Dismissal of cassation complaint against court fees

AA090139Kassationsgericht26.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cassation Court held that the appellant’s complaint, which attacked only the amount of the first- and second-instance court fees, was inadmissible. Fee assessment is an act of judicial administration and must be challenged, if at all, by a cost complaint to the supervisory authority, not by cantonal nullity complaint. The court also declined to transmit the filing because any supervisory complaint would already have been time-barred. The appellant was ordered to pay the reduced cassation court fee of CHF 1,000, and no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

§§ 201, 206 and 108 GVG; § 64 Abs. 2 ZPO; §§ 4 und 10 GGebV; Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Gebührenfestsetzung. Die Festsetzung von Gerichtsgebühren ist Akte der Justizverwaltung und nicht der Rechtsprechung; Mängel sind nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Kostenbeschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen. Eine Überweisung einer fehlgeleiteten Eingabe kommt nur in Betracht, wenn das zulässige Rechtsmittel noch fristgerecht erhoben werden könnte. Ist auch die Aufsichtsbeschwerde bereits verspätet, entfällt eine Weiterleitung. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die beschwerdeführende Partei; eine Umtriebsentschädigung setzt erhebliche Aufwendungen der Gegenpartei voraus.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090139/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 26. Oktober 2009

in Sachen

X. ,

Aberkennungskläger, Appellant und Beschwerdeführer

gegen

Z. AG,

Aberkennungsbeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch

betreffend Aberkennungsklage

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2009 (LB090031/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 erteilte der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Horgen der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes gegen den Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 1 Mio. (BG act. 2/1). Mit Urteil vom 10. März 2009 wies das Bezirksgericht Horgen die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers ab, setzte die Gerichtsgebühr fest auf Fr. 20'000.--, auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (OG act. 23 S. 7). Der Beschwerdeführer reichte gegen dieses Urteil eine Berufung ein (BG act. 19, OG act. 27). Mit Eingabe vom 21. August 2009 an das Obergericht des Kantons Zürich zog der Beschwerdeführer die Berufung zurück (OG act. 35). Mit Beschluss vom 25. August 2009 schrieb das Obergericht (II. Zivilkammer) das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. In den Erwägungen er- klärte es, mit dem Rückzug der Berufung sei auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig geworden. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr setzte das Obergericht auf Fr. 10'000.-- fest, auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (KG act. 2). 2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 25. August 2009 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 beim Kassationsgericht eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Mit dieser beantragt er die Überprüfung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren (KG act. 1 S. 2), die er als zu hoch bezeichnet (KG act. 1 S. 3). 3. Der Vorinstanz und den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 angezeigt (KG act. 5). Da sich sofort zeigt, dass die Beschwerde unzulässig ist (vgl. die nachfolgende Erwägung), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden,

der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). 4. Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Höhe der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren. Nach ständiger Praxis handelt es sich indes bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (§ 201 GVG) nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Daher sind diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V. mit § 108 Abs. 1 GVG; vgl. z.B. Kass.-Nr. AA060159 vom 21.12.2006 Erw. II.7 mit Verweisungen auf ZR [Blätter für Zürcherische Rechtsprechung] 102 [2003] Nr. 3 Erw. II.4 [S. 14 zweiter Absatz], ZR 90 [1991] Nr. 34 Erw. II.2, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 64). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 5. Es stellte sich die Frage einer Überweisung der Eingabe des Beschwer- deführers an die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 112 ZPO. Da eine Aufsichts- beschwerde indes innert zehn Tagen einzureichen ist (§ 109 GVG), diese Frist aber zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 längst abgelaufen war (der angefochtene obergerichtliche Beschluss ist ihm am 9. September 2009 zugestellt worden [OG act. 37/1]), ist davon abzusehen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung - Nichtigkeits- beschwerde an das Kassationsgericht (KG act. 2 S. 2 f. Ziff. 6) - nicht etwa falsch war und deshalb von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abgesehen werden könnte. Gegen den vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss als solchen war durchaus eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht zu- lässig. Darauf war der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung hinzuwei- sen (§ 188 GVG). Demgegenüber war bezüglich der Möglichkeit einer Aufsichts-

beschwerde betreffend die Gerichtsgebühren keine Rechtsmittelbelehrung er- forderlich. Der Streitwert dieses Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die beanstandeten Gerichtsgebühren, mithin auf Fr. 30'000.--. Daraus ergibt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'950.-- (§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren [GGebV; LS 211.11]). In Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GGebV kann diese auf Fr. 1'000.-- herabgesetzt werden. Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerde- verfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 7. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Frist für eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss an das Bundesgericht gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG erst ab Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts läuft, wenn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird (KG act. 2 S. 3). Ob das auch im vorliegenden Fall so gilt, in welchem der Beschwerdeführer vor Kassationsgericht einzig die Höhe der Gerichtsgebühren beanstandete, was unzulässig ist, er- scheint als fraglich (vgl. BGE 134 III 92 und anbetrachts der Möglichkeit der Kostenbeschwerde an die Aufsichtsbehörde [vorstehend Erw. 4] den Aspekt der Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG), wäre aber gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden.

Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Umtriebsentschädigung zu- gesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) sowie an das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung; ad CG080041), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

court feesinadmissibilitynullity complaintsupervisory complaintcost allocationprocedure withdrawal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a cantonal nullity complaint may challenge only the amount of court fees.

Extrahierter Entscheid

No. The setting of court fees is an act of court administration, not adjudication; objections must be raised, if at all, by a cost complaint before the supervisory authority.

Extrahierte Begründung

Under established practice, fee assessment under § 201 GVG is not reviewable by nullity complaint. The proper remedy is a cost complaint under § 206 GVG in conjunction with § 108 para. 1 GVG.

Kernrechtsfrage

Whether the filing should be transmitted to the supervisory authority as a cost complaint.

Extrahierter Entscheid

No. Any supervisory complaint would have been out of time because the ten-day period had already expired when the filing was posted.

Extrahierte Begründung

The appealed appellate decision had been served on 2009-09-09, so the deadline under § 109 GVG had long passed.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the cassation proceedings.

Extrahierter Entscheid

The costs of the cassation proceedings are imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the unsuccessful complaint under § 64 para. 2 ZPO.

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