Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100082-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2011
in Sachen
HW , ..., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Verfahrenserledigung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2010 (LN100007/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft C-Strasse in W umfasst die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, wobei die drei Beschwerdegegner die Verwaltung bilden. Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 (BG act. 2) und unter Beilage der ent- sprechenden Weisung des Friedenrichteramtes W (BG act. 1) erhoben die drei Beschwerdegegner beim Bezirksgericht X Klage auf Ausschliessung des Be- schwerdeführers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Verfahren wur- de vom Bezirksgericht unter der Prozessnummer CG090023 geführt. Am 2. Februar 2010 fand vor Bezirksgericht X in einem anderen gerichtlichen Ver- fahren (FO090084) zwischen denselben Parteien (jedoch mit umgekehrter Pro- zessrollenverteilung) die Hauptverhandlung statt. An dieser nahm seitens der dor- tigen Beklagten (der Kläger und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren) RD teil (BG act. 32). Es wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Beschwer- deführer in den Verfahren FO090084 und ES090032 seine Klagen sowie die Be- schwerdegegner im Verfahren CG090023 ihre Klage zurückzogen. Weiter ver- pflichteten sich die Beschwerdegegner, mit dem Hauseigentümerverband W ei- nen externen Verwaltungsvertrag abzuschliessen, wobei ersatzweise, für den Fall, dass der Hauseigentümerverband das Mandat ablehnt, zwei weitere mit Verwaltung von Liegenschaften befasste Unternehmungen bestimmt wurden (BG act. 30). Mit Beschluss vom 3. Februar 2010 schrieb das Bezirksgericht das Ver- fahren CG090023 als durch Rückzug der Klage erledigt ab (unbegründete Ausfer- tigung BG act. 34 = OG act. 3; begründete Ausfertigung BG act. 39 = OG act. 4). Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdegegner Rekurs beim Oberge- richt (OG act. 2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) hält dafür, dass für den Abschluss einer Verein- barung und für den Klagerückzug keine rechtsgültige Bevollmächtigung des Be- schwerdegegners 3 durch die Beschwerdegegner 1 und 2 vorliege (OG act. 18 = KG act. 2 S. 8 Erw. II/3.1), der Beschwerdegegner 3 sich jedoch den Vergleichs-
abschluss entgegenhalten müsse und ihm ein Zurückkommen auf die Vereinba- rung verwehrt sei (S. 10 Erw. II/3.6). Entsprechend änderte das Obergericht mit Beschluss vom 27. Mai 2010 den Beschluss des Bezirksgerichts in dem Sinn ab, dass das erstinstanzliche Verfahren nur in Bezug auf den Beschwerdegegner 3 durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben wurde, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsregelung. Im übrigen wies das Obergericht den Re- kurs des Beschwerdegegners 3 ab, hiess den Rekurs der Beschwerdegegner 1 und 2 gut, hob diesbezüglich den Beschluss des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück (OG act. 18 = KG act. 2 Dispositiv Ziff. 1 und 2). 2. Mit vorliegender, rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 27. Mai 2010 und Bestätigung des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 3. Februar 2010 (KG act. 1 S. 3). Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Nichtig- keitsbeschwerde (KG act. 9). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlas- sung (KG act. 8). Der Beschwerdeführer leistete die ihm mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2010 (KG act. 4) für das Kassationsverfahren auferlegte Prozesskau- tion rechtzeitig (KG act. 12). 3. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezem- ber 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach
den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). II. 1. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB bedürfe der Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Führung eines Zivilprozesses der vorgängigen Ermächtigung durch die Versamm- lung der Stockwerkeigentümer. Es fehle vorliegend an einem rechtsgültigen Er- mächtigungsbeschluss der Versammlung, weshalb die Verwaltung der Stock- werkeigentümergemeinschaft (welche sich aus den drei Beschwerdegegnern zu- sammensetzt) weder zur Anhebung der Klage auf Ausschluss des Beschwerde- führers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft beim Bezirksgericht noch zur Erhebung eines Rekurses beim Obergericht legitimiert sei (KG act. 1 S. 5 - 8). 2. Mit Bezug auf die Klage auf Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der Gemeinschaft steht die Aktivlegitimation dem mit Beschluss der Versammlung ermächtigten Stockwerkeigentümer zu. Weder die Stockwerkeigentümergemein- schaft noch der Verwalter sind aktivlegitimiert (Amédéo Wermelinger, Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2010, N 214 zu Art. 712a ZGB). Die Beschwerdegegner haben denn auch die Klage beim Bezirksgericht X in eigenem Namen und nicht als Verwaltung bzw. namens der Stockwerkeigentümergemein- schaft erhoben. Ob die Beschwerdegegner aktivlegitimiert sind, ist eine materiell- rechtliche Frage und nicht eine prozessuale Eintretensfrage.
Gegen Erledigungsbeschlüsse der Bezirksgerichte ist gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ZH der Rekurs an das Obergericht zulässig, sofern ein Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht wird. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert sein (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi-
vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 6 vor §§ 259 ff. ZPO ZH). Das Be- zirksgericht schrieb die Klage der drei Beschwerdegegner infolge Klagerückzugs ab. Dadurch wurden die drei Beschwerdegegner beschwert, indem die von ihnen erhobene Klage nicht weiter verfolgt wurde. Das Obergericht führt aus, die Be- schwerdegegner hielten daran fest, dass sie den Beschwerdeführer aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschlossen haben wollten. Der Rückzug der entsprechenden Klage sei mangels genügender Vollmacht des Beschwerde- gegners 3 nicht gültig zustande gekommen. Zumindest die Beschwerdegegner 1 und 2, die keinen Klagerückzug erklärt hätten, seien ohne Weiteres durch den angefochtenen Entscheid beschwert, weshalb auf ihren Rekurs einzutreten sei. Das Obergericht begründet in der Folge, weshalb auch auf den Rekurs des Be- schwerdegegners 3 einzutreten sei, nämlich weil dieser einen Willensmangel beim Abschluss des Vergleichs und damit beim Klagerückzug geltend macht (KG act. 2 S. 5 f. Erw. 2.1). Da das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Be- schwerdegegners 3 abweist und die Abschreibung der Klage durch das Bezirks- gericht, soweit dies den Beschwerdegegner betrifft, bestätigt, ist der Beschwerde- führer durch das Eintreten des Obergerichts auf den Rekurs des Beschwerde- gegners 3 nicht beschwert, so dass nicht weiter zu prüfen ist, ob das Obergericht zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdegegners 3 eingetreten sei. Was den Rekurs der Beschwerdegegner 1 und 2 betrifft, ist die Beschwer dersel- ben durch den bezirksgerichtlichen Abschreibungsentscheid offensichtlich. Der für die Zulässigkeit des Rekurses geforderte Mindeststreitwert von Fr. 8'000.-- ist je- denfalls erreicht, geht das Obergericht doch aufgrund der Bezifferung durch die Beschwerdegegner von einem solchen von Fr. 90'000.-- aus (KG act. 2 S. 11 Erw. III), was vom Beschwerdeführer im Kassationsverfahren nicht beanstandet wird. Das Obergericht ist demnach zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 eingetreten. 3. Ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfüllt sind, insbesondere ob die Beschwerde- gegner 1 und 2 aktivlegitimiert sind, einen solchen Ausschluss durch richterliches
Urteil zu verlangen, wird das Bezirksgericht infolge der Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid durch den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss zu prüfen haben. Darüber hat nicht das Kassationsgericht zu befinden. 4. Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH, § 68 Abs. 1 ZPO ZH). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht. Das Gericht beschliesst:
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 90'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 27. Mai 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht X, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: