Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090154/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie die juristische Sekretä- rin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2009
in Sachen
Dr. A Stiftung ______ , Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch den Sachwalter, Dr. Y
gegen
B, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ...
betreffend Verfahrenserledigung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009 (LN090015/Z02)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 schrieb das Bezirksgericht ________ das Verfahren betreffend Stiftungsratsbeschlüsse als gegenstandslos geworden ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- fest, legte die Kosten der Beklagten (Beschwerdeführerin) auf, verpflichtete diese, der Klägerin (Beschwer- degegnerin) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zuzügl. MWST zu be- zahlen und wies die Gerichtskasse an, der Beschwerdegegnerin die von dieser geleistete Kaution von Fr. 18'000.-- herauszugeben (OG act. 3). Das hierauf von der Beschwerdeführerin mit Rekurs angerufene Obergericht setzte dieser mit Be- schluss vom 30. September 2009 eine Frist zur Leistung einer Kaution gestützt auf §§ 73 Ziff. 4 und 6 und 76 ZPO von Fr. 8'190.-- an (KG act. 2). Gegen diesen Beschluss erhob X für die Beschwerdeführerin am 27. Okto- ber 2009 Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochte- nen Beschlusses und "Nichtgenehmigung" der verlangten Kaution (KG act. 1, S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2009 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerdeführerin gestützt auf § 75 und § 76 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'500.-- für das Verfahren vor Kassationsgericht angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säum- nis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (KG act. 4). 2. Diese (fristansetzende) Verfügung vom 28. Oktober 2009 wurde der Be- schwerdeführerin an die Adresse des bisherigen Stiftungsrats, X, am 4. Novem- ber 2009 zugestellt (KG act. 5/1). Unter Beachtung der für die Berechnung von Fristen einschlägigen Vorschriften (§§ 191-193 GVG) lief die der Beschwerdefüh- rerin angesetzte Kautionsfrist demnach am Montag, 16. November 2009 (um Mit- ternacht), ab. Bis zu diesem Zeitpunkt (und darüber hinaus bis zum heutigen Tag) ist die einverlangte Kaution, auf welche in der dem Sachwalter zugestellten Ver- fügung vom 5. November 2009 erneut hingewiesen wurde (vgl. KG act. 11), nicht geleistet worden (vgl. KG act. 14). Da die rechtzeitige Kautionsleistung eine von
Amtes wegen zu prüfende Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung darstellt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 73 ZPO), ist deshalb androhungsgemäss (vgl. KG act. 4 S. 2, Ziff. 4; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 80 ZPO) auf die Beschwerde nicht einzutreten (§ 80 Abs. 1 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 491, 496 und 504). Da- mit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. Der Be- schwerdeführerin ist die Frist zur Leistung der vorinstanzlich festgelegten Pro- zesskaution praxisgemäss und der Klarheit halber durch das Kassationsgericht neu anzusetzen. 3. Am 4. November 2009 stellte die Beschwerdegegnerin das Gesuch, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren (KG act. 9). Dieses Gesuch wurde dem nach der derzeitigen prozessualen Lage vertretungsbefugten (vgl. KG act. 10/4) Sachwalter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Y, mit Verfügung vom 5. November 2009 zur Stellungnahme zugestellt (KG act. 11), welcher sich für die Beschwerdeführerin mit der einstweiligen Sistierung einverstanden erklärte (KG act. 13). In der Verfügung vom 5. November 2009 wurde der Beschwerdegegne- rin die Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen und ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 angesetz- te Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'500.-- nicht tangiert werde (KG act. 11). Aufgrund der durch die Nichtleistung der Kaution bewirkten Spruchreife des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorstehende Erw. 2) entfällt das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Behandlung ihres Sistierungsgesuches, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist die Beschwerdefüh- rerin zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die durch das Beschwerdever- fahren verursachten Aufwendungen zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese sich vorliegend in begrenztem Rahmen halten (vgl. in erster Linie das Sistierungsgesuch vom 4. November 2009, KG act. 9). Dabei
ist in Fällen der vorliegenden Art als Streitwert im Kassationsverfahren nicht der Gesamtverfahrensstreitwert, sondern der strittige Kautionsbetrag – vorliegend Fr. 8’190.-- – zu veranschlagen (vgl. Kass.-Nr. AA080027, Beschluss des Kassa- tionsgerichts vom 24.12.2008 Erw. III. mit Hinweisen). Demgegenüber richtet sich die Streitwertangabe gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG nach Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und beträgt Fr. 26'000.--. 5. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesge- richt nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob die- se erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sistierung des vorliegenden Ver- fahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Frist von 10 Tagen ab Mitteilung dieses Beschlusses angesetzt, um die Prozesskaution von Fr. 8’190.-- ge- mäss Beschluss des Obergerichts vom 30. September 2009 (insbesondere auch unter der dort genannten Säumnisandrohung [Nichteintreten auf den Rekurs im Säumnisfall]) zu leisten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 750.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 322.80 (inkl. MWST) zu entrichten. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 26'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von KG act. 13, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Proz.-Nr. LN090015), je gegen Empfangsschein sowie an die Ober- gerichtskasse und an X, _________strasse ..., _________, zur Kenntnis- nahme. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: