Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090168-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2011
in Sachen
X. AG , ..., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ... ...
gegen
Y. AG, ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... ...
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2009 (HG080075/U/dz)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Parteien schlossen am 18./19. Dezember 2002 eine Vereinbarung, wonach die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Klägerin (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) für das per 31. Dezember 2002 von der Z. AG in die Beschwerdeführerin eingebrachte Versicherungsportefeuille eine Entschädigung von 17% der eingegangenen Courtagen und Erfolgsbeteiligungen, die auf dieses Portefeuille entfallen, solange ausrichtet, bis der Betrag von CHF 545'000.-- ab- gegolten ist (HG act. 4/5). 2. Mit Klage vom 26. März 2008 klagte die Beschwerdegegnerin vor Han- delsgericht gegen die Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 65'985.70 nebst Zins (Rechtsbegehren 1) sowie auf Herausgabe detaillierter Provisionsabrech- nungen für die Jahre 2004, 2005 und 2007 bzw. auf Einsichtnahme in entspre- chende Unterlagen. Sie macht geltend, dass gewisse Kunden aufgrund unsorgfäl- tiger Mandatsführung durch die Beschwerdeführerin ihre Mäklerverträge mit die- ser gekündigt hätten und verlangt wegen verlorener Courtagen Schadenersatz. Zudem verlangt sie bezüglich bestimmter Kunden ihre Courtageanteile für 2007, welche die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt zurückbehalten habe. Neben der Klage auf Geldleistung verlangt sie Rechenschaftsablegung und Auskunftertei- lung. Mit ihrer Klagereplik reduzierte die Beschwerdegegnerin Rechtsbegehren 1 in geringem Umfang und änderte Rechtsbegehren 2, indem sie nunmehr gemäss Ziff. 2a verlangte, es sei die Beschwerdeführerin unter Androhung von Ungehor- samsstrafe zur Erstellung und Herausgabe von detaillierten Provisionsabrech- nungen für die Jahre 2003-2007 gemäss Vereinbarung vom 18./19. Dezember 2002 zu verpflichten, "unter genauer Angabe, welche Versicherungsgesellschaft im betreffenden Jahr für welche Versicherungsverträge wie hohe Courtagen und
anderweitige Entschädigungen bezahlt hat, und zwar für die Kunden gemäss Kundenliste der Z. AG (act. 4/5)"; ferner verlangte sie die Verpflichtung der Be- schwerdeführerin zur Einsichtgewährung in sämtliche Mäklerverträge mit den Kunden gemäss der genannten Kundenliste sowie in Prämienrechnungen, Ver- träge sowie Courtageabrechnungen für den Zeitraum von 2003 bis 2007 (Rechts- begehren Ziff. 2b) sowie Einsichtgewährung in die in den Jahren 2003 und 2004 mit der A. Versicherung und der B. Versicherung geführte Korrespondenz betref- fend die Auflösung von Versicherungsverträgen mit Kunden gemäss Kundenliste (Rechtsbegehren 2c). 3. Mit Urteil vom 19. Oktober 2009 (KG act. 2) verpflichtete das Handelsge- richt die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin CHF 10'125.69 nebst Zins zu bezahlen und wies die Klage im Mehrbetrag ab. In teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren 2a), 2b) und 2c) verpflichtete es die Beschwerdeführerin ferner unter Androhung von Ungehorsamsstrafe zur Auskunfterteilung und Rechen- schaftsablegung hinsichtlich der oben erwähnten Kundenbeziehungen, wobei die bereits von Dispositiv-Ziff. 1 erfassten Sachverhalte (namentlich geltend gemach- ter Schadenersatz bis 31. Dezember 2007 wegen unsorgfältiger Mandatsführung betreffend ausdrücklich genannter Kunden) ausgenommen wurden. 4. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2a, 2b und 2c des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage (bzw. "aus dem Recht weisen" der entsprechenden Begehren) in diesem Umfang beantragt; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerdegegnerin hat Abweisung der Beschwerde beantragt (KG act. 10), wäh- rend die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 9). 5. Dem (sinngemässen) Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 entsprochen.
II.
Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten be- reits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfah- rensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prü- fen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
III. 1. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der N ichtigkeitsbeschwer- de im Verhältnis zur Beschwerde ans Bundesgericht (§ 285 ZPO) ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bemisst sich der Streit- wert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vor- instanz streitig geblieben waren. Im vorliegenden Fall war vor Handelsgericht ei- nerseits die Geldforderung gemäss Rechtsbegehren 1 (Streitwert Fr. 64'490.55), andererseits das (vorliegend umstrittene) Auskunfts- bzw. Rechenschaftsable- gungsbegehren streitig, dessen Streitwert die Vorinstanz auf Fr. 10'000.-- veran- schlagte (vgl. Urteil S. 50). Daraus folgt, dass der für die Zulässigkeit der Be- schwerde ans Bundesgericht massgebliche (Gesamt-)Streitwert die Höhe von Fr.
30'000.-- übersteigt, weshalb das angefochtene Urteil (auch) der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG unterliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit mit der vorlie- genden Beschwerde der Sache nach Fragen des Bundes(zivil)rechts aufgeworfen werden, ist demzufolge darauf nicht einzutreten. 2. Als erstes macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde Ziff. 8 ff., S. 6 ff.), die Anordnungen in Dispositiv Ziff. 2a-c des angefochtenen Urteils (Ver- pflichtung zur Auskunfterteilung und Rechenschaftsablegung) beruhten auf einem unmöglichen und unsubstanziierten Rechtsbegehren, welches (bei vollständiger Gutheissung) nicht Bestandteil eines vollstreckbaren Urteilsdispositivs werden konnte. Damit liege eine Verletzung der Dispositionsmaxime und insoweit eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH vor. 2.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die von der Be- schwerdegegnerin in der Replik abgeänderten Rechtsbegehren 2a, 2b und 2c hätten sich allesamt auf Rechenschafts- und Auskunftsspflichten betreffend "Kun- den gemäss Kundenliste der Z. AG (act. 4/5)" bezogen. Um welche Kunden es sich dabei handle, sei von der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin im Rechtsbegehren selbst nicht konkretisiert worden. Auch im vorinstanzlichen Dispositiv sei diese angebliche Kundenliste weder integriert worden, noch bilde sie einen integrierten Anhang zum Urteil. 2.2 Entgegegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht es bei dieser Rüge nicht um die Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 ZPO ZH), denn es wird nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin mehr oder ande- res zugesprochen, als diese selbst verlangte. Vielmehr geht es darum, ob das klägerische Rechtsbegehren bzw. als Folge davon das Dispositiv des angefoch- tenen Urteils genügend klar formuliert ist (Bestimmtheitsgebot, nachfolgend 2.3). Beim Bestimmtheitsgebot geht es um die Frage, ob das Rechtsbegehren bzw. das darauf beruhende Urteilsdispositiv für sich allein betrachtet rechtskonform ist, während es bei der Dispositionsmaxime um einen Vergleich (mehr oder anderes) zwischen den Rechtsbegehren und dem Urteil geht. Die Subsumierung unter eine unzutreffende gesetzliche Bestimmung schadet der Beschwerdeführerin aber
nicht, soweit sich, wie hier, aus der Beschwerde ergibt, welchen Mangel sie effek- tiv geltend macht. 2.3 Ein Rechtsbegehren ist grundsätzlich so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann (vgl. schon G ULDENER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 193; ferner – zur eidgenössischen ZPO – S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich u.a. 2008, S. 184). Dass es sich beim Bestimmtheitsgebot auch schon vor Inkrafttreten der eidge- nössischen ZPO um einen Grundsatz des Bundesrechts handelt, folgt daraus, dass das Bundesgericht auf die Rüge, das kantonale Gericht habe zu Unrecht genügende Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens (hier: patentrechtliches Unter- lassungsbegehren) angenommen, schon unter altem Recht materiell eintrat und diese frei prüfte (BGE 131 III 70 E. 3.3; vgl. C HRISTIAN KÖLZ, Die Zwangsvollstre- ckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich u.a. 2007, m.w.H. auf S. 15 Fn. 66). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte die ge- nannten Rechtsbegehren mangels genügender Bestimmtheit nicht zum Urteil er- heben dürfen, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (oben Ziff. 1). 2.4a) Man kann sich allerdings fragen, ob das Bestimmtheitsgebot seine Grundlage ausserhalb von Geldforderungen nicht auch im kantonalen Recht hat, indem es mit Blick auf eine kantonalrechtliche Zwangsvollstreckung gilt ("Vorbote" der Zwangsvollstreckung; näher K ÖLZ, a.a.O, S. 18 ff.). Gemäss § 222 Ziff. 1 ZPO ZH ist das Befehlsverfahren zulässig zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtli- cher Entscheide, was voraussetzt, dass ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt. Vollstreckbar ist eine Entscheid u.a. dann, wenn er nach Inhalt und Umfang hin- reichend klar bzw. bestimmt ist und nicht erst auf dem Weg der Präzisierung oder Verdeutlichung (was allenfalls Sache eines Erläuterungsverfahrens durch den er- kennenden Richter wäre, vgl. ZR 79 Nr. 89, 90 Nr. 15 Erw. 3.2.1) der Vollstreck- barkeit zugeführt werden muss (F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürche- rischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu § 222; vgl. zum neuen Recht BSK
ZPO-DROESE, Art. 336 N 17). Dass der Vollstreckungsrichter gewisse für die Voll- streckung erheblichen Angaben nicht unmittelbar dem Entscheid-Dispositiv ent- nehmen kann, sondern auf weitere Unterlagen verwiesen wird, aus denen sich diese Angaben ergeben, steht indessen dem Vorliegen eines insoweit rechtsgülti- gen Vollstreckungstitels nicht entgegen. Wenn daher im angefochtenen Entscheid (entsprechend den klägerischen Rechtsbegehren) in Dispositiv-Ziff. 2a, 2b und 2c ausdrücklich auf die einer Kla- gebeilage (HG act. 4/5) angeheftete alphabetische Kundenliste Bezug genommen wird, führt dies entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu einer Unklarheit, die der Vollstreckung des Urteils entgegenstehen könnte. Dass der erwähnten Klagebeilage bzw. deren Anhang selbst nicht hinreichend klar zu ent- nehmen sei, um welche Kunden es sich handle, macht die Beschwerdeführerin hier nicht geltend (vgl. aber nachfolgend 3.2); sie behauptet lediglich (Beschwerde Ziff. 11 bis 13), es befänden sich darauf auch Namen von Personen, die nie ihre Kunden gewesen seien. Dies ist jedoch ein Einwand gegen die Begründetheit der Klage (dazu nachfolgend Ziff. 4), welche das formelle Erfordernis der Bestimmt- heit des Entscheides nicht berührt. b) Somit liegt in diesem Punkt im Hinblick auf die Überprüfung kantonalen Rechts kein Nichtigkeitsgrund vor. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 3. Als zweites macht die Beschwerdeführerin wie schon vor Handelsgericht geltend, mit der Zulassung der Klageänderung betreffend die erwähnten Rechts- begehren 2a-2c in der Replik sei das Verfahren ungebührlich verzögert und ihre Rechtsstellung wesentlich beeinträchtigt worden. Auch darin liege die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes wie auch eine Verletzung klaren mate- riellen (kantonalen) Rechts (Beschwerde Ziff. 14 ff., S. 10 ff.). 3.1 Zur Zulässigkeit der Klageänderung führt die Vorinstanz aus (Urteil S. 4 f.), vorliegend bestehe der von § 61 ZPO ZH verlangte enge Zusammenhang so- wohl zwischen den im Sühnverfahren und der Klagebegründung gestellten Rechtsbegehren als auch zwischen dem ursprünglichen Rechtsbegehren 2 ge- mäss Klagebegründung und den Rechtsbegehren Ziff. 2 a) bis c) gemäss Klage-
replik. Sämtliche Rechtsbegehren stützten sich nämlich auf die Vereinbarung der Parteien vom 18./19. Dezember 2002 und stammten mithin aus dem gleichen Rechtsverhältnis. Umstände, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigten, mache diese nicht geltend und seien nicht ersichtlich. Durch die genannten Rechtsbegehren werde auch das Verfahren nicht ungebühr- lich verzögert. Hingegen lehnte es die Vorinstanz im Weiteren ab, dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend über die neu gestellten Rechtsbegehren durch Teilurteil zu entscheiden (Urteil S. 5 f.). 3.2 Mit ihren Vorbringen gegen die Zulassung der Klageänderung belegt die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund. a) Zwar trifft zu, dass weder eine unbezifferte Forderungsklage (§ 61 Abs. 2 ZPO ZH) noch eine Stufenklage vorliegt, bei welcher sich aus der Natur der Sa- che eine vorgängiges Rechtsbegehren auf Rechnungslegung aufdrängen würde. Dies schliesst jedoch nach der gesetzlichen Regelung von § 61 Abs. 1 ZPO ZH eine Klageänderung nicht aus, soweit die hier genannten Voraussetzungen vor- liegen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin schon mit ihrem ursprünglichen Klagebegehren 2 auch auf Herausgabe von detaillierten Provisionsabrechnungen und Einsichtnahme in verschiedene Geschäftsunterlagen geklagt hatte. Somit handelt es sich bei der Klage auf Auskunfterteilung bzw. Rechenschaftsablegung jedenfalls nicht um ei- nen gänzlich neuen Aspekt, sondern um Erweiterung und Präzisierung eines be- reits zuvor gestellten Rechtsbegehrens. b) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt (Beschwerde S. 12 f.), es wäre bei angemessener Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht möglich gewesen, nach Durchführung des Hauptverfahrens ohne jede Weiterungen und ohne Beweisver- fahren ein Urteil über die Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren zu erlassen (womit offenbar ungebührliche Verzögerung im Sinne von § 61 ZPO ZH geltend gemacht wird), ist hier massgebend, dass die Vorinstanz effektiv ohne Weiterun- gen entschieden hat. Insoweit kann klarerweise nicht von ungebührlicher Verzö-
gerung die Rede sein. Ob ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden sollen, ist eine andere Frage, und ob insoweit ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, ist, soweit gerügt nachfolgend zu prüfen (vgl. Ziff. 4.6). 4. Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. aktenwidrige oder willkürliche tatsäch- liche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH geltend (Beschwerde Ziff. 16 ff., S. 13 ff.). 4.1a) Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde Ziff. 16.1), sie habe im Rahmen der Klageduplik vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klageänderung von der Beschwerdeführerin Aus- kunft und Rechenschaftsablegung auch betreffend solcher juristischer Personen verlange, zu denen die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit in einer Vertragsbezie- hung gestanden habe (so etwa Alters- und Pflegeheim ... in ..., ... AG in ..., ... AG in ..., Landgasthof ... in ..., ... ..., Stiftung ...). Die Vorinstanz gehe an anderer Stel- le selber davon aus, dass mit einer der in Frage stehenden Kunden keine Ver- tragsbeziehung bestanden habe, weshalb diesbezüglich auch kein Courtagenan- spruch der Beschwerdegegnerin habe entstehen können (Urteil S. 25 f., Ziff. IV.1.5.3b [betreffend ...Hotel). Die Vorinstanz halte sodann zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin nur bezüglich solcher Kunden auskunfts- und abrechnungs- pflichtig sein könne, welche sie auch tatsächlich von der Z. AG übernommen ha- be. Dessen ungeachtet und trotz ihrer ausdrücklichen Hinweise vor Vorinstanz befänden sich, so die Beschwerdeführerin weiter, die erwähnten juristischen Per- sonen allesamt auf der genannten Kundenliste, und bezüglich all dieser Personen sei somit die Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2a bis 2c des Urteilsdispositivs vor- behaltlos zu einer umfassenden Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung verpflichtet worden. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt worden. b) Die Vorinstanz bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Stand- punkt der Beschwerdeführerin, wonach betreffend solcher Kunden, welche sie von der Z. AG nicht übernommen habe, von vornherein keine materielle Abrech-
nungspflicht bestehen könne und wonach einzelne der Firmen nicht mehr exis- tierten oder in andere Rechtsformen übergegangen seien. Sie geht davon aus (Urteil S. 48 f., Ziff. 4.6.2), dass es sich von selbst verstehe und unzweifelhaft aus der Vereinbarung vom 18./19. Dezember 2002 hervorgehe, dass die Beschwerde- führerin nur bezüglich solcher Kunden auskunfts- und abrechnungspflichtig sein könne, welche sie auch tatsächlich von der Z. AG übernommen habe. Aufgrund der eindeutigen Formulierung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 2a) bis c) bestehe diese Pflicht zudem nur bezüglich solcher Kunden, welche auf der act. 4/5 angehängten Kundenliste namentlich aufgeführt seien. Soweit diese Kunden nicht mehr existierten, bestehe die Auskunftspflicht über die Tatsache der Auflö- sung (juristische Personen) bzw. des Todes (natürliche Personen) sowie eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bis zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. dem Tod. Die Änderung der Rechtsform sei jedoch grundsätzlich unbeachtlich, soweit es sich um eine Rechtsnachfolge handle. c) Die Beschwerdeführerin hatte in der Klageduplik (HG act. 21 S. 55 ff., Ziff. 72 ff., insbes. Ziff. 88.2) hinsichtlich eine Reihe von Firmen darauf hingewiesen bzw. geltend gemacht, sie habe mit diesen nie einen Makler- bzw. Mandatsver- trag abgeschlossen, womit keine Courtageansprüche entstehen konnten. Die Vor- instanz hat diese Vorbringen, wie sich aus dem Vorstehenden (lit. b) ergibt, nicht übersehen, sondern ausdrücklich festgehalten, eine Auskunfts- und Abrechnungs- pflicht bestehe nur im Rahmen der tatsächlichen Übernahme von der Z. AG (vgl. auch den Hinweis auf Urteil S. 45 oben). Im Weiteren geht die Vorinstanz davon aus, gemäss Parteivereinbarung vom 18./19. Dezember 2002 sei die Abrechnung durch die Beschwerdeführerin so detailliert vorzunehmen, dass der Beschwer- degegnerin eine Überprüfung ihres Entschädigungsanspruchs möglich sei; hierfür sei die Angabe der jeweiligen Versicherungsverträge sowie der Höhe der darauf entfallenden Courtagen und deren Aufschlüsselung auf die einzelnen Kunden notwendig (Urteil S. 45, Ziff. 4.2). Der angefochtene Entscheid beruht offenbar darauf, dass grundsätzlich eine Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht der Beschwerdeführerin hinsicht- lich aller (nicht durchgestrichenen, nachfolgend Ziff. 4.2) Firmen gemäss Kunden-
liste zu Recht geltend gemacht wird, wobei aber die Pflicht sich ausdrücklich auf die bestehenden Mäklerverträge bezieht und die Abrechnungen so detailliert vor- zunehmen sind, dass die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung eines Entschä- digungsanspruch vornehmen kann, was auch die Frage einschliesst, welche Kun- denbeziehungen in welchem Zeitpunkt allenfalls geendet haben (vgl. KG act. 10 S. 6, Ziff. 29). Ob die Vorinstanz mit dem insoweit umschriebenen Umfang der Auskunfts- bzw. Rechenschaftslegungspflicht richtig entschieden hat, ist eine Frage des Bundeszivilrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzu- treten ist (§ 285 ZPO ZH). Weder liegt in diesem Zusammenhang eine (formelle) Gehörsverweigerung noch eine aktenwidrige oder willkürliche Sachverhaltsan- nahme vor. 4.2 Die Beschwerdeführerin wirft (ohne eine förmliche Rüge zu erheben) die Frage auf (Beschwerde Ziff. 16.2), ob sie auch hinsichtlich derjenigen Firmen, de- ren Namen auf der Kundenliste durchgestrichen sind, zur Auskunft oder Rechen- schaftsablegung verpflichtet sei (was sie bestreitet). Dass insoweit keine Pflicht besteht bzw. geltend gemacht wird, ergibt sich aus dem handschriftlichen Ver- merk am Ende der Kundenliste "Total 63 Kunden"; diese Anzahl stimmt mit der Anzahl der aufgelisteter Kunden abzüglich derjenigen, die durchgestrichen sind, überein. Somit steht fest, dass sich die Auskunfts- bzw. Rechenschaftsablegungs- pflicht nicht auf die durchgestrichenen Kunden bezieht (so auch KG act. 10 Ziff. 28, S. 6). 4.3 Zur weiteren Rüge (Beschwerde Ziff. 16.3), wonach aufgrund der eige- nen Vorbringen der Beschwerdegegnerin verschiedene Maklerbeziehungen zwi- schen der Beschwerdeführerin und einzelnen Kunden der Kundenliste vor dem Jahr 2007 gekündigt worden seien und somit nicht mehr zum Gegenstand der Auskunfts- oder Rechenschaftsablegungspflicht gemacht werden konnten, ist auf das oben unter 4.1c) Ausgeführte zu verweisen. Hier geht es wiederum um die Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen (zeitlicher Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht). 4.4 Unter Ziff. 16.4 (Beschwerde S. 17 f.) macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Rechtsbegehren 2c) Ausführungen zur Rechtsnatur der Ver-
tragsbeziehungen zwischen dem Versicherungsbroker, der Versicherungsgesell- schaft und dem Versicherten, die als solche (wie auch die in diesem Zusammen- hang aufgeworfenen Fragen der Passivlegitimation und der genügenden Substan- tiierung) wiederum Bundesrecht beschlagen, weshalb darauf im vorliegenden Ver- fahren nicht einzutreten ist. 4.5 Unter Ziff. 16.5 (S. 18 ff. der Beschwerde) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt habe, dass der Vereinba- rung der Parteien vom 18./19. Dezember 2002 keine Kundenliste beigelegen ha- be und dass diese der Vereinbarung auch nicht zu Grunde gelegen habe; ferner habe sie, die Beschwerdeführerin, diese Liste weder unterschrieben noch para- phiert. Offenbar habe die Beschwerdegegnerin einfach eine von Q. erhaltene Lis- te zu einem späteren Zeitpunkt angeheftet. Für die Beschwerdeführerin sei diese Liste ohne Bedeutung gewesen. Die Vorinstanz sei auf diese substantiierte und durch Urkunden belegte Darstellung der Beschwerdeführerin in keiner Weise ein- gegangen, sondern habe sich auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin ge- stützt, wonach die "Alphabetische Kundenliste" Bestandteil der Parteivereinba- rung bilden solle. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, ist die Rüge unbegründet; eine solche würde allenfalls vorliegen, wenn die fragliche Kundenliste der Beschwerde- führerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugänglich gemacht worden wäre, was nicht behauptet wird. Ob die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Kunden- liste, von der sie geltend macht, sie bilde gar nicht Bestandteil der Parteivereinba- rung und sei ihr zuvor nicht bekannt gewesen, zur Auskunfts- und Rechenschafts- ablage verpflichtet werden durfte, ist wiederum eine Frage der richtigen Anwen- dung von Bundesrecht und somit hier nicht zu überprüfen. 4.6 Ob im Lichte des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren 2006/2007 bei der Beschwerdeführerin Einsicht in die relevanten Un- terlagen verlangt und genommen habe (so Beschwerde Ziff. 16.6, S. 21 f.), noch eine Rechtfertigung dafür bestand, die Beschwerdeführerin mit richterlichem Be- fehl unter Strafandrohung zu einer erneuten umfassenden Auskunft und Rechen-
schaftsablegung zu verpflichten, ist wiederum nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Anwendung von Bundesrecht. Soweit in diesem Zusammen- hang die Unterlassung eines Beweisverfahrens gerügt (aber nicht gesagt wird, aus welchen Bestreitungen tatsächlicher Art ein Anspruch auf Durchführung eines solchen hergeleitet wird), ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz aus rechtli- chen Gründen davon absah, zumal im angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass die Beschwerdegegnerin im Herbst 2006 und im Frühling 2007 bereits einmal Einsicht genommen hatte (Urteil S. 44 unten). 4.7 Auch mit den abschliessenden Vorbringen dieses Abschnitts der Be- schwerde (Ziff. 16.7, S. 22 f.) wird der Sache nach weder eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gerügt, noch werden Mängel in der Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht, sondern wird erneut eine unrichtige Anwendung von Bundeszivilrecht (betreffend die Auslegung der Parteivereinbarung vom 18./19. Dezember 2002) behauptet, worauf nicht einzutreten ist. 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ein nicht vollstreckbares Urteil gefällt (Beschwerde Ziff. 17 ff., S. 24 ff.). Dabei wie- derholt sie ihre bereits unter Ziff. 2 vorstehend behandelten (und dort verworfe- nen) Vorbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Soweit sie zusätzlich geltend macht (Ziff. 17.3), die Anordnungen wiesen teilweise einen unmöglichen Inhalt auf, nämlich hinsichtlich derjenigen Kunden, welche gar nie in einer Vertragsbeziehungen zu ihr standen, kann auf das Vorste- hend unter Ziff. 4.2 Ausgeführte verwiesen werden. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang schliesslich der Einwand, der Ausnahmekatalog, wonach gewisse Sachverhalte, nämlich Erfüllungsklagen we- gen Ausschlusses gewisser Courtagen für das Jahr 2007 einer Reihe von Kun- den, von der Abrechnungs und Vorlagepflicht ausgenommen seien, sei zu unbe- stimmt (Beschwerde Ziff. 17.2). Welche Sachverhalte von der Abrechnungs- und Vorlagepflicht ausgenommen sind, ergibt sich direkt aus den Ausführungen auf S. 36 ff. des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist hinsichtlich der Bestimmtheit des Dispositivs auf Ziff. 2.3. vorstehend zu verweisen.
Das Gericht beschliesst:
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Han- delsgerichts vom 19. Oktober 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 [a]BGG). Der Streitwert beträgt insofern Fr. 70'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsgericht des Kan- tons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: