Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090163/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sek- retär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 20. Januar 2010
in Sachen
C AG , ..., Gesuchstellerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin
betreffend Nachlassstundung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2009 (NO090003/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 14. September 2009 trat der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Nachlassrichter) am Bezirksgericht G auf ein Gesuch der Beschwerde- führerin um Gewährung der Nachlassstundung nicht ein, da die Beschwerdefüh- rerin innert Frist nicht alle geforderten Unterlagen einreichte und den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte (ER act. 18 = OG act. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Obergericht (OG act. 1). Der Präsi- dent der II. Zivilkammer des Obergerichts setzte der Beschwerdeführerin mit Prä- sidialverfügung vom 28. September 2009 Frist zur Bezahlung einer Prozesskauti- on von Fr. 750.-- an (OG act. 4). Diese Kaution wurde innert Frist nicht geleistet (OG act. 10), weshalb das Obergericht (II. Zivilkammer) mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 auf den Rekurs nicht eintrat (OG act. 11 = KG act. 2). 2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es seien der Beschluss des Obergerichts vom 22. Oktober 2009 und die Verfügung des Einzelrichters vom 14. September 2009 aufzuheben (KG act. 1). Der Präsident des Kassationsgericht wies mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 500.-- an (KG act. 4). Die Beschwerdeführerin bezahlte diesen Kos- tenvorschuss innert erstreckter Frist (KG act. 11). 3. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vo- rinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf
Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Nichtigkeitsbeschwerde damit, am 1. De- zember 2009 habe eine Zwangsverwertung einer Liegenschaft stattgefunden, auf welche die Beschwerdeführerin einen Hypothekarkredit in der Höhe von Fr. 600'000.-- im zweiten Rang gewährt habe. Nach den vorliegenden Informationen sollte der grösste Teil dieser zweiten Hypothek durch den Steigerungserlös ge- deckt sein. Damit würden die Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit einem Mal erledigt und das Ziel der Nachlassstundung erreicht und es könne Schaden von den Gläubigern und der Beschwerdeführerin abgewandt werden, da die Zahlungen, welche infolge des Ausbleibens der Zinszahlungen auf dieser Hy- pothek offen geblieben seien, lediglich etwa Fr. 150'000.-- ausmachten (KG act. 1). Dieses Vorbringen betrifft nicht die Erwägungen des angefochtenen Nichteintre- tensentscheides. Das Obergericht begründet diesen Entscheid damit, die Be- schwerdeführerin habe die ihr auferlegte Prozesskaution nicht geleistet. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein und zeigt damit auch nicht auf, dass der angefochtene Entscheid unter einem Nichtigkeitsgrund leidet. Auf die Nichtig- keitsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens von der Be- schwerdeführerin zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Sie bemessen sich nach Art. 54 der Gebührenverordnung zum SchKG.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 22. Oktober 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie im Doppel an den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht G (als Nachlassrichter und als Konkursrichter), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: