Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100018/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 1. April 2010
in Sachen
X. und Y. (Kollektivgesellschaft), ..., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin
gegen
Z. , ..., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. ____
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010 (LA090026/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Die Beschwerdegegnerin (Klägerin und Appellatin) arbeitete ab dem 1. Januar 2008 als Serviceangestellte im Restaurant A. in Zürich, das die Be- schwerdeführerin (Beklagte und Appellantin) damals als Kollektivgesellschaft führ- te. Am 25. März 2009 wurde das Restaurant A. von der Wirtschaftspolizei ge- schlossen, was X. – einer der beiden Gesellschafter der Arbeitgeberin – der Be- schwerdegegnerin am selben Tag telefonisch mitteilte. b) Mit Eingabe vom 7. September 2009 machte die Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Beschwerdeführerin eine Forderungsklage über Fr. 16'923.30 zuzüglich Zins anhängig (ER act. 1). Damit verlangte sie von dieser Lohn bis Ende April 2009, eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung sowie Ferienlohnersatz. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich den geltend gemachten Forderungen. Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. ER Prot. S. 4 ff.) fällte der Ein- zelrichter an der 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich (Erstinstanz) am 21. Ok- tober 2009 das (zunächst ohne Begründung eröffnete) Urteil (ER act. 10 und ER act. 13 = OG act. 16). Damit verpflichtete er die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'423.30 brutto bzw. Fr. 7'296.25 netto nebst 5% Zins seit 9. September 2009 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies er die Klage ab. c) Gegen das arbeitsgerichtliche Erkenntnis erklärte Y., der andere Gesell- schafter der Beschwerdeführerin, am 26. November 2009 rechtzeitig Berufung (OG act. 17), die er mit ebenfalls fristwahrender (vgl. OG act. 19) Eingabe vom 10. Dezember 2009 begründete (OG act. 20). Weil auf der hierbei als Beilage re- tournierten obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2009 im Ru- brum bei der Beklagten der Vermerk "Kollektivgesellschaft" durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Zusatz "stimmt nicht" versehen war (OG act. 21/1), sah sich die Berufungsinstanz mit Blick auf die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung veranlasst, Abklärungen über deren Status als Kollek-
tivgesellschaft vorzunehmen; dies umso mehr, als aus dem beigezogenen Han- delsregisterauszug hervorging, dass die beklagte Kollektivgesellschaft bereits am 18. November 2009 gelöscht worden war (OG act. 22). Hiefür wurde den Gesell- schaftern der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2009 Frist angesetzt, um dem Gericht die Liquidationsbilanz sowie die Schlussabrechnung einzureichen (OG act. 23). Darauf reagierte die Beschwerdeführerin, indem sie die Vorinstanz für alle Feststellungen, die über die bei Y. selbst einsehbaren Daten der Buchhal- tung hinausgehen, auf ihre Treuhandfirma verwies (OG act. 24). In der Erwägung, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, stellvertretend für die Beschwerdeführerin deren prozessualen Obliegenheiten nachzukommen, wurde den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin daraufhin mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2010 nochmals Gelegenheit gegeben, die Liquidations- und Schlussbilanz der Kollek- tivgesellschaft X. und Y. einzureichen (OG act. 25). Mit Eingabe vom 23. Januar 2010 wurden zwar nicht die einverlangten Abrechnungen vorgelegt, aber ein Aus- zug aus dem Tagesregister-Nr. 45149 des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 18. November 2009, wonach sich die Gesellschaft aufgelöst habe, die Liqui- dation durchgeführt sei und die Gesellschaft gelöscht werde (OG act. 26B). Ge- stützt darauf beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 5. Februar 2010, auf die Berufung der Beschwerdeführerin und des Gesellschafters Y. nicht einzutreten (OG act. 27 = KG act. 2). d) Gegen diesen als (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO oh- ne Weiteres beschwerdefähigen Nichteintretensbeschluss (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechts- mittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbe- schwerde vom 12. Februar 2010 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (KG act. 1). e) Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 wurde den Parteien und den Vorin- stanzen vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 6). Überdies
wurden der beschwerdeführenden Partei die Besonderheiten des kantonalen Kassationsverfahrens erörtert und ihr Gelegenheit geboten, ihre Beschwerde im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen innert noch laufender Be- schwerdefrist zu ergänzen (KG act. 7). Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 erklärte Y. in der Folge, bei der Beschwerde zu bleiben (KG act. 8). Da sich die Beschwerde nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 4) sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig erweist (vgl. hinten, Erw. 4) und die Sache demnach spruchreif ist, erübrigen sich weitere prozessuale Anord- nungen. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, die Beschwerde der Be- schwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Ver- nehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 343 Abs. 2 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) von der im Kassationsverfahren an sich bestehenden Kautionspflicht (vgl. § 75 Abs. 1 ZPO) befreit (§ 78 Ziff. 2 ZPO). Und schliesslich kann angesichts des Umstands, dass die Beschwerde aus den nachstehend im Einzelnen darzulegenden Grün- den ohnehin (und ohne Kostenfolgen) von der Hand zu weisen ist, letztlich offen- bleiben, ob Y. sie namens der gelöschten Kollektivgesellschaft, im eigenen Na- men oder in beider Namen erhebt (s.a. KG act. 7 S. 2 a.E.). 2. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung unter Hinweis auf Art. 589 OR aus, dass die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation die Lö- schung im Handelsregister zu veranlassen hätten. Wie die Eintragung einer Kol- lektivgesellschaft im Handelsregister habe aber auch deren Löschung im Register lediglich deklaratorische Wirkung. Solange die Liquidation nicht abgeschlossen sei, bleibe die Gesellschaft rechts-, partei- und prozessfähig. Man könne aber ge- nerell vermutungsweise davon ausgehen, dass die Liquidatoren ihre Aufgabe richtig und korrekt wahrnehmen und die Löschung im Handelsregister erst nach Abschluss der Liquidation veranlassen würden. Aus dieser Überlegung heraus sei die letzte gerichtliche Fristansetzung (vom 18. Januar 2010) zur Vorlage der Li- quidations- und Schlussbilanz unter der Androhung ergangen, dass bei Säumnis
angenommen werde, die Liquidation der beklagten Kollektivgesellschaft sei am eingetragenen Löschungsdatum vom 18. November 2009 und damit im Zeitpunkt der Berufungserklärung vom 26. November 2009 bereits abgeschlossen gewe- sen. Nachdem die verlangten Abrechnungen nicht vorgelegt worden seien, aber immerhin ein weiterer Hinweis auf die – vermutungsweise – erfolgte Liquidation erbracht worden sei, sei davon auszugehen, dass die Liquidation der Beklagten am im Handelsregister eingetragenen Löschungsdatum vom 18. November 2009 effektiv abgeschlossen gewesen sei (KG act. 2 S. 3, Erw. 4). Das erstinstanzliche Urteil vom 21. Oktober 2009 – so die Vorinstanz weiter – sei gegen die Beklagte als Kollektivgesellschaft ausgefällt worden. Mit der Lö- schung am 18. Januar 2009 nach durchgeführter und abgeschlossener Liquida- tion sei deren Rechts- und Parteifähigkeit erloschen. Auf deren am 26. November 2009 erklärte Berufung könne demnach nicht eingetreten werden. Mit der Lö- schung habe nicht einfach ein Parteiwechsel stattgefunden in dem Sinne, dass nun die Gesellschafter irgendwie als Rechtsnachfolger in das Verfahren eintreten könnten. Damit sei Y., der die Berufung erklärt und auch begründet habe, auch nicht persönlich legitimiert, das Berufungsverfahren zu führen. Es sei damit auch insoweit auf die Berufung nicht einzutreten (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5). 3. In der Beschwerde wird als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ge- rügt, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht der Gesellschafter Y., sondern nur der der deutschen Sprache kaum mächtige Gesellschafter X. zur Sache be- fragt worden sei. Auch seien nie Lohnblätter oder andere Buchhaltungsunterlagen eingefordert worden, aus denen rasch ersichtlich gewesen wäre, dass alle Ab- rechnungen korrekt abgewickelt worden seien. Überdies habe die Beschwerde- gegnerin bezüglich des Ferienanspruchs gelogen, und die Ferienentschädigung sei auch betragsmässig unerklärlich hoch. Darum solle "das Ganze" im Beisein von Y. sowie unter Einbezug seiner Aussagen nochmals "angeschaut" werden (KG act. 1 und 8). 4.a) Angesichts dieser Einwände ist die Beschwerdeführerin abermals (vgl. bereits KG act. 7) auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens nach
§§ 281 ff. ZPO hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: drittinstanzliche) Fortset- zung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassations- instanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat viel- mehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorin- stanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nich- tigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid an- ficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er bean- tragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rüge- prinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen Nichteintretens-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern derselbe mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei, d.h. auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächli- chen Annahmen beruhe. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder de- ren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich – zumal bei Einwänden gegen die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz – ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allen- falls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Er-
füllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsan- forderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. b) Die vorliegenden Eingaben (KG act. 1 und 8) vermögen den eben skiz- zierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsun- kundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im obergerichtlichen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Auch werden keine konkreten Rechtsmittelanträge gestellt, d.h. es wird nicht gesagt, inwiefern der angefochtene (Nichteintretens-)Entscheid ab- zuändern sei. Selbst wenn man davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 5. Februar 2010 und – letztlich – die Abweisung der Klage, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen; darauf geht die Be- schwerde nicht einmal ansatzweise ein. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Nichtanhandnahme der Berufung) kann erst recht keine Rede sein. Statt konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, wonach mangels Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin und mangels Par- teiwechsels bzw. Eintritts der Gesellschafter in deren Rechtsstellung auf die Beru- fung nicht einzutreten sei, an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensent- scheid (welche) wesentliche(n) Verfahrensgrundsätze oder klares materielles Recht verletzt oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruht, beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da- rauf, die Forderung, zu deren Bezahlung sie mit dem berufungsweise angefoch- tenen (erstinstanzlichen) Urteil verpflichtet wurde, zu bestreiten und Mängel im Verfahren zu rügen, welches zur teilweisen Gutheissung der Klage (durch die
Erstinstanz) geführt hat. Die Vorinstanz hat sich mit der damit zur Prüfung gestell- ten materiellen Berechtigung der eingeklagten Forderung und der am Verfahren geübten Kritik der Beschwerdeführerin (mangels Erheblichkeit für ihren Entscheid) indessen gar nicht befasst, sondern ist aus formellen Gründen (fehlende Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin sowie fehlende Rechtsnachfolge durch den Gesellschafter Y.) auf die Berufung nicht eingetreten. Die in der Be- schwerde aufgeworfenen Fragen nach der materiellen Begründetheit des einge- klagten Anspruchs und der Gesetzmässigkeit des (erstinstanzlichen) Verfahrens waren somit gar nicht Gegenstand bzw. Thema des Berufungsentscheids (wel- cher das einzige mögliche Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbe- schwerde bildet). Folglich können sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassationsverfahrens gemacht werden, dessen Zweck nach dem Gesagten im Übrigen ohnehin nicht darin liegt, "das Ganze nochmals anzuschauen" (vgl. KG act. 8). Insofern zielen die Rügen der Beschwerdeführerin, die sich der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher im Kassationsverfahren nicht zu hö- render Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am (für sie negativen) Ausgang des Berufungsverfahrens erschöpfen, auch inhaltlich an der Sache vorbei. Man- gels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht einge- treten werden (§ 288 ZPO). 5.a) Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten der vorliegenden Art (Streitwert der Klage unter Fr. 30'000.--) der Grund- satz der Kostenfreiheit. Da sich die Vorschrift auf alle Verfahrensstufen und In- stanzen bezieht (BGE 104 II 223, Erw. 2; Kass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M.c.F., Erw. III; Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, N 18 zu Art. 343 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 2c, 3. A., Zürich 1996, N 27 zu Art. 343 OR; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 64 ZPO), findet sie namentlich (und unabhängig von dessen Ausgang) auch im Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.-Nr. 2002/155 vom 10.7.2002 i.S. W.c.B., Erw. 6). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann der be- schwerdeführenden Partei doch keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen
werden (dazu Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR). Somit sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben. b) Demgegenüber beurteilt sich die Frage, ob eine Prozessentschädigung geschuldet sei, nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts (ZR 71 Nr. 75, Erw. 3; Kass.-Nr. 96/319 vom 31.10.1996 i.S. C.c.T., Erw. 3/b; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 und 14 zu § 68 ZPO; s.a. Rehbinder, a.a.O., N 19 zu Art. 343 OR). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist jedoch schon deshalb abzusehen, weil der Beschwerdegegnerin im Kassationsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind. 6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) arbeitsrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 8'423.30 bzw. Fr. 7'296.25 beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und damit unter Fr. 15'000.-- liegt. Demzufolge ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugäng- liche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. Ferner beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 5. Februar 2010 mit- tels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 4 f., Disp.-Ziff. 5 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_231/2009 vom 8.12.2009, Erw. 13.1; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3), soweit eine solche unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Februar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich (4. Abteilung; Proz.-Nr. AN090735), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: