Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090155/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 25. November 2009
in Sachen
X. , ..., Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Y. , ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. ____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. ___ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. ____,
betreffend Urheberrecht (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2009 (LK070251/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 12. März 2007 machte die Beschwerdegegnerin (Klä- gerin) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer (Beklagter) eine Forderungsklage über Fr. 351.30 nebst Zins anhängig (OG act. 2). Damit verlangte sie (als Verwertungsgesell- schaft für Urheberrechte) von diesem die Bezahlung von Reprographieentschädi- gungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif (GT) 8/V für die Jahre 2003 bis 2006 und Netzwerkentschädigungen gemäss dem GT 9/V für die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. OG act. 4/10). Die Klagesumme gründete auf der im Sinne einer Schätzung vorgenommenen klägerischen Annahme, der Beschwerdeführer falle tariflich un- ter die Branche "Maschinen- und Metallindustrie", beschäftige 50-79 Angestellte und verfüge über ein Kopiergerät sowie ein Netzwerk (OG act. 2 S. 5, 13 und 16). Gemäss GT 8/V Ziffer 6.3.5 und GT 9/V Ziffer 6.3.5 sind Betriebe der Branche "Maschinen- und Metallindustrie" ab 10 Angestellten vergütungspflichtig (vgl. OG act. 4/6 und 4/7, je Teil V S. 6). b) In seiner Klageantwort vom 6. September 2007 machte der Beschwerde- führer unter anderem geltend, dass er einen Zweimann-Betrieb führe (OG act. 7). Aufgrund dieser Information zog die Beschwerdegegnerin ihre Klage mit Eingabe vom 9. Juli 2008 zurück (OG act. 9); zugleich beantragte sie, die Kosten- und Entschädigungsfolgen gestützt auf § 64 Abs. 3 ZPO zulasten des Beschwerdefüh- rers zu regeln, welcher sich zu diesem Antrag innert hiefür angesetzter Frist nicht vernehmen liess (vgl. OG act. 11). c) Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab, wobei sie die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- dem Beschwerdeführer auferlegte und diesen verpflichtete, der Be- schwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen (OG act. 12 = KG act. 2). d) Gegen den ihm am 9. Oktober 2009 zugestellten (OG act. 13/1), als (Be- rufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne weiteres beschwerdefähi-
gen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Zürich 1997, N 9 und 11 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zü- rich 1986, S. 4; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Erledigungsbeschluss richtet sich die vorliegende Eingabe vom 2. November 2009 (KG act. 1), mit welcher der Beschwerdeführer innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO) sinngemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhebt. e) Mit Schreiben vom 3. November 2009 wurde den Parteien und der Vorin- stanz vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 4). Zugleich wur- den dem Beschwerdeführer die formellen Anforderungen an die Begründung ei- ner Nichtigkeitsbeschwerde erörtert und ihm freigestellt, seine Beschwerde innert noch laufender Beschwerdefrist zu ergänzen (KG act. 5), worauf er nicht reagiert hat. Neben dem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 7) sind bis- lang keine weiteren prozessualen Anordnungen ergangen. Da sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Be- gründung einer solchen nicht genügend und insoweit unzulässig (und überdies auch als unbegründet) erweist (vgl. nachstehende Erw. 4-5), sind solche auch nicht erforderlich. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, der Beschwerde- gegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). 2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben sei (KG act. 2 S. 3, Erw. II/1). Alsdann führte sie aus, dass gemäss § 64 Abs. 2 ZPO die Ge- richtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt würden, wobei als unterliegend auch diejenige Partei zu betrachten sei, welche die Klage zurückzie- he. Von dieser Regel könne gemäss § 64 Abs. 3 ZPO abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst ge- sehen habe oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zuzumuten gewesen und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen worden
sei. Von einer Prozessführung in guten Treuen könne dann gesprochen werden, wenn eine Partei alles ihr Zumutbare getan habe, um einen Sachverhalt abzuklä- ren und daher in schuldloser Unkenntnis einer ausschlaggebenden Tatsache pro- zessiert habe (KG act. 2 S. 3, Erw. II/2). Im Anschluss daran begründete die Vorinstanz einlässlich, weshalb im vor- liegenden Fall die erste Voraussetzung von § 64 Abs. 3 ZPO erfüllt bzw. davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin sich in guten Treuen zur Prozess- führung habe veranlasst sehen können. Dabei erwog sie zusammengefasst, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrfach Rechnung gestellt, Mahnungen gesandt und schliesslich auch prozessuale Schrit- te angedroht habe. Ungeachtet dessen habe es der Beschwerdeführer unterlas- sen, ihr die für die Ermittlung des anzuwendenden Tarifs und für die Verteilung der Einnahmen erforderlichen Angaben zu machen, obwohl ihm dies unter den gegebenen Umständen ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, hätte hiefür doch genügt, das ihm von der Beschwerdegegnerin zugesandte Datenblatt bzw. For- mular auszufüllen, zu unterzeichnen und zurückzusenden. Damit habe der Be- schwerdeführer (vor dem Prozess) die in Art. 51 Abs. 1 URG statuierte Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht verletzt, die nicht nur solche Personen treffe, welche die ihnen durch Art. 19 URG eingeräumten gesetzlichen Lizenzen tatsächlich nutzten (und damit tatsächlich entschädigungspflichtig sind), sondern generell jeden, der zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG oder als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG zur Vervielfältigung von Werken berechtigt sei und deshalb aus der Sicht der Beschwerdegegnerin als Schuldner einer Vergütung grundsätzlich in Frage komme. Deshalb hätten auch Betriebe Auskunft zu geben, von denen mangels eines Kopierers oder eines Netzwerkes oder der erforderlichen Mindest- zahl von Angestellten letztlich keine Vergütung erhoben werde. Der Beschwerde- führer habe die für den Entscheid betreffend Bestand und Höhe einer Entschädi- gungspflicht wesentlichen Angaben vielmehr erst mit der Klageantwort bekannt gegeben. Erst aufgrund dieser nachträglichen, während des bereits eingeleiteten Verfahrens gemachten Angaben habe die Beschwerdegegnerin erkennen kön- nen, dass er für die relevante Zeitperiode keine Reprographie- und Netzwerkver- gütung schulde. Mangels vorgängiger Deklaration durch den Beschwerdeführer
habe die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt somit unverschul- det nicht gekannt. Der Beschwerdeführer, der mit seinem Verhalten die Erteilung der gewünschten Auskünfte pflichtwidrig hinausgezögert habe, bis er in einen Prozess verwickelt worden sei, zeige auch nicht auf, welche Abklärungen die Be- schwerdegegnerin sonst noch mit zumutbarem Aufwand hätte tätigen können, um die erforderlichen Angaben verbindlich in Erfahrung zu bringen. Demzufolge habe sich die Beschwerdegegnerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst ge- sehen, weshalb die Kosten in Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO dem Beschwer- deführer aufzuerlegen seien und dieser gestützt auf § 68 Abs. 1 ZPO zu verpflich- ten sei, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II/4.1-4.4). 3. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerdeschrift, mit dem vo- rinstanzlichen Beschluss vom 5. Oktober 2009 nicht einverstanden zu sein, da es nicht sein könne, dass er für etwas bezahlen müsse, das er nicht verschuldet ha- be; auch er könne nicht irgend jemandem eine Rechnung stellen, ohne eine Ge- genleistung zu erbringen. Deshalb fordere er "einen 100% Freispruch" und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme sämtlicher Kosten, da diese für ihre willkürliche Forderung nicht noch belohnt werden solle (KG act. 1). 4.a) Angesichts dieser Ausführungen ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. KG act. 5) auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfas- sender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hin- sicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheid- formel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeits- grund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO);
gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzule- gen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenü- gend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanz- lichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abwei- chende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Ent- scheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Be- weiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Be- schwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme (gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO) behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich muss, wer die Verletzung eines wesentlichen Ver- fahrensgrundsatzes und damit den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO gel- tend macht, rechtsgenügend darlegen, worin dieser Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entspre- chenden Vorbringen nicht eingetreten werden.
b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Zwar kann (trotz fehlender Rechtsmit- telanträge) davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verlange sinnge- mäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (betreffend Kosten- und Ent- schädigungsfolgen) des angefochtenen Beschlusses. Indessen fehlen in der Be- schwerde jedwelche konkrete Verweisungen auf bestimmte Erwägungen im ange- fochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Überdies lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die getroffene Neben- folgenregelung) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Be- schwerde in rechtsgenügender Weise aufgezeigt, dass und inwiefern der ange- fochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, wonach es angezeigt sei, den Be- schwerdeführer für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären, auf einer Ver- letzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annah- men beruhe. Statt genügend konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Argument zu bestreiten, es könne nicht sein, dass er für etwas bezahlen müsse, das er nicht verschuldet habe. Dabei unter- lässt er es aber, sich auch nur ansatzweise mit der gegenteiligen vorinstanzlichen Ansicht bzw. den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz begründet hat, weshalb ihm sein vorprozessuales Verhalten mit Blick auf die An- wendung von § 64 Abs. 3 ZPO zum Vorwurf gereiche. Somit erschöpft sich die Beschwerde in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an der vorinstanzlich getroffenen Regelung der
Nebenfolgen des abgeschriebenen Verfahrens. Mangels rechtsgenügender Be- gründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte. So lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, aufgrund derer die angefochtene Nebenfolgenregelung unter dem Aspekt von § 281 ZPO zu beanstanden wäre. Dies umso weniger, als die Bestimmungen über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) nach einhelliger Ansicht und ge- festigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO m.w.Hinw.; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), was zur Folge hat, dass nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Eine die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- treffende Anordnung vermag einer kassationsgerichtlichen Überprüfung somit nur dann nicht standzuhalten, wenn sie klares Recht verletzt. Dies wiederum trifft (nur) dann zu, wenn sie direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften, über deren Ausle- gung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4). Davon kann in casu aber keine Rede sein. Vielmehr erscheint es aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II/4.1-4.4), auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen wer- den kann, durchaus vertretbar, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die- sen gestützt auf § 68 Abs. 1 ZPO zur Leistung einer – im Verhältnis zu den in der AnwGebV statuierten Ansätzen auch betragsmässig keineswegs völlig unange- messen erscheinenden (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 47a zu § 281 ZPO) – Prozessentschädigung an die Beschwerde-
gegnerin zu verpflichten. Jedenfalls lässt sich nicht ernsthaft behaupten, die Vor- instanz habe den zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen "eine Be- deutung beigemessen ..., welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann" (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 137). Die vorinstanzliche Festsetzung der Nebenfolgen verletzt mithin kein klares materielles Recht. 6. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), vorliegend nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 10 Abs. 1 GGebV (analog) zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Als unter- liegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, ist er für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Demgegenüber ist der Beschwerdegegnerin mangels entschädigungspflich- tiger Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdever- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 7. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) über eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögens- rechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert richtet sich nach der vor Kassa- tionsgericht (allein) strittig gebliebenen bzw. mit der Beschwerde bemängelten Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und beträgt somit Fr. 250.--. Demzufolge ist gegen den kassationsge- richtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG), was hinsichtlich der richtigen Anwendung kantonalen Rechts, zu wel- chem die §§ 64 ff. ZPO gehören, allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2; BGE
134 I 188, Erw. 1.3.3). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. Ferner beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausseror- dentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 5. Oktober 2009 mit- tels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 8, Disp.-Ziff. 6 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2), soweit eine solche unter dem Aspekt der kantonalen Letztinstanzlich- keit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist.
Das Gericht beschliesst:
liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Oktober 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: