Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090158/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 16. Februar 2010
in Sachen
T , ..., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
T-M , ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin ...
betreffend Zuständigkeit
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2009 (LQ070066/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Parteien sind ungarisch-schweizerische Doppelbürger. Mit Eingabe vom 12. März 2007 reichte die Klägerin (Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zü- rich Klage auf Ehescheidung ein (BG act. 3). Der Beklagte (Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 30. März 2007 die Einrede der Unzuständigkeit, im We- sentlichen mit der Begründung, Gegenstand der güterrechtlichen Auseinander- setzung seien die von den Parteien im Laufe der Ehe erworbenen Grundstücke in Ungarn und Ungarn würde solche betreffende ausländische Entscheidungen nicht anerkennen. Weiter habe der Beklagte bereits am 26. Juli 2006 beim Bezirksge- richt Pest in Budapest Scheidungsklage eingereicht (BG act. 8). Der Einzelrichter an der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich forderte mit Verfügung vom 2. April 2007 den Beklagten auf, eine amtliche Bestätigung des ungarischen Gerichts über die Rechtshängigkeit und den Zeitpunkt der Einreichung einer Scheidungs- klage einzureichen (BG act. 10). Der Beklagte wiederholte in der Folge seine Ein- rede der Unzuständigkeit und beantragte, es sei die genannte Aufforderung auf- zuheben (Eingabe vom 28. April 2007, BG act. 17). Am 30. Mai 2007 (BG act. 20) reichte der Beklagte unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner Einrede eine Bestätigung des Zentralbezirksgerichts Pest vom 8. Mai 2007 ein, wonach die Scheidungsklage am 26. Juli 2006 eingereicht wurde, die Rechtshängigkeit je- doch erst am 27. April 2007 eingetreten sei, weil die Rechtsvertreterin der dorti- gen Beklagten (der Klägerin im vorliegenden schweizerischen Verfahren) zu die- sem Zeitpunkt die Klageschrift mit der Vorladung zu einer Verhandlung erhalten habe. Gemäss der gleichen Bestätigung äusserte sich die hiesige Klägerin und dortige Beklagte in der Verhandlung vor dem Zentralbezirksgericht Pest vom 8. Mai 2007 nicht zu Sache, da zwischen den Parteien beim Zürcher Gericht ein Scheidungsprozess eingeleitet worden sei (BG act. 21/1; so auch gemäss der von der Klägerin eingereichten Übersetzung derselben Erklärung, BG act. 25/3). Mit Eingabe vom 26. Juni 2007 an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich bean- tragte die Klägerin, es sei die Einrede der Unzuständigkeit abzuweisen (BG act.
24). Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zü- rich die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten ab (BG act. 27 = OG act. 3). Da- gegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Juli 2007 Rekurs beim Oberge- richt (OG act. 2). Nach Eingang der Rekursantwort der Klägerin vom 13. August 2007 (OG act. 7) und zahlreicher weiterer Eingaben der Parteien wies das Obergericht (I. Zivil- kammer) den Rekurs mit Beschluss vom 9. Oktober 2009 ab, soweit es auf die- sen eintrat (OG act. 47 = KG act. 2). 2. Mit seiner fristgerecht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Be- schwerdeführer, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Be- schlusses (Abweisung des Rekurses, Kostenauflage, Prozessentschädigung) aufzuheben und es sei auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien, eventualiter auf die gesamte Scheidungsklage mangels internationaler Zuständig- keit nicht einzutreten, subeventualiter sei das Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung oder das gesamte Scheidungsverfahren auszusetzen bis das ungarische Gericht über die güterrechtliche Auseinandersetzung entschieden habe. Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventuell der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dieser sei keine oder nur eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (KG act. 1 S. 2). Es wurden keine Beschwerdeantwort und keine Vernehmlassung des Oberge- richts eingeholt. Mit Verfügung vom 17. November 2009 wies der Präsident des Kassationsgerichts ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab (KG act. 7). Der Beschwerdeführer leistete die ihm auf- erlegte Prozesskaution innert angesetzter Frist (KG act. 8). 3. Soweit gegen einen Entscheid der Weiterzug an das Bundesgericht gegeben ist, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (§ 285 Abs. 1 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Gegen einen solchen ist die Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht wegen Verletzung von Bundesrecht, allenfalls Völkerrecht möglich (Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a und b BGG). Die Zuständigkeit der schweizeri-
schen Gerichte in internationalen Streitigkeiten betreffend Ehegüterrecht richtet sich grundsätzlich nach Art. 51 IPRG, also nach Bundesrecht. Vorbehalten blei- ben allfällig abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Ebenfalls nach Bundesrecht richtet sich, ob vorliegend überhaupt von einem internationalen Sachverhalt im Sinne des IPRG auszugehen und ent- sprechend dieses anzuwenden sei. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorin- stanzen hätten zu Unrecht die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zur Beur- teilung der vorliegenden Ehescheidungsklage bzw. der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung angenommen (KG act. 1 S. 3 - 17), ist die Beschwerde an das Bundesgericht möglich und auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- zutreten. 4. a) Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; vgl. schon Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 144). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28). Dies muss namentlich auch dann gelten, wenn die Bemessung der Prozessentschädigung u.a. im Zusammenhang mit der Be- rechnung der streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche angefochten wird. Mit- hin kommt im Zusammenhang mit der Regelung der Nebenfolgen der Kassations- instanz auch hinsichtlich der Berechnung des Streitwertes nur eine (auf die Ver- letzung klaren Rechts) beschränkte Kognition zu (RB 1988 Nr. 40).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen in Dispositiv Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses verletz- ten auch im Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers klares materielles Recht, indem sie gegen § 66 Abs. 1 und 2 ZPO verstiessen. Das Obergericht ha- be zudem die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf § 64 Abs. 3 ZPO nicht in vernünftiger Weise gewürdigt. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Stellung-
nahme vom 5. Mai 2008 an das Obergericht (OG act. 21) neue Tatsachen und ei- nen neuen grundsätzlichen Standpunkt vorgebracht und damit das Verfahren un- nötig verkompliziert. Sie habe in dieser Eingabe erstmals die ausschliessliche un- garische Zuständigkeit geleugnet, und zwar auf Grund einer falschen Begrün- dung, die den Inhalt und die Auslegung des ungarischen Rechts verfälscht habe. Sie habe weiter ihre Einlassung in Ungarn verleugnet, indem sie den Sinn be- stimmter Sätze im ungarischen Verhandlungsprotokoll verdreht habe, und sie ha- be wahrheitswidrig behauptet, dass das Verfahren in Ungarn sistiert worden sei. Das Obergericht habe das Verhandlungsprotokoll (des Zentralbezirksgerichts Pest, OG act. 15/3) vom 20. Februar 2008 nicht in seiner wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen. Die Beschwerdegegnerin habe die Zuständigkeit des ungarischen Gerichts an der ersten Verhandlung über den Personenstand (Scheidung der Ehe) vom 8. Mai 2007 nicht bestritten, sondern lediglich eine Ein- rede der Rechtshängigkeit bezüglich der Scheidung der Ehe erhoben. Ausserdem sei die erste Verhandlung bezüglich des Güterrechts diejenige vom 20. Februar 2008 gewesen, weil in Ungarn nach der Berücksichtigung der früheren schweize- rischen Rechtshängigkeit ausschliesslich eine ausgegliederte güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt worden sei. Dennoch habe die Beschwerdefüh- rerin auch diesmal keine Unzuständigkeitseinrede beim ungarischen Gericht er- hoben. Sie habe ihre Unzuständigkeitseinrede beim ungarischen Gericht erst nachträglich, am 27. April 2008 erhoben, nachdem ihr seine Rekursergänzung (im obergerichtlichen Rekursverfahren) zugestellt worden sei (KG act. 1 S. 17 - 19 Ziff. V.). b) Das Obergericht weist mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Be- schwerdeführers ab soweit es auf diesen eintritt. Der Beschwerdeführer ist somit unterliegende Partei im Rekursverfahren. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO). So tut dies vorliegend das Obergericht. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (§ 64 Abs. 3 ZPO). Weiter sind Kosten, welche eine Partei unnötigerweise verursacht hat, dieser ohne Rücksicht
auf den Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (§ 66 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer- degegnerin wandte sich bereits vor dem Einzelrichter gegen die Unzuständig- keitseinrede des Beschwerdeführers und beantragte deren Abweisung. Sie hielt in der betreffenden Eingabe vom 26. Juni 2007 fest, sie habe am 8. Mai 2007 an der Verhandlung vor dem Zentralen Bezirksgericht Budapest (recte: Pest) teilgenom- men und zuhanden des Gerichts festgehalten, keine Erklärung in der Sache ab- geben zu wollen, da bereits in der Schweiz ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien anhängig sei. In der Sache sei daher vor dem Zentralen Bezirksge- richt Budapest (recte: Pest) nicht verhandelt worden (BG act. 24 S. 4 Ziff. 5). Die- se Darstellung der Beschwerdegegnerin vor dem Einzelrichter deckt sich mit der vom Beschwerdeführer dem Einzelrichter eingereichten Bestätigung des Zentral- bezirksgerichts Pest vom 8. Mai 2007, wonach vor diesem am gleichen Tag die erste Verhandlung angesetzt worden sei und die Beschwerdegegnerin sich nicht zur Sache habe äussern wollen, mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Partei- en beim Zürcher Gericht ein Scheidungsprozess eingeleitet sei (BG act. 21/1). Aus dem ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereichten Protokoll der Verhand- lung vor dem Zentralbezirksgericht Pest vom 8. Mai 2007 ergibt sich ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin das Gericht in Pest darauf hinwies, dass in der Schweiz ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei (BG act. 21/2 S. 1). Bei- de Parteien nahmen persönlich an der Verhandlung vor dem Zentralbezirksgericht Pest vom 8. Mai 2007 teil. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2007 an das Bezirksgericht Zürich, worin sie beantragte, die Unzustän- digkeitseinrede abzuweisen und vorbrachte, sie habe vor dem Zentralbezirksge- richt Pest die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in der Schweiz geltend gemacht (BG act. 24), wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfü- gung des bezirksgerichtlichen Einzelrichters vom 11. Juli 2007 am 25. Juli 2007 zugestellt (Empfangsschein, BG act. 28/1). Der Beschwerdeführer wusste somit im Zeitpunkt der Rekurserhebung, am 30. Juli 2007 (OG act. 2), dass die Be- schwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellte, die schweizerischen Gerichte seien zur Beurteilung ihrer Scheidungsklage zuständig, und dass sie sich im Hin- blick auf die schweizerische Rechtshängigkeit vor dem Zentralbezirksgericht Pest nicht zur Sache äusserte, sich also mit anderen Worten nicht auf das ungarische
Verfahren einliess. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ein- gabe vom 5. Mai 2008 (OG act. 21) an das Obergericht ihren Standpunkt in ver- tiefter Weise darlegte. Diese Eingabe war im übrigen eine Stellungnahme zu einer nachträglichen Rekursergänzung des Beschwerdeführers, wurde also durch die- sen veranlasst. Eine Verkomplizierung des Verfahrens durch die Beschwerde- gegnerin ist deshalb nicht ersichtlich. Das Obergericht verletzt jedenfalls kein kla- res materielles Recht, wenn es weder annimmt, der Beschwerdeführer habe sich im Sinne von § 64 Abs. 2 ZPO in guten Treuen zur Führung des Rekurses veran- lasst gesehen, noch es habe die Beschwerdegegnerin im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO unnötigerweise Kosten verursacht. Inwiefern vor Obergericht Kosten entstanden sein sollen, welche keine Partei ver- anlasst habe, und welche gemäss § 66 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Prozessentschädigung für das Rekursverfahren an die Be- schwerdegegnerin ist Folge der Kostenauflage (§ 68 Abs. 1 ZPO) und verletzt ebenfalls nicht klares materielles Recht. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungs- regelung des angefochtenen Beschlusses richtet, ist sie unbegründet und abzu- weisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. Oktober 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich (8. Abtei- lung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: