Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100059/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekre- tär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2010
in Sachen
C , ... Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin ...
gegen
C-G, ..., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin ...
betreffend Ehescheidung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2010 (LC100011/Z03)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Ehescheidungsverfahren der Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich bewil- ligte die Einzelrichterin beiden Parteien mit Verfügung vom 20. Februar 2009 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte deren Rechtsanwältinnen zu unent- geltlichen Rechtsvertreterinnen (BG act. 34, Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil der Ein- zelrichterin vom 19. Oktober 2009 wurden die Ehe der Parteien geschieden und eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen genehmigt. Weiter stellte die Einzel- richterin den gemeinsamen Sohn der Parteien T unter die alleinige elterliche Sor- ge der Beschwerdegegnerin und regelte die sich daraus ergebenden Nebenfolgen (BG act. 62 = OG act. 69). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Be- rufung beim Obergericht (OG act. 70). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts hielt in seiner Verfügung vom 11. Februar 2010 dafür, nach einer vorläufigen Optik werde es schwer zu halten sein, gegen das Urteil der Einzelrichterin mit Aussicht auf Erfolg anzukämpfen. Es sei deshalb vorab zu prüfen, ob reale Aussichten für eine Gutheissung der Beru- fung bestünden, was Voraussetzung bilde für eine Weitergeltung der erstinstanz- lich bewilligten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers im zweitinstanzlichen Verfahren. Er setzte deshalb dem Be- schwerdeführer Frist an, um seine Berufungsanträge bekannt zu geben und in kurzer schriftlicher Form bekannt zu geben, mit welchen Argumenten er seine Be- rufung zu begründen gedenke (OG act. 72). Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 29. März 2010 folgende Beru- fungsanträge: „1. Es sei Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2009 aufzuheben und es sei die elterliche Sorge über den Sohn T, geboren am 11. Mai 2007, der Ap- pellatin zu entziehen und der Sohn sei unter die Vormundschaft der Mutter des Appellanten, Frau MC, zu stellen, solange der Appellant in
Haft ist; hierauf sei T unter die elterliche Sorge des Appellanten zu stel- len. 2. Es sei Ziffer 7 des Urteils der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2009 aufzuheben und es sei neu über die Errichtung einer Beistandschaft für T in der Türkei zu ent- scheiden und über die Aufgaben, die dem Beistand zu übertragen sind. 3. Eventuell sei Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2009 aufzuheben und T sei unter Vormundschaft zu stellen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Appellatin.“
und begründete diese kurz (OG act. 76). Mit Beschluss vom 16. April 2010 entzog das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungs- verfahren (OG act. 78 = KG act. 2, Dispositiv Ziffer 1). 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei Zif- fer 1 des obergerichtlichen Beschlusses vom 16. April 2010 aufzuheben, und es dem Beschwerdeführer die entzogene unentgeltliche Prozessführung und die ent- zogene Rechtsverbeiständung wieder zu gewähren; eventualiter sei der Prozess zur Verbesserung des mangels und zur Neubeurteilung an das Obergericht zu- rückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerde- antwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 6 und 9). 3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Nichtigkeitsbe- schwerde offensichtlich aussichtslos, weshalb es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung man- gelt (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 87 ZPO). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
II. 1. Das Obergericht begründet zunächst, weshalb es mit der Einzelrichterin die in- ternationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Regelung der elterli- chen Sorge über T und der Nebenfolgen derselben als gegeben erachtet (KG act. 2 S. 3 - 5 Erw. 3). Es fährt fort, der Beschwerdeführer selbst anerkenne, dass eine Zuteilung der el- terlichen Sorge an ihn nicht in Frage komme, solange er sich in Haft befinde. Nachdem er am 20. Juli 2008 die Schwester der Beschwerdegegnerin umge- bracht und die Beschwerdegegnerin verletzt habe, habe er mit einem länger dau- ernden Freiheitsentzug zu rechnen. Da weder der Zeitpunkt seiner Entlassung noch die dannzumaligen Verhältnisse bekannt seien, komme aus heutiger Sicht eine Unterstellung von T unter seine elterliche Sorge, wie er beantragen lasse, selbstredend nicht in Frage. Da auch eine gemeinsame elterliche Sorge mangels der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 3 ZGB ausser Betracht falle, werde es wohl beim Entscheid der Einzelrichterin zu bleiben haben, da nach Art. 133 Abs. 1 ZGB im Scheidungsfall die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil - hier dem- nach der Beschwerdegegnerin - zuzuteilen sei, es sei denn, es liege bei ihr ein Entzugsgrund nach Art. 311 ZGB vor. Davon könne keine Rede sein. Die von der Einzelrichterin in ihrem Massnahmeentscheid vom 20. Februar 2009 angestellten eingehenden Überlegungen, welche zur Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin geführt hätten (BG act. 34 S. 6 ff.) und die vom Obergericht im Rekursentscheid vom 27. April 2009 bestätigt und mitgetragen worden seien (BG act. 37 S. 6 f.), gälten nach wie vor. Die Einzelrichterin habe damals auch eingehend geprüft, ob gewichtige Gründe gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beschwerdegegnerin sprächen und sich mit den vom Beschwerde- führer dagegen vorgebrachten Bedenken und Vorbehalten auseinandergesetzt und sie - wie auch die Rekursinstanz - verworfen. Sodann habe sich die Einzel- richterin in ihrem Urteil vom 19. Oktober 2009 nochmals eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 311 ZGB einer Über- tragung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin entgegenstünden und sie erneut verneint (OG act. 69 S. 12 ff.). Auch auf diese Erwägungen könne zu-
stimmend verwiesen werden (§ 161 GVG). Die Einzelrichterin habe sich auch zu- treffend mit den beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin von Ende April / an- fangs Mai 2009 an den Beschwerdeführer auseinandergesetzt (BG act. 47/1 und 2) und unter Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin in der Fortset- zung der Hauptverhandlung vom 10. September 2009 zutreffend widerlegt, dass sie mit einer Übertragung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer einver- standen sei. Abgesehen davon wäre eine derartige Meinungsäusserung für den Entscheid auch nicht bindend. Wenn im übrigen die Beschwerdegegnerin ur- sprünglich keine Bedenken gehabt habe, dass T sich eine Zeitlang bei seiner Grossmutter in der Türkei aufhalte, bedeute dies nicht gleichzeitig, dass sie sich ihrer elterlichen Rechte entschlagen wolle und mit einer Bevormundung von T durch die Mutter des Beschwerdeführers einverstanden sei. Was der Beschwer- deführer in seiner Eingabe vom 29. März 2010 unter Hinweis auf die Zeugenaus- sage von K vortrage, sei nicht geeignet, die Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin als Mutter und Erzieherin ernsthaft in Frage zu stellen. Die Aussage dieses Zeu- gen, die Beschwerdegegnerin sei keine korrekte Person, sie sei „eine Diebin, eine Nutte, sie lügt“, auf welche der Beschwerdeführer verweise, seien allesamt ent- weder unsubstanziiert oder stammten vom Hörensagen oder bezögen sich auf die Zeit vor der Heirat der Parteien (OG act. 77/1). Die einzige konkrete Angabe aus eigener Anschauung betreffe einen zeitlich nicht näher definierten versuchten Diebstahl eines Handys, der - falls er zuträfe - keine Rückschlüsse darauf zulies- se, dass das Kindeswohl bei einer Unterstellung von T unter die elterliche Sorge gefährdet sein könnte (KG act. 2 S. 5 f., Erw. 3). Das Obergericht schliesst, ernsthaft betrachtet gäbe es keine achtenswerten Gründe, die einen Entzug der elterlichen Sorge der Beschwerdegegnerin über T nahelegen könnten. Da weder eine Übertragung der elterlichen Sorge an den Be- schwerdeführer noch eine gemeinsame elterliche Sorge in Frage käme, werde es mit grosser Wahrscheinlichkeit als gesetzliche Folge aus Art. 133 ZGB bei der Unterstellung von T unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin bleiben. Im Übrigen könne festgehalten werden, dass die Einzelrichterin allfälligen Bedenken betreffend die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin durch An- ordnung bzw. Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Rechnung getragen habe. Damit erscheine die Berufung des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht als aussichtslos im Sinne von §§ 84 Abs. 1 und 87 ZPO (KG act. 2 S. 6 f., Erw. 4). 2. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einzig einen Punkt des einzelrich- terlichen Urteils resp. davon abhängige Nebenfolgen in der Türkei angefochten, welcher gemäss Art. 145 ZGB vom Gericht von Amtes wegen zu erforschen sei, also unter dem Vorbehalt der Offizialmaxime stehe. Schon deshalb sei es völlig unverständlich und unzulässig, wenn ihm die Möglichkeit der vollen Überprüfung genommen werden soll. Gegenteils müsse ihm diese Möglichkeit belassen wer- den, andernfalls Art. 29 Abs. 3 BV verletzt werde. Dies auch deshalb, weil die An- gelegenheit nicht allein für den Beschwerdeführer, sondern vor allem auch für den Sohn T von grosser Wichtigkeit sei: Das Kind lebe mittlerweile seit mehr als zwei Jahren in der Türkei bei der Grossmutter und habe sich dort eingelebt, auch wenn die Familie wegen der angedrohten Blutrache immer wieder umziehen müsse. Ei- ne Rückkehr in die Schweiz würde in den bestehenden Zustand eingreifen, ohne dass auch nur im Ansatz feststehe, geschweige denn abgeklärt wäre, dass dies zum Vorteil des Sohnes erfolgte. Damit käme auch ein Eingriff in Art. 6 EMRK zum tragen und nicht nur eine Verletzung der Bestimmungen über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, weil dem Beschwerde- führer damit der Zugang zum Gericht in einer erheblichen Frage verschlossen bliebe. Dies wäre unverhältnismässig (KG act. 1 S. 3). b) Aus der Pflicht der Gerichte, mit Bezug auf die Kinderbelange den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 145 Abs. 1 ZGB) ergibt sich im Fall des Wei- terzugs eines entsprechenden erstinstanzlichen Entscheids kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet der Voraussetzung, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheine (§ 84 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis des Beschwerdefüh- rers auf Art. 29 Abs. 3 BV geht fehl. Auch diese Verfassungsbestimmung gibt nur Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn das Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Das Gericht hat die elterliche Sorge einem Elternteil zuzuteilen (Art. 133 Abs. 1 ZGB), sofern sich nicht ausnahmsweise ein Entzug der elterlichen Sorge gegen-
über beiden Eltern (Art. 311 ZGB) als notwendig erweist (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 4 zu Art. 133 ZGB). Der Beschwerdeführer findet sich derzeit in Haft und hat gemäss unangefochten gebliebener Annahme des Obergerichts mit einem länger dauernden Freiheits- entzug zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, eine allfällig an ihn übertragene elterliche Sorge über T effektiv auszuüben. Damit ist die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin nahezu zwingend, es sei denn, dass dem tat- sächlich ein Entzugsgrund im Sinne von Art. 311 ZGB entgegenstünde. Der Um- stand, dass der rund 3 ½-jährige T seit zwei Jahren in der Türkei bei seiner Grossmutter lebt und ein Umzug in die Schweiz zu einer Veränderung der Le- bensumstände und einem Wechsel der direkten Bezugspersonen des Kindes füh- ren würde, stellt keinen solchen Entzugsgrund dar. 3. a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht habe im angefoch- tenen Beschluss über sieben Seiten begründet, dass und weshalb der Standpunkt des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Der Entscheid lege damit nicht mehr pri- ma facies dar, wie es sich um die allfällige Aussichtslosigkeit verhalte, sondern befasse sich im Detail mit dem erstinstanzlichen Entscheid und nehme den Beru- fungsentscheid vorweg, obwohl der Beschwerdeführer seine Berufung noch gar nicht im Detail begründet habe. In der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 11. Februar 2010 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, seine Beru- fungsanträge vorzutragen und in kurzer schriftlicher Form bekannt zu geben, mit welchen Argumenten er seine Berufung zu begründen gedenke. Diese Verfügung sei mit der Androhung versehen worden, dass, sofern der Beschwerdeführer sei- nen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, eine Verletzung von § 84 Abs. 2 ZPO angenommen und im Übrigen über die Weitergeltung des Armenrechts aufgrund der Akten entschieden werde. Ein solches Vorgehen sei indessen in der Zivilpro- zessordnung für das Berufungsverfahren nicht vorgesehen, namentlich auch nicht für den Fall von § 84 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdeführer habe in seiner vorläufi- gen Eingabe nur wenige relevante Gründe für seine Berufungsanträge genannt, wie ihm aufgetragen worden sei, und er habe erst ein zusätzliches Beweismittel eingereicht. Die detailreichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss zeigten
aber deutlich, dass das Obergericht sich schon mit dem erstinstanzlichen Ent- scheid befasst und diesen für richtig erachtet habe, bevor das eigentliche Beru- fungsverfahren durchgeführt worden sei. Dies bedeute, dass die obergerichtlichen Richter nicht mehr unabhängig seien, um in Zukunft einen Berufungsentscheid treffen zu können, nachdem sie sich im angefochtenen Entscheid bereits eindeu- tig festgelegt hätten. Auf Einwendungen, wie sie der Beschwerdeführer bereits in der ersten Instanz gegen die Beschwerdegegnerin erhoben habe, wie z.B. die Briefe, die sie dem Beschwerdeführer geschrieben habe, deren Inhalt sie aber später damit erklärt habe, diese unter Druck verfasst zu haben, obwohl ihre Glaubwürdigkeit schon aufgrund der Angaben von K, dem Zeugen gemäss der Einvernahme OG act 77/1, als sehr zweifelhaft bezeichnet werden müsse, gehe das Obergericht nicht ein resp. erkläre es im angefochtenen Entscheid, dass al- lein der Umstand, dass K unter anderem ausgesagt habe, dass die Beschwerde- gegnerin lüge, unsubstanziiert sei, was jedenfalls bezüglich der geltend gemach- ten nicht bestehenden Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin unrichtig sei (KG act. 1 S. 3 - 5). b) Das Gericht kann im Hinblick auf seinen Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller Ausweise ver- langen, ihn über seine Verhältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und auch den Prozessgegner anhören (§ 84 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt sowohl in einem erstinstanzlichen Verfahren wie in einem Beru- fungsverfahren, und sie gilt auch, wenn nicht erstmals über die Erteilung der un- entgeltlichen Prozessführung zu befinden ist, sondern die Rechtsmittelinstanz im Sinne von § 90 Abs. 2 ZPO einen selbständigen diesbezüglichen Entscheid für das Rechtsmittelverfahren ins Auge fasst. Zwar ist von „einvernehmen“ über die Angriffs-. und Verteidigungsmittel die Rede, doch kann die betreffende Anhörung selbstverständlich auch schriftlich erfolgen. Die Aufforderung an den Beschwerde- führer in der Präsidialverfügung vom 11. Februar 2010, in kurzer schriftlicher Form bekanntzugeben, mit welchen Argumenten er seine Berufung zu begründen gedenke (OG act. 72), stellt keine Einschränkung des Äusserungsrechts des Be- schwerdeführers dar, sondern sagt lediglich aus, dass nicht eine umfassende Be- rufungsbegründung gefordert sei, sondern es genüge, die Argumente, mit denen
die Berufung begründet wird, summarisch zu nennen. Die Säumnisandrohung, dass im Fall, dass der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachkomme, eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 84 Abs. 2 ZPO angenommen und im Übrigen über die Weitergeltung des Armenrechts aufgrund der Akten entschieden würde (OG act. 72, Dispositiv Ziffer 2), ist zweckmässig, nicht aussergewöhnlich und nicht zu beanstanden. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 21b zu § 84 ZPO). Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung oder Vertretung dahin, kann das Gericht die erteilte Bewilligung zurückziehen (§ 91 ZPO). Ebenfalls kann die Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO), was den Entzug der vorinstanzlich erteilten Be- willigung bedeuten kann. Der Entscheid, ob die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuziehen sei, ist selbstredend aufgrund der Verhältnisse im Moment der entsprechenden Prüfung zu treffen. Es ist deshalb nicht zu bean- standen, dass das Obergericht seinem Entscheid die bestehende Aktenlage zugrunde legt und sich mit dieser auseinandersetzt. Gegenstand des Berufungs- verfahrens ist die Anfechtung des Urteils der Einzelrichterin vom 19. Oktober 2009. Will das Obergericht prüfen, ob eine Berufung gegen dieses Urteil Er- folgsaussichten hat, kommt es nicht umhin, sich mit diesem Urteil und den dage- gen vorgebrachten Berufungsgründen zu befassen. Diese Beurteilung kann je- doch nur eine vorläufige sein, und es sind die Richter an diese im späteren, auf erweiterter Aktenlage beruhenden Erledigungsentscheid nicht gebunden. Ihre Unabhängigkeit wird nicht eingeschränkt. Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Entscheid, wenn auch nur kurz, mit den Briefen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schrieb, und mit den Aussagen von K im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auseinander (KG act. 2 S. 6). Bezüglich der Briefe verweist es auf die Ausführun- gen im erstinstanzlichen Urteil, welche es als zutreffend bezeichnet; bezüglich der
Zeugenaussage stellt es eigene Überlegungen an. Der Beschwerdeführer übt an den Ausführungen des Obergerichts pauschale Kritik, zeigt aber nicht auf, inwie- fern diese unzutreffend, aktenwidrig oder willkürlich sein sollten. Nachdem die Frage der Kinderzuteilung bereits Gegenstand eines Massnahme- verfahrens samt entsprechendem Rekursverfahren bildete, ist auch nicht zu be- anstanden, dass das Obergericht zur Prüfung der Erfolgsaussichten der eben wieder die Kinderzuteilung betreffenden Berufung auf die im Massnahmeverfah- ren ergangenen Entscheide und deren Begründung Bezug nimmt. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin sei nach wie vor im Besitz der unentgeltlichen Prozessführung und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Es wäre, gerade wenn es um die Regelung der elterlichen Sor- ge gehe, stossend und würde eine Ungleichbehandlung darstellen, wenn der Be- schwerdeführer, der mit den hiesigen Rechtsverhältnissen weniger vertraut sei als die Beschwerdegegnerin, die hier aufgewachsen sei, die Schulen besucht habe und die Sprache spreche, den Prozess ohne Rechtsvertretung weiterführen müsste, obwohl er in Haft sei und damit viel weniger Möglichkeiten habe, Abklä- rungen vorzunehmen und sich Unterlagen zu beschaffen (KG act. 1 S. 5). Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Das Obergericht entzieht dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer bedürfe zur gehörigen Führung des Berufungsverfahrens kei- nes Rechtsbeistandes, sondern weil es das Berufungsverfahren als aussichtslos für den Beschwerdeführer erachtet, womit eine Voraussetzung zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin geringere Anforderungen an die Aufrechterhaltung der unentgeltlichen Rechtspflege stelle, sind nicht er- sichtlich. Die Rüge der Ungleichbehandlung der Parteien ist somit unbegründet.
III. Da die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Kassations- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels er- heblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht. Das Gericht beschliesst:
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 16. April 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: