Nichtigkeitsbeschwerde rejected for lack of required grounds

AA090153Kassationsgericht03.12.2009Dismissed

Zusammenfassung

X. GmbH challenged an Obergericht decision that had refused to hear its appeal because it failed to pay a court security deposit despite an extension. In cassation, the company merely expressed disagreement and did not formulate requests, identify any nullity ground, or engage with the challenged decision. The Kassationsgericht held that the filing did not satisfy the strict requirements for a Nichtigkeitsbeschwerde and that new factual assertions were inadmissible. The complaint was therefore dismissed insofar as it could be heard, the cassation fee was set at CHF 2,100, and the appellant was ordered to bear the costs. No compensation was awarded to the respondents.

Regest

§§ 288 Ziff. 3, 289 ZPO; Anforderungen an die Nichtigkeitsbeschwerde: Die Beschwerdeschrift hat den angefochtenen Entscheid, den Umfang der Anfechtung und die beantragten Änderungen klar zu bezeichnen; der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist in der Beschwerdeschrift selbst anhand der massgebenden Aktenstellen konkret nachzuweisen. Das Kassationsgericht hat die Akten nicht von Amtes wegen nach möglichen Rügen zu durchsuchen. Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, die den vorinstanzlichen Prozessstoff ergänzen sollen, sind unzulässig (vgl. Erw. 4–5). Wird die Zahlung einer auferlegten Prozesskaution nicht innert angesetzter Frist geleistet, ist ein androhungsgemässer Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden, wenn kein tauglicher Nichtigkeitsgrund dargetan wird (Erw. 6).

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090153/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sek- retär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2009

in Sachen

X. GmbH ,

vertreten durch Rechtsanwalt

gegen

  1. Z. ,

  2. Y. Arbeitslosenkasse,

Klägerinnen, Appellatinnen und Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2009 (LA090014/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit einem Klageformular vom 4.10.2007 reichte die Beschwerdegegnerin 1 beim Arbeitsgericht Winterthur eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein (BG act. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2007 an das Arbeitsgericht erklärte die Beschwerdegegnerin 2 den Prozessbeitritt bezüglich Forderungen, welche auf sie übergegangen seien (BG act. 7). Mit Urteil vom 7. Mai 2009 verpflichtete das Arbeitsgericht Winterthur die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 19'694.45 brutto sowie eine Entschädigung von Fr. 8'450.-- netto zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Ferner verpflichtete das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Urteil, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 1'204.25 zu bezahlen (BG act. 38). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwer- deführerin Berufung (BG act. 40). Mit Beschluss vom 4. September 2009 trat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) auf die Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine ihr auferlegte Kaution nicht geleistet habe und ihr für diesen Säumnisfall angedroht worden sei, auf die Berufung werde nicht eingetreten (KG act. 2). 2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 an das Kassationsgericht erklärte die Beschwerdeführerin unter Beilage des obergerichtlichen Beschlusses vom 4. September 2009, sie sei damit nicht einverstanden und möchte dagegen eine Beschwerde machen (KG act. 1). Das Kassationsgericht wies die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 auf die Anforderungen an eine Nich- tigkeitsbeschwerde hin und darauf, dass ihre Eingabe diesen Anforderungen nicht genüge. Es sei nicht klar, ob sie ihre Eingabe vom 12. Oktober 2009 bereits als Nichtigkeitsbeschwerde verstehe oder nicht. Ohne gegenteilige Erklärung gehe das Kassationsgericht davon aus, dass dies nicht der Fall sei, und lege die Ein- gabe als erledigt ab (KG act. 3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Eingabe vom 12. Oktober 2009 als Nichtigkeitsbeschwerde zu verstehen sei (KG act. 5). Davon wurde der Vorinstanz

und den Parteien mit Schreiben vom 2. November 2009 (KG act. 9) Mitteilung gemacht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KG act. 8/1 und 8/2). 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. die nach- folgenden Erwägungen), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO ab- gesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehm- lassung und dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). 4. Wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 mitgeteilt worden ist, muss eine Nichtigkeitsbeschwerde mindestens die Angabe enthalten, inwieweit der Entscheid des Obergerichts angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinander- setzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwer- debegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsäch- lichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im

Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 5. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie stellt weder Anträge noch nennt sie einen Nichtigkeitsgrund noch setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid und den Akten auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und wo sie bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren dargelegt habe, dass sie alle offenen Gerichtsrechnungen bezahlt hatte. Wollte sie geltend machen, sie habe die offenen Gerichtskosten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bezahlt, könnte diese neue Behauptung nicht berücksichtigt werden. Im Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der an- gefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozess- stoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwer- de in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechen- berg, a.a.O., S. 17 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 mit Hin- weisen). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit über- haupt darauf eingetreten werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin kann überdies auf Folgendes hingewiesen werden: Mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 19. Juni 2009 wurde ihr mit der Bemerkung, dass sie aus einem rechtskräftig erledigten Verfahren noch Kosten schulde, eine Prozesskaution von Fr. 9'800.-- unter der Androhung auf- erlegt, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (OG act. 47). Gegen diese Präsidialverfügung wandte sie nichts ein (erhob auch nicht etwa eine Einsprache mit dem Einwand, dass sie der Gerichtskasse keine Kosten [mehr] schulde). Sie liess ein Fristerstreckungsgesuch stellen, worauf ihr antragsgemäss die Frist zur Leistung der Kaution bis zum 20. Juli 2009 erstreckt wurde (OG act. 48). Nachdem die Beschwerdeführerin die Prozesskaution auch bis zu diesem Datum nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit

Beschluss vom 4. September 2009 auf die Beschwerde nicht ein (OG act. 49 = KG act. 2). Es ist unerfindlich, was für einen Nichtigkeitsgrund die Beschwerde- führerin der Vorinstanz vorwerfen wollte. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (bei einem Streitwert von Fr. 33'500.-- [KG act. 2 S. 2]) der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Den Beschwerdegegnerinnen ist mangels erheb- lichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozess- bzw. Umtriebs- entschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'100.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- bzw. Umtriebs- entschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 33'500.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. September 2009 mit Beschwerde an das Bundes- gericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Ober- gerichts sowie an das Arbeitsgericht Winterthur (ad AN070065), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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