Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090157/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2009
in Sachen
J, ..., Beschwerdeführer
gegen
Konkursamt L , ..., Beschwerdegegnerin vertreten durch Notar ....
betreffend
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 erhob J beim Kassationsgericht Beschwer- de im Sinne von Art. 17 SchKG gegen das Konkursamt L wegen Rechtsverzöge- rung und Rechtsverweigerung (KG act. 1). Er stellte unter anderem die Anträge, das Kassationsgericht habe "das zertifizierte rechtskräftige, vollstreckbare und einstimmig zu Gunsten des Beschwerdeführers in fine gesprochene 'EMRK-Self executing Völkerrechts-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 05. November 2002' innerstaatlich amtspflichtsgemäss direkt und gemäss Bundesverfassungsrecht nach Art. 190 BV als Behörde unter Herstellung der Öffentlichkeit und Anwesenheit der Parteien durch eine unabhängige und un- parteiische 5er Kammer, ohne jegliche Einreden, innerstaatlich im Sinne von Art. 139a alt OG und Art. 122 BGG zu vollziehen", und das Kassationsgericht habe sofort einen unabhängigen und unparteiischen Instruktionsrichter zu ernennen, der zusammen mit dem Beschwerdeführer die verlangte de facto Rückabwicklung und die notwendigen Grundbuchberichtigungen schnellstmöglich zu gewährleis- ten bzw. zu bewerkstelligen habe (KG act. 1 S. 2 Anträge 1 und 2). Die Kanzlei des Kassationsgerichts überwies diese Beschwerde am 21. Oktober 2009 an das Bezirksgericht N (KG act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 Einsprache (KG act. 3). Der Präsident des Kassationsgerichts hielt dafür, bei der Weiterleitung der Beschwerde an das Be- zirksgericht N handle es sich nicht um eine Verfügung, weshalb die Einsprache nicht gegeben sei und es bei der Weiterleitung der Beschwerde bleibe (KG act. 5). Mit Eingabe vom 5. November 2009 beharrt der Beschwerdeführer auf Be- handlung seiner Beschwerde durch das Kassationsgericht (KG act. 6). 2. Die Weiterleitung der Beschwerde an das Bezirksgericht N erfolgte im Sinne von § 194 Abs. 2 GVG, weil die Kanzlei des Kassationsgerichts dafür hielt, das Bezirksgericht N sei die erstinstanzlich zuständige Stelle zur Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde über das Konkursamt L. Ob es sich bei einer solchen Wei- terleitung um eine Verfügung handle, gegen welche Einsprache zulässig sei, kann
offen bleiben. Indem das Kassationsgericht heute einen Entscheid zur Frage des Eintretens auf die Beschwerde trifft, wird die Einsprache ohnehin gegenstandslos. 3. Der Beschwerdeführer erhob eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweige- rungsbeschwerde "im Sinne von Art. 17 SchKG" (KG act. 1 S. 1). Er macht gel- tend, in Vollziehung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte seien ihm Grundstücke und andere Vermögenswerte zurück zu übereig- nen. Inzwischen sei die De-jure-Verfügungsgewalt über diese zurücktransferiert worden, die De-facto-Rückgabe und die verlangten Grundbuchberichtigungen sei- en jedoch bis heute "rechtsverzögert" und "rechtsverweigert" worden. Sowohl das Konkursamt L als auch das Kassationsgericht seien amtsverpflichtet, selbst und sofort im Sinne von Art. 190 BV zu handeln und gemäss "EMRK Self executing Völkerrecht" das EGMR-Urteil zu Gunsten des Beschwerdeführers innerstaatlich zu vollziehen (KG act. 1 S. 4 Ziff. 2.6 und 3.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Konkursamt L komme seinen Pflichten nicht nach, kann er dies mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG tun. Der Beschwerdeführer weist denn auch in der Einleitung seiner Beschwerdeschrift auf diese Bestimmung hin. Aufsichtsbehörde in erster Instanz über die Konkursämter sind im Kanton Zürich die Bezirksgerichte (§ 107 Abs. 1 GVG). Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Aktivwer- den des Konkursamtes auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte stützt, ändert an dieser Zuständigkeit nichts. Das Kassationsgericht ist weder ausserordentliche Aufsichtsbehörde noch innerstaatliche Vollzugsbe- hörde in solchen Fällen. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Örtlich zuständige erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Konkursamt L ist das Bezirksgericht N. An dieses war die Beschwerde zu überweisen (§194 Abs. 2 GVG), was denn auch am 21. Oktober 2009 erfolgte (KG act. 2). 4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist grund- sätzlich kostenlos. Bei mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Nachdem dem Beschwerde- führer zweimal - durch Zustellung einer Kopie der Überweisung der Beschwerde
an das zuständige Bezirksgericht vom 21. Oktober 2009 (KG act. 2) und durch Schreiben vom 2. November 2009 (KG act. 5) - unter Nennung der betreffenden Gesetzesbestimmung - erläutert wurde, dass das Bezirksgericht N und nicht das Kassationsgericht die zuständige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt L sei, und der Beschwerdeführer dennoch auf der Behandlung seiner Beschwerde durch das Kassationsgericht beharrt, handelt er mutwillig. Ihm sind deshalb die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht aufzuerlegen. 5. Der vorliegende Entscheid betrifft die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichts- behörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, weshalb als Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu bezeichnen ist (Art. 74 Abs. 2 lit. c SchKG).
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kassationsgericht wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht N, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: