (KG act. 1 S. 4, "Zu 1.2"). b) Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung (Mittellosigkeit des Gesuchstellers und Nicht- aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunktes; vgl. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 29 Abs. 3 BV) für jedes Verfahren bzw. vor jeder Instanz gesondert, d.h. verfah- rens- und instanzbezogen zu prüfen sind. Folglich müssen die für deren Bewilli- gung erforderlichen Prozessaussichten jeweils für das konkret zur Debatte ste- hende Verfahren (hier: das Rekursverfahren) und das dort relevante Prozessthe- ma gegeben sein. Gegenstand und Prüfungsthema des Rekursverfahrens vor Vorinstanz war aber nicht die Rechtslage in der Sache selbst, d.h. die materielle Begründetheit des Klagebegehrens, sondern allein die Frage der örtlichen Zu- ständigkeit (deren Verneinung – als Prozessvoraussetzung – eine materielle Be- urteilung der Rechtslage entbehrlich werden liess). Folglich waren mit Blick auf § 84 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV auch nicht die Erfolgsaussichten der Klage (als solcher), sondern diejenigen des Rekurses zu beurteilen und somit (nur) zu prüfen, ob der beschwerdeführerische Standpunkt, wonach die Voraus- setzungen von Art. 9 Abs. 3 GestG nicht vorlägen und die Erstinstanz die proro- gierte Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe, hinreichend aussichtsreich sei, was die Vorinstanz verneinte (ohne zum weiteren Erfordernis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen; vgl. KG act. 2 S. 7, Erw. III/1.2). Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht auseinander. Insofern gehen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der Sache vorbei. Jedenfalls ist damit nicht rechtsgenügend dargetan, dass der ange- fochtene Entscheid mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Prozess- führung am geltend gemachten Mangel leide (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. 4.1).
Nr. 30, Erw. 2.1; 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 99 f., 106; Spüh- ler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 8 Rz 122; s.a. RB 1997 Nr. 76; 2006 Nr. 58). Damit fehlt es an einer der beiden (kumu- lativen) Grundvoraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Insoweit kann dem Gesuch – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere Prüfung sich daher erübrigt – mangels hin- reichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. IV. 1. Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die – wie be- reits erwähnt (vgl. vorne, Erw. II/5.9) – auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei im Falle nur unvoll- ständigen Obsiegens bzw. Unterliegens eine verhältnismässige Verteilung statt- findet. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), die nach § 4 Abs. 1 aGGebV zu bemessen und gemäss § 4 Abs. 2 aGGebV zu reduzieren ist (s.a. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV). Als unterlie- gend hat eine Partei auch insoweit zu gelten, als auf ihre Klage (resp. ihr Rechts- mittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Der Beschwerdeführer beantragte die (vollumfängliche) Aufhebung des vor- instanzlichen Beschlusses (KG act. 1 S. 1, Antrag 1). Nach den vorstehenden Er- wägungen führt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Aufhebung des Rekursent- scheids, sondern lediglich zur Streichung bestimmter Erwägungen (s. vorne, Erw. II/5.8/d). Da allerdings nur ein einzelnes Argument und damit ein eher geringfügi- ger Teil der vorinstanzlichen Begründung gestrichen wird, unterliegt der Be- schwerdeführer im Ergebnis in überwiegendem Mass. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat nicht am Kassationsverfahren teilgenommen und kann daher nicht (auch nicht teilweise) kostenpflichtig werden. Unter diesen Umständen ist die Ge- richtsgebühr zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (s.a. von Re-
chenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66) und zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerde nicht beantwortet hat, sind ihr vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Um- triebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH entstanden. Die Zusprechung einer Um- triebsentschädigung fällt deshalb ausser Betracht. V. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Damit steht gegen ihn aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzo- gen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 8, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.Hinw.; BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1).
Das Gericht beschliesst:
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Kassationsverfahren werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegens- tandslos geworden abgeschrieben werden.
In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Zeilen 12-16 von Erwägung II/2.2 auf Seite 6 des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010 ("Zunächst han- delt es sich dabei ... zu den Prozessparteien und zum Streitgegenstand.") gestrichen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit auf sie ein- getreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 4. Die Gerichtsgebühr wird zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen und zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zuge- sprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. August 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (Proz.-Nr. CG100074), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: