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AA100076 ΓÇó Non-entry on cassation complaint in eviction case
AA100076Kassationsgericht13.07.2010Inadmissible
The Zurich Cassation Court did not enter into the tenants’ cassation complaint against an appellate eviction order. It held that the complaint failed to comply with the strict substantiation requirements: the complainants merely described their difficult personal situation and accused the decision of being landlord-friendly, but did not engage specifically with the appellate court’s reasoning or demonstrate any nullity ground under § 281 ZPO. The complainants were ordered to pay the CHF 2,000 court fee jointly and severally, each half, and the landlord received no compensation for the cassation proceedings.
§ 288 Ziff. 3 ZPO; requirements for a cassation complaint alleging nullity under § 281 ZPO; a complainant must specifically attack the contested reasoning and substantiate the alleged nullity ground by precise reference to the record. General criticism of the decision, hardship arguments, or broad assertions of arbitrariness are insufficient. The cassation court does not search the file ex officio for possible defects; absent concrete substantiation, the complaint is inadmissible (consid. 2). Costs follow the outcome; in the absence of significant effort by the respondent, no party compensation is awarded (consid. 3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100076/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekre- tär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2010
in Sachen
gegen
C. W. , ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch ...
betreffend Ausweisung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2010 (NL100045/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 stellte die Klägerin (Vermieterin, Beschwer- degegnerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht N das Begehren, es seien die beiden Beklagten (Mieter, Beschwerdeführer) unver- züglich aus der 4 ½-Zimmerwohnung an der T-strasse 41 in L auszuweisen. Sie begründete ihr Begehren damit, sie habe am 7. Dezember 2009 die Wohnung auf den 31. Januar 2010 ausserordentlich gekündigt, weil die Beklagten mit mehreren Monatsmieten im Rückstand seien (ER act. 1). Der Einzelrichter im summari- schen Verfahren (Audienzrichter) befahl den Beklagten mit Verfügung vom 5. Februar 2010, ohne diese zuvor anzuhören, die genannte Wohnung unverzüglich zu räumen und der Vermieterin zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall (ER act. 5a; provisorischer Befehl im Sinne von § 224 ZPO). Dagegen erhoben die Beklagten Einsprache (ER act. 6a). Nach Durch- führung der mündlichen Verhandlung am 23. März 2010 (ER Prot. S. 5 ff.) trat der Einzelrichter mit Verfügung desselben Tages auf die Einsprache der Beklagten 2 nicht ein, da diese Einsprache verspätet erhoben worden sei. Weiter erneuerte der Einzelrichter gegenüber dem Beklagten 1 den Ausweisungsbefehl (ER act. 15a = OG act. 2). Dagegen erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 14. April 2010 eine „Einsprache“ (OG act. 1), welche das Obergericht (I. Zivilkammer) als Rekurs entgegen nahm. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 wies das Obergericht den Rekurs ab, bestätigte die Verfügung des Einzelrichters vom 23. März 2010 und befahl beiden Beklagten, die von ihnen gemietete 4 ½-Zimmerwohnung zu räumen und der Klägerin zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall (OG act. 7 = KG act. 2). Gegen diesen Beschluss rich- tet sich die fristgerecht von den Beklagten beim Kassationsgericht erhobene Nich- tigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Präsident des Kassationsgerichts wies mit Verfügung vom 23. Juni 2010 das Gesuch der Beklagten, es sei der Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen, ab (KG act. 4). Es wurden keine Beschwerdeantwort der Klägerin und keine Vernehmlassung des Obergerichts eingeholt.
ihnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Kosten, auf- zuerlegen (§ 70 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin (Be- schwerdegegnerin) für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Das Gericht beschliesst:
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: