Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100031 Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Gries- ser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristi- sche Sekretär Lukas Künzli
Zirkulationsbeschluss vom 15. April 2011
in Sachen
A. , Kläger, Appellant und Beschwerdeführer
gegen
B.-AG
Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt [...]
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010 (NG090022/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Das Mietgericht Zürich wies mit Urteil vom 21. August 2009 eine Klage ab, mit welcher der Kläger die Nichtigkeit der Mietzinserhöhungen per 1. Oktober 2000 und per 1. Oktober 2007 für die in der Liegenschaft [...]-strasse 18, [...] Zü- rich, gemietete 2.5-Zimmerwohnung geltend machte und von der Beklagten die Rückzahlung zuviel bezahlter Mietzinse verlangte (OG act. 48). Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 18. Januar 2010 ab, und bestätigte das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 21. August 2009 einschliesslich der Kosten- und Ent- schädigungsregelung (OG act. 69=KG act. 2). Mit Eingabe vom 4. März 2010 legte der (nicht anwaltlich vertretene) Beklag- te (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den obergerichtlichen Beschluss recht- zeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem (sinngemäss verstandenen) Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehm- lassung verzichtet (KG act. 9). Die Beklagte (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte mit Eingabe vom 7. April 2010 eine Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 10 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge- stellt (KG act. 12). II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten be- reits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfah- rensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiter- hin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rü- gen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementspre- chend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädi- gung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). III. 1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Es gibt kein Novenrecht, und zwar auch nicht im Sinne von § 115 ZPO ZH. Gemäss § 290 ZPO ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtig- keitsgründe überprüft, die nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH in der Beschwerde nachgewiesen werden müssen. Das bedingt, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO ZH behaftet seien. Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich nicht rechtsgenü-
gend dartun, wenn bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abre- de gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegenge- stellt) wird. In der Beschwerdebegründung sind insbesondere auch die angefoch- tenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Ak- tenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen an- zugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (ZR 81 Nr. 88 E. 6; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Straf- sachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Weiter ist nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ZH die kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Der obergerichtliche Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde in Zivilsachen, da es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt und der vorliegende Streitwert mit Fr. 11'956.– unter dem für die Zuläs- sigkeit der Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 15'000.– liegt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG und KG act. 2 S. 16). Das bedeutet für das vor- liegende Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, dass die in § 285 ZPO ZH getroffene Regelung der Kompetenzausscheidung zwischen der Be- schwerde in Zivilsachen und der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht greift und folglich insbesondere die Rüge der Verletzung von Bundesrecht zulässig ist. Allerdings überprüft das Kassationsgericht in solcherart Fällen Bundesrecht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH, d.h. auf die Verletzung von klarem materiellem Recht hin. Der Nichtigkeitsgrund der Verlet- zung klaren materiellen Rechts ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechts- regel kein begründeter Zweifel bestehen kann (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 51 zu § 281; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 28). Mit Blick auf die Begründungsan-
forderungen ist in der Nichtigkeitsbeschwerde anzugeben, worauf sich der Vor- wurf der Verletzung klaren Rechts stützt. Dazu bedarf es entsprechender rechtli- cher Ausführungen ( VON RECHENBERG, a.a.O., S. 18). 2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass die beiden Mietzinserhöhungen per 1. Oktober 2000 und 1. Oktober 2007 form- gültig zustande gekommen seien, namentlich weil die von der Beschwerdegegne- rin vorgenommenen Modifikationen auf den verwendeten Formularen nicht sol- cher Art gewesen seien, dass sie an deren vorgängiger Genehmigung etwas zu ändern vermöchten und einer erneuten Genehmigung bedurft hätten (vgl. KG act. 2 S. 9 [E. 2/1/6], S. 14-15 [E. 3/2], S. 16 [E. 4]). In Bezug auf die Mietzinserhö- hung per 1. Oktober 2000 stellte sie fest, dass die Verwendung einer faksimilier- ten Unterschrift auf dem Formular für die Mietzinserhöhung zulässig gewesen sei (vgl. KG act. 2 S. 12 [E. 2/2/6]). Im Anschluss daran ging die Vorinstanz auf die Frage ein, ob die Berufung des Beschwerdeführers auf die Formungültigkeit der Mietzinserhöhung per 1. Ok- tober 2000 rechtsmissbräuchlich sei (vgl. KG act. 2 S. 12ff.). Dabei erwog sie, dass der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der nämlichen Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2000 bereits in einer anderen Mietrechtsstreitigkeit zwischen den Par- teien am 6. Februar 2008 vor Mietgericht geltend gemacht habe, jedoch im Laufe des Verfahrens dieses Rechtsbegehren wieder zurückgezogen habe. Thema je- nes Prozesses sei wie vorliegend die Nichtigkeit der verwendeten Formulare we- gen nicht behördlicher Genehmigung gewesen, und der Rückzug dieses Rechts- begehrens bewirke materielle Rechtskraft (vgl. KG act. 2 S. 13), so die Vorinstanz ergänzend. Neben diesem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers (be- wusster Verzicht auf die Durchsetzung der Ansprüche durch Rückzug des Begeh- rens und Geltendmachung des gleichen Begehrens in neuem Verfahren) zog die Vorinstanz weitere Umstände in Betracht, die für ein rechtsmissbräuchliches Vor- gehen sprächen (vgl. KG act. 2 S. 13-14). Sie beurteilte die Frage der Rechts- missbräuchlichkeit in der Folge jedoch nicht abschliessend, da die Berufung - so die Vorinstanz - wie dargelegt abzuweisen sei (vgl. KG act. 2 S. 14).
trachten. Der Nachteil für ihn - den Beschwerdeführer - liege darin, dass das Obergericht die Ungültigkeit des Formulars für die Mietzinserhöhungen vom 5. Juni 2000 und vom 18. Juni 2007 hätte annehmen müssen, wenn es bei seiner Begründung wie im Beschluss vom 5. September 2008 geblieben wäre (vgl. KG act. 2 S. 3-4, vgl. auch S. 8/9). b) Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen zum Ergebnis, dass die beiden Mietzinserhöhungen per 1. Oktober 2000 und 1. Oktober 2007 formgültig zustande gekommen seien (vgl. vorstehend E. 2 bzw. KG act. 2 S. 6-16, insb. S. 9 [E. 2/1/6], S.14-15 [E. 3/2], S. 16 [E. 4]). Dass bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht bewiesen haben sollte, dass sie rechtsgültig genehmigte Formulare verwendet habe, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Damit einhergehend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Widerspruch zu einem früheren, zwischen den Parteien ergangenen Entscheid vorliegen sollte. Der Beschwerdeführer bringt losgelöst von den vorinstanzlichen Entscheidgründen lediglich vor, die Beschwerdegegnerin hätte nachweisen müs- sen, dass sie das "Formular DKMZ" verwendet habe, welches sie während 20 Jahren gebraucht habe und welches als vertragsgemässes Formular zu betrach- ten sei. Indem sich der Beschwerdeführer auf die Darstellung seiner Sicht der Dinge beschränkt, weist er nicht nach, dass die effektiv angestellten Erwägungen der Vorinstanz an einem Nichtigkeitsgrund leiden. Bei dieser Ausgangslage braucht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden, insbesondere erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Tragweite des angerufenen Grundsatzes "stare decisis". Die Beschwerde erweist sich im zwei- ten Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. a) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Feststellung der Vorinstanz auf S. 5 des Entscheids, dass die fragliche Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2000 auf dem von der Beschwerdegegnerin verwendeten selbst kreierten Formular von der zuständigen kantonalen Amtsstelle am 9. April 1999 genehmigt worden sei, stelle eine falsche, aktenwidrige Behauptung dar. Wie könne - so der Beschwerdefüh-
rer - eine Amtstelle einen Inhalt bewilligen, den sie gar noch nicht kenne (vgl. KG act. 1 S. 6). b) Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz auf S. 5 unten (letzter Satz) mag zwar etwas missverständlich formuliert sein (" Die für die fraglichen Mietzinserhö- hungen per 1. Oktober 2000 und 1. Oktober 2007 von der Beklagten verwendeten selbst kreierten Formulare wurden von der zuständigen kantonalen Amtsstelle am 9. April 1999 genehmigt [act. 31/7], jedoch nachträglich von der Beklagten modifiziert.") . Aus dem Kontext der fragli- chen Erwägung sowie den obergerichtlichen Entscheidgründen insgesamt ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Vorinstanz nicht angenommen hatte, das selbst kreierte Formular sei der zuständigen kantonalen Stelle zur Genehmigung vorge- legt bzw. von dieser ausdrücklich genehmigt worden (vgl. vorstehend E. 2). Die Rüge ist unbegründet. 6. a) Weiter nimmt der Beschwerdeführer auf E. 2.1.1 des angefochtenen Entscheids Bezug und beanstandet, dass auf der Rückseite des Formulars "Arti- kel C" fehle (vgl. KG act. 1 S. 6-7). b) In E. 2.1.1 des angefochtenen Entscheids (KG act. 2 S. 6) gab die Vorin- stanz die Erwägungen des Mietgerichts wieder zur Frage, ob ein amtlich geneh- migtes Formular mit genügender Begründung vorliege. Auf der nächsten Seite des angefochtenen Entscheids unter E. 2.1.2 und 2.1.3 ging die Vorinstanz auf die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers ein und stellte ergän- zende Überlegungen an. Dabei erwog sie (u.a.), dass die vorliegend relevante Gesetzesbestimmung von Art. 269d OR mit einem Blick dem auf der Rückseite des Formulars aufgeführten Gesetzestext entnommen werden könne. Die Vorin- stanz stellte somit nicht fest, dass - wie der Beschwerdeführer sinngemäss be- hauptet - die Gesetzesbestimmung von Art. 269c OR der Rückseite des Formu- lars entnommen werden könne. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdebegründung auch nicht weiter erläutert, inwiefern das behaup- tete Fehlen von "Artikel C" bzw. Art. 269c OR das Vorliegen eines Nichtigkeits- grundes begründen sollte. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf die- sen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann.
Die übrigen Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Weitere Ausführun- gen zum Sachverhalt" laufen der Sache nach weitgehend auf eine behauptete Verletzung von Bundesrecht hinaus (vgl. KG act. 1 S. 4-13). Im Kern wendet der Beschwerdeführer nochmals ein, dass die von der Beschwerdegegnerin verwen- deten Formulare nach der Genehmigung abgeändert worden seien und ohne neue Genehmigung keine formgültige Verwendung hätten finden dürfen (vgl. et- wa: KG act. 1 S. 4, 5 oben, 5 unten, 6 oben, S. 7 unten, S. 8-9, S. 10-13). Wie einleitend gezeigt gelangte die Vorinstanz nach eingehender Begrün- dung und unter Hinweis auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts zum Er- gebnis, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Modifikationen auf den verwendeten Formularen nicht solcher Art gewesen seien, dass sie an deren vorgängiger Genehmigung etwas zu ändern vermöchten und einer erneu- ten Genehmigung bedurft hätten (vorstehend E. 2). Inwiefern die von der Vorin- stanz in diesem Zusammenhang gemachten rechtlichen Überlegungen direkt un- vertretbar sein sollten, ist nicht ersichtlich, und wird in der Beschwerdebegrün- dung auch nicht argumentativ aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Aktenfund- stellen der von ihm angerufenen Dokumente etc. nicht bezeichnet. Es bleibt daher stellenweise unklar, auf welches Aktenstück er sich überhaupt beziehen möchte und ob dieses bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Prozessstoffes bildete. Dies wäre aber Voraussetzung für eine ausreichende Beschwerdebegründung. Die entsprechenden Vorbringen sind aus diesen Gründen nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund in Form einer Verletzung klaren materiellen Rechts schliessen zu können. 8. Weitere Einwände, die hinreichend konkret die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen oder nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind, können der Beschwerdebegrün- dung nicht entnommen werden.
Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtig- keitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Der unterliegende Beschwerdeführer wird im vorliegenden Besc hwerdever- fahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt Fr. 11'956.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der GGebV ist die Gerichtsgebührt auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin nach § 3 Abs. 1 aAnwGebV (Grundgebühr) sowie nach § 3 Abs. 2 und 4 sowie § 12 Abs. 1 aAnwGebV (Reduktionsgründe) eine Prozessentschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 11'956.–. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich und an das Mietgericht des Bezirkes Zürich (MD080055), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: